Urteil des VG Minden vom 16.08.2007

VG Minden: gebäude, aufschiebende wirkung, grundstück, nachbar, belüftung, billigkeit, brandschutz, belichtung, datum, anfechtungsklage

Verwaltungsgericht Minden, 9 L 405/07
Datum:
16.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 405/07
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf
2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der von der Antragstellerin gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 01.08.2007 gegen die der Beigeladenen
von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 20.07.2007 anzuordnen,
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ist gemäß § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - i.V.m. § 80 a Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 3 und § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig,
jedoch in der Sache nicht begründet. Bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes gebotenen und im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit allein möglichen
summarischen Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass das Interesse der
Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das Interesse
der Beigeladenen an der umgehenden Ausnutzung der Baugenehmigung vom
20.07.2007 überwiegt. Die Antragstellerin wird im Hauptsacheverfahren mit ihrer
Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben.
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Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob die der Beigeladenen erteilte
Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn
auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv
rechtswidrig ist. Hinzu kommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige
Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die
Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter
haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben
tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen
bestimmt sind, verletzt wird.
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Vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190;
Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, Kommentar, 10. Aufl. 2003, § 74 Rn. 38 ff.;
Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand Januar 2007, § 74 Rn. 49
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ff., jeweils m.w.N.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Baugenehmigung
vom 20.07.2007, mit der die Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohnungen auf dem
Grundstück Gemarkung C. , Flur 71, Flurstück 344 (N.----straße 30) zugelassen wurde,
verstößt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer nicht zum Nachteil der
Antragstellerin gegen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende nachbarschützende
Vorschriften.
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Für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des geplanten
Wohnhauses ist § 34 BauGB maßgeblich, weil das Vorhaben innerhalb eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt
werden, dass das Vorhaben der Beigeladenen dem Grundstück der Antragstellerin
gegenüber gegen das sich hier aus dem Begriff des "Einfügens" ergebende Gebot zur
gegenseitigen Rücksichtnahme verstößt. Das Vorhaben hält sich hinsichtlich der in § 34
Abs. 1 BauGB genannten Kriterien Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und
überbaute Grundstücksfläche in dem durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen
Rahmen.
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Wie die Kammer bereits in dem ersten das Vorhaben betreffenden Beschluss vom
16.07.2007 - 9 L 339/07 - ausgeführt hat, hält sich das Bauvorhaben ausweislich der
Bauvorlagen hinsichtlich seiner Gesamthöhe in dem durch die Nachbargebäude N.----
straße 28 und 32 vorgegebenen Rahmen. Auf die Frage, ob es möglicherweise ein
Vollgeschoss mehr aufweist, kommt es dann nicht mehr entscheidend an.
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Nach Auffassung der Kammer wird auch unter Berücksichtigung der ergänzenden
Argumentation der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren durch den Baukörper des
geplanten Mehrfamilienhauses eine durch die Bebauung der Nachbargrundstücke
vorgegebene faktische hintere Baugrenze (§ 23 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung -
BauNVO -) nicht überschritten. Angesichts der sich südlich der N.----straße uneinheitlich
weit in den rückwärtigen Grundstücksbereich erstreckenden Bebauung kann bei der
Bestimmung einer faktischen Baugrenze nicht nur auf die unmittelbar benachbarten
Gebäude abgestellt werden, sondern es sind auch die sich auf beiden Seiten weiter
anschließenden Grundstücke in den Blick zu nehmen. Die auf den
Nachbargrundstücken vorhandenen Nebengebäude, die teilweise sehr weit in den
Blockinnenbereich reichen, sind allerdings insoweit nicht maßstabsbildend, da sie
deutlich niedriger sind als die Hauptgebäude entlang der Straße. Die Kammer bleibt
gleichwohl bei ihrer Auffassung, dass eine faktische hintere Baugrenze nicht unmittelbar
hinter der Rückfront der Gebäude N.----straße 28 und 32 anzunehmen ist, sondern auch
die Gebäude N.----straße 26 und 34 zu berücksichtigen sind. Zwar handelt es sich bei
dem Gebäude N.----straße 26 um ein Eckhaus, doch wird es wegen des Freiraums zum
Gebäude U.-----straße 35 als Teil einer Bauzeile entlang der N.----straße
wahrgenommen. Das Gebäude N.----straße 34 steht mit seiner Rückfront ebenfalls
weiter im Blockinnenbereich als die Gebäude N.----straße 28 und 32. Eine entlang einer
Verbindungslinie der Rückfronten der Gebäude N.----straße 26 und 34 angenommene
hintere Baugrenze wird durch die rückwärtige Front des Hauptbaukörpers der
Beigeladenen nicht überschritten.
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Selbst wenn man der Ansicht der Antragstellerin über den Verlauf der hinteren
Baugrenze folgen würde, wäre das Bauvorhaben der Beigeladenen ihr gegenüber nicht
als rücksichtslos anzusehen. Das geplante Gebäude wird in dem dem Grundstück der
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Antragstellerin zugewandten (westlichen) Bereich in einer Flucht mit der Rückfront des
Gebäudes N.---- straße 28 errichtet und überschreitet damit den von der Antragstellerin
vertretenen Verlauf der Baugrenze nicht. Der dem östlichen Nachbargrundstück
zugewandte Teil des Gebäudes, der weiter in den rückwärtigen Grundstücksbereich
hineingebaut wird, überschreitet zwar diese Baugrenze, hält aber gegenüber dem
Grundstück der Antragstellerin einen Grenzabstand ein, der den Anforderungen des § 6
BauO NRW an die Bemessung von Abstandflächen genügt.
Bei in Bebauungsplänen festgesetzten Baugrenzen wird regelmäßig davon
ausgegangen, dass die Festsetzungen nur der städtebaulichen Ordnung dienen und
nicht nachbarschützend sind, weil die schutzwürdigen Interessen der Nachbarn durch
die Abstandsflächenvorschriften des § 6 BauO NRW mit nachbarschützender Wirkung
berücksichtigt werden. Im Regelfall verstößt ein Bauvorhaben dann, wenn es die nach
dem Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandsflächen einhält, im Regelfall im Hinblick
auf diejenigen Belange, die durch die Abstandsflächenbestimmungen geschützt werden
sollen (Belichtung, Belüftung, Brandschutz und ausreichender Sozialabstand), auch
nicht gegen das (bauplanungsrechtliche) Rücksichtnahmegebot, da durch die
landesrechtlichen Abstandsregelungen insoweit bereits eine Zumutbarkeitsbewertung
vorgenommen wurde, von der nur in atypischen Konstellationen abgewichen werden
kann.
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Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 15.10.1993 - 7 A 483/92 -; Beschluss vom 21.10.1994 -
10 B 467/94 - und Beschluss vom 21.06.1995 - 7 B 1029/95 - jeweils m.w.N.
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Dieses gilt auch für die Überschreitung einer faktischen Baugrenze im unbeplanten
Innenbereich. Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass das Bauvorhaben trotz
Einhaltung der Abstandsflächenmaße dem Grundstück der Antragstellerin gegenüber
gleichwohl rücksichtslos ist. Die von der Antragstellerin beanstandeten Verschattungen
und Einsichtsmöglichkeiten sind in einem bebauten Innenstadtgebiet allgemein üblich
und damit hinzunehmen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.09.1993 - 10 A 684/89 - m.w.N.; Beschluss vom
30.05.1996 - 10 B 1150/96 -; Beschluss vom 19.07.2001 - 7 B 834/01 -.
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Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es
entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenen
Antrag gestellt und sich damit auch dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko
ausgesetzt hat.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 GKG.
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