Urteil des VG Minden vom 09.12.2004

VG Minden: landrat, tierschutzgesetz, gutachter, wohnung, verfügung, gespräch, tierhaltung, besuch, vernachlässigung, offenkundig

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Minden, 2 K 4763/03
09.12.2004
Verwaltungsgericht Minden
2. Kammer
Urteil
2 K 4763/03
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten, ihr das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu
gestatten, nachdem ihr dies vom Landrat des Landkreises X. mit Verfügung vom 30.
November 2001 untersagt worden war. Dieser Verfügung lagen Feststellungen zu Grunde,
die am 21. November 2001 auf dem Anwesen der Klägerin in O. /Kreis X. getroffen wurden.
Vor dem Wohnhaus fanden die Veterinäre den zugedeckten Kadaver eines Ponys, dessen
Schädel von Ratten angefressen war. Zu dem Wohnhaus wurden im Vermerk vom 23.
November 2001 folgende Angaben gemacht: Mit Öffnen der Tür schlägt den Eintretenden
ein übler und ekelerregender Gestank entgegen...Der Boden ist übersät mit einer bräunlich
schmierigen Masse aus Hundekot, überall leere Hundefutterdosen, zerrissene
Müllsäcke...und andere Hausgegenstände. Zimmertüren aus Holz sind im unteren Teil
vollständig zerfressen.. Alle Türen zu den abgehenden Zimmern lassen sich nur unter
größter Mühe öffnen .. Ca. 20 bis 30 cm hoch liegender Müll verhindert ein weiteres Öffnen.
Insgesamt werden im Haus 30 Hunde eingefangen. Im PkW befinden sich vier Hunde (ein
Langhaardeckel ist tot). Der Ernährungs- und Pflegezustand nahezu aller Hunde ist mäßig
bis schlecht.. Im Obergeschoss werden im Badezimmer mindestens zwei vollständig
verweste, von Fliegenmaden vollständig skelettierte Kadaver in einem blauen Plastiksack
gefunden. In einem zweiten blauen Plastiksack befindet sich mindestens ebenfalls ein in
Verwesung befindlicher Kadaver. In beiden Säcken hat sich eine übelst riechende
Verwesungsflüssigkeit angesammelt. Die Reste des schwarzen Kurzhaarrüdens liegen
hinter einem an der Wand stehenden Sofas, die des blonden Tieres neben dem Sessel. Im
letzten Zimmer oben rechts ein ebenfalls durch Kannibalismus bis auf Kopf und Hals
nahezu vollständig abgenagter Kadaver. In sämtlichen Räumen befinden sich skelettierte
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Kadaver von Geflügel; im Vogelbauer in einer Ecke liegend zwei tote Vögel. Insgesamt
wurden im Haus acht Hundekadaver gefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
die Lichtbildermappe verwiesen, von denen drei Fotos hier beispielhaft wiedergegeben
sind:
Am selben Tag wurde die Klägerin gemäß Beschluss des Amtsgerichts X. in eine
psychiatrische Abteilung eingeliefert. Nach zwei Wochen erfolgte ihre Entlassung. Mit
Verfügung vom 30. November 2001 erließ der Landrat des Kreises X. mit sofortiger
Wirkung gegenüber der Klägerin ein Verbot des Haltens und Betreuens von Tieren jeder
Art. Am 13. Dezember 2001 erfolgte die Durchsuchung des zweiten Hauses der Klägerin in
C. . Auch dieses Haus war vollkommen "vermüllt". Im Garten wurden 10 Tiergräber
gefunden. Am 05. Dezember 2001 begann die Klägerin, diverse Strafanzeigen zu erstatten
und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. So erklärte sie etwa im Juli 2002,
wegen des Betretens ihres Hauses Klagen wegen Hausfriedensbruch, Vandalismus und
Diebstahls einreichen zu wollen (Bl. 212 der Beiakte). Ihre Tierquälerei habe darin
bestanden, dass sie eine in den Augen ehrbarer Bürger falsche Entscheidung getroffen
habe und wegen des Verkaufs ihres C1. Hauses ihre "hausfraulichen Pflichten wirklich
schlimm vernachlässigt habe". 2 Hunde seien von der "Kampftruppe" im Haus vergessen
worden und seien elend krepiert. Mindestens 3 Hunde seien bei der Jagd im Haus
umgekommen (Bl. 251 der Beiakte). In einem weiteren Schreiben an den Landrat vom 09.
April 2002 führte die Klägerin aus, ihre nicht vorhandenen hausfraulichen Fähigkeiten
seien als Grund für ihre Einweisung angeführt worden. Ihre Tiere seien gejagt und gehetzt
worden, sodass etliche auf der Strecke geblieben seien. (Bl. 272 der Beiakte). Die Tierärzte
hätten "blindwütige Cowboyspiele zelebriert", es sei "schlechtester Groschenromanstil, wie
man uns und unsere Tiere behandelt habe" (Schreiben an den Landrat vom 22. Januar
2002, Bl. 201 der Beiakte). Frau H. könne bestätigen, dass ihre "Rasselbande" nie
gehungert habe: "Wenn ich mich zur Stunde auch noch in der hohen Kunst der Diplomatie
übe, so ist Frau H. eine wandelnde Zeitbombe" (Brief an Frau MdB L. vom 29. Januar 2002,
Bl. 216 R der Beiakte). Mutwillig sei Meissner Porzellan zerschlagen worden; 6.000,00 DM
seien gestohlen worden. Die Tierärzte hätten das Haus dadurch unbewohnbar gemacht,
dass sie Türen und Fenster offen gelassen hätten. Nach dem "Überfall" hätten noch
tagelang Hunde gebellt (vgl. Bl. 178 ff, 183ff, 208, 296 der Beiakte). Dem hielt der Landrat
X. entgegen, dass sich sämtliche Vorwürfe als unbegründet herausgestellt hätten. So sei
bereits am Abend unmittelbar nach der Durchsuchung der Schlüssel dem damaligen
Rechtsanwalt der Klägerin übergeben worden, der am nächsten Tag bestätigt habe, dass
keine lebenden Hunde mehr vorhanden gewesen seien. Die Fenster seien wegen des
unerträglichen Verwesungs-, Hundekot- und Müllgeruchs ca. 10 cm geöffnet worden. Der
Rechtsanwalt der Klägerin habe bestätigt, dass er noch am 21. November 2001 die Obhut
über das Haus übernommen habe (vgl. Bl. 192 der Beiakte). Ein später aufgefundener
Hund sei bereits skelettiert gewesen. Ein anderer Kadaver sei in einer verrosteten und
verschmutzten Transportkiste gefunden worden, die nicht vom Veterinäramt benutzt worden
sei (Vgl. Bl. 218 ff der Beiakte). Das gegen die Klägerin gerichtete Strafverfahren wurde
wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
Währenddessen bescheinigte der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Dr. med. S. , der die Klägerin seit vielen Jahren aus einer gemeinsamen
Beschäftigungszeit bei einem Krankenhaus kennt, dass ein generelles Tierhalteverbot
nicht zu rechtfertigen sei. Auf Grund widriger Lebensumstände bestehe eine protahiert
verlaufende Belastungsreaktion. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
habe zu keiner Zeit bestanden. Was Tierhaltung und das Sichkümmern um alte und kranke
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Tiere angehe, sei sie über das Ziel hinausgeschossen. Begreiflicherweise habe die
Klägerin Interesse daran, die Quelle der Anschuldigungen (Charaktermängel,
Unzuverlässigkeit) herauszufinden, was seitens des Arztes unterstützt werde
(Stellungnahmen vom 08. März, 14. März und 25. September 2002).
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2002 wies die Bezirksregierung X1. -F.
zwischenzeitlich den Widerspruch der Klägerin gegen das Tierhaltungsverbot zurück, ohne
dass Klage erhoben wurde.
Unter dem 13. Dezember 2002 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, das Verfahren
wieder aufzugreifen und das Verbot aufzuheben. Es könne dahinstehen, ob das Verbot
rechtswidrig oder rechtmäßig gewesen sei. Jedenfalls habe sich die Sach- und Rechtslage
zu ihren Gunsten geändert, sodass das Verbot nicht aufrechterhalten werden könne. Die
Klägerin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Mit
Bescheid vom 07. Februar 2003 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab,
die Voraussetzungen des § 51 VwVfG NRW lägen nicht vor. Am 20. Februar 2003 legte die
Klägerin Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.
Juni 2003 wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch zurück und führte weiter aus,
dass der Antrag auch als Antrag nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz gewertet
werden könne. Es seien aber keine Gründe erkennbar, dass die Klägerin nunmehr Tiere
tierschutzgerecht halten könne.
Am 27. Juni 2003 hat die Klägerin Klage wegen "Wiederaufgreifens des Verfahrens
hinsichtlich eines erteilten Tierhaltungsverbots" erhoben. In der Klagebegründung vom 24.
März 2004 haben die Prozessbevollmächtigten sodann ausgeführt, der Antrag auf
Wiederaufgreifen sei als Antrag nach § 16 a S.2 Nr. 3 Tierschutzgesetz auszulegen. Die
Klägerin sei - zumindest derzeit wieder - in der Lage, Tiere zu halten. Der damalige Vorfall
habe auf einer Ausnahmesituation beruht. Es sei auf Grund widriger Lebensumstände eine
Belastungsreaktion erfolgt. Wegen dieser Symptome sei die Klägerin in ärztlicher
Behandlung gewesen. Die Ärzte hätten attestiert, dass auf Grund des Krankheitsbildes
keinesfalls ein generelles Tierhalteverbot gerechtfertigt werden könne. Zum Beweis, dass
die Klägerin gut mit Tieren umgehen könne, werde die Vernehmung von Frau Brunhilde H.
beantragt. Im amtsgerichtlichen Betreuungsverfahren habe der Gutachter Dr. med. I.
festgestellt, dass die Klägerin aus psychiatrischer und nervenärztlicher Sicht in der Lage
sei, Tiere artgerecht zu betreuen und zu versorgen. In dem Gutachten heißt es, dass gemäß
dem Sozialbericht der Betreuungsstelle eine Einschränkung des Realitätssinnes und der
Urteilsfähigkeit bei psychischer Störung vorzuliegen scheine. Ein längeres Gespräch mit
der Klägerin sei aber dem Betreuungsdienst nicht möglich gewesen, "da Frau O1. an ihrem
derzeitigen Wohnsitz in F1. keinen Besuch empfangen dürfe." Aus diesem Grund fand die
Untersuchung nicht in der Wohnung der Klägerin statt. Der Gutachter stützte seine
Annahmen auch auf ein Gespräch mit Dr. S. , der ergänzend ausführte, die Klägerin sei
eine korrekte Person, die von vielen Menschen enttäuscht worden sei. So habe ihr wohl
auch die ältere Schwester sehr böse mitgespielt. Als Angestellte habe sie durch ihren
messianischen Eifer letztendlich alle gegen sich aufgebracht. Das Gutachten stützt sich
weiter auf die eigenen Angaben der Klägerin, wonach ihr die Pflege des Anwesens in O.
wegen der Doppelbelastung über den Kopf gewachsen sei. Dort sei sie Anfeindungen
ausgesetzt gewesen. Der Einweisungsbeschluss sei nach 14 Tagen wieder aufgehoben
worden, dies jedoch nur, weil die Akte plötzlich verschwunden sei. Beim Gutachter
wiederholte sie die Vorwürfe, dass man alle Fenster und Türen habe offen stehen lassen,
sodass aus diesem Grund das Haus unbewohnbar sei. 2 oder 3 Hunde seien erst später
jämmerlich verendet und durch Ratten angefressen worden. Sie wünsche eine Aufklärung
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der Geschehnisse in X. . Im weiteren Klageverfahren haben die Prozessbevollmächtigten
auf schriftliche Verfügungen nicht mehr reagiert.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2004 hat die Kammer den Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die angekündigte Übersendung von Unterlagen nicht
erfolgte. In der mündlichen Verhandlung ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf
hingewiesen worden, dass derzeit in einem Internetauftritt (www. Euro-antimobbing.org, 2.
Beispiel "Ostfriesentod") die Situation auf dem Anwesen in Friesland bis zum Tätigwerden
der Tierschutzbehörde als Idylle dargestellt wird und dass dort persönliche, an die Klägerin
adressierte Schreiben als Beleg für staatliche Willkürhandlungen wiedergegeben sind.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 07. Februar 2003 sowie den Widerspruchsbescheid der
Bezirksregierung E. vom 04. Juni 2003 aufzuheben und sie, die Klägerin, unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er in Ergänzung der angefochtenen Bescheide vor, die vorgelegten
ärztlichen Stellungnahmen seien nicht geeignet, die Befürchtung weiterer
Zuwiderhandlungen zu zerstreuen, da die Klägerin auch jetzt noch die notwendige Einsicht
vermissen lasse und den "Vorfall" verharmlose.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten und
des Landrates des Landkreises X. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist mit dem im Schriftsatz vom 24. März 2004 geltend gemachten Begehren
zulässig. Danach hält die Klägerin nicht mehr an ihrem ursprünglichen Antrag fest, das
Verwaltungsverfahren gemäß § 51 VwVfG NRW wieder aufzugreifen. Vielmehr zielt ihr
Vorbringen nunmehr (allein) darauf, eine Bescheidung ihres Antrags gemäß § 16 a Satz 2
Nr. 3 Tierschutzgesetz zu erreichen. Dies ist im Verhältnis zum ursprünglichen Begehren
zwar eine Klageänderung, die aber gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig ist. Sie ist
sachdienlich, da bereits die Widerspruchsbehörde bei ihrer Entscheidung diese
Anspruchsgrundlage mit berücksichtigt hat.
Die zulässige Verpflichtungsklage hat aber auch unter den im Verhältnis zu § 51 VwVfG
NRW aus Sicht der Klägerin erleichterten Voraussetzungen des § 16 a Satz 2 Nr. 3
Tierschutzgesetz keinen Erfolg. Die Klägerin hat derzeit keinen Anspruch darauf, dass ihr
das Halten oder Betreuen von Tieren gestattet wird bzw. dass über ihren Antrag unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden ist. Die ablehnende
Behördenentscheidung ist rechtmäßig. (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
Die Voraussetzungen des § 16 a Satz 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz liegen nicht vor. Danach
kann das Halten oder Betreuen von Tieren wieder gestattet werden, wenn der Grund für die
Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Dies ist nicht der Fall. Die Klägerin
bietet gegenwärtig nicht die Gewähr, dass sie zu einem eigenverantwortlichen
tierschutzgerechten Umgang mit Tieren in der Lage ist. Sie ist nämlich offenkundig nicht in
der Lage oder willens zu erkennen, dass Sie durch ihr Verhalten Tieren schlimme Leiden
zugefügt und sogar den Tod mehrerer Tiere verursacht hat. Ohne diese Einsicht ist aber zu
befürchten, dass eine eigenverantwortliche Tierhaltung oder Betreuung zu
tierschutzwidrigen Zuständen führt. Die Klägerin ist unbeirrt weiterhin der Überzeugung,
dass die von ihr bis November 2001 gehaltenen Tiere nicht gelitten haben, obwohl die
Vernachlässigung der Tiere durch die Klägerin ein unbeschreibliches Ausmaß erreicht
hatte. Die schlimmen Haltungszustände, die zum Tod von Tieren geführt hatten, werden
von ihr nach wie vor bagatellisiert. Sie ist nicht in der Lage, selbst nach Beendigung der
aus ihrer Sicht einmaligen Belastungssituation die Folgen ihres Handels realistisch
einzuschätzen. Vielmehr hält sie bis zum jetzigen Moment an unzutreffenden
Schuldzuweisungen und Tatsachendarstellungen fest, die an Verschwörungstheorien
erinnern. Im Einzelnen ist dazu auszuführen: Die völlige "Vermüllung" des Hauses in O. mit
der Folge der Unbewohnbarkeit u.a. durch Abfälle, Tierkot und Tierkadaver beschreibt sie
verharmlosend als fehlende "hausfrauliche Fähigkeit". Mit ihrer eigenen Beschreibung der
Wohnung als "Granatenwurfstand" und "schlimme Vernachlässigung ihrer
Reinigungspflichten" (vgl. Bl. 254 der Beiakte) beschränkt sie ihre Sichtweise
ausschließlich auf die chaotischen Zustände an sich. Die gleichzeitig damit verbundene
Verelendung der Tiere bleibt dabei gänzlich unerwähnt. Im Gegenteil hält die Klägerin
daran fest, ihre "Rasselbande" habe nicht gehungert und ihre erste Sorge habe den Tieren
gegolten. Dies ist eine krasse Verkennung der Wirklichkeit, wie sie sich auf Grund der vom
Landrat X. dokumentierten Zustände darstellt. Die Hunde, die überleben konnten, wiesen
einen schlechten Ernährungs- und Allgemeinzustand (vgl. Bl. 66 ff der Beiakte) auf, was
der Klägerin nicht verborgen geblieben sein konnte. Die leeren Futterbehälter und der
Überzug mit einem Schimmelrasen bei den beiden Ziervögeln beispielsweise sprechen für
sich. Die offenbar mit Billigung der Klägerin im Internet dargestellte Version der
Verhältnisse (www.euro-antimobbing.org/ostfriesentod) auf dem Anwesen in O. verstärkt
den Eindruck, dass die Klägerin die wahren Zustände auch jetzt noch vollständig
verdrängt. Die dort gezeigten Bilder spiegeln eine Idylle vor. Im Text heißt es weiter, die
Klägerin habe dort Tiere gepflegt und gehegt: "Bis zum 21. 11.2001 sah die Hofidylle von
Frau O1. so aus: Sehr gepflegter Hof, Hühner, Schafen. Hunde und Pferde, rund 60 Tiere,
deren wundervolle Versorgung von privater Hand finanziert wurde." Das Einstellen der
Fotos und die Abbildung von amtlichen Schreiben, die an die Klägerin adressiert waren,
belegen die Mitwirkung der Klägerin. Darüber aber noch hinaus beschuldigt die Klägerin
die Tierschutzbehörde mit Vorwürfen, die gänzlich unberechtigt sind. In diversen
Strafanzeigen werden Behauptungen aufgestellt, die mit den Tatsachen nicht vereinbar
sind. Der Vorwurf, die Behörde habe lebende Tiere übersehen, die deshalb später verendet
seien, ist widerlegt. Schon am Abend der Maßnahme ist dem Rechtsanwalt der Klägerin
der Schlüssel zum Haus übergeben worden. Der Bevollmächtigte hat am nächsten Tag
mitgeteilt, dass keine lebenden Hunde mehr gefunden worden seien. Im Hinblick auf später
gefundene Kadaver spricht alles dafür, dass die Hunde schon vor der Aktion verstorben
waren. Die Tierschutzbehörde hat nämlich sofort darauf hingewiesen, dass wegen des
enormen Durcheinanders möglicherweise nicht alle Kadaver gefunden worden seien. Der
Verwesungszustand der später aufgefundenen Kadaver und ihr Auffindungsort (verrosteter
Korb) belegen die Richtigkeit dieser Angaben (vgl. dazu insbesondere Bl. 181 ff der
Beiakte). Gänzlich absurd ist der Vorwurf, die Mitarbeiter des Landrates hätten durch Öffnen
der Türen und Fenster das Haus unbewohnbar gemacht. Es ist auch hier offenkundig, dass
die Unbewohnbarkeit durch die Müllberge und die teilweise verwesten Kadaver
hervorgerufen wurde. Im Übrigen war das Haus den Bevollmächtigten der Klägerin
übergeben worden. Angesichts des dokumentierten Durcheinanders ist es auch
schlechthin nicht nachvollziehbar, die Tierärzte hätten wertvolles Porzellan zertreten. All
diese Anschuldigungen zeigen, dass die Klägerin auch nach Beendigung der von ihr als
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Belastungssituation empfundenen Lage nicht in der Lage oder willens ist, ihre eigene
Verantwortung zu erkennen.
Die von der Klägerin als Beleg für ihre Fähigkeit zur Tierhaltung bzw. Betreuung
angeführten ärztlichen Stellungnahmen sind unbrauchbar. Die Erklärungen von Dr. S.
erwecken den Eindruck von Gefälligkeitsbescheinigungen. Jedenfalls beruhen sie auf
einseitiger Information ohne vollständige Kenntnis der Umstände. So ist nicht
nachvollziehbar, wie der Arzt ohne Ansehung der Zustände in X. zum Ergebnis gelangen
kann, es habe nie eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben, bzw. die
Klägerin sei bei ihrem Sichkümmern um alte und kranke Tiere lediglich "über das Ziel
hinausgeschossen". Die Wahl des Begriffs "Anschuldigung" im Zusammenhang mit den
Vorfällen in X. deutet auf eine einseitige Interessenwahrnehmung und Solidarisierung mit
der Klägerin hin. Noch während die Klägerin in dieser Zeit andere Beteiligte mit
unberechtigten Strafanzeigen überzieht, wertet Dr. S. das Verhalten der Klägerin als
Ausdruck eines "begreiflichen Interesses". Offenbar hat sich der Arzt allein auf die Angaben
seiner ihm bekannten Patientin gestützt, was die Verwertbarkeit der Stellungnahmen
ausschließt. Hinsichtlich des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens von Dr. I. ist dieses
schon deshalb nicht ausschlaggebend, weil es die rechtlich anders zu bewertende Frage
der Notwendigkeit einer Betreuung zum Gegenstand hatte. Abgesehen davon ist die Frage,
ob die Voraussetzungen des § 16 a Tierschutzgesetz vorliegen, ohnehin eine nicht von
Gutachtern zu beantwortende Rechtsfrage. Aber auch die im Gutachten erkennbaren
Wertungen des Gutachters lassen keine positiven Rückschlüsse auf die Klägerin zu, da
auch bei diesem Gutachten Erkenntnisquellen selektiv und einseitig in das Ergebnis
eingeflossen sind. Wären die Zustände und Beobachtungen vor und nach dem 21.
November 2001 in die Anamnese eingeflossen, hätte dem Gutachter auffallen müssen,
dass die Darstellung der Klägerin im Untersuchungsgespräch mit den objektiven
Gegebenheiten nicht übereinstimmen konnte. Schon der Hinweis des Betreuungsdienstes,
dass die Klägerin ein längeres Gespräch unter Hinweis darauf nicht ermöglichte, sie dürfe
in ihrer Wohnung keinen Besuch empfangen, hätte unter Beachtung der Vorgeschichte der
Vermüllung zweier Häuser den Gutachter zu weiteren Nachfragen veranlassen müssen,
Stattdessen aber wurde die Behauptung der Klägerin akzeptiert und auf eine Untersuchung
in der Wohnung sogar verzichtet. Die einseitige Anamnese zeigt sich beispielhaft auch
darin, dass bei der Diagnose einfließt, der Klägerin sei "mehrfach wohl auch ganz übel
mitgespielt" worden, ohne dass im Geringsten erkennbar wird, auf welchen
objektivierbaren Quellen diese Annahme beruht. Ergriffen davon, dass die Klägerin "unter
Tränen" das Schicksal ihrer Hunde schildert, wird der Schwerpunkt der Begutachtung auf
die eigene Wahrnehmung der Klägerin gestützt. Die Versuche der Klägerin, ihre
Verantwortung für die unhaltbaren Zustände auf Dritte abzuwälzen und die Vorgänge zu
bagatellisieren, sind dem Gutachter offenbar verborgen geblieben. Es bestand ferner auch
aus mehreren Gründen keine Veranlassung, die von der Klägerin schriftsätzlich
angebotene Zeugin Brunhilde H. zu hören. Zum einen würde ein von ihr bestätigter
Umgang der Klägerin mit Hunden, die unter Aufsicht von Frau H. stehen, nichts zur Klärung
der Frage beitragen, ob die Klägerin alleinverantwortlich für Tiere sorgen kann. Zum
anderen wird Frau H. von der Klägerin als Mitstreiterin gegen die Maßnahmen des
Landrates X. bezeichnet, die nur mühsam von ihr habe zurückgehalten werden können. Sie
sei eine "wandelnde Zeitbombe". Frau H. könne bezeugen, dass die Hunde nicht
gehungert hätten. Frau H. ist der Kammer bekannt. Wie in der mündlichen Verhandlung
erläutert, hat sie im Verfahren 2 L 905/00 die Landesregierung NRW der Volksverhetzung
bezichtigt und die "Hundeverordnung" als Perversion der Grund- und Menschenrechte
bezeichnet. Hundehalter würden wie im "Dritten Reich" behandelt. Vor diesem Hintergrund
erscheint Frau H. , die zunächst noch mit der Klägerin das Haus in O. bewohnt hatte, nicht
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als geeignete Gewährsperson.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidungen zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO; 708
Nr. 11, 711 ZPO.