Urteil des VG Minden vom 20.01.2005

VG Minden: angemessene frist, behörde, vollstreckung, aussetzung, hauptsache, vollziehung, billigkeit, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
6
Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Minden, 9 L 1066/04
20.01.2005
Verwaltungsgericht Minden
9. Kammer
Beschluss
9 L 1066/04
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 200,74 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
einzustellen, nachdem es von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache
erledigt erklärt worden ist.
Bei der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO
entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Billigkeit,
diese den Antragstellern aufzuerlegen, da sie bei einer Weiterverfolgung ihres Begehrens
ohne die zur Erledigung führende Aussetzung der Vollstreckung durch den Antragsgegner
voraussichtlich unterlegen gewesen wären.
Der am 22.12.2004 gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs der Antragsteller vom 09.12.2004 gegen den Gebührenbescheid des
Antragsgegners vom 03.12.2004 war unzulässig.
Die besonderen Voraussetzungen für die Stellung eines Antrages gemäß § 80 Abs. 5 Satz
1 VwGO bei Gericht lagen nicht vor. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein solcher
Antrag nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz
oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nicht, wenn die
Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener
Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht. Keine dieser
Voraussetzungen lag hier vor.
Eine ausdrückliche Ablehnung des mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der
Antragsteller vom 09.12.2004 gestellten Aussetzungsantrages durch den Antragsgegner ist
nicht erfolgt. Die in dem Schreiben für eine Entscheidung gesetzte Frist bis zum 19.12.2004
war selbst unter Berücksichtigung normaler Postlaufzeiten nicht ausreichend bemessen,
um die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Antragstellung bei Gericht vor Ergehen einer
7
Behördenentscheidung zu rechtfertigen. Auch am 22.12.2004 war die der Behörde
einzuräumende Entscheidungsfrist noch nicht verstrichen. Die Regelung des § 80 Abs. 6
Satz 2 Nr. 1 VwGO soll der Behörde die Möglichkeit gegeben, den Aussetzungsantrag
sachlich zu prüfen und zu bescheiden. Hierfür ist ihr eine angemessene Frist einzuräumen.
Erst wenn nach dem Verhalten der Behörde in absehbarer Zeit keine Entscheidung zu
erwarten ist, ist eine Antragstellung bei Gericht zulässig. Gegen eine vorzeitige
Vollstreckung der Forderung ist der Abgabenschuldner durch die Regelung des § 80 Abs. 6
Satz 2 Nr. 2 VwGO geschützt. Eine Vollstreckung droht jedoch im Sinne dieser Vorschrift
nur dann, wenn die Behörde durch Vollstreckungsandrohungen oder sonstige Maßnahmen
zu erkennen gegeben hat, dass sie alsbald vollstrecken will. Konkrete
Vorbereitungshandlungen für eine baldige Vollstreckung waren hier jedoch nicht
ersichtlich. Es entspricht im Gegenteil ständiger Praxis des Antragsgegners, im Regelfall -
wie auch hier inzwischen zugesagt - vor einer Entscheidung über den Widerspruch keine
Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.
Die Streitwertfestsetzung auf ein Viertel des streitigen Gebührenbetrages beruht auf § 53
Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.