Urteil des VG Minden vom 30.03.2007

VG Minden: satzung, stadt, teilung, gemeinde, verwaltungsakt, jagdrecht, abrundung, ausnahme, datum, feststellungsklage

Verwaltungsgericht Minden, 8 K 2535/06
Datum:
30.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2535/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des
Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten
vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
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Die Parteien streiten um die Zuordnung einer ca. 2,5 ha umfassenden, an der Südseite
der Werre gelegenen Grundfläche zu ihren Jagdbezirken. Die Fläche gehörte bis zur
kommunalen Gebietsreform zur Gemeinde F. , die sich abgesehen von dieser Fläche
nördlich der Werre erstreckte. Die frühere Gemeindegrenze zwischen S. und F. folgte in
diesem Bereich dem früheren Verlauf der X2. , die hier wohl im 19. Jahrhundert
begradigt worden ist.
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Am 18.10.1973 reagierte die Jagdgenossenschaft der Stadt C. P. mit zwei Beschlüssen
auf die rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen der kommunalen Neuordnung vom
01.01.1973 für die Jagdgenossenschaften. Die Jagdgenossenschaftsversammlung
beschloss einstimmig eine Teilung des einheitlichen Bezirks der neuen Stadt C. P. in
sieben selbstständige Jagdbezirke, und zwar E. , F. , W. , X. , X1. , M. und S. . Dabei
wurde ausdrücklich festgelegt, die Grenzen dieser neuen einheitlichen Jagdbezirke
entsprächen den Grenzen der Gemeinden des ehemaligen Amtes S. (mit Ausnahme
Eigenjagdbezirk H. E1. ) bei Zuordnung des Gebietes der Stadt C. P. (alt) ausschließlich
des Eigenjagdbezirkes T. zu dem selbstständigen Jagdbezirk M. oder S. . Im Folgenden
wurde Bildung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes in den Grenzen der ehemaligen
Gemeinde M. und der ehemaligen Stadt C. P. abgelehnt. Beschlossen wurde die
Bildung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes in den Grenzen der ehemaligen
Gemeinden S. und C. P. (alt). Der Oberkreisdirektor des Kreises N. -M1. erteilte unter
dem 06.11.1973 gemäß § 6 Abs. 2 LJG NRW seine Zustimmung zur Teilung des
gemeinschaftlichen Jagdbezirkes C. P. in die selbstständigen Jagdbezirke E. , F. , W. ,
X. , X1. , M. und S. . In Ausführung dieses Beschlusses erließ die Beklagte am
13.12.1973 eine Satzung, die sie am 29.08.1980 auf Grund einer Empfehlung der
unteren Jagdbehörde auf der Grundlage einer Rahmensatzung neu fasste. In § 2 der
neuen Satzung heißt es, der gemeinschaftliche Jagdbezirk umfasse gemäß dem von
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der unteren Jagdbehörde genehmigten Teilungsbeschluss der Jagdgenossenschaft die
Gemarkung F. der Stadt C. P. zuzüglich der von der zuständigen Jagdbehörde
angegliederten und abzüglich der abgetrennten Grundflächen. Der gemeinschaftliche
Jagdbezirk werde begrenzt durch die Grenzen der Gemarkung F. . Die Klägerin erließ
am 01.10.1980 eine entsprechende neu gefasste Satzung. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung
umfasst der gemeinschaftliche Jagdbezirk die Gemarkungen C. P. und S. mit Ausnahme
der Flure 22 und 23 der Gemarkung C. P. und des Eigenjagdbezirkes T. P. zuzüglich
der von der zuständigen Jagdbehörde angegliederten und abzüglich der abgetrennten
Grundflächen. Gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung wird der gemeinschaftliche Jagdbezirk
u.a. durch die X2. im Norden begrenzt.
Die untere Jagdbehörde, der Oberkreisdirektor des Kreises N1. -M1. , erkundigte sich
unter dem 16.09.1987 beim Vorsitzenden der Beklagten, ob eine ordnungsgemäße
Bejagung der Fläche gewährleistet sei oder ob eine Abrundung des Gebietes für
erforderlich gehalten werde. Der Vorsitzende der Jagdgenossenschaft F. antwortete
unter dem 13.10.1987, eine Abrundung des Jagdgebietes solle nach Rücksprache mit
den Jagdgenossen der gemeinschaftlichen Jagdbezirke C. P. -S. und F. sowie mit den
Jagdpächtern nicht vorgenommen werden.
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Im Jahre 1995 wurden die in Rede stehenden, südlich der X2. liegenden Flächen
katasterrechtlich der Gemarkung S. zugeordnet. Unter dem 19.10.2005 baten die
Jagdpächter der Klägerin die untere Jagdbehörde um Stellungnahme zu der Frage, ob
die in Rede stehenden Flächen nunmehr zum Jagdbezirk C. P. -S. oder zum Jagdbezirk
F. zu rechnen seien. Der Landrat des Kreises N1. -M1. teilte dazu unter dem 09.01.2006
mit, eine Änderung der durch den Verwaltungsakt vom 06.11.1973 festgelegten
Jagdbezirksgrenzen komme nur auf der Grundlage von § 5 BJG i.V.m. § 3 LJG im
Rahmen eines Abrundungsverfahrens in Betracht. Auch die obere Jagdbehörde habe in
Zusammenhang mit den Auswirkungen einer Flurbereinigung auf den Bestand eines
Jagdbezirkes die Auffassung vertreten, innergemeindliche Gemarkungsgrenzen hätten
nur katasteramtliche, aber keine jagdrechtliche Bedeutung. Die obere Jagdbehörde
vertrat demgegenüber unter dem 05.04.2006 die Auffassung, hier hätten sich die
Grenzen kraft Gesetzes verschoben. Dies bekräftigte sie unter dem 04.05.2006. Dies
führte zu einem bemerkenswerten Schriftwechsel zwischen den Jagdpächtern der
Parteien.
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Am 02.08.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, die Grenzen
hätten sich hier kraft Gesetzes in Verbindung mit den Grenzdefinitionen in den beiden
Satzungen der Parteien aus dem Jahre 1980 verschoben, und zwar bedingt durch die
jeweils abgeschlossenen Pachtverträge ab dem 01.04.2006. Ergänzend hebt sie § 2
Abs. 2 ihrer Satzung vom 01.10.1980 besonders hervor; danach werde der
gemeinschaftliche Jagdbezirk durch die X2. im Norden begrenzt. Sie meint, mit
Änderung des Gemarkungsgebietes ändere sich zwangsläufig die Grenze des
gemeinschaftlichen Jagdbezirkes. Dies sei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes
vom 03.03.1983 (JE II Nr. 54), des VGH BW vom 13.07.1982 (JE II Nr. 48) und des OVG
Lüneburg vom 20.06.2006 (JE II Nr. 154) zu entnehmen. Die Festlegung der Grenzen
eines Jagdbezirkes durch die Satzung der Jagdgenossenschaft müsse einer
gesetzlichen Festlegung im Ergebnis gleich stehen. Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die gemeinsame Grenze zwischen den Jagdbezirken C. P. -S. und F.
in der Stadt C. P. durchgängig durch die Flussmitte der X2. gebildet wird, und der
Beklagten seit dem 01.04.2006 rechtsseitig der X2. kein Jagdrecht mehr zusteht.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, die Klage sei unzulässig, denn eine verwaltungsgerichtliche
Feststellungsklage könne wegen der in Rede stehenden Frage nicht ihr gegenüber,
sondern nur gegenüber der unteren Jagdbehörde erhoben werden. Die Klage sei auch
unbegründet, denn die Jagdbezirke seien nicht kraft Gesetzes gebildet worden, sondern
im Jahre 1973 auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 BJG und letztlich durch die Zustimmung
der unteren Jagdbehörde gemäß § 6 Abs. 2 LJG NRW. Der Bescheid über die
Zulässigkeit der Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes sei nach der
Rechtsprechung des OVG NRW keine aufsichtsbehördliche Genehmigung oder
Zustimmung zu dem von der Jagdgenossenschaft gefassten Beschluss, sondern
rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der seinerseits die Teilung anordne, die Grenzen
der gemeinschaftlichen Jagdbezirke festlege und zugleich die Auflösung der bisherigen
Jagdgenossenschaft und Errichtung der neuen Jagdgenossenschaft bewirke. Die
Jagdbezirke der Parteien seien also nicht kraft Gesetzes entstanden, sondern allein
durch Verwaltungsakt. Für andere durch Verwaltungsakt gebildete oder geänderte
Jagdbezirke sei aber anerkannt, dass für sie der Grundsatz des § 43 Abs. 2 VwVfG
gelte. Selbst gesetzliche Änderungen im Bereich des Jagdrechts führten nicht zur
unmittelbaren oder konstitutiven Aufhebung des Fortbestehens früher verfügter
Angliederungen.
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Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten 8 K 2535/06 und 8 L 560/06 und die von der Beklagten unter dem
27.09.2006 vorgelegten Unterlagen (Beiakte I) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist gemäß § 43 VwGO als Feststellungsklage zulässig. In der Rechtspre-
chung ist anerkannt, dass die Frage, zu welchem Jagdbezirk ein Grundstück gehört, ein
nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sein kann, und zwar auch
gegenüber dem Inhaber eines anderen Jagdbezirks (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom
07.03.2000 - 4 K 2268/99 -, JE II Nr. 144). Die Klägerin richtet die Klage auch zu Recht
gegen die Beklagte, denn gerade diese vertritt in Bezug auf die umstrittenen Flächen die
ihrer Auffassung entgegenstehende Rechtsauffassung.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das Gericht kann nicht feststellen, dass die in
Rede stehenden Flächen dem Jagdbezirk der Klägerin zuzurechnen sind. Dem
materiellen Jagdrecht ist vielmehr zu entnehmen, dass diese Flächen weiterhin zum
Jagdbezirk der Beklagten gehören. Bei den Jagdbezirken der Parteien handelt es sich
nicht um Jagdbezirke im Sinne von § 8 Abs. 1 BJG, zu denen alle Grundflächen einer
Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung zählen, sondern um durch Teilung nach § 8
Abs. 3 BJG entstandene Jagdbezirke. Das Protokoll der Sitzung der
Jagdgenossenschaft der Stadt C. P. vom 18.01.1973 und das dazu ergangene
Schreiben des Oberkreisdirektors des Kreises N1. -M1. vom 06.01.1973 lassen deutlich
erkennen, dass damals nach § 8 Abs. 3 BJG verfahren worden ist. Dafür sprechen auch
die Formulierungen der jeweiligen §§ 2 Abs. 1 der Satzungen der Parteien aus dem
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Jahre 1980. In beiden Satzungen sind die in § 8 Abs. 1 BJG genannten Alternativen der
Stadtgemeinde oder der abgesonderten Gemarkung deutlich verneint. Dass der von der
unteren Jagdbehörde genehmigte Teilungsbeschluss in den Satzungen nicht mit Datum
erwähnt worden ist, ändert daran nichts.
Für die genaue Abgrenzung der 1973 gebildeten Jagdbezirke ist der Beschluss vom
18.03.1973 maßgeblich, dem die untere Jagdbehörde uneingeschränkt beigetreten ist.
Der Beschluss vom 18.10.1973 nimmt eindeutig auf die früheren Gemeindegrenzen
Bezug. Die Grenze zwischen den Jagdbezirken im fraglichen Bereich ist danach also
die Grenze zwischen den früheren Gemeinden F. und S. . Diese 1973 getroffene und
durch die §§ 2 Abs. 1 der Satzungen der Parteien bestätigte Regelung ist durch § 2 Abs.
2 der Satzung der Klägerin vom 01.10.1980 nicht geändert worden. Es ist schon nicht
ersichtlich, dass die Klägerin zu einer einseitigen Änderung damals rechtlich befugt
gewesen wäre. Im Übrigen sind auch der Wille und die Veranlassung dazu nicht
erkennbar. Gegen einen entsprechenden Willen spricht, dass § 2 Abs. 1 der Satzung
der Klägerin vom 01.10.1980 sich grundsätzlich auf die damalige Gemarkung S. bezieht
und die entsprechende Fläche nicht einbezieht. Hiervon ausgehend ist die Aussage in §
2 Abs. 2 der Satzung, der gemeinschaftliche Jagdbezirk werde durch die X2. im Norden
begrenzt, als rechtlich nicht verbindliche allgemeine Beschreibung des
(überwiegenden) Grenzverlaufs zu werten.
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Die Jagdbezirksgrenzen aus dem Jahre 1973 sind auch durch die Umgemarkung der in
Rede stehenden Grundstücke im Jahre 1995 nicht kraft Gesetzes geändert worden. In
der Rechtsprechung ist zu § 8 Abs. 1 BJG lediglich anerkannt, dass sich mit der
Änderung des Gemeindegebietes auch die Grenzen der gemeinschaftlichen
Jagdbezirke ändern (vgl. Schandau/Drees, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4.
Aufl., Stand April 2005, § 8 BJG, V., S. 66 m.w.N.). Gemeinde i.S.v. § 8 Abs. 1 BJG war
1995 die Stadt C. P. ; eine Änderung des Gemeindegebietes und eine daraus folgende
Änderung der Grenzen der Jagdbezirke liegen hier also nicht vor. Der in Rede stehende
Grundsatz lässt sich auf den vorliegenden Fall auch nicht etwa mit der Begründung
übertragen, die Jagdbezirke der Parteien seien abgesonderte Gemarkungen im Sinne
von § 8 Abs. 1 BJG, die in dieser Vorschrift in einem Zusammenhang mit den
Gemeinden genannt werden. Abgesonderte Gemarkungen i.S.v. § 8 Abs. 1 BJG sind
Gemarkungen, die zwar innerhalb eines Gemeindegebietes liegen, aber nicht Teil
dieses Gemeindegebietes sind. In Nordrhein-Westfalen dürften derartige Gemarkungen,
anders als in Süddeutschland, nicht mehr bestehen (vgl. Schandau/Drees, a.a.O., § 8
BJG, S. 61 a).
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Die vorstehend beschriebene Möglichkeit der Gebietsänderung eines Jagdbezirkes, der
auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 BJG entstanden ist, ist soweit ersichtlich nicht auf
Jagdbezirke übertragen worden, die nach § 8 Abs. 3 BJG gebildet worden sind. Aus den
von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des VGH
Baden-Württemberg und des OVG Lüneburg ergibt sich nichts anderes, denn in den von
ihnen behandelten Fällen sind jeweils Gemeindegrenzen geändert worden. In Leitsatz 2
der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg heißt es darüber hinaus ausdrücklich,
das BJG enthalte keinen ausdrücklich normierten Grundsatz, nach dem die Jagdbezirke
immer mit dem Gemeindegebiet identisch sein sollten und demnach auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass durch Teilung entstandene selbstständige gemeinschaftliche
Jagdbezirke durch Veränderung der Gemeindegrenzen in ihrem Bestand beeinflusst
werden sollten.
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Andere rechtliche Regelungen, die dafür sprechen, dass eine katasterrechtliche
Umgemarkung kraft Gesetzes die Grenzen eines durch Teilung gebildeten
gemeinschaftlichen Jagdbezirkes berührt, finden sich im Jagdrecht nicht. Es kommt
hinzu, dass der für die Bildung der Jagdbezirke der Parteien maßgebliche Beschluss
vom 18.10.1973 die Grenzen der neuen Jagdbezirke nach den Grenzen der bisherigen
Gemeinden und nicht etwa nach den Gemarkungen bestimmt hat. Aus den
Stellungnahmen des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW vom
05.04.2006 und 04.05.2006, die ersichtlich keine Verwaltungsakte sind, ergibt sich
nichts anderes. Die Schreiben zeigen nicht auf, kraft welchen Gesetzes die Grenzen
sich verschoben haben sollen. Das Landesamt hat wohl auch nicht erkannt, dass die
gegenwärtigen Grenzen der Jagdbezirke der Parteien 1973 konstitutiv festgelegt und
durch die Satzungen aus dem Jahre 1980 nicht verändert worden sind.
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Die vorstehende Beantwortung der umstrittenen Rechtsfrage führt auch nicht zu einem
unzweckmäßigen Ergebnis. Den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung
kann hier durch eine Abrundung nach § 5 BJG i.V.m. § 3 LJG-NRW entsprochen
werden, wenn dies notwendig ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis
folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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