Urteil des VG Minden vom 19.06.2008

VG Minden: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, verfügung, verjährung, vollziehung, stimme, wirtschaftlichkeit, wahrscheinlichkeit, abweisung

Verwaltungsgericht Minden, 3 L 314/08
Datum:
19.06.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 314/08
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert beträgt 2.500,00 EUR.
Gründe:
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Der von der Antragstellerin sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung ihrer unter dem Aktenzeichen 3 K 1879/08 anhängigen
Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juni 2008 wiederherzustellen,
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ist zulässig, jedoch unbegründet.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst, mit der der Antragsgegner den
streitbefangenen Bescheid versehen hat, ist nicht zu beanstanden. Namentlich genügt
die ihr beigegebene Begründung den aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden
Anforderungen. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters des
Sofortvollzuges ersichtlich bewusst und hat mit dem Hinweis auf die drohende
Verjährung Umstände dargelegt, die seiner Ansicht nach ein besonderes, über das
allgemeine Interesse am Erlass der zu Grunde liegenden Verfügung hinausgehendes
öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit begründen. Weiter gehende
Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 VwGO insoweit nicht. Da es sich um ein formelles
Begründungserfordernis handelt, bedarf es an dieser Stelle - noch - keiner Erörterung,
ob die Ausführungen des Antragsgegners inhaltlich tragfähig sind.
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Der Antrag hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg. Die erstrebte Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf die Anordnung des
Antragsgegners, die Antragstellerin solle bis zum 20. Juni 2008 gegen diejenigen,
namentlich genannten Ausschussmitglieder Schadensersatzansprüche in Höhe von
23.361,71 EUR vor dem Landgericht C. geltend machen, die in der Sitzung des
Planungs- und Umweltausschusses am 27. Oktober 1999 bei der Versagung des
gemeindlichen Einvernehmens zu der Errichtung von zwei Windenergieanlagen in I. mit
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„Ja" gestimmt bzw. sich enthalten haben, liegt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (wie
dem in der Bestimmung enthaltenen "kann" zu entnehmen ist) im Ermessen des
Gerichts. Dieses hat dabei nach herrschender Meinung eine Abwägung vorzunehmen
zwischen dem Interesse der Antragstellerin, insoweit von der sofortigen Durchsetzung
vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der Bescheid
sofort vollzogen wird. Diese Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten der
Antragstellerin aus.
Allerdings ist derzeit bei der gebotenen summarischen Prüfung weder von der
offensichtlichen Rechtmäßigkeit noch der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des
angegriffenen Bescheides auszugehen. Es spricht jedoch Vieles für die Rechtmäßigkeit
der Anordnung, da der Antragsgegner - anders als noch im Bescheid vom 14. April - bei
der Höhe der Schadenssumme mögliche eigene Verursachungsbeiträge sowie solche
des damaligen Hauptverwaltungsbeamten der Antragstellerin berücksichtigt und die
Summe um über 125.000,00 EUR reduziert hat. Die Frage, ob auch von den
Ausschussmitgliedern, die sich in der Abstimmung am 27. Oktober 1999 der Stimme
enthalten haben, Schadensersatz gefordert werden kann, ist möglicherweise noch offen.
Ihre Beantwortung fällt aber in die Zuständigkeit des von der Antragstellerin
anzurufenden Landgerichts.
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Die danach vorzunehmende weitere Abwägung des öffentlichen Interesses an der
sofortigen Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners mit dem Interesse der
Antragstellerin, der an sie gerichteten Anordnung bis zur abschließenden Entscheidung
in der Hauptsache nicht nachkommen zu müssen, geht vorliegend zu Ungunsten der
Antragstellerin aus.
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Wie das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 26. Mai 2008 - 3 L 231/08 - ausgeführt
hat, lässt sich aus § 77 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) eine Verpflichtung der Gemeinde herleiten, sämtliche ihr zur Verfügung
stehende Finanzmittel auszunutzen. Allerdings muss sie auf der Grundlage des § 77
Abs. 2 Nr. 1 GO NRW nicht jeden Anspruch geltend machen, sofern dieser nicht
offensichtlich nicht gegeben ist. Insbesondere auch unter dem Blickwinkel des Gebotes
der Wirtschaftlichkeit kann von einer Gemeinde nicht verlangt werden, eine Klage zu
erheben, die von vorneherein hinsichtlich eines hohen Teilbetrages unbegründet sein
könnte. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Es besteht eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit, dass die Antragstellerin bezüglich des vom Antragsgegner
vorgegebenen Betrags von 23.361,71 EUR im Rahmen des Zivilprozesses Erfolg haben
wird. Eine Verringerung des Prozessrisikos ergibt sich zudem aus der relativ geringen
Höhe der geltend zu machenden Summe. Auch mit Blick auf die drohende Verjährung
der Regressansprüche ist es der Antragstellerin zumutbar, die Frage, ob auch die
Ausschussmitglieder, die sich ihrer Stimme enthalten haben, schuldhaft einen
Verursachungsbeitrag gesetzt haben und damit schadensersatzpflichtig sind, im
Zivilverfahren klären zu lassen. Denn die finanziellen Nachteile bei einer Verjährung der
Forderung wiegen schwerer als solche aus einer etwaigen teilweisen Abweisung der
Klage im Zivilprozess.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt
aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.
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