Urteil des VG Minden vom 18.01.2008

VG Minden: einstellung des verfahrens, anspruch auf bewilligung, öffentliches recht, pflege, heimbewohner, hauptsache, sozialhilfe, subjektiv, rechtsgrundlage, verwertung

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 2495/06
Datum:
18.01.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2495/06
Tenor:
Soweit die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren in der
Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 26.01.2006 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2006 teilweise, d.h. für
den Zeitraum ab 01.05.2006, aufgehoben und der Beklagte wird
verpflichtet, der Pflegeeinrichtung "T. T1. . C. " in Q. für den von der
Klägerin belegten Heimplatz ab 01.05.2006 Pflegewohngeld nach den
Vorschriften des Landespflegegesetzes zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der
jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
abwenden, sofern nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist seit dem 16.05.2003 in dem "T. T1. . C. " in Q.
(im Folgenden: Pflegeeinrichtung) untergebracht. Am 19.05.2003 beantragte die
Pflegeeinrichtung die Gewährung von Pflegewohngeld für den von der Klägerin
belegten Heimplatz. Aus den zur Ermittlung der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse eingereichten Unterlagen ergab sich u.a., dass die Klägerin mit
notariellem Vertrag vom 16.06.1999 ihrer Tochter M. L1. ein Hausgrundstück in I.
übertragen hatte, dessen Verkehrswert mit 200.000,00 DM beziffert wurde. Dieses Haus
hatte die Tochter der Klägerin bereits mit notariellem Vertrag vom 08.07.1999 unter
Erzielung eines Kaufpreises von 285.000,00 DM weiter veräußert.
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Mit Bescheiden vom 02.07.2003, gerichtet an die Pflegeeinrichtung und an die Klägerin,
lehnte der Beklagte den Antrag des Pflegeheims wegen Übertragung des Vermögens
auf andere Personen innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung ab.
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Der Schwiegersohn der Klägerin reichte dem Beklagten am 28.04.2005 eine Reihe von
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Unterlagen ein um zu belegen, dass ein etwaiger Schenkungsrückforderungs-anspruch
jedenfalls daran scheitere, dass das auf die Tochter der Klägerin übertragene Vermögen
aufgezehrt sei.
Mit Antrag vom 03.08.2005 beantragte die Klägerin sowohl die Gewährung von
Pflegewohngeld als auch von Leistungen nach dem SGB XII. Sie verfüge nicht mehr
über die erforderlichen Mittel, um den Heimaufenthalt zu finanzieren.
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Mit Bescheid vom 26.01.2006 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf
Gewährung von Pflegewohngeld ab. Er vertrat die Auffassung und legte diese im
einzelnen dar, dass der Klägerin noch ein Schenkungsrückforderungsanspruch
gegenüber ihrer Tochter in Höhe von 66.892,00 EUR zustehe.
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Mit Bescheid vom 26.01.2006 lehnte der Beklagte auch den Antrag der Klägerin auf
Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII unter Hinweis auf den
Schenkungsrückforderungsanspruch ab.
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Am 23.02.2006 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Ablehnung von
Pflegewohngeld und gegen die Ablehnung von Leistungen nach dem SGB XII ein. Sie
wiederholte und ergänzte ihr Vorbringen bezüglich der Entreicherung ihrer Tochter.
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Mit Widerspruchsbescheiden vom 28.04.2006 wies der Beklagte die Widersprüche der
Klägerin gegen die Ablehnung von Pflegewohngeld und die Ablehnung von Leistungen
nach dem SGB XII unter Bezugnahme auf die Gründe der Ausgangsbescheide und
deren Vertiefung zurück.
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Am 31.05.2006 hat die Klägerin die vorliegende Klage beim Sozialgericht Detmold
erhoben, mit der sie die Gewährung von Pflegewohngeld an die Pflegeeinrichtung
weiter verfolgt. Das Verfahren ist mit Beschluss des Sozialgerichts vom 18.07.2006 an
das Verwaltungsgericht Minden verwiesen.
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Mit Bescheid vom 11.06.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin Hilfe zur Pflege gem.
§ 61 SGB XII rückwirkend ab dem 01.05.2006. Die bewilligte Leistung umfasst auch die
Investitionskosten. Mit Bescheid vom 11.06.2007 hat der Beklagte den der Klägerin
gegen ihre Tochter zustehenden Schenkungsrückforderungsanspruch auf sich
übergeleitet.
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Für den Zeitraum vom 03.08.2005 bis zum 01.05.2006 haben die Beteiligten in der
mündlichen Verhandlung vom 18.01.2008 übereinstimmend das Verfahren in der
Hauptsache für erledigt erklärt.
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Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Pflegeeinrichtung für den Zeitraum ab
01.05.2006 Pflegewohngeld nach den Vorschriften des Pflegegesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen gewährt werden müsste, da sie ab diesem Zeitpunkt Leistungen
nach dem SGB XII erhalte. Die Übernahme der Investitionskosten aus Mitteln der
Sozialhilfe durch den Beklagten als Bestandteil der ihr gewährten Hilfe zur Pflege sei
fehlerhaft.
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Die Klägerin beantragt daher,
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den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 26.01.2006 in der
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Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2006 zu verpflichten, Pflegewohngeld
nach den Vorschriften des Landespflegegesetzes an die Pflegeeinrichtung für den von
ihr belegten Heimplatz ab dem 01.05.2006 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt insoweit,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht, seiner Pflicht zur Übernahme der von der Pflegeeinrichtung gesondert
berechenbaren Investitionskosten durch Gewährung von - auch die Investitionskosten in
voller Höhe umfassenden - Leistungen nach dem SGB XII an die Klägerin
nachgekommen zu sein.
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Das Verfahren ist durch Beschluss der Kammer vom 15.06.2007 gem. § 6 Abs. 1 VwGO
zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
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Entscheidungsgründe:
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Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen,
soweit es von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt
worden ist. Die Einstellung des Verfahrens bezieht sich auf den Zeitraum vom
03.08.2005 bis 30.04.2006. Im übrigen ist die Klage zulässig.
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Die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Da die öffentliche Förderung der
Investitionskosten vollstationärer Einrichtungen nicht nur dem öffentlichen Interesse an
der Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen
pflegerischen Versorgungsstruktur sowie den Interessen der anspruchsberechtigten
Pflegeeinrichtung dient, sondern auch den Interessen des Heimbewohners, für dessen
Pflegeplatz der Zuschuss gewährt wird, verleiht § 12 PfG NW auch dem Heimbewohner
ein subjektiv-öffentliches Recht, das durch den streitgegenständlichen
Ablehnungsbescheid möglicherweise verletzt ist.
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Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl 2003, 440 und
bei juris.
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Der Klägerin kann auch nicht im Hinblick darauf, dass ihr im - verbleibenden -
streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.05.2006 bis 31.07.2006 (gem. § 7 Abs. 2
Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung - PflFEinrVO - [vom 15.10.2003, GV NRW
2003 S. 613 in der Fassung vom 03.05.2005, GV NRW 2005 S. 498] wird das
Pflegewohngeld jeweils für 12 Monate ab Antragstellung bewilligt) der Beklagte
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII u.a. für die vom Heimträger gesondert
in Rechnung gestellten Investitionskosten bewilligt und gewährt hat, ein
Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn der Gesetzgeber zielt mit der
Gewährung von Pflegewohngeld darauf ab, die Sozialhilfebedürftigkeit von
Heimbewohnern zu verhindern bzw. abzumildern, in dem er die gesondert
berechenbaren Investitionskosten bezuschusst und erkennt damit das Interesse, den
Bedarf über eine andere staatliche Leistung als die der Sozialhilfe abzudecken, an.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 -, a.a.O.; LT- Drs. 12/194, S. 4
und 42.
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.
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Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 26.01.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28.04.2006 ist für die Zeit vom 01.05.2006 bis 31.07.2006
rechtswidrig, weil der Heimträger für diesen verbliebenen, streitgegenständlichen
Zeitraum einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld nach den Vorschriften
des Landespflegegesetzes für den Heimplatz der Klägerin hat, und verletzt damit die
Klägerin in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht aus § 12 PfG NW, § 113 Abs. 5 VwGO.
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Die Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Pflegewohngeld findet sich in § 12 Abs. 2
und 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes
(Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NW) vom 19. März 1996 (GV.NW.1996
S.137), zuletzt geändert durch Artikel 17 (Erster Teil) des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV
NRW. S. 498). Danach haben zugelassene vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen im
Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI
abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der
Sozialhilfe auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der
Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher
Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem SGB XII erhalten
oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82
Abs. 3 und 4 SGB XI erhalten würden. Vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen wird
Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der
Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 zur Finanzierung
der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die
Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die
§§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens
bei stationärer Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Abweichend hiervon ist bei der
Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein
weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige
Einkommensüberhang, zu belassen. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem
nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer
Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 EUR. Der Fünfte
Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden
keine Anwendung.
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Alle o.a. Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld an die
Pflegeeinrichtung liegen für den streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig vor.
Insbesondere ist das "T. T1. . C. " eine vollstationäre Dauerpflegeeinrichtung i.S. dieser
Vorschrift; weiterhin bezieht die Klägerin seit dem 01.05.2006 Leistungen nach dem
SGB XII.
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Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 2 PfG NW hat die
Pflegeeinrichtung einen Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen zu ihren
Aufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI durch Gewährung von
Pflegewohngeld (§ 12 Abs. 1 Satz 1 PfG NW).
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Das Pflegewohngeld ist der Pflegeeinrichtung (auf Antrag) - ausschließlich - nach den
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Vorschriften des PfG NW zu bewilligen. Das ergibt sich eindeutig aus § 9 Abs. 1 PfG
NW, in dem es heißt, dass "betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen ... nach
diesem Gesetz gefördert" werden.
Die Gewährung von Pflegewohngeld durch Übernahme und Zahlung der
Investitionskosten im Rahmen von Leistungen zu Pflege durch den Beklagten nach den
Vorschriften des SGB XII widerspricht dem klaren und eindeutigen Wortlaut dieser
Vorschrift. Die Handlungsweise des Beklagten führt überdies dazu, dass dem
Heimbewohner im Umfang der gesondert berechenbaren Investitionskosten (erhöhte)
Fürsorgeleistungen zuteil werden. Dies widerspricht dem bereits oben dargestellten
Sinn und Zweck des PfG NW: Verhinderung bzw. Abmilderung der
Sozialhilfebedürftigkeit von Heimbewohnerinnen und -bewohnern. Die Gewährung von
Pflegewohngeld ist keine dem bedürftigen Heimbewohner zustehende
Fürsorgeleistung. Die tatsächliche oder fiktive Sozialhilfebedürftigkeit des Bewohners ist
lediglich eine tatbestandliche Voraussetzung des Anspruches der Pflegeeinrichtung auf
Förderung in Bezug auf die Aufwendungen i.S.d. § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.05.2003, a.a.O..
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Einer gesonderten, speziell im Verfahren auf Bewilligung von Pflegewohngeld
durchzuführenden Feststellung der Bedürftigkeit nach § 12 Abs. 3 PfG NW bedarf es
vorliegend nicht mehr, denn diese Feststellung ist bereits im Rahmen der
Bedürftigkeitsprüfung im Verfahren auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII
getroffen worden.
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Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum
auch weder über einzusetzendes Einkommen, noch über einzusetzendes Vermögen
i.S.v. § 12 Abs. 3 PfG NW i.V.m. § 90 SGB XII verfügte.
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Selbst wenn hinsichtlich der 1999 erfolgten Grundstücksübertragung gemäß § 528 BGB
ein vermögenswerter Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin gegen ihre
Tochter entstanden sein sollte, so wäre diese nicht auf Herausgabe des Grundstücks
bzw. Auskehrung des Erlöses aus der Weiterveräußerung, sondern auf eine monatlich
wiederkehrende Zahlung in Höhe der ungedeckten Heimkosten gerichtet.
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Vgl. z.B. BGH, Urteile vom 17.01.1996 - IV ZR 184/94 -, NJW 1996, 987, vom
28.10.1997 - X ZR 157/96 -, NJW 1998, 190, und vom 19.10.2004 - XR 2/03 -, NJW
2005, 670, alle abrufbar bei juris.
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Ein solcher - etwaig bestehender - Zahlungsanspruch aus § 528 Abs. 1 BGB stellt aber
deswegen kein einzusetzendes Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 PfG NW i.V.m. § 90 SGB
XII dar,
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- vgl. zu der grundsätzlichen Frage, ob die Vorschriften des § 528 BGB im
Pflegewohngeldrecht anwendbar sind: VG Minden, Urteil vom 16.10.2007 - 6 K 3731/06
-, rechtskräftig, n.v., mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung -
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weil er im fraglichen Zeitraum nicht mehr zum Vermögen der Klägerin gehörte. Denn der
Beklagte hat diesen Anspruch durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom
11.06.2007 gemäß § 93 SGB XII mit Wirkung zum 01.05.2006 auf sich übergeleitet.
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Soweit das Verfahren von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden
ist, trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dies
entspricht billigem Ermessen, da sie bei Fortführung des Verfahrens voraussichtlich
unterlegen wäre. Im Übrigen trägt der Beklagte die Verfahrenskosten gem. § 154 Abs. 1
VwGO, da er insoweit unterlegen ist.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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