Urteil des VG Minden vom 06.08.2007
VG Minden: gebäude, offene bauweise, grundstück, grenzabstand, bebauungsplan, befreiung, vollstreckung, kreuzung, gemeinde, gerichtsakte
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 262/07
Datum:
06.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 262/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor einer
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin vermietet gewerblich von ihr errichtete Werbeanlagen für wechselnde
Plakatwerbung. Mit Schreiben vom 25.09.2006 beantragte sie bei dem Beklagten die
Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten doppelseitigen
TopLux-Werbeanlage auf Monofuß mit einer Werbefläche von jeweils 2,90 m x 3,90 m
auf dem Grundstück C. , Gemarkung I. , Flur 2, Flurstück 2534 (E. Straße 580). Die
Werbeanlage soll auf dem als Parkplatz genutzten westlichen Grundstücksteil an der
Grenze zum benachbarten Flurstück 1644 aufgestellt werden. Dieses unbebaute
Grundstück liegt unmittelbar an der Kreuzung der E. Straße mit der P. Straße.
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Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des seit 1967 rechtsverbindlichen
Bebauungsplans Nr. III/Hi 6 in der Fassung der 1. Änderung, der den fraglichen Bereich
als Mischgebiet mit offener Bauweise ausweist und durch Baugrenzen überbaubare
Grundstücksflächen festsetzt.
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Gleichzeitig mit dem Bauantrag stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich einer Überschreitung
der Baugrenze. Zur Begründung gab sie an, dass die Werbeanlage nicht die Grundzüge
der Planung berühre und städtebaulich vertretbar sei. Die Baugrenze hätte auch anders
festgesetzt werden können, ohne dass dies abwägungsfehlerhaft gewesen wäre. Die
Werbeanlage beeinträchtige keine öffentlichen Belange, insbesondere finde keine
zusätzliche Sichtbeeinträchtigung statt. Die Baugenehmigung könne gegebenenfalls mit
einer auflösenden Bedingung erteilt werden.
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Nach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19.01.2007 die
Erteilung einer Baugenehmigung mit der Begründung ab, dass das Vorhaben nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche. Die bauplanerisch als eigenständige
Hauptnutzung anzusehende Anlage für Fremdwerbung solle außerhalb der
festgesetzten Baugrenzen auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche errichtet
werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB
lägen nicht vor. Die Abweichung sei städtebaulich nicht vertretbar und berühre
Grundzüge der Planung, da die relevanten Festsetzungen des Bebauungsplans bislang
umgesetzt worden seien. Die geplante Werbeanlage verstoße auch gegen
bauordnungsrechtliche Bestimmungen. Sie halte mit einem geplanten Abstand von ca.
1,50 m zum westlichen Nachbargrundstück den erforderlichen Grenzabstand von 3,00 m
nicht ein. Durch die geplante Werbeanlage entstehe auch eine störende Häufung, da
stadteinwärts gesehen mehrere Anlagen (u.a. Werbeanlagen "I1. -U. T. " am Gebäude
P. Straße 4 und zwei großflächige Plakatanschlagtafeln am Gebäude E. Straße 772)
und stadtauswärts eine Vielzahl kleinerer Werbeanlagen an der Stätte der Leistung mit
ihr optisch zusammen wirken würden. Aufgrund eines Abstandes von lediglich 10 m von
der Kreuzung und der Überschneidung mit einem Verkehrshinweisschild sei auch eine
Verkehrsgefährdung nicht auszuschließen.
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Die Klägerin hat daraufhin am 06.02.2007 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie
ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, dass ein Grenzabstand nicht
einzuhalten sei, da das Baufenster über die Flurstücksgrenzen hinausgehe und ohne
Grenzabstand gebaut werden dürfe. Es liege auch keine störende Häufung vor. In einem
Mischgebiet erwarte der Durchschnittsbetrachter regelmäßig eine Ansammlung
mehrerer Werbeanlagen. Eine Unzulässigkeit wegen Verkehrsgefährdung setze eine
konkrete Gefahr voraus, die hier angesichts der Unveränderlichkeit der Werbung nicht
erkennbar sei. Eine Zahl von fünf gleichzeitig wahrnehmbaren Werbeanlagen sei
hinnehmbar.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19.01.2007 zu verpflichten, ihr
eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück C. ,
Gemarkung I. , Flur 2, Flurstück 2534 (E. Straße 580) gemäß ihrem Bauantrag vom
25.09.2006 zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führt er
aus: Die Bezirksvertretung T1. habe der Verwaltung in der Sitzung am 08.02.2007 den
Auftrag erteilt, gerade für diesen Eckbereich Planungs- und Gestaltungsideen zu
entwickeln, weil u.a. die Lage im I2. Zentrum einer besonderen städtebaulichen Sorgfalt
bedürfe. Nach dem derzeitigen Stand der Überlegungen sei dafür eine Änderung des
Bebauungsplans unumgänglich. Dieser Aspekt sei bei der Ermessensausübung
entsprechend zu berücksichtigen.
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Anlässlich eines am 11.06.2007 durchgeführten Erörterungstermins hat der
Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei
getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Nach dem
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Erörterungstermin haben die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -
ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben.
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 16.01.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin
nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Erteilung einer Baugenehmigung für die beantragte Werbeanlage, da ihrem Vorhaben
öffentlich- rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 der Bauordnung für das
Land Nordrhein- Westfalen - BauO NRW -). Das Bauvorhaben widerspricht den
Festsetzungen des für den Bereich geltenden Bebauungsplans und hält den
erforderlichen Grenzabstand nicht ein.
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Das Gericht geht bei seiner Entscheidung von der Rechtsgültigkeit des
Bebauungsplans Nr. III/I1. 6 aus dem Jahr 1967 aus, da weder vorgetragen wurde noch
sonst erkennbar ist, dass eventuelle Rechtsmängel rechtzeitig gerügt wurden. Nach §
244 Abs. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - in der vor dem 01.01.1998 geltenden
Fassung sind Mängel der Abwägung von Bebauungsplänen, die vor dem 01.07.1987
bekannt gemacht worden sind, unbeachtlich geworden, wenn sie nicht innerhalb von
sieben Jahren nach dem 01.07.1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend
gemacht worden sind. Diese Frist ist für den hier streitigen Bebauungsplan mit dem
30.06.1994 abgelaufen.
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Bei Zugrundelegung des Bebauungsplans erweist sich das Vorhaben der Klägerin
gemäß § 30 Abs. 1 BauGB als unzulässig, da es seinen Festsetzungen widerspricht.
Die Werbeanlage soll in einem Bereich des Grundstücks errichtet werden, der im
Bebauungsplan durch eine schräg über den nordwestlichen Teil des Flurstücks
verlaufende Baugrenze als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt ist.
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Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - dürfen Gebäude und
Gebäudeteile eine festgesetzte Baugrenze nicht überschreiten. Diese Regelung gilt
über ihren Wortlaut hinaus auch für andere bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
soweit sie keine Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO darstellen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt nämlich der Verwendung des
Begriffs "Gebäude und Gebäudeteile" in der Vorschrift keine konstitutive sondern
lediglich eine erläuternde Bedeutung des Begriffs der "Baugrenze" zu, da der
Verordnungsgeber bei Erlass der Baunutzungsverordnung im Jahre 1962 es als
ausreichend angesehen habe, die baulichen Anlagen hinsichtlich der Überbaubarkeit
von Grundstücksflächen in "Gebäude" und "Nebenanlagen im Sinne des § 14"
aufzuteilen. Ist daher im Bebauungsplan eine Baugrenze festsetzt, so dürfen nicht nur
Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch alle anderen baulichen Anlagen -
vorbehaltlich der in § 23 BauNVO genannten Ausnahmen - diese grundsätzlich nicht
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überschreiten.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 07.06.2001 - 4 C 1.01 -, BRS 64 Nr. 79 = BauR 2001,
1698.
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Da die TopLux-Werbeanlage angesichts ihrer Größe und Bauausführung eine bauliche
Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB darstellt, darf sie vor der festgesetzten
Baugrenze nicht errichtet werden.
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Eine Zulässigkeit des Vorhabens lässt sich auch nicht aus § 23 Abs. 5 BauNVO
herleiten. Nach dieser Vorschrift können, wenn im Bebauungsplan nichts Anderes
festgesetzt ist, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne
des § 14 BauNVO zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie
nach Landesrecht [...] in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden
können.
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Einer Zulässigkeit nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO steht bereits entgegen, dass die
geplante Werbeanlage keine Nebenanlage darstellt. Werbeanlagen der Außenwerbung,
die bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB sind und der Fremdwerbung
dienen, sind bauplanerisch als selbstständige Hauptnutzung anzusehen. Als Anlage der
Fremdwerbung dient die Anlage nicht der auf dem Grundstück vorhanden Hauptnutzung
und steht mit ihr in keinem Funktionszusammenhang.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BRS 54 Nr. 126; OVG NRW, Urteil
vom 15.02.1994 - 11 A 3567/92 -; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom
28.09.1998 - 8 S 2068/98 -, BRS 60 Nr. 132; Bay.VGH, Beschluss vom 02.05.1989 - Nr.
14 B 88.02526 -, BRS 49 Nr. 151.
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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB, da die Zulassung
einer Werbeanlage der geplanten Art vor der Baugrenze auf Grund ihrer Vorbildwirkung
Grundzüge der Planung berühren würde. Bislang befinden sich in dem maßgeblichen
Teil des Plangebietes keine freistehenden Werbeanlagen für Fremdwerbung außerhalb
der überbaubaren Grundstücksfläche. Durch die erstmalige Zulassung würde eine
Entwicklung eingeleitet, die eine Verwirklichung der bauplanerischen Festsetzung
unmöglich machen würde.
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Der Erteilung der beantragten Baugenehmigung stehen auch bauordnungsrechtliche
Bestimmungen entgegen. Da die Werbeanlage mit einer Gesamthöhe von ca. 5,32 m
nach dem eingereichten Lageplan lediglich in einem Abstand von ca. 1,50 m von der
westlichen Nachbargrenze errichtet werden soll, hält das Vorhaben die nach § 6 BauO
NRW erforderliche Abstandsfläche nicht ein. Nach § 6 Abs. 1 BauO NRW sind vor
Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen freizuhalten, wenn nicht nach
bauplanungsrechtlichen Vorschriften an der Grenze gebaut werden muss. Im
vorliegenden Fall ist für den fraglichen Bereich im Bebauungsplan eine offene
Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO festgesetzt worden, so dass ungeachtet der die
Flurstücksgrenzen überschreitenden Baufenster mit seitlichem Grenzabstand gebaut
werden muss. Dieser Grundsatz gilt nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW auch für
Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche
sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Hierzu gehören auch
Werbeanlagen in der hier zur Genehmigung gestellten Größe, da sie geeignet sind, die
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durch die Abstandsflächenvorschriften geschützten Belange zu beeinträchtigen.
Vgl. schon zur alten Fassung des § 6 Abs. 10 BauO NRW: OVG NRW, U.v. 18.09.1992 -
11 A 276/89 - BRS 54 Nr. 131; s.a. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt-
Kommentar, Stand Januar 2007, § 6 Rn. 286 und § 13 Rn. 123 f.; Gädtke/
Temme/Heintz, BauO NRW, Kommentar, 10. Aufl. 2003, § 6 Rn. 269, jeweils m.w.N.
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Die Tiefe der einzuhaltenden Abstandsfläche richtet sich nach der Wandhöhe der
baulichen Anlage und ist nach einem in § 6 Abs. 4 und 5 BauO NRW festgelegten
Berechungsverfahren zu ermitteln; ihre Mindesttiefe beträgt gemäß § 6 Abs. 5 Satz 5
BauO NRW 3,00 m. Die Abstandsfläche muss nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf
dem Grundstück selbst liegen. Diese Vorgaben hält das Vorhaben der Klägerin nicht
ein, da die Abstandfläche nach den eingereichten Bauvorlagen teilweise auf dem
Nachbargrundstück liegen würde, ohne dass eine Sicherung der Übernahme
nachgewiesen wurde.
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Da das Vorhaben der Klägerin bereits aus diesen Gründen nicht genehmigt werden
kann, kommt es für die Entscheidung auf das von dem Beklagten für die Ablehnung
weiter angeführte Argument, dass die Zulassung der Werbeanlage auch zu einer nach §
13 Abs. 2 BauO NRW unzulässigen Verunstaltung durch eine störende Häufung von
Werbeanlagen und zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde, nicht
mehr an.
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Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die
Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis
beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
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