Urteil des VG Minden vom 23.06.2003
VG Minden: aufschiebende wirkung, vollziehung, hauptsache, unterliegen, abgabe, aussetzung, datum, härte
Verwaltungsgericht Minden, 9 L 494/03
Datum:
23.06.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 494/03
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 197,16 EUR (1/4 des streitigen Betrages von
788,64 EUR) festgesetzt.
Gründe:
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 4212/03 erhobenen Klage
des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Januar 2003
anzuordnen,
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ist unbegründet.
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Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die
aufschiebende Wirkung einer Klage oder eines Widerspruchs ganz oder teilweise
anordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die
Aussetzung der Vollziehung dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die
Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen nur dann, wenn auf Grund
summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im
Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen, da es in der Regel für
den Abgabenschuldner keinen irreparablen Nachteil bedeutet, wenn er die
angefochtene Abgabe zunächst zahlt
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- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 - NVwZ 1989, 588 ff.;
OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 1999, - 13 B 843/99 -.
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Der Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache ist nicht überwiegend wahrscheinlich,
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sondern offen. Er hängt auch von Tatsachen ab, die der Antragsteller behauptet und die
der Antragsgegner nach entsprechenden Ermittlungen substantiiert bestritten hat. Ohne
weitere Aufklärung des Sachverhalts, die dem Klageverfahren vorbehalten bleiben
muss, lässt sich derzeit nicht feststellen, ob der Kraftstoff - wie der Antragsgegner
behauptet und der Antragsteller bestreitet - aus dem Kraftfahrzeug des Antragstellers
ausgetreten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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