Urteil des VG Minden vom 07.10.2009

VG Minden (anrechnung, verwaltungsgericht, auftraggeber, vergütung, betrag, aufwand, berechnung, prozess, zahlung, verhältnis)

Verwaltungsgericht Minden, 7 K 960/08
Datum:
07.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 K 960/08
Tenor:
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1
Die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten vom 12.08.2009
ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Urkundsbeamte hat die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zu gewährende
Prozesskostenhilfevergütung mit der angefochtenen Entscheidung vom 12.08.2009
zutreffend festgesetzt. Die allein gerügte Anrechnung der vorgerichtlich wegen
desselben Gegenstandes mit einem Gebührensatz von 1,3 entstandenen und bisher
nicht gezahlten Geschäftsgebühr auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene
Verfahrensgebühr ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht nach gefestigter
Rechtsprechung der Kammer und des für sie in Fällen des Auländerrechts zuständigen
18. Senats des OVG NRW den Vorgaben des RVG in der bis zum 04.08.2009 geltenden
Fassung.
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Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 10.03.2009 - 18 E 132/08 -.
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Ergänzend sei dazu lediglich angeführt: Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV
RVG ist eindeutig. Er bewirkte bis zum Inkrafttreten des § 15 a Abs. 1 RVG zum
05.08.2009, dass der Auftraggeber seinem Anwalt neben der entstandenen
Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Vertretung nur die anteilig verminderte
Verfahrensgebühr für die Prozessführung schuldete. Mit der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe trat die Staatskasse für die mit der Prozessführung verbundenen
Kosten an die Stelle des Auftraggebers und damit in das Innenverhältnis zwischen dem
Anwalt und seinem Auftraggeber ein.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.03.2009 - 18 E 132/08 -.
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Angesichts des in § 114 ZPO und über § 166 VwGO auch für verwaltungsgerichtliche
Verfahren zum Ausdruck gekommenen Willens, die Prozesskostenhilfe grundsätzlich
auf die mit der Prozessführung verbundenen Kosten zu beschränken, zu denen nach §
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45 RVG auch die gesetzliche Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts rechnet,
stellte es eine sachlich begründete und daher auch vor dem Gleichheitssatz zu
rechtfertigende gesetzgeberische Entscheidung dar, durch die Anrechnung die
Erstattungsfähigkeit auf den Gebührensatz zu begrenzen, der auf den Aufwand des
Rechtsanwalts im Prozess zugeschnitten ist.
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.07.2009 - 9 KSt 4/08 -.
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Mit der Einführung des § 15 a RVG zum 05.08.2009 korrigiert der Gesetzgeber die
Auswirkungen sämtlicher Anrechnungsbestimmungen des RVG sowohl im Innen- wie
im Außenverhältnis. Mit der Änderung des § 55 RVG verändert er zudem die bisher
ausschließlich auf die Verfahrensgebühr gerichtete zahlungsunabhängige, anteilige
Anrechnung der Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz in eine zahlungsabhängige,
anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr mit einem Betrag. Der danach auf die
Verfahrensgebühr anzurechnende Betrag wird im Verhältnis zur Staatskasse
abweichend von § 15 a Abs. 1 RVG zudem über §§ 55 Abs. 5 S. 3, 58 Abs. 2 RVG in
eine Zahlung auf die gerichtliche Wahlanwaltsvergütung umgewidmet. Die am
05.08.2009 in Kraft getretenen Änderungen - nicht nur Klarstellungen - des RVG wirken
sich danach sowohl auf die nach dem RVG gegenüber dem Auftraggeber als auch auf
die gegenüber der Staatskasse abrechenbare Vergütung aus. Sie sind daher nach § 60
Abs. 1 RVG bei der Berechnung der Anwaltsvergütung in dem hier vorliegenden
Verfahren nicht zu berücksichtigen.
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A.A. allerdings u.a. OVG NRW, Beschluss vom 11.08.2009 - 4 E 1609/08 -; VG
Osnabrück, Beschluss vom 03.09.2009 - 5 A 273/09 -.
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Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.
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