Urteil des VG Minden vom 15.02.2007

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Verwaltungsgericht Minden, 2 K 835/06
Datum:
15.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 835/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Sohn U. der Kläger nahm im April 2005 als Schüler des H. I. in C. an einer
Klassenfahrt nach England teil. Zu diesem Zeitpunkt war er vierzehn Jahre alt. Die
Reisekrankenversicherungen für diese Klassenfahrt schlossen die Eltern nach einem
Beschluss der Klassenpflegschaftssitzung jeweils individuell ab. Die Reise begann am
04.04.2005. Die Schülerinnen und Schüler wurden von zwei Lehrkräften begleitet.
Während des Aufenthalts in England erkrankte der Sohn der Kläger. Er wurde am
06.04.2005 wegen eines Blinddarmdurchbruchs in einem Krankenhaus in London
operiert. Einer der die Klasse begleitenden Lehrer war bis zum Nachmittag des
07.04.2005 im Krankenhaus anwesend.
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Die Klägerin zu 1. flog am 07.04.2005 zu ihrem Sohn nach London. Am 08.04.2005
besuchten die die Klassenfahrt begleitenden Lehrer U. und seine Mutter ca. zwei
Stunden im Krankenhaus. Die Schulklasse sowie die begleitenden Lehrer reisten wie
geplant am 09.04.2005 per Bus und Schiff zurück. Die Klägerin zu 1. und ihr Sohn
flogen am 10.04.2005 zurück, nachdem der Sohn der Kläger aus der stationären
Behandlung entlassen worden war.
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Mit Schreiben vom 10.10.2005 und 26.10.2005 machte die Klägerin zu 1. bei der
Beklagten einen Anspruch aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne
Auftrag geltend und beantragte die Erstattung der ihr durch die Reise nach London und
die Rückreise mit ihrem Sohn entstandenen Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 728,41
EUR. Zur Begründung trug sie vor, sie habe mit der Betreuung ihres Sohnes während
seines Krankenhausaufenthaltes in London eine Aufgabe übernommen, die ohne ihre
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Anwesenheit von den Lehrkräften hätte sicher gestellt werden müssen. Es hätte ein
Lehrer bei ihrem Sohn bleiben und seine Rückreise organisieren müssen. Bei seiner
Rückreise sei er noch nicht so weit wieder hergestellt gewesen, dass er eine Reise mit
Bus, Bahn und Schiff hätte überstehen können. Deshalb habe das schnellste
Transportmittel, der Flug, gewählt werden müssen. Die von den Klägern für ihren Sohn
abgeschlossene Auslandsreise-Krankenversicherung habe eine Übernahme der Kosten
abgelehnt, weil nach den Versicherungsbedingungen die Kosten des Rücktransports
nur dann übernommen würden, wenn an Ort und Stelle bzw. in zumutbarer Entfernung
eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet sei. Eine
ausreichende medizinische Behandlung sei in England jedoch grundsätzlich
gewährleistet. Auch die gesetzliche Krankenkasse übernehme die Kosten für den
Rücktransport nicht.
Mit Schreiben vom 09.12.2005 und 30.12.2005 lehnte die Beklagte die Übernahme der
Kosten ab und verwies auf eine beigelegte Stellungnahme der C1. E. . Die C1. E. vertrat
darin die Auffassung, dass die Betreuungspflicht der Schule zeitlich nicht unbegrenzt sei
und je nach Art und Umstand des Einzelfalls die Eltern mit einzubeziehen seien. Die
Klägerin zu 1. habe im Übrigen mit ihrer Reise nach London ein ihr selbst obliegendes
Geschäft übernommen.
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Am 04.04.2006 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen ergänzend vor, die Klägerin
zu 1. habe zwar auch ein eigenes Interesse verfolgt, als sie die Betreuung und sichere
Rückreise ihres Sohns gewährleistet habe, es sei aber grundsätzlich Aufgabe der
Schule bzw. der begleitenden Lehrer gewesen, sich um U. zu kümmern und
sicherzustellen, dass er nach der Entlassung wohlbehalten nach Hause komme.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 728,41 EUR nebst 5 % Zinsen p.a. über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist zur Begründung auf ihre Schreiben an die Kläger, eine Stellungnahme des
H. I. und die Stellungnahme der C1. E. .
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte
und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (1 Hefter) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung von 728,41 EUR nebst 5 % Zinsen p.a.
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gegen die Beklagte.
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Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus den Grundsätzen der öffentlich- rechtlichen
Geschäftsführung ohne Auftrag. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die bürgerlich-
rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB)
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grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung finden können.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22.03 - Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr.
2; Urteil vom 11.06.1991 - 7 C 1.91 -, DVBl. 1991, 1156 (1157); Urteil vom 06.09.1988 -
4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170 (172 ff.); Urteil vom 09.06.1975 - 6 C 163.73 -, BVerwGE
48, 279 (285).
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Voraussetzung für einen solchen Anspruch des Bürgers gegen die Verwaltung ist unter
anderem, dass der Bürger eine Angelegenheit erledigt, die - wie er weiß - zum
Aufgabenbereich einer Behörde gehört, und er damit ein auch fremdes Geschäft
erledigt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1988, a.a.O.
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Ein auch fremdes Geschäft besorgt der Handelnde, wenn die Übernahme zugleich im
eigenen und im Interesse eines anderen liegt, d. h. wenn er ein objektiv fremdes
Geschäft mit besorgt.
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Vgl. Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Auflage 2007, § 677 Rn. 6 m.w.N.
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Die Klägerin zu 1. hat mit der Reise nach London zwecks Betreuung ihres Sohns und
der Rückreise zusammen mit ihrem Sohn nicht auch ein fremdes Geschäft, sondern
ausschließlich ein eigenes Geschäft wahrgenommen. Grundsätzlich sind die Eltern
gemäß §§ 1626, 1631 Abs. 1 BGB berechtigt und verpflichtet, ihr Kind zu
beaufsichtigen. Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1
der im April 2005 noch geltenden Allgemeinen Schulordnung (ASchO) vom 25.06.2002
auf die Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen
Schulveranstaltungen teilnehmen. Die Schule ist damit zur Aufsicht während der
Klassenfahrt als sonstiger Schulveranstaltung verpflichtet. Der Sohn der Kläger musste
jedoch wegen seiner Erkrankung ins Krankenhaus und konnte wegen seines
Krankenhausaufenthalts an der Schulveranstaltung nicht mehr teilnehmen. Es war ihm
auch nicht möglich, mit der Klasse zurückreisen. Er war damit ab Aufnahme im
Krankenhaus, spätestens aber ab Rückreise der Klasse nicht wegen seiner Teilnahme
an der Schulveranstaltung, sondern wegen seiner Erkrankung und des damit
verbundenen Krankenhausaufenthalts zu beaufsichtigen. Diese Pflicht oblag den
Klägern als Eltern nach §§ 1626, 1631 Abs. 1 BGB. Indem die Klägerin zu 1. dieser
Pflicht mit der Reise nach London nachkam, hat sie kein objektiv fremdes Geschäft,
sondern ausschließlich ein eigenes Geschäft wahrgenommen.
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Auch mit der Übernahme der Kosten für die Rückreise ihres Sohns haben die Kläger ein
ausschließlich eigenes Geschäft wahrgenommen. Es war Aufgabe der Kläger als Eltern,
für die Kosten der Reise ihres Sohns nach England aufzukommen. Dass es ein
Geschäft der Beklagten bzw. der Schule gewesen sein könnte, die Kosten der
Rückreise für den Sohn der Kläger nach seiner Erkrankung zu übernehmen, ist nicht
ersichtlich. Die Gefahr einer Erkrankung während einer Auslandsreise zählt zu den
allgemeinen Lebensrisiken. Es ist auch sonst grundsätzlich Aufgabe der Kläger als
Eltern die im Zusammenhang mit Erkrankungen ihres Sohns entstehenden Kosten zu
übernehmen, soweit sie nicht durch eine Versicherung getragen werden. Der Abschluss
einer Auslandsreise- Krankenversicherung war im Übrigen Thema in der
Klassenpflegschaft, deren Mitglieder die Kläger als Erziehungsberechtigte ihres Sohns
waren (vgl. § 11 Abs. 2 des damals gültigen Gesetzes über die Mitwirkung im
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Schulwesen (Schulmitwirkungsgesetz - SchMG) vom 13.12.1977, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 08.07.2003). Eine Hinweispflicht der Schule dahingehend, dass es
verschiedene Versicherungsanbieter mit unterschiedlichen Versicherungsbedingungen
gibt, ist nicht anzunehmen. Es war den Klägern als Eltern überlassen, eine
Auslandsreise-Krankenversicherung ihrer Wahl abzuschließen. Die Übernahme der
durch die Rückreise ihres Sohn entstandenen Kosten, die weder von der Auslandsreise-
Krankenversicherung noch von der sonstigen Krankenversicherung getragen wurden,
war ein ausschließlich eigenes Geschäft der Kläger.
Da die Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von 728,41 EUR gegen die Beklagte
haben, haben sie auch keinen Anspruch auf Zahlung von 5 % Zinsen p.a. über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gegen die Beklagte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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