Urteil des VG Minden vom 03.03.2008

VG Minden: aufschiebende wirkung, vollziehung, verfügung, gebäude, werkstatt, nutzungsänderung, androhung, akteneinsicht, rechtswidrigkeit, beschränkung

Verwaltungsgericht Minden, 9 L 73/08
Datum:
03.03.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 73/08
Tenor:
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird
abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als
Gesamtschuldner.
3. Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
1
Der von den Antragstellern sinngemäß gestellte Antrag,
2
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 09.02.2008 gegen die
Bauordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25.01.2008 wieder- herzustellen und
hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
3
ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO - und § 8 AG VwGO NRW zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
4
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen
Interesse an der sofortigen Vollziehung der Bauordnungsverfügung vom 25.01.2008 und
dem privaten Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung jedenfalls bis zum
Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, führt zu dem Ergebnis,
dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Die
Bauordnungsverfügung wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als
rechtmäßig erweisen. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs.
2 Nr. 4 VwGO begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
5
Die Antragsteller sind von dem Antragsgegner zu Recht mit der angefochtenen
Bauordnungsverfügung vom 25.01.2008 unter Androhung eines Zwangsgeldes von
500,00 EUR aufgefordert worden, den Carport auf dem Grundstück F1.---straße 14 in E.
-Q. W. ab dem 31.01.2008 ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zu nutzen
und die Nutzung als Werkraum/offene Werkstatt zu unterlassen.
6
Nach § 61 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -
haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der
Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen über die
Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu wachen und in Wahrnehmung
dieser Aufgaben nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu
treffen.
7
Dabei kann für die Entscheidung die von den Antragstellern aufgeworfene Frage offen
bleiben, ob der Nachbar befugt war, den Carport und seine Nutzung über den
Gartenzaun zu fotografieren, denn der zuständige Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde
des Beklagten hat selbst bei seiner Ortsbesichtigung am 15.10.2007 entsprechende
Feststellungen bezüglich der Nutzung getroffen. Nach § 61 Abs. 6 BauO NRW sind die
mit dem Vollzug der Landesbauordnung beauftragten Personen berechtigt, in Ausübung
ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu
betreten. Aus dieser Befugnis ergibt sich auch das Recht zur Besichtigung und zur
Dokumentierung des Zustandes und der Nutzung einer baulichen Anlage.
8
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.03.1995 - 7 B 3188/94 -.
9
Nach den getroffenen Feststellungen sind in dem Carport eine Arbeitsplatte und Bänke
in einer Form aufgestellt worden, die eine Nutzung der baulichen Anlage als Werkraum
nahe legen und keinen Platz mehr für die Einstellung eines Kraftfahrzeuges lassen.
Auch sind an der Rückwand des Carports zahlreiche Werkzeuge in einer Weise
aufgehängt worden, dass auf sie bei Arbeiten in dem Raum unmittelbar Zugriff
genommen werden kann. Hieraus ergibt sich ein deutlicher Hinweis darauf, dass der
Carport nicht nur - wie von den Antragstellern behauptet - "äußerst gelegentlich und nur
vorübergehend" sondern - wie von dem beschwerdeführenden Nachbarn vorgetragen -
"regelmäßig" als Werkraum genutzt wird. Gegen eine solche Nutzung ist der
Antragsgegner zu Recht eingeschritten.
10
Die den Antragstellern am 28.07.2003 für die Errichtung des Carports unmittelbar an der
Grenze zum Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung lässt lediglich eine
abstandsrechtlich nach § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegierte Nutzung zum Unterstellen
von Kraftfahrzeugen zu. Eine Nutzung als Werkraum oder Werkstatt ist von dieser
Genehmigung nicht gedeckt und stellt eine formell illegale Nutzungsänderung dar, die
auch gegen materiell-rechtliche Vorschriften verstößt. Nach § 6 Abs. 11 BauO NRW
sind an der Grenze - unabhängig von der größenmäßigen Begrenzung - nur Gebäude
zulässig, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden. Die
gesetzliche Beschränkung der zulässigen Nutzungen auf diese Zwecke soll den
jeweiligen Nachbarn vor Beeinträchtigungen schützen, die regelmäßig mit einer
intensiveren Nutzung grenzständiger Gebäude verbunden sind.
11
Bereits die formelle Illegalität einer begonnenen Nutzung rechtfertigt im Regelfall den
Erlass einer für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagungsverfügung.
12
Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand Oktober
2007, § 61 Rn. 152 m.w.N.
13
Die Antragsteller können dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die
Bauordnungsverfügung erst mehr als drei Monate nach der Ortsbesichtigung erlassen
worden ist. Der Antragsgegner hat bereits zwei Tage nach der Ortsbesichtigung mit
14
Schreiben vom 17.10.2007 das Anhörungsverfahren eingeleitet. Die Verzögerung hat
sich im Wesentlichen daraus ergeben, dass die Prozessbevollmächtigten der
Antragsteller die erbetene und dann von dem Antragsgegner angebotene Akteneinsicht
nicht wahrgenommen haben. Wenn - wie von den Antragstellern behauptet - die
beanstandete Nutzung zwischenzeitlich aufgegeben wurde, führt dies nicht zur
Rechtswidrigkeit des Bescheides sondern stellt die Befolgung einer gesetzeskonformen
Bauordnungsverfügung dar.
Auch im Übrigen begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs.
2 Nr. 4 VwGO keinen rechtlichen Bedenken. Die unzulässige Nutzung greift durch die
mit ihr verbundenen Lärmemissionen unmittelbar in Rechte der Nachbarn ein. Auch ist
die geforderte Unterlassung der Nutzung ohne Substanzverlust oder aufwendige
Arbeiten möglich. In dieser Situation überwiegt das öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehung der Verfügung vor Abschluss eines Klageverfahren, da
vermieden werden soll, dass durch ein Hinwegsetzen über die Ordnungsfunktion des
formellen Baurechts gegenüber dem sich rechtmäßig verhaltenden Bürger, der auch die
mit einem Genehmigungsverfahren zwangsläufig verbundenen Verzögerungen
hinnimmt, Vorteile erzielt werden.
15
Die in der angegriffenen Verfügung weiter enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes
von 500,00 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 58, 60 und 63 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG NRW -. Bedenken hinsichtlich der Höhe
des Zwangsgeldes und der Länge der gesetzten Frist bestehen im Hinblick auf das von
den Antragstellern verlangte Verhalten nicht.
16
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO
abzulehnen.
17
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 GKG.
18