Urteil des VG Minden vom 03.06.2004

VG Minden: eigentümer, innerstaatliches recht, eigentumswohnung, missverhältnis, ausstellung, amtshandlung, kostendeckungsprinzip, geschäftsführer, bauarbeiten, öffentlich

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 3698/03
Datum:
03.06.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3698/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der
Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger ist Eigentümer der Eigentumswohnung Nr. 15 in dem Objekt T.----straße 28
(ehemaliges U. von M. ), das als Denkmal in die Denkmalliste eingetragen ist.
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Im Jahre 1996 kaufte der Kläger die noch auszubauende Eigentumswohnung von den
damaligen Eigentümern des Objektes, der X. /N. GbR. Im Jahre 1997 wurde das U. noch
durch die damaligen Eigentümer, die X. /N. GbR, in Teileigentum aufgeteilt.
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Die X. /N. GbR führte nach Abschluss der Kaufverträge in Abstimmung mit der Unteren
Denkmalbehörde in M. die Sanierung und den Umbau des Technikums in
Eigentumswohnungen durch. Nach Abschluss der Baumaßnahme stellte der Kläger am
01.03.2000 einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 40
Denkmalschutzgesetz (DSchG). Die Bescheinigung wurde durch Bescheid des
Beklagten vom 21.05.2001 erteilt. Für die Erteilung der Bescheinigung erhob der
Beklagte mit Bescheid vom 04.07.2001 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 633,50
DM.
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Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, der durch Widerspruchsbescheid
des Landrats des Kreises M1. vom 10. März 2003 zurückgewiesen wurde.
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Am 04. April 2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung
ausgeführt: Von den Eigentümern sei der Wohnungsverwalter, Herr L. , damit beauftragt
worden, für das Objekt die erforderlichen Bescheinigungen beim Beklagten zu
beantragen. Herr L. habe daraufhin Rücksprache mit dem Leiter des Denkmalamtes
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gehalten. Dieser habe Herrn L. erklärt, dass sämtliche Rechnungen des Objekts mit
einer Kopie und sämtlichen Zahlungsnachweisen in Bezug auf die Rechnungen,
ebenfalls mit einer Kopie, insgesamt eingereicht werden müssten. Gleichzeitig solle für
jeden der Eigentümer ein gesonderter Antrag eingereicht werden, wobei die
Aufwendungen des Gesamtobjektes auf den Miteigentumsanteil der jeweiligen
Eigentumswohnung heruntergerechnet werden sollte. Herr L. habe sich deshalb an alle
24 Eigentümer gewandt und habe sich von ihnen einen Antrag, begrenzt auf den
Miteigentumsanteil, unterzeichnen lassen. Diese Verfahrensweise sei nicht richtig
gewesen. Der Beklagte hätte nur eine Maximalgebühr von 2.000,00 DM berechnen
dürfen. Durch seine Vorgehensweise habe der Beklagte das Gebührenaufkommen
verzehn- bis verfünfzehnfacht. Dies sei rechtswidrig. Insbesondere vor dem Hintergrund
der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu Gebühren und Steuern sowie des
Bundesverfassungsgerichts sei die Vorgehensweise des Beklagten auch
europarechtswidrig bzw. verfassungswidrig. Soweit Gebühren erhoben würden, habe
zwar der Gesetzgeber einen Gestaltungsrahmen, müsse sich aber an dem tatsächlichen
Aufwand orientieren. Eine Gebühr dürfe nicht in einem groben Missverhältnis zu dem
Aufwand stehen. Es werde bestritten, dass ein Prüfungsaufwand bezüglich des
Objektes U. erforderlich gewesen sei, der einen Gebührenrahmen von 20.000,00 bis
30.000,00 DM rechtfertige. Insbesondere dann, wenn die erhobene Gebühr nicht dem
damit verbundenen Leistungsaufwand entspreche, handele es sich um eine "versteckte
Steuer", wie der Europäische Gerichtshof entschieden habe. Es sei auch nicht
erforderlich gewesen, für jeden Teileigentümer eine gesonderte Bescheinigung
auszustellen. Das Objekt sei das U. insgesamt und nicht jede einzelne Wohnung. Es sei
nur eine einzige Baumaßnahme durchgeführt worden und nicht eine gesonderte für jede
Wohnung. Die Baumaßnahme sei mit dem Beklagten als Untere Denkmalbehörde
einheitlich und für ein Objekt abgestimmt worden. Auch die erteilten Rechnungen
beträfen nicht die Wohnungen jeweils einzeln und bruchteilsmäßig, sondern nur das U.
insgesamt. Anders wäre es, wenn in einem denkmalgeschützten Objekt jeder
Teileigentümer selbst eine eigene Maßnahme durchführe. Es müssten auch keine
Bescheinigungen für die einzelnen Wohnungen lautend auf den einzelnen
Wohnungseigentümer ausgestellt werden. Es gebe keine Vorschrift, dass die
erforderliche Bescheinigung nach § 40 DSchG auf den künftigen Steuerpflichtigen
lauten müsse. Da die Höchstgebühr 2.000,00 DM betrage und er einen Anteil von
33,07/1.000 am Objekt U. besitze, seien nur 66,14 DM Gebührenanteil gerechtfertigt.
Der Kläger beantragt,
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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 04.07.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises M1. vom 10.03.2003 insoweit
aufzuheben, als Gebühren von mehr als 66,14 DM festgesetzt sind.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt der Beklagte vor: Da die Verwaltungsvorschriften auf die
Objektbezogenheit der Bescheinigung abstellten und eine einheitliche Bescheinigung
für die Vielzahl der steuerpflichtigen Eigentümer auch vom Finanzamt nicht anerkannt
worden wäre, sei der Verwalter mündlich gebeten worden, für jeden Teileigentümer
einen gesonderten Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung beizubringen. Diese
Anträge seien auch im Zeitraum vom 22.12.1999 bis zum 16.05.2001 eingegangen.
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Insgesamt handele es sich um zwei gewerbliche Flächen und zwanzig Wohnungen. Für
die in einem neuen Anbau gelegenen Wohnungen habe keine Bescheinigung nach §
40 DSchG ausgestellt werden können. In Teileigentum stehende Wohnungen und
andere Gebäudeteile seien steuerlich als selbstständige Wirtschaftsgüter zu behandeln.
Es handele sich eben nicht um ein Objekt, an dem mehreren das Eigentum nach
Bruchteilen zustehe, sondern um mehrere Objekte, an denen jeweils das Eigentum
einem Eigentümer oder mehreren Eigentümern zustehe. Die Ausstellung von
Steuerbescheinigungen für jedes separate Teileigentum sei demnach nicht zu
beanstanden. Für jede Bescheinigung nach § 40 DSchG sei gemäß § 2
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG NRW - i.V.m. § 1 der
Allgemeinen Gebührenordnung und Tarifstelle 4a.4 des Allgemeinen Gebührentarifs
eine Gebühr in Höhe von 0,5 % der bescheinigten Aufwendungen, höchstens jedoch
2.000,00 DM, zu erheben. Die Gebühr stehe auch nicht in einem Missverhältnis zum
tatsächlichen Verwaltungsaufwand. An Belegen seien für das ehemalige U. zwei dicke
Elba-Ordner mit 328 Rechnungsbelegen zuzüglich dazu gehörender
Zahlungsnachweise eingereicht worden, wobei gleichartige Rechnungen zu einem
Beleg zusammengefasst gewesen seien. Jede Wohnung mit ihren Besonderheiten
habe für sich betrachtet werden müssen: Anteil der Kosten am Gesamtgebäude
(Gemeinschaftseigentum, z. B. Fassade, Dach, Treppenhaus), Kosten der Ausstattung
in den einzelnen Gebäudeteilen, besondere Aufwendungen in bestimmten
Gebäudeteilen. Dass letztlich die Gesamtheit der eingereichten anerkennungsfähigen
Rechnungen als Berechnungsgrundlage gedient habe, liege daran, dass die
Abrechnung seitens des Bauträgers nicht genauer, d. h. wohnungsspezifisch,
vorgenommen worden sei und möglicherweise auch nicht habe vorgenommen werden
können. Durch die eigentumsanteilige Aufteilung und Berücksichtigung von
Besonderheiten, z. B. Dachgeschossausbau, habe die größtmögliche Gerechtigkeit und
Genauigkeit unter den einzelnen Teileigentümern erreicht werden können. Von den
geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 3.852.356,47 DM seien letztlich als
grundsätzlich bescheinigungsfähig 3.490.481,81 DM anerkannt worden. Da für die im
Dachgeschoss ausgebauten Wohnungen Bescheinigungen lediglich für den anteiligen
Gemeinschaftsanteil hätten ausgestellt werden können, habe sich der
bescheinigungsfähige Betrag auf 3.097.517,54 DM reduziert. Die umfangreichen
Prüfungen allein der Sachbearbeiterin hätten sich für das gesamte Objekt auf ca. 200
Stunden belaufen. Zu erwähnen seien in diesem Zusammenhang auch ca. 20
Arbeitsstunden des Denkmalpflegers. Die Kosten für die Sachbearbeiterin pro Stunde
seien mit 38,65 EUR, für den Denkmalpfleger pro Stunde mit 45,44 EUR anzusetzen.
Unberücksichtigt geblieben seien bei dieser Aufstellung die bei der eigentlichen
Bescheiderstellung angefallenen Arbeitskosten der Verwaltungskraft und der
Amtsleitung, sowie die Kosten, die durch die Beteiligung des Landschaftsverbandes
entstanden seien. Für das ehemalige U. seien - 22 Teileigentumseinheiten
zusammengerechnet - bisher 14.823,81 DM an Gebühren erhoben worden. Vor diesem
Hintergrund könne nicht die Rede davon sein, dass die Gebühr in einem groben
Missverhältnis zu dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand stehe.
Bereits vor dem Hintergrund der Bestandskraft der Bescheide sei es unerheblich, ob die
Bescheinigungen an die Eigentümer oder auch an Dritte wie z. B. den Bauträger hätten
adressiert werden können, und ob als Objekt im Sinne von § 40 DSchG das U.
insgesamt oder die einzelne Eigentumswohnung anzusehen sei. Unabhängig davon sei
jedoch darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den
Geschäftsführer die Teilung des Objekts bereits vollzogen gewesen sei. Selbst wenn
der Geschäftsführer seine Bevollmächtigung nachgewiesen hätte, wäre auf Grund der
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Objektbezogenheit für jedes Wohnungseigentum separat eine Bescheinigung
auszustellen gewesen. Eine andere Auslegung des § 40 DSchG würde das Finanzamt
bei einer solchen Fallgestaltung vor unüberwindbare Hindernisse stellen. Es hätte jede
Eigentumswohnung auf vorliegende Besonderheiten überprüfen müssen, um zu
ermitteln, welcher abzugsberechtigter Teil auf welchen Teil der Aufwendungen
anzurechnen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet.
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Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 25.07.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises M1. vom 10.03.2003 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
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Rechtsgrundlage für die von dem Kläger nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative des
Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) geschuldete
Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 40 des Gesetzes zum Schutz und
zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz -
DSchG) sind die §§ 1 Abs. 1, 2 GebG NRW i.V.m. § 1 der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) der im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags
(§ 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW) am 01.03.2000 geltenden Fassung der 21.
Änderungsverordnung vom 15.02.2000, GV NW Seite 154, sowie der Tarifstelle Nr. 4a.4
des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur AVwGebO.
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Gemäß Tarifstelle 4a.4 ist für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG eine
Gebühr von 0,5 v. H. der bescheinigten Aufwendungen, höchstens jedoch 2.000,00 DM,
zu erheben.
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In der Bescheinigung vom 21.05.2001 sind Aufwendungen für die Eigentumswohnung
des Klägers in Höhe von 126.700,10 DM bescheinigt worden, so dass die Gebühr - wie
auch unstreitig ist - richtig berechnet ist.
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Die Tarifstelle 4a.4, die die Höhe der Gebühr nach den bescheinigten Aufwendungen
bemisst, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich um eine Wertgebühr, die
nach § 4 GebG NRW zulässig ist. Gegenstand der Amtshandlung, der Bescheinigung,
sind bestimmte bauliche Arbeiten an der Eigentumswohnung des Klägers, die einen
bestimmten Wert haben. Dieser Wert darf als Anknüpfungspunkt für die Bemessung der
Höhe der Gebühr gewählt werden, da der Vorteil der Amtshandlung für den
Gebührenschuldner mit der Höhe der bescheinigten Aufwendungen wächst. Die
Bedeutung und der Wert der Bescheinigung nach § 40 DSchG für den
Gebührenschuldner besteht nämlich darin, dass die berücksichtigungsfähigen
Aufwendungen für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung eines
Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, für die
Finanzbehörden weitgehend verbindlich festgelegt werden und damit zur Grundlage
von Steuerermäßigungen gemacht werden können (vgl. § 7 i
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Einkommenssteuergesetz).
Die Tarifstelle 4a.4 verstößt auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip, das in § 3 GebG
NRW seinen Ausdruck gefunden hat. Danach hat zwischen der den
Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für
den Kostenschuldner andererseits, ein angemessenes Verhältnis zu bestehen. Diese
Voraussetzungen sind hier gegeben. Angesichts des Gebührensatzes von 0,5 % der
bescheinigten Aufwendungen und der Höhe der ermöglichten Steuerermäßigungen
kann keine Rede davon sein, dass die Gebühr in einem Missverhältnis zu dem Wert der
Bescheinigung für den Gebührenschuldner steht. Der Verwaltungsaufwand ist bei der
Gebührenbemessung ebenfalls berücksichtigt. Es liegt auf der Hand, dass bei
steigender Höhe der Aufwendungen für die Bauarbeiten in aller Regel auch der
entsprechende Verwaltungsaufwand für die Prüfung höher wird.
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Ob die dem Beklagten für die Ausstellung der Bescheinigungen des Umbaus des
Technikums in M. entstandenen Kosten niedriger sind als die dafür insgesamt
festgesetzten Gebühren - wie das der Kläger behauptet - oder ob die zu
berücksichtigenden Kosten die festgesetzten Gebühren sogar übersteigen - wie der
Beklagte das behauptet und darlegt -, mag dahinstehen. Im GebG NRW ist nämlich die
Kostendeckung als Obergrenze für Verwaltungsgebühren (vgl. aber für
Benutzungsgebühren § 25 Abs. 2 GebG NRW) nicht zwingend vorgeschrieben. Der
Verwaltungsaufwand ist nach § 3 GebG NRW vielmehr nur zu "berücksichtigen".
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Es gibt auch keinen bundesrechtlichen oder bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz,
der das Kostendeckungsprinzip festschreibt.
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Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass das Grundgesetz einen
eigenständigen Gebührenbegriff, aus dem sich unmittelbar Kriterien für die
Verfassungsmäßigkeit von Gebührenmaßstäben, Gebührensätzen oder
Gebührenhöhen ableiten ließen, nicht enthält. Gebühren sind öffentlich-rechtliche
Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem
Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche
Maßnahmen auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese
Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Ihre besondere
Zweckbestimmung, Einnahmen zu erzielen, um die Kosten der individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken, unterscheidet sie
von der Steuer. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, dass Gebühren für staatliche
Leistungen nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der
gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen; die Verknüpfung
zwischen Kosten und Gebührenhöhe muss sachgerecht sein. Aus der Zweckbindung
der Gebühr ergibt sich jedoch keine verfassungsrechtlich begründete Begrenzung der
Gebührenhöhe auf die tatsächlichen Kosten einer staatlichen Leistung. Art. 3 Abs. 1 GG
steht weder einer Unterdeckung noch einer Überdeckung der Kosten durch die
Gebühren von vornherein entgegen. Das Kostendeckungsprinzip und ähnliche
gebührenrechtliche Prinzipien sind keine Grundsätze mit verfassungsrechtlichem Rang.
Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenz verfügt der Gebührengesetzgeber
über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche
Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die
Kostendeckung hinausgehenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung anstreben will.
24
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. August 1999 - 1 BvL 7/96 -, NJW 1999, 3550
mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG
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Diese Grundsätze sind auch nicht durch das vom Kläger zitierte
26
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/89 u.a. - DVBL 2003,
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geändert worden. In diesem Urteil, in dem die Verfassungswidrigkeit der
Rückmeldegebühr in Baden-Württemberg festgestellt wurde, hat das
Bundesverfassungsgericht lediglich im Einzelfall auf Grund einer Auslegung des zu
Grunde liegenden Gesetzes festgestellt, dass die Gebühr für die Rückmeldung nur die
Verwaltungskosten abdecken sollte und deshalb eine Festgebühr, die das Mehrfache
der Kosten ausmachte, wegen des Widerspruchs gegen die bei der Erhebung und
Bemessung aller nichtsteuerlichen Abgaben zu beachtenden Anforderungen, die sich
aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung
ergeben, verfassungswidrig ist. Ausdrücklich hat das Gericht auch in dieser
Entscheidung darauf hingewiesen, dass die verfassungsrechtliche Kontrolle der
gesetzgeberischen Gebührenbemessung, die ihrerseits komplexe Kalkulationen,
Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen voraussetzt, nicht überspannt werden
darf. Es hat ausgeführt, dass Gebühren in der Regel in Massenverfahren erhoben
werden, bei denen jede einzelne Gebühr nicht nach Kosten, Wert und Vorteil einer real
erbrachen Leistung genau berechnet, sondern vielmehr nur nach Wahrscheinlichkeit
und Vermutungen in gewissem Maß vergröbert, bestimmt und pauschaliert werden
kann. Maßgebliche Bestimmungsgrößen der Gebührenbemessung, wie die speziellen
Kosten der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen, der Vorteil der Leistungen für
den Gebührenschuldner oder die verhaltenslenkende Wirkung einer finanziellen
Belastung ließen sich häufig nicht exakt im Voraus ermitteln und quantifizieren, so dass
bei der Ordnung der Gebührenerhebung und Bemessung der Gesetzgeber berechtigt
sei, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen, und generalisierende,
typisierende und pauschalierende Regelungen treffen dürfe, die verlässlich und effizient
vollzogen werden könnten.
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Von daher ist die Regelung des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers in § 4 GebG
NRW, dass entsprechende Gebühren nach dem Wert des Gegenstandes bemessen
werden können und nicht im Einzelnen der Kostenaufwand ermittelt werden muss, nicht
zu beanstanden. Es sind aus dem Urteil keine Hinweise darauf ersichtlich, dass
Wertgebühren, die traditionell etwa bei der Erteilung von Baugenehmigungen, anderen
Anlagegenehmigungen, bei den Gerichts- oder Notargebühren erhoben werden, und die
allgemein für zulässig erachtet werden
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vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 5/99 - NVWZ-
RR 2000, 533
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nunmehr generell auch dann unzulässig sein sollen, wenn sie - wie die vorliegende
Gebühr - dem Äquivalenzprinzip entsprechen.
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Das Urteil des EuGH
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vom 29.09.1999 - Rs. C - 56/98 - NJW 2000, 939,
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auf das sich der Kläger ebenfalls bezieht, ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Der EuGH urteilt insoweit nur über europarechtliche Normen, die in den
Mitgliedsstaaten entweder unmittelbar oder mittelbar über die Umsetzung von
entsprechenden Richtlinien anwendbar sind, nicht jedoch über innerstaatliches Recht.
Ein europarechtlicher Bezug ist hier jedoch nicht ersichtlich und wird vom Kläger selbst
nicht vorgetragen.
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Die Festsetzung der Gebühr ist auch insofern nicht zu beanstanden, als die
Bescheinigung sich auf das Sondereigentum des Klägers bezieht und nicht auf die
gesamte Eigentumswohnanlage.
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Unabhängig von der Frage, ob dieser Einwand der Gebührenfestsetzung noch nach
Bestandskraft der Bescheinigung in der Sache entgegengesetzt werden kann, sind die
Angriffe des Klägers insoweit unberechtigt. Die Aufforderung des Beklagten, getrennte
Anträge für jeden Sondereigentumsanteil zu stellen, ist gerechtfertigt und stellt keine
falsche Sachbehandlung im Sinne von § 14 Abs. 3 GebG NRW dar.
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Richtig ist zwar, dass die Bescheinigung nicht personen-, sondern objektbezogen ist.
Objekt der Bescheinigung ist jedoch bei einem Gebäudekomplex, der in
Sondereigentum aufgeteilt ist, nicht das Gebäude insgesamt, sondern das
Sondereigentum. Das ergibt sich bereits aus dem Wesen des Sondereigentums, das
grundsätzlich getrennt von dem übrigen Sondereigentum zu betrachten ist (vgl. § 13
Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz - WEG - ). Erstrecken sich bescheinigungsfähige
Bauarbeiten nur auf bestimmte Teile einer Wohnungseigentumsanlage, so können auch
nur die Eigentümer der betroffenen Wohnungen von den Steuervergünstigungen
profitieren. Dementsprechend sind auch im vorliegenden Fall nach den Angaben des
Beklagten Arbeiten an bestimmten Wohnungen, die in einem Gebäudeteil stattfanden,
der nicht unter Denkmalschutz steht, nicht berücksichtigt worden und diese Wohnungen
auch nicht in die Verteilung einbezogen worden. Auch darüber hinaus sind nicht
berücksichtigungsfähige Aufwendungen einzelner Wohnungseigentümer
herausgenommen worden. Das zeigt sich bereits daran, dass nicht - wie der Kläger
offensichtlich glaubt - die gesamten berücksichtigungsfähigen Aufwendungen von
3.490.481,81 DM einfach durch die Anteile geteilt worden sind. Dann hätte sich nämlich
für ihn bei einem Anteil von 33,07/1.000 am Objekt U. ein Betrag von 115.430,23 DM
ergeben müssen und nicht - wie bescheinigt - ein Betrag von 126.700,10 DM. Dass ein
Großteil der Aufwendungen die meisten Wohnungen in gleicher Weise betrafen und
deshalb nach der Wohnfläche umgelegt wurden, ist eine Besonderheit des Einzelfalles,
ändert jedoch nichts daran, dass grundsätzlich nur die Aufwendungen
bescheinigungsfähig sind, die auch das entsprechende Sondereigentum betreffen.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf den §
167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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