Urteil des VG Minden vom 19.09.2005
VG Minden (aufschiebende wirkung, zweifel, antragsteller, verwaltungsgericht, vergnügungssteuer, wirkung, antrag, durchschnitt, prüfung, steuer)
Verwaltungsgericht Minden, 11 L 615/05
Datum:
19.09.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 615/05
Tenor:
Der Antrag vom 30.8.2005 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 11.400,- EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den
Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 10.1.2005 anzuordnen, soweit
die Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt wurde,
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hat keinen Erfolg.
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Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem
Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und dem Aufschubinteresse der Antragstellerin
fällt zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Dabei wendet die Kammer die in § 80 Abs. 4
Satz 3 VwGO getroffene Regelung entsprechend an, dass die Aussetzung bei
öffentlichen Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur erfolgen soll, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen
oder wenn die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
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Vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 80 Rdnr. 157.
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Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein Erfolg des
Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.8.1988 - 3 B 2564/88 -, NVwZ-RR 1990, 54; OVG
NRW, Beschluss vom 17.3.1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ- RR 1994, 617.
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Hier ergeben sich (derzeit) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
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Bescheides vom 10.1.2005. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 13.4.2005 - 10 C 5.04 -
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entschieden, dass ein Stückzahlmaßstab für die Besteuerung von Automaten mit
Gewinnmöglichkeit gegen Art. 105 Abs. 2 a GG verstößt, wenn die Einspielergebnisse
von Spielautomaten gleicher Art mehr als 50 Prozent vom Gesamtdurchschnitt der
Einspielergebnisse im Satzungsgebiet abweichen. Das bedeute, dass der
Gesamtdurchschnitt der Einspielergebnisse der Automaten mit Gewinnmöglichkeit im
Satzungsgebiet (hier: der Stadt Gütersloh) durch die Einspielergebnisse der einzelnen
Geräte um nicht mehr als 25 Prozent über- oder unterschritten werden dürfe. Ergäben
sich Schwankungen, die jenseits dieser Grenze lägen, zeige dies, dass der
Stückzahlmaßstab in dem betreffenden Gemeindegebiet nicht in der Lage sei, den
letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler in einer dem Charakter der
Steuer genügenden Weise abzubilden. Dabei sollten die Angaben über die einzelnen
Spielautomaten einen jeweils längeren Zeitraum von in der Regel acht bis zwölf
Monaten umfassen. Zwar müssten nicht Zahlen aller Geräte vorliegen; ein
aussagekräftiger Durchschnitt lasse sich jedoch in aller Regel nicht bilden, wenn nur
Einspielergebnisse der Geräte eines von mehreren Aufstellern oder von insgesamt
einem nur sehr geringen Prozentsatz aller Automaten der selben Gerätegruppe im
Satzungsgebiet vorlägen. Schließlich seien so genannte "Ausreißer" außer Betracht zu
lassen.
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Diese Maßstäbe können im Eilverfahren, in dem es lediglich um ernstliche Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des jeweils angefochtenen Verwaltungsaktes auf der Grundlage
einer vorläufigen summarischen Prüfung geht, nicht uneingeschränkt gelten. Die
Kammer ordnet daher die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs auch dann an,
wenn nur der jeweilige Antragsteller Einspielergebnisse vorlegt, und sich bereits aus
diesen Zahlen ergibt, dass die zulässige Schwankungsbreite im Satzungsgebiet
wahrscheinlich nicht eingehalten ist.
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VG Minden, Beschluss vom 11.8.2005 - 11 L 440/05 -; anders VG Münster, Beschluss
vom 5.8.2005 - 9 L 544/05 -.
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Dabei ist berücksichtigt, dass der Antragsteller nur Einspielergebnisse seines eigenen
Betriebes vorlegen und eine bereits aus den vorliegenden Einspielergebnissen
abzulesende Schwankungsbreite nicht dadurch geringer werden kann, dass weitere
Einspielergebnisse ausgewertet werden.
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Dementsprechend lehnt die Kammer Anträge auf Eilrechtsschutz ab, wenn aus dem
Satzungsgebiet nur unschlüssige oder überhaupt keine Einspielergebnisse vorliegen
und insbesondere vom Antragsteller nicht vorgelegt werden.
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VG Minden, Beschluss vom 11.8.2005 - 11 L 518/05 -.
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Anders als das VG Düsseldorf,
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vgl. Beschluss vom 22.6.2005 - 25 L 909/05 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.04.2005
- 10 C 9/04 -.
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kann die Kammer nicht auf so viele Einspielergebnisse aus verschiedenen Städten und
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Gemeinden zurückgreifen, dass der Schluss gerechtfertigt wäre, dass die zulässige
Schwankungsbreite von 50 Prozent in der Regel überschritten wird, sodass stets
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines auf der Grundlage eines
Stückzahlmaßstabes ergangenen Vergnügungssteuerbescheides bestehen.
Aus dem Satzungsgebiet der Antragsgegnerin liegen der Kammer keine
Einspielergebnisse vor. Insbesondere hat die Antragstellerin trotz nochmaliger
ausdrücklicher Aufforderung Einspielergebnisse nicht vorgelegt. Die im
Widerspruchsverfahren auf Anforderung der Antragsgegnerin vorgelegten Zahlen
beziehen sich nur auf wenige Geräte (für das Jahr 2005 fünf von neunzehn
Geldspielgeräten) und weisen zudem nur in Prozent angegebene Abweichungen von
einem "durchschnittlichen Einspielergebnis" aus. Die Einspielergebnisse selbst sind
jedoch nicht offen gelegt worden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts
beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. Die Kammer ist hierbei von einer
Vergnügungssteuer von insgesamt 11.400,- EUR ausgegangen (200 EUR x neunzehn
Geräte x zwölf Monate) und hat wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens ein Viertel
dieses Betrages angesetzt.
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