Urteil des VG Minden vom 13.06.1997

VG Minden (verwertung, anlage, überwiegendes öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, öffentliches interesse, interesse, entsorgung, antrag, wirtschaftliches interesse)

Verwaltungsgericht Minden, 8 L 438/97
Datum:
13.06.1997
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 438/97
Tenor:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich der Antrag auf Ziffer 2. der
angefochtenen Ordnungs- verfügung vom 20.1.1997 bezieht.
2. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
4. Der Streitwert wird auf 180.000,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e:
1
I.
2
Die Antragstellerin betreibt auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 12, Flurstück 339
eine Anlage, in der Baustellenabfälle, Gewerbemüll und Sperrmüll sortiert sowie
Grünabfälle durch Zerkleinerung aufbereitet werden.
3
Zur Rückgewinnung von Wertstoffen durch Sortieren von Baustellenabfällen wurde der
Antragstellerin zunächst unter dem 17.7.1990 eine Genehmigung nach dem BImSchG
durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt E. erteilt.
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Mit Antrag vom 20.11.1990 begehrte die Antragstellerin eine Ausweitung der
Genehmigung des Geschäftsbetriebes dahingehend, daß nunmehr auch Gewerbe- und
Sperrmüll sortiert und Grünabfälle durch Zerkleinerung aufbereitet werden sollten.
5
Hierfür erteilte der Regierungspräsident E. der Antragstellerin mit Bescheid vom
2.7.1991 eine weitere Genehmigung mit folgenden Nebenbestimmungen:
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II A 2 "Die Annahme und Behandlung von Abfällen gemäß dieser Genehmigung ist nur
zulässig aus Entsorgungsbereichen, für die von der entsorgungspflichtigen Körperschaft
eine "Drittbeauftragung" nach § 3 Abs. 2 AbfG vorliegt." II A 3 "Die durch Sortieren nicht
für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnenen Reststoffe (Abfälle) sind jeweils der
Abfallentsorgungsanlage zuzuführen, die in dem Bezirk be- trieben wird, aus dem die
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Abfälle - Input der Sortier- anlage - angeliefert werden."
Der Kreis M. bzw. der Abfallbeseitigungsverband M. als entsorgungspflichtige
Körperschaften und die Antragstellerin als "Beauftragte" i.S.d. § 3 Abs. 2 AbfG a.F.
schlossen im Jahre 1993 einen Vertrag über die "Drittbeauftragung" mit folgenden
Bestimmungen:
8
§ 1 Abs. 2
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"Die Beauftragte verpflichtet sich, die Abfallentsorgung entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen, den Nebenbe- stimmungen des Genehmigungsbescheides des
Staatlichen Ge- . werbeaufsichtsamtes vom 17.7.1990 und des Regierungsprä- sidenten
E. vom 2.7.1991, beide einschließlich aller Nachträge und den Maßgaben dieses
Vertrages, zu betreiben."
10
§ 2 Abs. 1
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"Gegenstand der Beauftragung ist die Entsorgung derjenigen Abfälle, die der
Entsorgungspflicht der Auftraggeber unterliegen und zur Entsorgung in der
Abfallentsorgungs- anlage (Sortieranlage) auf dem Grundstück ... zugelassen sind.
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Der Entsorgungspflicht der Auftraggeber unterliegen die nicht nach § 3 Abs.3 AbfG
i.V.m. den beiden Satzungen über die Abfallentsorgung sowohl des Kreises M. als auch
des Abfallbeseitigungsverbandes E. ausge- schlossenen Abfälle, die im Kreisgebiet
angefallen sind."
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§ 2 Abs. 2
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"In der Anlage dürfen nur im Entsorgungsgebiet angefallene Abfälle entsorgt werden.
Soweit in begründeten Einzel- fällen Abfälle von außerhalb des Kreises entsorgt werden
sollen, ist hierzu vorab die Zustimmung des Kreises unter Angabe folgender Daten zu
beantragen ..."
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§ 3 Abs. 6
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"Der aussortierte, nicht verwertbare Restabfall ist gebietsanteilig entsprechend dem
Eingangsvolumen auf der jeweiligen Deponie in E1. bzw. E. - N. zu den üblichen
Bedingungen und Entgelten zu entsorgen."
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Der angenommene Bauschutt sowie sonst angenommene Stoffe werden manuell nach
den verschiedenen verwertbaren Fraktionen - Holz, Metall, Kunststoffe, Papier und
Pappe - sortiert und getrennten Verwertungswegen zugeführt. Nach der manuellen
Sortierung verbleibt ein Stoffgemisch übrig, aus dem wiederum mineralische Anteile
maschinell ausgesiebt werden.
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Das verbleibende Stoffgemisch - nach Angaben der Antragstellerin ca. 10.000 t pro Jahr
- wurde zunächst auf den in § 3 Abs. 6 der o.g. "Drittbeauftragung" genannten Deponien
abgelagert. Mit Inkraftreten des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und
Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vom 27.9.1994 - im
folgenden: Krw-/AbfG - zum 7.10.1996 stellte die Antragstellerin die Entsorgung der
Reststoffe ein und lieferte diese nicht mehr auf den o.g. Deponien an.
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Die Reststoffe wurden seitdem der Müllverbrennungsanlage (MVA) C. -I. zugeführt.
20
Mit Ordnungsverfügung vom 20.1.1997 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin
auf,
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"1. Ab sofort sämtliche in der von Ihnen betriebenen Sortieranlage in Augustdorf
anfallenden Sortierreste ausschließlich mir zu überlassen und derzeit auf den Anlagen
des Kreises M. zu entsorgen.
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2. Angenommene Gewerbeabfälle ausschließlich in Ihrer eigenen Anlage in B1. zu
sortieren."
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Zugleich ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Verfügung an und
drohte der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- DM an.
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Zur Begründung der Ordnungsverfügung führte der Antragsgegner aus : Bei dem
"Sortierrest" - größtenteils erdigem, sandigem oder steinigem Material - handele es sich
auch nach dem Krw-/AbfG um Abfall zur Entsorgung und nicht um Abfälle zur
Verwertung. Eine stoffliche Verwertung dieser "Sortierreste" sei nicht beabsichtigt. Eine
energetische Verwertung scheide schon deshalb aus, weil die MVA eine Anlage zur
thermischen Behandlung von Abfällen sei und nur als Nebenzweck freiwerdende
Energie genutzt werde. Im übrigen handele es sich hier um vermischte Stoffe, für die ein
Heizwert nicht bestimmt werden könne. Aufgrund der bestandskräftigen Bescheide und
der geschlossenen Verträge sei die Antragstellerin auch verpflichtet, die durch
Sortierung in ihrer Anlage erzeugten Reststoffe dem Kreis M. als entsorgungspflichtiger
Körperschaft zu überlassen.
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Zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges führte der Antragsgegner aus: Die
von der Antragstellerin nach dem Krw-/AbfG praktizierte Entsorgung würde bei weiterem
Abwarten Nachahmer finden und damit durch die zu erwartenden Mengenverluste zu
einem völligen Einbruch der abfallwirtschaftlichen Planung und einem erheblichen
Anstieg der kommunalen Müllgebühren führen, weil die vorhandenen Anlagen auch bei
verminderten Mengen unterhalten und überwacht werden müßten.
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Gegen diese, ihr am 22.1.1997 zugestellte Ordnungsverfügung legte die Antragstellerin
mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 11.2.1997 Widerspruch ein.
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Mit am 25.3.1997 bei Gericht eingegangenem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten
hat die Antragstellerin darüber hinaus um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
ersucht.
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Zur Begründung des Widerspruches und des Antrages trägt die Antragstellerin
ergänzend vor: Sie sei nach § 13 Abs. 1 Krw-/AbfG nicht zur Überlassung der
"Sortierreste" verpflichtet, weil es sich um Abfälle zur Verwertung i.S.d. Krw-/AbfG
handele. Die bei der MVA C. -I. angelieferten "Sortierreste" wiesen nach einer
Untersuchung des Hygiene-Institutes des Ruhrgebietes einen Heizwert von mehr als
11.000 kj/kg auf und seien damit zur energetischen Verwertung geeignet. Die
energetische Verwertung und nicht die thermische Behandlung sei auch Hauptzweck
des von ihr eingeleiteten Entsorgungsvorganges in der MVA C. -I. . Zur Überlassung des
"Sortierrestes" sei sie auch nicht aufgrund der bestehenden Genehmigungen und der
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diesen beigefügten Nebenbestimmungen verpflichtet. Die Nebenbestimmung II A 3 zum
Genehmigungsbescheid vom 2.7.1991 sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie den
durch § 12 BImSchG gesteckten Rahmen verlasse. Sie diene nicht dazu,
Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen, sondern regele die
Stoffstromsteuerung der die Sortieranlage verlassenden Abfälle. Sie sei auch gar nicht
erfüllbar, weil sie von ihr eine Entsorgung der Sortierreste danach verlange, wo sie
angefallen seien. Eine Trennung der "Sortierreste" sei aus tatsächlichen Gründen nach
Abschluß des Sortiervorganges nicht möglich. Selbst wenn es sich bei den
"Sortierresten" nicht um Abfälle zur Beseitigung handeln sollte, wäre sie nicht zur
Überlassung verpflichtet, weil sie über eine "eigene Anlage" i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 2
Krw-/AbfG verfüge. Dies sei bereits deshalb erfüllt, weil die MVA C. -I. über die T. zur
Annahme der "Sortierreste" vertraglich verpflichtet sei. Ein überwiegendes öffentliches
Interesse i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 2 Krw-/AbfG könne der Antragsgegner nicht damit
begründen, daß eine "bürgerfreundliche Gebührenkalkulation" die Inanspruchnahme
und Auslastung eigener Entsorgungskapazitäten erfordere. Die Forderung,
angenommene Gewerbeabfälle ausschließlich in der eigenen Anlage in B1. zu sortieren
- Ziffer 2. der Ordnungsverfügung - sei ebenfalls rechtswidrig. Auch bei den noch weiter
sortierbaren Stoffen, die außerhalb ihrer Anlage sortiert worden seien, handele es sich
um Abfälle zur stofflichen Verwertung, hinsichtlich derer keine Überlassungspflicht
bestehe. Im übrigen sei zukünftig auch keine weitere Sortierung außerhalb ihrer eigenen
Anlage geplant.
Im Erörterungstermin vom 9.6.1997 hat die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen,
soweit er sich gegen die Ziffer 2. der Ordnungsverfügung vom 20.1.1997 richtet.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 11.2.1997 gegen Ziffer 1. der
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20.1.1997 wiederherzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung und trägt
ergänzend vor: Bei den hier vorliegenden "Sortierresten" handele es sich schon deshalb
um keine Abfälle zur Verwertung, weil keine stoffliche Verwertung mehr in Betracht
komme, das Gesetz bei Abfällen zur Verwertung aber von einer Wählbarkeit zwischen
stofflicher und energetischer Verwertung nur ausgehe, wenn beide
Verwertungsmöglichkeiten gegeben seien. Das Gesetz gehe im übrigen bei der
Bewertung der möglichen und zulässigen energetischen Verwertung von Abfallstoffen
von einzelnen Abfallstoffen aus. Da es sich hier um Sortierreste verschiedener
Abfallarten handele, scheide eine energetische Verwertung auch deshalb aus. Im
übrigen sei die MVA C. nicht ausdrücklich als Verwertungsanlage zugelassen. Sie habe
für die von der Antragstellerin behauptete energetische Verwertung auch nicht den
erforderlichen Entsorgungs- oder Verwertungsnachweis ausgestellt.
35
II.
36
Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen,
soweit der Antrag darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches
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gegen Ziffer 2. der Ordnungsverfügung vom 20.1.1997 wiederherzustellen, da die
Antragstellerin insoweit den Antrag im Erörterungstermin vom 9.6.1997
zurückgenommen hat.
Im übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
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Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen
Ordnungsverfügung vom 20.1.1997 überwiegt insoweit das private Interesse der
Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres
Widerspruches, weil überwiegende Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Ordnungsverfügung sprechen und auch bei Außerachtlassung der
Erfolgschancen des Widerspruches ein überwiegendes öffentliches Interesse daran
besteht, daß die Antragstellerin zunächst der Ordnungsverfügung bis zur Klärung der
noch offenen Rechtsfragen nachkommt.
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Die in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung statuierte Pflicht zur Überlassung und
Entsorgung der im Betrieb der Antragstellerin anfallenden Sortierreste dürfte allerdings
weder aufgrund der der immssionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 20.7.1991
beigefügten Nebenbestimmung II A 3 noch aufgrund der zwischen den
entsorgungspflichtigen öffentlichen Körperschaften und der Antragstellerin im Jahre
1993 erfolgten "Drittbeauftragung" bestehen. Hierdurch sind ersichtlich keine
abfallrechtlichen Entsorgungspflichten zu Lasten der Antragstellerin begründet worden,
die über die abfallgesetzlichen Regelungen hinausgehen und Grundlage einer
Ordnungsverfügung sein könnten. Die wohl unzutreffend als "Bedingung" formulierte
Nebenbestimmung II A 3 diente ersichtlich lediglich dazu sicherzustellen, daß die durch
die Antragstellerin angenommenen und keiner Verwertung zugeführten Abfälle dort
entsorgt werden, wo sie angefallen sind. Mit der gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AbfG a.F.
zwischen den o.g. Beteiligten geschlossenen "Drittbeauftragung" haben sich die
entsorgungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften lediglich zur Erfüllung ihrer
Aufgaben der Antragstellerin bedient und keine Entsorgungspflichten auf die
Antragstellerin übertragen.
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Entscheidend ist somit, ob die in Ziffer 1. statuierte Überlassungspflicht eine
Rechtsgrundlage in dem hier maßgeblichen § 13 Krw-/AbfG findet.
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Für eine derartige Pflicht der Antragstellerin bestehen auch im Hinblick auf die teilweise
noch ungeklärten Rechtsfragen zur Anwendung und Auslegung des § 13 Krw-/AbfG
überwiegende Anhaltspunkte.
42
Die Überlassungspflicht für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushalten besteht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Krw-/AbfG zunächst nur soweit, als es sich
um Abfälle zur Beseitigung handelt. Sie entsteht außerdem nur, soweit die Erzeuger
oder Besitzer dieser Abfälle diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen können oder
überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern.
43
Die Verbrennung von Abfällen in einer Anlage, die - wie hier die MVA C. -I. - nicht nur
der Beseitigung der Abfälle dient, sondern zugleich die durch die Verbrennung
entstehende Energie zur Fernwärmeversorgung nutzt, läßt sich schon nach dem
Wortlaut der Vorschriften nicht ohne weiteres als Abfallverwertung qualifizieren. Hierin
kann sowohl ein nach § 3 Abs. 1 Krw-/AbfG i.V.m. Anlage II A D 9 zu qualifizierendes
Verfahren zur Beseitigung als auch ein nach Anlage II B R 9 zu bewertendes Verfahren
44
zur energetischen Verwertung liegen.
Unzutreffend dürfte die Auffassung des Antragsgegners sein, daß die Eigenschaft eines
Abfalles zur energetischen Verwertung i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. b Krw-/AbfG stets dann
ausscheidet, wenn - wie bei den hier vorliegenden Sortierresten - eine stoffliche
Verwertung i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. a Krw-/AbfG nicht mehr in Betracht kommt. Eine
derartige Auslegung widerspricht dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Krw-/AbfG. Stoffliche oder
energetische Verwertung stehen nach dem eindeutigen Wortlaut gleichberechtigt
nebeneinander, so daß es sich um Abfälle zur Verwertung handelt, wenn schon eine
dieser beiden Verwertungsmöglichkeiten in Betracht kommt.
45
Frenz, Kreislaufwirtschafts- und Abfallbeseiti- gungsgesetz, 1996, § 4 Rdnr. 9.
46
Ob es sich um eine zulässige energetische Verwertung handelt, ist vielmehr nach § 6
Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4 Krw- /AbfG zu beurteilen.
47
Für Reststoffe der vorliegenden Art, die aus einer Vielzahl verschiedener Abfälle
unterschiedlicher Herkunft bestehen, hat das Gericht Zweifel, ob diese nach dem
Wortlaut des Gesetzes überhaupt Gegenstand einer energetischen Verwertung sein
können. Sowohl § 6 Abs. 2 Nr. 1 Krw-/AbfG bei der Bestimmung des Heizwertes als
auch § 4 Abs. 4 Krw-/AbfG bei der Bestimmung des Hauptzweckes der Maßnahme
stellen auf den einzelnen, unvermischten Abfall ab. Dies legt es nahe, Reststoffe der
vorliegenden Art von vornherein jedenfalls dann insgesamt als zur energetischen
Verwertung ungeeignet anzusehen, wenn zwar der Reststoff insgesamt, aber nicht alle
seine Bestandteile diese Anforderungen erfüllen.
48
Vgl. ebenso Fluck, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Stand: März 1997, § 4 Rdnr.
162; Frenz, a.a.O., § 4 Rdnr. 28 ff.
49
Die von der Antragstellerin vorgelegte Bescheinigung des Hygiene-Institutes H. vom
22.2.1997 attestiert zwar dem als "Sortierreste aus Baustellenabfällen und
Gewerbemüll" bezeichneten Sortierrest eine die Grenze des § 6 Abs. 2 Nr. 1 Krw-/AbfG
überschreitenden Heizwert. In der Anlage werden jedoch - wie eine von der
Antragstellerin vorgelegte Bilanz für das Jahr 1995 zeigt - in nicht unerheblichem
Umfang - 1.755 von 12.682 Tonnen - auch Küchen- und Kantinenabfälle -
Abfallschlüsselnummer 91202 - angenommen, die keiner stofflichen Verwertung
zugeführt werden und ebenso wie der normale Hausmüll einen Heizwert von 11.000
kj/kg nicht erreichen dürften.
50
Ebenfalls sprechen für das Gericht erhebliche Anhaltspunkte dafür, daß die
Verbrennung von Abfallstoffen in einer - wie hier - als Abfallbeseitigungsanlage nach
dem AbfG a.F. zugelassenen Anlage zusammen mit dem Hausmüll auch dann keine
energetische Verwertung darstellt, wenn in dieser Anlage zugleich Energie für die
Fernwärmeversorgung gewonnen wird. Abzustellen ist nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Krw-
/AbfG darauf, ob die energetische Verwertung und nicht die thermische Behandlung in
dieser Anlage den Hauptzweck darstellt. Der Antragsgegner hat in diesem
Zusammenhang auf Stellungnahmen des MURL vom 30.4.1997 und 25.3.1997
verwiesen, die unter Bezugnahme auf den Bericht des LAGA vom 19.12.1996 davon
ausgehen, daß bei der Aufbringung von Abfällen auf den Rost einer
Abfallverbrennungsanlage auch bei einer Energienutzung stets die Abfallbehandlung im
Vordergrund stehe. Daß auch im vorliegenden Fall mit den Reststoffen der
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Antragstellerin in der MVA C. -I. so verfahren wird, wird von der Antragstellerin nicht
bestritten. Die Ausführungen des MURL und des LAGA sind für das Gericht
nachvollziehbar. Sie grenzen die Abfallverwertung von der Abfallbeseitigung in einer
herkömmlichen Müllverbrennungsanlage in einer Weise ab, die zu den Zielsetzungen
und Vorgaben des § 4 Abs. 4 Krw-/AbfG nicht in offensichtlichem Widerspruch steht.
Mit der Feststellung, daß die Antragstellerin mit der Entsorgung der Reststoffe keine
energetische Verwertung vornimmt, steht allerdings eine Überlassungspflicht der
Antragstellerin noch nicht fest.
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Denn selbst wenn es sich bei der Verbrennung der Reststoffe in der MVA C. -I. um einen
Vorgang der Abfallbeseitigung handeln sollte, bestände eine Überlassungspflicht der
Antragstellerin an die entsorgungspflichtige Körperschaft nur unter den weiteren in § 13
Abs. 1 Satz 2 Krw-/AbfG genannten Voraussetzungen.
53
Auch insoweit sprechen überwiegende Anhaltspunkte dafür, daß diese
Voraussetzungen vorliegen.
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Zutreffend ist zunächst die Auffassung des Antragsgegners, daß die Antragstellerin mit
der Verbrennung der Abfälle in der MVA C. -I. keine Abfallentsorgung in einer "eigenen"
Anlage vornimmt.
55
Ob der Begriff der "eigenen Anlage" i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 2 Krw-/AbfG voraussetzt,
daß es sich um eine Anlage handelt, die sich in der ausschließlichen Verfügungsgewalt
des Abfallbesitzers befindet,
56
so Queitsch, Das neue Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, UPR 1995, 412, 416;
Versteyl/ Wendenburg, Änderungen des Abfallrechts; Aktuelles zum
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie dem untergesetzlichen Regelungswerk,
NVwZ 1996, 937, 943,
57
oder ob es ausreicht, daß der Abfallbesitzer Nutzungsbefugnisse an dieser Anlage
aufgrund vertraglicher, dinglicher oder gesellschaftlicher Rechtspositionen hat,
58
so Bartram/Schade, Andienungs- und Überlassungs- pflichten contra
Eigenverantwortung, UPR 1995, 323; Fluck, a.a.O., § 13 Rdnr. 100 ff.,
59
kann dahinstehen. Selbst über letztere Rechtspositionen verfügt die Antragstellerin
gegenüber der MVA C. - I. nicht, da vertragliche Beziehungen nur zwischen ihr und der
T. einerseits sowie der T. und der MVA C. -I. andererseits bestehen.
60
Mit der Feststellung, daß die Antragstellerin über keine eigene Anlage i.S.d. § 13 Abs. 1
Satz 2 Krw-/AbfG verfügt, dürfte zugleich feststehen, daß sie die hier streitigen
Reststoffe dem Antragsgegner zu überlassen hat.
61
Soweit § 13 Abs. 1 Satz 2 Krw-/AbfG nach seinem Wortlaut zusätzlich verlangt, daß
überwiegende öffentliche Interessen die Überlassung an den öffentlichen
Entsorgungsträger erfordern, handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um keine
zusätzliche Anforderung.
62
Der Rechtsauffassung, daß diese Voraussetzung kumulativ zur ersten zu erfüllen ist,
63
d.h. neben dem Nichtbestehen einer eigenen Anlage für die Überlassungspflicht immer
zusätzlich auch das überwiegende öffentliche Interesse an der Überlassung der Abfälle
festzustellen und zu begründen ist und dies nicht allein mit dem Interesse an der
Auslastung öffentlicher Entsorgungsanlagen begründet werden kann,
so Fluck, a.a.O., § 13 Rdnr. 107 und 112 ff.; Bartram/Schade, a.a.O., Seite 254,
64
vermag sich das Gericht nicht anzuschließen.
65
Das Gericht geht vielmehr mit
66
Queitsch, Abfallbegriff und Abfallüber- lassungspflicht, Städte- und Gemeinderat 1996,
330, 335; Versteyl/Wendenburg, Änderungen des Abfallrechts, NwVZ 1994, 833, 839,
67
davon aus, daß es sich hier nach dem Willen des Gesetzgebers um eine Einschränkung
der ersten Bedingung im Sinne eines "es sei denn..." - Satzes handelt, mithin eine
Überlassungspflicht zwar grundsätzlich bei Vorhandensein einer eigenen Anlage
entfällt, aber dann nicht, wenn überwiegende öffentliche Interessen die Überlassung
erfordern.
68
Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichtes aus folgenden Überlegungen:
69
Auch nach Inkrafttreten des Krw-/AbfG soll es nach § 15 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich
nicht nur hinsichtlich der Abfälle aus privaten Haushalten, sondern auch hinsichtlich der
Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen bei der Entsorgungspflicht
der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bleiben. § 13 Abs. 1 Satz 2 Krw-/AbfG ist
deshalb als Ausnahme von diesem Grundsatz eng auszulegen. Die o.g.
Rechtsauffassung, die das Nichtvorhandensein eigener Anlagen und das Vorliegen
überwiegender öffentliche Interessen an der Überlassung als kumulativ zu erfüllende
und von der Behörde im Einzelfall zu begründende Voraussetzungen ansieht, würde
praktisch zu einer Umkehr dieser sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Krw-/AbfG ergebenden
Grund-entscheidung führen.
70
Mit der sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Krw-/AbfG ergebenden Grundentscheidung, es auch
hinsichtlich der Abfälle zur Beseitigung aus den gewerblichen Herkunftsbereichen bei
der Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu belassen und im
übrigen Ausnahmen hiervon von der Zustimmung der öffentlichen Entsorgungsträger
abhängig zu machen - vgl. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 Krw- /AbfG - hat der
Gesetzgeber ersichtlich auch eine Entscheidung zugunsten der Planungssicherheit und
Funktionsfähigkeit der öffentlichen Entsorgungsanlagen treffen wollen, die bei der o.g.
weiten Auslegung des § 13 Abs. 1 Satz 2 Krw-/AbfG nicht mehr gegeben wäre.
71
Durch die entsorgungspflichtigen Körperschaften sind in der Vergangenheit
Mülldeponien gerade auch im Hinblick auf das Abfallaufkommen geplant und gebaut
worden, das nicht aus privaten Haushalten resultiert. Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle
aus Gewerbe und Industrie haben vielfach am Müllaufkommen einen größeren Anteil
als der private Haus- und Sperrmüll.
72
Vgl. z.B. für die Deponie Q. I1. im Kreis Minden-Lübbecke im Jahre 1996: 63990 t zu
38835 t.
73
Die grundsätzliche Freistellung aller Abfallbesitzer - mit Ausnahme der privaten
Haushalte - von der Überlassungspflicht auch bei Nichtvorhandensein eigener Anlagen
würde einen Mülltourismus großen Ausmaßes bewirken, der auch mit den
Zielsetzungen des neuen Krw-/AbfG schwer vereinbar ist. Die im Vergleich zur
Deponierung im Regierungsbezirk E. kostengünstige Verbrennung der Abfälle würde
außerdem unweigerlich zu einer vermehrten Inanspruchnahme der
Müllverbrennungsanlage in C. -I. , damit aufgrund verminderten Müllaufkommens zu
erheblich höheren Abfallgebühren für private Haushalte in den Gemeinden und Kreisen
führen, wo derartige Anlagen nicht bestehen. Eine derartige gravierend unterschiedliche
Belastung der Einwohner mit Abfallgebühren dürfte nicht im Sinne des Gesetzgebers
gewesen sein.
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Es spricht deshalb einiges dafür, daß die Befreiung von der Überlassungspflicht für
Abfälle aus anderen Bereichen als privaten Haushalten nur für diejenigen Besitzer von
Abfällen gilt, die über eigene Anlagen i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 2 Krw-/AbfG verfügen. Die
Funktionsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit vorhandener Entsorgungsanlagen kann aber
auch dann im überwiegenden öffentlichen Interesse eine Überlassungspflicht
begründen.
75
Hiervon scheint im übrigen auch der erste Entwurf eines neuen Landesabfallgesetzes
NW im § 5 Abs. 5 auszugehen.
76
Vgl. bei Landsberg, Die Lücken schließen, Städte- und Gemeinderat 1997, 112, 113.
77
Eine Befreiung von der Überlassungspflicht kommt im Fall der Antragstellerin im übrigen
auch nicht nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 16 Krw-/AbfG in Betracht. Sie greift nur dann, wenn
privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Verwertung und Beseitigung "übertragen"
worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn sich - wie hier - der
öffentliche Entsorgungsträger zur Erfüllung seiner Pflichten lediglich durch Beauftragung
eines Dritten gemäß § 3 Abs. 2 AbfG a.F. - jetzt § 16 Abs. 1 Krw-/AbfG - bedient.
78
Vgl. Fluck, a.a.O., § 13 Rdnr. 128.
79
Diesen für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung und deren Sofortvollzug
sprechenden Gründen kann die Antragstellerin keine überwiegenden privaten
Interessen entgegenhalten. Zwar verkennt das Gericht nicht, daß der Antragstellerin bei
Durchsetzung der Überlassungspflicht andere, kostengünstigere
Entsorgungsmöglichkeiten derzeit genommen werden und hierdurch erhebliche
Mehrkosten entstehen. Der Betrieb der Antragstellerin ist aber offensichtlich auch unter
diesen Bedingungen in der Vergangenheit gewinnbringend geführt worden, so daß die
finanzielle Existenz der Antragstellerin nicht dadurch gefährdet würde, daß sie diese
Reststoffe bis zur Klärung im Widerspruchsverfahren zunächst weiterhin dem Kreis M.
überläßt. Hierbei hat das Gericht auch berücksichtigt, daß die anderen im Kreis M.
vorhandenen Abfallsortierbetriebe dieser Überlassungspflicht nachkommen und die
Antragstellerin damit im Vergleich zu den mit ihr konkurrierenden Betrieben nicht in eine
schlechtere Wettbewerbsposition gelangt.
80
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
81
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 GKG. Hierbei hat das
Gericht das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Eigenentsorgung
82
zugrunde gelegt. Nach den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen sind bisher
jährlich Reststoffe in einer Menge von ca. 6000 t auf Anlagen des Kreises M. deponiert
worden. Ausgehend von einer in der MVA C. -I. um ca. 60,-- DM pro Tonne günstigeren
Entsorgung dieser Abfälle ergibt sich für die Antragstellerin ein wirtschaftliches
Interesse, das mit 360.000,-- DM jährlich zu beziffern ist. Für das vorliegende Verfahren
auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war dieses Interesse zu halbieren.