Urteil des VG Minden vom 21.10.2004

VG Minden: eltern, grobe fahrlässigkeit, steuerliche vergünstigung, verwaltungsakt, kredit, rücknahme, rückzahlung, sperrfrist, darlehen, betrug

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 6934/03
Datum:
21.10.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 6934/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der am 21.07.1980 geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2001/2002 die
Fachoberschulklasse 12 B des L. -N. -Berufskollegs der Stadt H. . Auf seinen Antrag
vom 03.09.2001 wurde ihm mit Bescheid vom 30.10.2001 Ausbildungsförderung für den
Bewilligungszeitraum 09/2001 bis 06/2002 in Höhe von 680,00 DM bewilligt.
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Auf Grund eine Anfrage nach § 45 d Einkommenssteuergesetz - EStG - zur Feststellung
von Kapitalerträgen erfuhr der Beklagte, dass für den Kläger im Jahre 2001
Freistellungsbeträge in Höhe von 531,00 DM berücksichtigt wurden.
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Nach einer entsprechenden Anfrage des Beklagten stellte sich heraus, dass der Kläger
am 03.09.2001 über ein Guthaben von 2.784,34 DM (1.423,61 EUR) auf dem Girokonto
und insgesamt 7.383,08 DM (3.774,91 EUR) auf drei Sparbüchern verfügte sowie ein
Wertpapierdepot mit 40 Aktien der Firma Infineon und mit 56 Belegschaftsaktien der
Firma Siemens AG (Kurswert zum 31.12.2000 insgesamt 9.283,28 EUR) bestand.
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Mit Bescheid vom 28.05.2003 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid für den
Bewilligungszeitraum September 2001 bis Juni 2002 gem. § 45 des
Sozialgesetzbuches (SGB) X auf und forderte gem. § 50 SGB X die Rückzahlung von
3.467,80 EUR.
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Zur Begründung führte er aus: Ausbildungsförderung habe dem Kläger in der gewährten
Höhe nicht zugestanden. Im Gegensatz zu den Angaben, die er in seinem Antrag
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gemacht habe, verfüge er über Vermögen, das auf Grund mangelnder Angaben bisher
nicht berücksichtigt worden sei, und das auf den Bedarfssatz anzurechnen gewesen sei
(§ 11 Abs. 2 BAföG). Gem. § 45 Abs. 1 SGB X dürfe ein rechtswidriger begünstigender
Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, unter den
Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 des § 45 SGB X ganz oder teilweise
zurückgenommen werden. Er könne gem. § 45 Abs. 2 SGB X nicht zurückgenommen
werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe
und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme
schutzwürdig sei. Das Vertrauen sei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte
erbrachte Leistungen verbraucht habe. Auf Vertrauen könne sich der Begünstigte jedoch
unter anderem nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die der
Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder
unvollständig gemacht habe. Da der ursprüngliche Verwaltungsakt auf zumindest grob
fahrlässiger Unterlassung von Angaben zu dem Vermögen des Klägers beruht habe,
könne sich dieser nicht auf Vertrauen berufen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Grobe
Fahrlässigkeit sei anzunehmen, wenn der Begünstigte schon einfachste, ganz nahe
liegende Überlegungen nicht anstelle. Teile er Tatsachen nicht mit, obwohl er hierzu
verpflichtet sei und hierüber belehrt worden sei, sei von grober Fahrlässigkeit
auszugehen. In dem vom Kläger unterschriebenen Formblatt 1 seien Angaben zu dem
Vermögen, zu den Schulden und Lasten sowie zu freizustellenden Vermögenswerten
unter Beifügung von Belegen zu machen. Bereits auf Grund dieser Abfrage habe dem
Kläger die Bedeutung der Angaben zum Vermögen klar sein müssen. Darüber hinaus
habe er versichert, dass seine Angaben richtig und vollständig seien. Ihm habe die
Bedeutung der nicht angegebenen Vermögenswerte für die Berechnung der
Ausbildungsförderung danach bekannt sein müssen, sodass deren Nichtangabe
zumindest grob fahrlässig gewesen sei. Über die Rücknahme der Bewilligungen sei
gem. § 45 SGB X nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. In den Fällen, in
denen schon das Vertrauen ausgeschlossen sei, entspreche es der Regel, den
Verwaltungsakt aufzuheben. Gründe, die eine abweichende Ermessenentscheidung
herbeiführen könnten, seien trotz Anhörung nicht vorgebracht worden und auch sonst
nicht ersichtlich. In Anbetracht der angespannten Haushaltslage der öffentlichen Hand
sei auf Grund der gegebenen Umstände des Falles das öffentliche Interesse an der
Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes höher einzustufen als das private
Interesse an der Aufrechterhaltung der Entscheidung. Hierbei sei auch zu bedenken,
dass durch die Förderungsleistungen zu Lasten der Allgemeinheit das Vermögen des
Klägers geschont worden sei. Die Rücknahme sei schon deshalb geboten, weil
anderenfalls ein nicht unerheblicher rechtlicher und finanzieller Vorteil gegenüber den
Beziehern von Ausbildungsförderung belassen würde, die ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse rechtzeitig und richtig mitgeteilt hätten. Nach Aufhebung
des Bewilligungsbescheides sei der Kläger nach § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die zu
Unrecht erhaltenen Leistungen zu erstatten.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung trug er vor: Es sei
richtig, dass er über drei Sparbücher verfüge. Ihm sei allerdings nicht mehr bewusst
gewesen, dass seinerzeit ein Sparbuch mit einem Guthaben von ca. 6.500,00 DM
vorhanden gewesen sei. Was die Belegschaftsaktien anbelange, so seien diese über
Jahre hinweg unveräußerlich. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, diese Aktien zu
seinem Lebensunterhalt einzusetzen. Auf der anderen Seite habe er jedoch Schulden
bei seinen Eltern. Er habe sich seinerzeit einen Pkw angeschafft, den er wegen seiner
früheren Berufstätigkeit unbedingt gebraucht habe.
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Der Kläger legte eine Bescheinigung seiner Mutter vor, in der es heißt, dass sich der
Kläger am 01.12.1999 10.000,00 EUR für sein neues Auto, das er für seinen Beruf
dringend benötigt habe, geliehen habe. Während der Berufszeit habe er 150,00 EUR
pro Monat in bar zurückgezahlt. In der anschließenden Schulzeit habe er 75,00 EUR pro
Monat in bar zurückgezahlt. In Fotokopie wurde ein Kaufvertrag vom 04.12.1999 über
28.500,00 DM für einen Alfa 145 1,4 vorgelegt. Unter den sonstigen Vereinbarungen
heißt es, dass 26.200,00 DM durch Altwagenankauf beglichen werden sollten.
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Nach den Ermittlungen des Beklagten war der in Zahlung gegebene Pkw auf den
Namen der Mutter des Klägers zugelassen, ebenfalls der neu erworbene Pkw. Der
Kläger erklärte dazu, dass auf den Namen der Familie drei Pkw zugelassen seien. Sein
Auto sei auf den Namen der Mutter zugelassen, weil man so eine günstigere
Versicherung habe erreichen können.
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Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom
31.10.2003, am gleichen Tag mit Einschreiben zur Post gegeben, zurückgewiesen. Zur
Begründung wurde unter anderem ausgeführt: Der Vortrag, wonach Teile der
Belegschaftsaktien zum damaligen Zeitpunkt unveräußerlich gewesen seien und von
daher nicht zu seinem Lebensunterhalt bereitgestanden hätten, habe unberücksichtigt
bleiben müssen. Belegschaftsaktien stellten eine unentgeldliche oder verbilligte
Überlassung von Vermögensbeteiligungen dar. Eine solche Überlassung an
Arbeitnehmer werde in einer bestimmten Weise steuerlich gefördert, wobei im
Gegenzug diese Vermögensbeteiligungen mit einer Sperrfrist festgelegt würden und
innerhalb dieser Sperrfrist darüber nicht verfügt werden dürfe. Wenn man gleichwohl
innerhalb der Sperrfrist darüber verfüge, werde die zuvor eingeräumte steuerliche
Vergünstigung rückgängig gemacht mit der Folge einer entsprechenden
Nachversteuerung. Von daher hätte der Kläger sehr wohl - unter Inkaufnahme einer
Nachversteuerung - seine Belegschaftsaktien veräußern können und den Ertrag daraus
zu seinem Lebensunterhalt während der Ausbildung verwenden können. Der
Sachverhalt hinsichtlich der Schulden aus dem Autokauf erscheine als unglaubhaft und
werde als Schutzbehauptung gewertet.
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Am 21.11.2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung
seine Ausführungen aus dem Widerspruch wiederholt und vertieft. Er hat eine Erklärung
seiner Eltern vorgelegt, in der von beiden Elternteilen nochmals bestätigt wird, dass ihr
Sohn bei ihnen einen Kredit in Höhe von 10.000,00 EUR habe.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 28.05.2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 31.10.2003 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen der angefochtenen
Bescheide.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen
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Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene
Bescheid des Beklagten vom 28.05.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
der Bezirksregierung L1. vom 31.10.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 30.10.2001 war gem. § 45 SGB X
aufzuheben, da er rechtswidrig war. Das Vermögen des Klägers war gem. § 11 Abs. 2
BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen, so dass ihm Ausbildungsförderung nicht
zustand.
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Der Bedarf des Klägers betrug entsprechend dem damaligen Bewilligungsbescheid
vom 30.10.2001 680,00 DM monatlich. Das ergibt bezogen auf den
Bewilligungszeitraum 09/2001 bis 06/2002 einen Betrag von 10 x 680,00 DM = 6.800,00
DM (= 3.476,78 EUR).
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Auf diesen Bedarf ist Vermögen des Klägers in Höhe von mindestens diesem Betrag
anzurechnen, so dass Ausbildungsförderung nicht zu bewilligen war (§ 11 Abs. 2
BAföG).
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Nach § 26 BAföG wird Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27 bis 30
BAföG angerechnet. Maßgebend für die Höhe ist gem. § 28 Abs. 2 BAföG der Zeitwert
im Zeitpunkt der Antragstellung, bei Wertpapieren der Kurswert am 31. Dezember des
Jahres vor der Antragstellung. Demnach ist von folgender Berechnung auszugehen:
Vermögen auf dem Girokonto 1.423,61 EUR + Guthaben der Sparkonten 3.774,91 EUR
+ Infineonaktien 1.520,00 EUR zuzüglich Siemensaktien. Die Siemensaktien in Höhe
von 7.763,28 EUR sind - wie im Widerspruchsbescheid zurecht ausgeführt wird - um 10
% zu kürzen, da bei vorzeitiger Inanspruchnahme Vorteile wegfallen. Es ergibt sich eine
Summe von 6.986,95 EUR, so dass insgesamt Vermögen in Höhe von 13.705,47 EUR
vorhanden ist. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bleiben von dem Vermögen für den
Auszubildenden selbst 10.000,00 DM (5.112,92 EUR) anrechnungsfrei, sodass
insgesamt 8.592,55 EUR Vermögen anzurechnen ist.
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Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG sind vom Vermögen die im Zeitpunkt der Antragstellung
bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Solche zum Antragszeitpunkt
bestehenden Schulden hat der Kläger jedoch nicht nachgewiesen. Die Angaben dazu
sind unglaubhaft. Es fällt bereits auf, dass die Schulden erstmals im Zusammenhang mit
dem Widerspruch, nicht aber vorher, erwähnt werden. Irgendwelche schriftlichen
Unterlagen über die Darlehensgewährung werden nicht vorgelegt. Das mag zwar damit
zu erklären sein, dass Darlehensverträge zwischen Eltern und Kindern nicht immer
schriftlich dokumentiert werden, obwohl eine schriftliche Fixierung der vertraglichen
Abmachungen bei einer so hohen Summe wie 10.000,00 EUR nahegelegen hätte.
Ungewöhnlich ist jedoch, dass offenbar nicht einmal der genaue Schuldenstand
dokumentiert ist. Das hätte - wenn wirklich ein rückzahlbares Darlehen vorgelegen hätte
- erwartet werden müssen, zumal wenn die Rückzahlung - wie die Eltern des Klägers in
ihrer mit Schriftsatz vom 11.07.2003 überreichten Erklärung angegeben haben - "in bar"
erfolgte. Auffällig ist weiterhin, dass in dieser Erklärung die Rede davon ist, dass die
Rückzahlung in der Berufszeit mit 150,00 EUR pro Monat und in der anschließenden
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Schulzeit auf 75,00 EUR pro Monat erfolgt sein soll, während nach der im
Klageverfahren mit Schriftsatz vom 28.01.2004 überreichten Erklärung der Eltern
während der Schulzeit auf die Zahlungen vorläufig verzichtet worden sein soll.
Vollends unglaubhaft werden die Angaben des Klägers über bei seinen Eltern
bestehende Schulden durch seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Während
noch im Vorverfahren mit Schreiben vom 05.08.2003 auf einen entsprechenden Vorhalt
des Beklagten mitgeteilt worden war, die Auffassung des Beklagten, der Kläger habe
einen Gebrauchtwagen aus eigenem Bestand in Zahlung gegeben, sei unrichtig,
vielmehr sei Eigentümer des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs seine Mutter gewesen,
erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass nicht nur der im Dezember
1999 neu gekaufte Pkw, sondern auch der in Zahlung gegebene Unfallwagen in seinem
Eigentum gestanden habe und beide Pkw nur aus Versicherungsgründen auf den
Namen der Mutter zugelassen worden seien. Angesichts dieser Erklärung wird aber
unerfindlich, wofür seinerzeit überhaupt ein Kredit in Höhe von 10.000 EUR benötigt
worden sein soll, denn die Differenz zwischen dem in Zahlung gegebenen Unfallwagen
und dem Neuwagen betrug nur 2.300,00 DM. Darauf angesprochen konnte der Kläger
nur antworten, er habe das Geld damals benötigt. Weitere Erklärungen dazu hat er nicht
abgegeben. Ein Missverständnis in der Weise, dass in Wirklichkeit das Darlehen zur
Finanzierung des späteren Unfallwagens gegeben wurde, kann nicht vorliegen, denn
der Kläger hatte zuvor - ebenso wie bereits seine Eltern in ihren Erklärungen - mitgeteilt,
dass es sich um einen Kredit im Zusammenhang mit dem Neukauf des zweiten Wagens
im Dezember 1999 gehandelt habe. War der Kredit aber nicht - wie zunächst
vorgetragen - für die Anschaffung des PKW erforderlich und kann daraufhin nicht einmal
ein konkreter Anlass für die Aufnahme eines Kredits benannt werden, so drängt sich der
Schluss auf, dass eine Darlehensverbindlichkeit gegenüber den Eltern überhaupt nicht
vorliegt.
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Abgesehen davon wäre ein den Bedarf übersteigendes Vermögen auch dann
vorhanden, wenn man die Schulden des Klägers bei seinen Eltern als wahr unterstellte
und von seinem Vermögen abzöge. Folgt man den Angaben der Eltern des Klägers,
wären im Zeitpunkt der Antragstellung am 03.09.2001 noch Schulden von ca. 7.000,00
EUR vorhanden gewesen (Rückzahlung 20 x 150,00 EUR). Diesen 7.000,00 EUR
Schulden steht jedoch als weiteres Vermögen der zum damaligen Zeitpunkt erst 1 ¾
Jahre alte Pkw mit einem Neuwert von 28.500,00 DM (= 14.571,82 EUR) gegenüber,
dessen Zeitwert zumindest die Höhe der Schulden erreicht.
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Der PKW des Klägers ist auch als Vermögen anzurechnen. Er gehört nicht zu den
"Haushaltsgegenständen", die gem. § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG nicht als Vermögen gelten.
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Es ist bereits zweifelhaft, ob nach dem Sprachgebrauch Personenkraftfahrzeuge
überhaupt als "Haushaltsgegenstände" anzusehen sind
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vgl. aber BAföGVwV § 27 TZ 27.2.5
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Das Gesetz stellt Haushaltsgegenstände im Hinblick auf ihre Notwendigkeit für die
allgemeine Lebensführung des Auszubildenden von der Vermögensanrechnung frei.
Haushaltsgegenstände sind demnach alle Gegenstände, die der Auszubildende nach
seiner speziellen Lebensgestaltung zur Lebens- und Wirtschaftsführung bedarf. Dazu
gehören regelmäßig Möbel, Haushaltsgeräte, Wäsche und Geschirr, Musikinstrumente,
Rundfunk- und Fernsehgeräte, nicht aber Personenkraftfahrzeuge. Letzteres lässt sich
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mit dem Gesetz nicht vereinbaren. Ein Pkw ist im Regelfall zur Lebensführung des
Auszubildenden nicht erforderlich. Wird im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen
oder wegen Fehlens einer entsprechenden Verkehrsinfrastruktur ein Pkw erforderlich,
kann dies im Rahmen der Härtefreistellung nach § 29 Abs. 3 BAföG berücksichtigt
werden. Zumindest dann, wenn das Kraftfahrzeug - wie hier - einen erheblichen Wert
hat, ist es aus Gründen der Gleichbehandlung nicht gerechtfertigt, diesen anders als
etwa ein Bausparguthaben vor der Anrechnung insgesamt frei zu lassen.
Vgl. Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Auflage, § 27 Anm. 9, Rothe/Blanke, BAföG, § 27
Anm. 15, anderer Ansicht: VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 21.02.1994 - 7 S
197/93 - FamRZ 1995, 62.
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Hatte der Kläger aber wegen gemäß § 11 Abs. 2 BAföG anzurechnendem Vermögen
keinen Anspruch auf Förderungsleistungen, war der Bewilligungsbescheid rechtswidrig
und konnte gemäß § 45 SGB X zurückgenommen werden. Die
Rückzahlungsverpflichtung ergibt sich aus § 50 SGB X. Die weiteren
Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB X und des § 50 SGB X liegen nämlich vor.
Insoweit folgt die Kammer den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen
Bescheid und verweist darauf (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 188 Satz 2
VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der
Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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