Urteil des VG Minden vom 26.09.2006

VG Minden: wahrscheinlichkeit, gefahr, daten, luft, messung, ingenieurbüro, konzentration, gesundheit, mittelwert, rechtsverordnung

Verwaltungsgericht Minden, 11 L 383/06
Datum:
26.09.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 383/06
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.
Gründe:
1
Die Anträge,
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durch Erlass einer einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin aufzugeben, für das
Gebiet der Stadt C. (Gefahrengebiet) und insbesondere für die E. Straße einen
Aktionsplan aufzustellen, der festlegt, welche geeigneten Maßnahmen zum Schutz der
menschlichen Gesundheit im Gefahrengebiet kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr
der Überschreitung des im § 4 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Immissionswerte für
Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) festgelegten Tagesmittelwert für Partikel PM 10
von 50 µg/m³ - bei zugelassenen 35 Überschreitungen je Kalenderjahr - zu verringern
oder den Zeitraum, während dessen der erwähnte Wert überschritten wird, zu verkürzen,
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hilfsweise,
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durch Erlass einer einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin aufzugeben,
Aktionspläne nach § 47 Abs. 2 BImSchG für das Stadtgebiet C. bzw. deren
Gefahrenstellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts aufzustellen.
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haben keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat entsprechende Anordnungsansprüche im
Sinne von § 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht.
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Die Kammer lässt offen, ob der Antragstellerin eigene subjektive Rechte auf Aufstellung
eines Aktionsplans nach § 47 Abs. 2 BImSchG i.V.m. § 11 Abs. 4 der 22. BImSchV in
Umsetzung von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG zustehen können.
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Bejahend BayVGH, Urteil vom 18.5.2006 - 22 BV 05.2462 -, BayVBl. 2006, 562, mit
weiteren Nachweisen zum Streitstand, anders noch die Vorinstanz; ferner VG Stuttgart,
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Urteil vom 22.5.2005 - 16 K 1121/05 -, NVwZ 2005, 972.
Denn ein Anordnungsanspruch ist schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil nach
der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen
Prüfung keine Pflicht zur Aufstellung eines Aktionsplans nach § 47 Abs. 2 BImSchG
i.V.m. § 11 Abs. 4 der 22. BImSchV besteht. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob
überhaupt eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Aufstellung eines
Aktionsplans gegeben ist im Hinblick auf die durch § 1 Abs. 1 der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes vom
14.6.1994 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 546), zuletzt geändert durch die 4.
Änderungsverordnung vom 12.5.2006 (GV. NRW. S. 212), - ZustVOtU - i.V.m. Nr. 10.5.5
der Anlage für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen begründete Zuständigkeit des
Fachministeriums und den Umstand, dass Aktionspläne nach § 47 Abs. 2 Satz 3
BImSchG Teil von Luftreinhalteplänen sein können.
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Gemäß § 47 Abs. 2 BImSchG hat die zuständige Behörde unter anderem dann einen
Aktionsplan aufzustellen, der festlegt, welche Maßnahmen kurzfristig zu ergreifen sind,
wenn die Gefahr besteht, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48 a Abs. 1
BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden.
Immissionsgrenzwerte in diesem Sinn sind insbesondere die in § 4 Abs. 2 und 4 der 22.
BImSchV für Schwebstaub und Partikel (PM10) festgesetzten und ab dem 1.1.2005
einzuhaltenden Tages- bzw. Jahresmittelwerte. Gemäß § 4 Abs. 2 der 22. BImSchV
beträgt der für den Schutz der menschlichen Gesundheit einzuhaltende über 24
Stunden gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10 50 µg/m³ bei 35
zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. § 4 Abs. 4 der 22. BImSchV legt für
den Schutz der menschlichen Gesundheit für PM10 einen über ein Kalenderjahr
gemittelten Immissionsgrenzwert von 40 µg/m³ fest. Die Gefahr, dass diese
Immissionsgrenzwerte überschritten werden, besteht dann, wenn die überwiegende
Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass es zu einer Überschreitung eines maßgebenden
Immissionsgrenzwerts kommen wird; ein Nachweis der Überschreitung wird nicht
vorausgesetzt.
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Vgl. BayVGH, Urteil vom 18.5.2006 - 22 BV 05.2462 -, BayVBl. 2006, 562;
Landmann/Rohmer, Umweltrecht I, § 47 Rn. 15.
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In diesem Zusammenhang genügt allerdings nicht die überwiegende
Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Grenzwerte an irgendeinem Punkt überschritten
werden. Vielmehr muss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass
gerade die nach § 10 der 22. BImSchV i.V.m. den Anlagen 2 bis 5 beurteilten PM10-
Konzentrationen in der Luft die genannten Grenzwerte überschreiten. Denn § 10 i.V.m. §
1 Nr. 2 der 22. BImSchV legt genau die Methoden und Kriterien fest, nach denen die
Luftqualität zu beurteilen ist. § 10 Abs. 2 der 22. BImSchV verpflichtet zur Durchführung
von Messungen nach den Anlagen 2 bis 5 unter anderem in Ballungsräumen und
Gebieten, in denen die Werte die in der Anlage 1 festgelegten unteren
Beurteilungsschwellen überschreiten. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass für die
Beurteilung der Schadstoffbelastung die Situation in dem Bereich maßgeblich ist, der
durch die jeweiligen Messstellen erfasst wird.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 4 CN 11.03 -, BVerwGE 122, 207;
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Hierauf ist auch für die Frage abzustellen, ob im Sinne von § 47 Abs. 2 BImSchG die
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Gefahr besteht, dass die durch eine Rechtsverordnung festgelegten
Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Nur bei Maßgeblichkeit des Bereichs der
Messstellen, die nach genau festgelegten repräsentativen Standortkriterien aufzustellen
sind, kann nach Aufstellung eines Aktionsplans durch die kontinuierlichen Messungen
verlässlich beurteilt werden, wann konkret mit der Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte gerechnet werden muss und deshalb bestimmte im Aktionsplan
vorzusehende Maßnahmen wie insbesondere zeitweise Verkehrsbeschränkungen in
Vollzug zu setzen sind. Solange nicht die hinreichende Gefahr besteht, dass
Grenzwerte überprüfbar an den Messstellen überschritten werden, bedarf es deshalb
auch noch nicht der Aufstellung von Aktionsplänen, für die ohnehin nicht beurteilt
werden könnte, ob und gegebenenfalls ab wann die darin vorzusehenden Maßnahmen
jeweils umzusetzen sind und ob bestimmte Maßnahmen hinreichend wirksam sind.
Die Maßgeblichkeit des Bereichs der Messstellen für die Beurteilung der Luftqualität
steht in Einklang mit Europarecht: Die in der 22. BImSchV in Umsetzung der Richtlinie
1999/30/EG vom 22.4.1999 (ABl. L 163/41) festgelegte standardisierte, genaue
Messtechnik und die Kriterien für die Wahl der Standorte der Messstationen sind gemäß
Nr. 10 der einleitenden Erwägungsgründe der Richtlinie 1999/30/EG für die Beurteilung
der Luftqualität im Hinblick auf gemeinschaftsweit vergleichbare Daten von
grundlegender Bedeutung. Dementsprechend bestimmt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie
1999/30/EG, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um
sicherzustellen, dass die gemäß Art. 7 beurteilten PM10-Konzentrationen in der Luft die
festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
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Zur Beurteilung der Luftqualität ist nach den europarechtlich vorgegebenen
Anforderungen des § 10 der 22. BImSchV bereits ab einer Überschreitung der unteren
Beurteilungsschwellen auf Messungen abzustellen, die nach genau festgelegten
Referenzmethoden durchzuführen sind. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 der 22. BImSchV
können für die Beurteilung der Luftqualität ergänzend Modellrechnungen durchgeführt
werden, um angemessene Informationen zu erhalten. Absatz 3 sieht eine Kombination
von Messungen und Modellrechnungen dann vor, wenn die Werte über einen
repräsentativen Zeitraum zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle
nach Anlage 1 zur 22. BImSchV liegen. Absatz 4 lässt Modellrechnungen oder
Schätzverfahren zur Luftqualitätsbeurteilung nur dann genügen, wenn die Werte
unterhalb der unteren Beurteilungsschwelle liegen. Dort ist auch bestimmt, dass in
jedem Fall die Ergebnisse der Messungen und anderer Verfahren die
Genauigkeitsanforderungen der Anlage 4 erfüllen müssen. Gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1
der 22. BImSchV richtet sich die Festlegung der Standorte von Probenahmestellen nach
den in Anlage 2 aufgeführten Kriterien. Nach Satz 2 bestimmt sich die Mindestzahl der
Probenahmestellen nach Anlage 3, sofern Daten über die Konzentration ausschließlich
durch Messung gewonnen werden.
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Ausgehend von diesen Kriterien sind im Bereich C. die Konzentrationen der einzelnen
Schadstoffe durch Messung zu ermitteln, weil die unteren Beurteilungsschwellen weit
überschritten sind. Es genügt danach gerade nicht, zur Beurteilung der Luftqualität auf
Modellrechnungen zurückzugreifen. Zudem sind die Daten über die Konzentration durch
Messung an mindestens zwei Probenahmestellen zu ermitteln, sofern sie ausschließlich
durch Messungen gewonnen werden. Die maßgebliche Mindestzahl ergibt sich aus der
Tabelle unter I.a) in Anlage 3 zur 22. BImSchV, nach der in einem Gebiet mit 250.000
bis 499.000 Einwohnern mindestens zwei Probenahmestellen für diffuse Quellen
einschließlich der Verkehrsbelastung vorgesehen sind, falls die maximale
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Konzentration die obere Beurteilungsschwelle überschreitet. Letzeres ist für C.
unproblematisch der Fall. Die obere Beurteilungsschwelle ist für Partikel in der Tabelle
unter I.c) der Anlage 1 zur 22. BImSchV mit einem Jahresmittelwert von 14 µg/m³
angegeben. Die obere Beurteilungsschwelle ist ebenfalls durch 60 % des 24-
Stundenwertes (30 µg/m³ dürfen nicht öfter als 7 mal im Kalenderjahr überschritten
werden) bezeichnet. Nach den über das Internet verbreiteten Angaben des
Landesumweltamts NRW liegen sämtliche in den vergangenen Jahren in C.
gemessenen Jahresmittelwerte deutlich über 14 µg/m³. Auch sind an beiden C1.
Messstationen bereits im laufenden Kalenderjahr 24-Stundenwerte von 30 µg/m³
weitaus häufiger als siebenmal überschritten worden.
Es spricht derzeit keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die an den
aktuellen Messstellen in C. im Bereich der T.----------straße (VBIE) oder C. -Ost im
Bereich I. -E1. -Straße/C2.-----straße (BIEL) gemessenen Partikelkonzentrationen die
maßgeblichen Immissionsgrenzwerte überschreiten werden. Eine Gefahr der
Überschreitung des messtechnisch ermittelten Jahresmittelwerts für Partikel PM10 von
40 µg/m³ ist angesichts der in den Jahren 2001 bis 2005 für die Station C. -Ost
ermittelten Jahresmittelwerte zwischen 24 und 27 µg/m³ sowie des im Jahr 2005 an der
Messstelle T.----------straße ermittelten Werts von 24 µg/m³ oder des nach Angaben der
Antragsgegnerin für den Zeitraum 27.7.2005 bis 19.5.2006 ermittelten Mittelwerts von 29
µg/m³ bzw. des im Gutachten M. von August 2006 für den Zeitraum August 2005 bis Mai
2006 angegebenen Mittelwerts von 27 µg/m³ nicht ersichtlich.
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Es besteht derzeit aber auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass im
laufenden Kalenderjahr an den Messstellen häufiger als 35 mal ein höherer
Tagesmittelwert als 50 µg/m³ gemessen werden wird. Zum Stand 21.9.2006 ist im
laufenden Kalenderjahr nach den über das Internet verbreiteten Angaben des
Landesumweltamts NRW der Tagesmittelwert für Partikel PM10 von 50 µg/m³ an der
Messstelle T.----------straße 15 mal, an der Messstelle C. -Ost 19 mal überschritten
worden. Es ist nach dem bisherigen Messverlauf und der auch vom zuständigen
Fachministerium zu Grunde gelegten vereinfachenden Annahme, dass sich die
Überschreitungen gleichmäßig auf die Monate eines Jahres verteilen (vgl. Bl. 27 der
Beiakte V), nicht überwiegend wahrscheinlich, dass in der verbleibenden Zeit von etwas
über drei Monaten mehr als 35 Überschreitungen gemessen werden könnten.
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Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit kann im Hinblick auf die gerade in der
sehr verkehrsreichen T.----------straße nur vergleichsweise wenigen messtechnisch
festgestellten Überschreitungstage auch nicht aus dem dort für das Jahr 2005
festgestellten Jahresmittelwert von 24 µg/m³ oder dem nach Angaben der
Antragsgegnerin für den Zeitraum 27.7.2005 bis 19.5.2006 ermittelten Mittelwert von 29
µg/m³ bzw. dem im Gutachten M. von August 2006 für den Zeitraum August 2005 bis
Mai 2006 angegebenen Mittelwert von 27 µg/m³ abgeleitet werden. Auch an der
früheren Verkehrsmessstelle P. Straße, an der für das Jahr 2005 ein Jahresmittelwert
von 29 µg/m³ ermittelt worden ist, sind Überschreitungen des Tagesmittelwerts von 50
µg/m³ nur an 19 Tagen im Jahr 2005 festgestellt worden. Soweit die Antragstellerin
unter Bezugnahme auf im Urteil des BVerwG vom 23.2.2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123,
23, genannte Untersuchungen anführt, bereits ab Jahresmittelwerten von 28 µg/m³ sei
mit Überschreitungen des 24-Stundenwerts an mehr als 35 Tagen zu rechnen, lässt sich
daraus eine überwiegende Wahrscheinlichkeit solcher Überschreitungen gerade nicht
ableiten. Die im Gutachten des Ingenieurbüros S. und der B. GmbH in Bild 6.4
ausgewerteten Messergebnisse veranschaulichen diese Aussage, dass ab einem
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Jahresmittelwert von 28 µg/m³ mit Überschreitungen "gerechnet werden" kann, lassen
aber darüber hinaus erkennen, dass bei gemessenen Jahresmittelwerten von 28 µg/m³
nur vereinzelt die zulässige Zahl der Tagesmittelwertüberschreitungen überschritten
worden ist, in den meisten Fällen jedoch gerade nicht. Erst ab Jahresmittelwerten ab 30
µg/m³ sind in den ausgewerteten Messungen die zulässigen Überschreitungstage
häufiger über- als unterschritten gewesen. Dementsprechend ist im Gutachten auch
ausgeführt, dass bezogen auf den Tagesmittelwert von 50 µg/m³ bei einem Jahresmittel
von bis zu 30 µg/m³ mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Unterschreitung der
höchstzulässigen Überschreitungstage gegeben ist (S. 30 f. des Gutachtens). Da in C.
messtechnisch noch an keiner Station höhere Jahresmittelwerte als 29 µg/m³ festgestellt
worden sind, kann auch die angeführte Korrelation zwischen Jahresmittelwerten und
Tagesmittelwertüberschreitungen derzeit keine andere Gefahrenprognose rechtfertigen.
Dieses Ergebnis bestätigt sich bei der Durchsicht der vom Landesumweltamt NRW
erstellten EU-Jahreskenngrößen für das Jahr 2005
(http://www.lua.nrw.de/luft/immissionen/ber_trend/eu_kenn_2005.pdf), der
bundesweiten Auswertungsergebnisse von Feinstaubmesswerten für das Jahr 2005
(http://www.env-it.de/luftdaten/download/public/docs/pollutants/PM10/Jahr/PM10_
2005.pdf) sowie durch die im Jahresbericht 2005 des Landesumweltamts NRW
angeführten Zusammenhänge, auf die sich auch die Antragstellerin beruft. Danach wird
die zulässige Anzahl von Überschreitungen des Tagesmittelwerts von 50 µg/m³ bei
Jahresmittelwerten zwischen 29 und 32 µg/m³ möglicherweise und erst ab
Jahresmittelwerten über 32 µg/m³ mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingehalten.
Dieser Einschätzung hat sich auch das Ingenieurbüro M. GmbH & Co. KG in seinem
Gutachten von August 2006 angeschlossen (S. 8 des Gutachtens).
Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Überschreitung der zulässigen Zahl von
Tagen, an denen der Tagesmittelwert von 50 µg/m³ überschritten wird, lässt sich
entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht daraus ableiten, dass die
Berechnungen des Ingenieurbüros S. und der B. GmbH im Bereich der Messstelle T.-----
-----straße für das Jahr 2004 Jahresmittelwerte von 30 bis 31 µg/m³ ergeben hätten. Es
bestehen schon Zweifel, ob diese Werte aus der nicht näher spezifizierten Darstellung
auf Seite 40 des Gutachtens S. /B. für den Standort der Messstelle mit der erforderlichen
Genauigkeit erkennbar sind. So entnimmt beispielsweise das Ingenieurbüro M. GmbH &
Co. KG in seinem Gutachten vom August 2006 auf Seite 6 der Darstellung im Gutachten
S. /B. für den Bereich der Messstelle T.----------straße nur Konzentrationen = 30 µg/m³
und damit in einer Größenordnung, die nach den oben angeführten Erkenntnissen aus
Vergleichsmessungen die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer zu
häufigen Überschreitung der Tagesmittelwerte noch nicht rechtfertigen. Zum anderen
kann auf berechnete Konzentrationen im Bereich von 30 bis 31 µg/m³ für die
Gefahrenprognose schon im Hinblick auf die für diesen Standort maßgeblichen seitdem
messtechnisch ermittelten niedrigeren Jahresmittelwerte nicht mehr abgestellt werden.
Die Zulässigkeit von Messungen ergänzenden Modellrechnungen nach § 10 Abs. 2
Satz 3 der 22. BImSchV, um angemessene Informationen über die Luftqualität zu
erhalten, lässt nicht den Rückschluss zu, dass aus der Modellrechnung, die für den
maßgeblichen Bereich einer Messstelle schlechtere Messwerte prognostiziert als sie
messtechnisch ermittelt worden sind, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit abgeleitet
werden kann, dass die Werte künftig auch messtechnisch tatsächlich überschritten
werden. Im Gegenteil dürften die geringen Abweichungen nach oben darauf beruhen,
dass die Berechnung - trotz der vom Ingenieurbüro in der von der Antragstellerin als
Anlage 6 zur Antragsschrift vorgelegten Stellungnahme angeführten "guten
Übereinstimmung" mit den Messungen der Station T.----------straße , die auch im
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Gutachten des Büros M. bestätigt worden ist - nicht dieselbe Verlässlichkeit bietet wie
die für die Probenahmen unter IV. des Anhangs 5 zur 22. BImSchV vorgesehene
Referenzmethode, zumal für Modellberechnungstechniken gemäß VIII. der Anlage 5 zur
22. BImSchV derzeit noch keine Referenztechniken angegeben werden können. Dass
die Berechnung mit Unsicherheiten behaftet ist, hat der Gutachter der B. GmbH bereits
bei der Arbeitsgruppensitzung am 7.7.2005 (Bl. 89 f. der Beiakte V) deutlich gemacht.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Messstelle T.----------straße sei an einem
Standort aufgestellt, der den Standortkriterien der Anlage 2 zur 22. BImSchV nicht
hinreichend entspreche, lässt sich daraus gerade nicht die überwiegende
Wahrscheinlichkeit ableiten, die dort gemessenen und nach den obigen Ausführungen
maßgeblichen Werte würden die Grenzwerte voraussichtlich überschreiten. Die von der
Antragstellerin genannten Einwände bieten lediglich Anhaltspunkte dafür, dass die
Messstelle insbesondere entgegen den Anforderungen unter I.a) der Anlage 2 zur 22.
BImSchV nicht hinreichend geeignet sein könnte, um Daten innerhalb von Gebieten zu
gewinnen, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung
wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der der
Mittelungszeit des betreffenden Immissionsgrenzwerts Rechnung trägt.
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Die Kammer sieht sich jedoch - auch unter Berücksichtigung der Einwände der
Antragstellerin gegen den Standort der Messstelle T.----------straße , hinsichtlich derer
selbst die Antragsgegnerin eingeräumt hat, sie repräsentiere nicht eine der
höchstbelasteten Stellen - ohne eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht
mögliche Prüfung der praktischen Realisierbarkeit denkbarer Alternativstandorte schon
nicht in der Lage, den an der T.----------straße von dem fachlich hierzu besonders
befähigten Landesumweltamt NRW gewählten Messstandort als offensichtlich im
Widerspruch zu den Standortkriterien der Anlage 2 der 22. BImSchV stehend zu
bewerten. Das gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass diese Kriterien nicht einmal
zwingend ("Die Probenahmestellen [...] sollten so gelegt werden, dass [...]") und die
lokalen Kriterien zudem nur im Rahmen des praktisch Möglichen einzuhalten sind. Aber
selbst wenn im Hinblick auf die unstreitig bessere Durchlüftung des Standorts der
Messstelle an der T.----------straße im Vergleich zu anderen schluchtartigen
Straßenabschnitten angenommen werden könnte, dass der Messstandort nicht
hinreichend den Standortkriterien der Anlage 2 der 22. BImSchV entspricht, sähe sich
das Gericht nicht in der Lage, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entgegen
der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der
Luftqualitätsbeurteilung nach der 22. BImSchV auf andere Stellen als den Bereich der
tatsächlich vorhandenen Messstelle abzustellen. Allenfalls mögen die Einwände der
Antragstellerin dem Landesumweltamt NRW Anlass geben, seine Standortwahl
gründlich zu überprüfen und gegebenenfalls eine neue Probenahmestelle zu errichten.
Untersuchungen in dieser Richtung sind bereits durchgeführt worden. Auch hat das M1.
NRW signalisiert, eine neue Messstelle an der E. Straße einrichten zu wollen.
Zumindest solange kein neuer Standort gefunden ist, kann das Gericht keine
überwiegende Wahrscheinlichkeit der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für
Partikel PM10 annehmen, weil auf die an den jeweiligen Messstellen nach den
vorgegebenen Referenzmethoden messtechnisch ermittelten Konzentrationen
abgestellt werden muss.
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Bevor nicht feststeht, ob eine Messstelle, die allen Standortkriterien der Anlage 2 zur 22.
BImSchV hinreichend genügt, gar nicht gefunden werden kann, muss auch nicht der
Frage nachgegangen werden, ob in derartigen Fällen, in denen die maßgeblichen
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Daten entgegen den Vorgaben der 22. BImSchV tatsächlich messtechnisch nicht erfasst
werden können, ausnahmsweise auf die Schadstoffbelastung in anderen Bereichen als
denen der jeweiligen Messstelle abgestellt werden kann, was dann nur im Wege von
Berechnungen möglich wäre. Zum einen stellt sich diese Frage derzeit nicht, weil
aktuell noch ein geeigneterer Standort an der E. Straße gesucht wird. Zum anderen
würden hierdurch Rechtsfragen eines Schwierigkeitsgrads aufgeworfen, denen im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht weiter nachgegangen werden könnte.
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Antragsgegnerin es selbst für möglich
hält, durch neue Messungen könne sich künftig der ursprüngliche Verdacht der Gefahr
von Grenzwertüberschreitungen bestätigen. Sie hat deshalb angekündigt, die Arbeiten
zur Aufstellung eines Aktionsplans für diesen Fall fortführen zu wollen. Hiermit ist
insbesondere auch dann zu rechnen, wenn sich an der geplanten neuen
Probenahmestelle an der E. Straße die für den - noch nicht bekannten, später aber
rechtlich maßgeblichen - Bereich dieser Messstelle möglicherweise rechnerisch
prognostizierte Gefahr von Grenzwertüberschreitungen durch Messungen bestätigen
sollte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus
den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht bewertet die Bedeutung der Sache
für die Antragstellerin in Orientierung an die Nr. 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für
die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327)
mit 15.000,- EUR. Es sieht nach Nr. 1.5 Satz 2 wegen der mit dem Antrag verbundenen
Vorwegnahme der Hauptsache davon ab, den Betrag wegen des vorläufigen Charakters
des Eilverfahrens zu reduzieren.
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