Urteil des VG Minden vom 29.06.2004
VG Minden: teilzeitbeschäftigung, familie, anspruch auf beschäftigung, militärische verteidigung, falsche rechtsmittelbelehrung, dienstzeit, angestelltenverhältnis, staat, elternurlaub, aufnehmen
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 1109/04
Datum:
29.06.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1109/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin
wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand:
1
Die geborene Klägerin (derzeitiger Dienstgrad: Oberstabsarzt) trat zum 1. Juli 1990 als
Sanitätsoffiziersanwärterin in die Bundeswehr ein, wobei sie sich auf eine Dienstzeit
von 16 Jahren verpflichtete. Mit Bescheid vom 19. Juli 1991 wurde sie für die Dauer
eines Studiums der Humanmedizin, das sie im Oktober 1997 erfolgreich abschloss,
beurlaubt. Nach Abschluss ihrer Ausbildung zum Sanitätsoffizier wurde das Ende ihrer
Dienstzeit mit Bescheid vom 30. Juni 1999 auf den 30. Juni 2006 festgesetzt. Die
Klägerin war zuletzt in den Standortsanitätszentren in I1. und B. als Ärztin eingesetzt.
2
Nach der Geburt ihrer Tochter (3. November 2003) beantragte die Klägerin, ihr vom 3.
November 2003 bis 30. November 2004 Elternzeit und vom 1. Dezember 2004 bis 30.
Juni 2006 Elternzeit mit Halbtagsbeschäftigung zu gewähren. Mit Bescheid vom 7.
Oktober 2003, der Klägerin zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 16. Oktober 2003,
gewährte das Personalamt der Bundeswehr ihr Elternzeit vom 4. November 2003 bis 30.
November 2004 und lehnte ihren Antrag im Übrigen ab: Elternzeit mit
Halbtagsbeschäftigung könne nicht gewährt werden, da die für Soldaten geltenden
gesetzlichen Bestimmungen eine solche Gestaltung der Elternzeit nicht vorsähen.
Allerdings könne die Klägerin mit vorheriger Zustimmung des Personalamtes der
Bundeswehr während der Elternzeit eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin mit einem
Umfang von bis zu 30 Stunden in der Woche aufnehmen.
3
Mit weiterem Bescheid vom 14. Oktober 2003 wurde das Ende der Dienstzeit der
Klägerin wegen der gewährten Elternzeit unter Berufung auf § 40 Abs. 4 Soldatengesetz
4
(SG) auf den 27. Juli 2007 festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2003 (Eingang beim Bundesministerium der
Verteidigung am 31. Oktober 2003) legte die Klägerin, vertreten durch ihren
Prozessbevollmächtigten, Beschwerde gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2003 ein:
Eine Teilzeittätigkeit als Vertragsärztin während der Elternzeit sei für sie gegenüber
einer Teilzeittätigkeit als Soldatin mit zahlreichen Nachteilen verbunden. Die Teilnahme
an Auslandseinsätzen sei nur bei Teilzeit-, nicht aber bei einer Vollzeittätigkeit als
Soldatin ausgeschlossen. Bei einer dreijährigen Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung
würden ihre theoretischen und praktischen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verblassen. Ferner müsse sie den Zeitraum, für den ihr Elternzeit ohne
Teilzeitbeschäftigung gewährt werde, gemäß § 40 Abs. 4 SG nachdienen; dies sei in
ihrem Fall besonders schwerwiegend, da es mit zunehmendem Alter immer schwieriger
werde, eine eigene Arztpraxis zu eröffnen. Eine Teilzeitbeschäftigung im Soldatenstatus
wäre im Unterschied zu einer Teilzeitbeschäftigung auf arbeitsvertraglicher Grundlage
sowohl auf Mindestbeförderungszeiten anrechenbar als auch ruhegehaltfähig.
Schließlich verliere sie bei Gewährung von Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung ihren
Anspruch, auch weiterhin auf ihrem bisherigen Dienstposten bzw. in ihrer bisherigen
Einheit bzw. an ihrem bisherigen Standort eingesetzt zu werden. Diese Nachteile seien
durch nichts gerechtfertigt, da es problemlos möglich sei, ihre bisherige Tätigkeit als
Ärztin in einem Standortsanitätszentrum im Soldatenstatus in Teilzeit auszuüben. Aus
diesem Grund müsse die derzeitige Gesetzes- und Erlasslage, auf die das Personalamt
der Bundeswehr sich bezogen habe, auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.
5
Mit Beschwerdebescheid vom 12. Februar 2004, der Klägerin per
Postzustellungsurkunde zugestellt am 17. Februar 2004, wies das Personalamt der
Bundeswehr die Beschwerde der Klägerin zurück: Die Beschwerde sei trotz
Überschreitens der Zweiwochenfrist des § 6 Abs. 1 Wehrbeschwerdeordnung (WBO)
zulässig, da dem angefochtenen Bescheid eine falsche Rechtsmittelbelehrung
beigefügt gewesen sei. Die Beschwerde sei jedoch unbegründet. Die in Bezug auf die
Gewährung von Teilzeitbeschäftigung für Beamte, Richter und Arbeitnehmer einerseits
und Soldaten andererseits unterschiedliche Rechtslage sei durch die Besonderheiten
des militärischen Dienstes gerechtfertigt. Der Verfassungsauftrag der Streitkräfte
verlange die jederzeitige Einsatzbereitschaft aller Soldaten. Aus diesem Grund sei
Teilzeitbeschäftigung für Soldaten ausgeschlossen. Auch gebe es für Soldaten keine
Regelung der Dienstzeit, die als rechnerische Basis für eine Teilzeitbeschäftigung
herangezogen werden könnte. Für Soldaten gebe es nur eine Rahmendienstzeit, bei
der eine Teilzeitbeschäftigung nicht bestimmt werden könne. Eine Beschränkung der
Teilzeitbeschäftigung auf einzelne Gruppen von Soldaten wäre nicht mit Art. 3 Abs. 1
Grundgesetz (GG) zu vereinbaren, da der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht
auf eine Gleichbehandlung aller Soldaten zu achten habe. Die derzeit für
Sanitätssoldaten bestehenden Möglichkeiten, während der Elternzeit eine
Teilzeitbeschäftigung im Angestelltenverhältnis auszuüben, seien zudem geeignet,
einerseits die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und andererseits die
sanitätsdienstliche Versorgung der Bundeswehr zu gewährleisten.
6
Die Klägerin hat am 17. März 2004 Klage erhoben. Sie rügt die ihrer Ansicht nach
ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Beamten und Richtern, denen eine
Teilzeitbeschäftigung im Beamten- bzw. Richterstatus offen stehe. Die Beklagte habe
sich auch nicht mit den Nachteilen auseinander gesetzt, die ihr, der Klägerin, im
Unterschied zu diesen Berufsgruppen entstehen würden, wenn sie während der
7
Elternzeit eine Teilzeittätigkeit als Angestellte ausüben würde. Die Tatsache, dass der
Gesetzgeber die Einführung einer Teilzeitbeschäftigung für Soldaten plane, zeige
zudem, dass die Argumente der Beklagten nicht stichhaltig seien.
Die Klägerin beantragt,
8
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Personalamtes der Bundeswehr
vom 7. Oktober 2003 sowie des Beschwerdebescheides des Personalamtes der
Bundeswehr vom 12. Februar 2004, soweit diese ihrem Begehren entgegen stehen, zu
verpflichten, sie in der Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 30. Juni 2006 als Sanitätsoffizier
der Bundeswehr in Teilzeit - halbtags - zu beschäftigen.
9
Die Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Die analoge Anwendung der eine Teilzeitbeschäftigung betreffenden Normen des
Beamten- und Richterrechts auf Soldaten sei nicht möglich, da der Gesetzgeber eine
Teilzeitbeschäftigung für Soldaten bewusst ausgeschlossen habe. Die
Ungleichbehandlung gegenüber Beamten und Richtern sei aufgrund der
Besonderheiten des Soldatenberufs (Notwendigkeit der uneingeschränkten
Verfügbarkeit und ständigen Einsatzbereitschaft aller Soldaten, Laufbahn- und
Verwendungsaufbau geht vom Vollzeitdienst aus, keine feste Dienstzeit) gerechtfertigt.
Schließlich verstoße die derzeitige Gesetzeslage auch nicht gegen Art. 6 Grundgesetz
(GG): Zwar folge aus dieser Norm auch das Gebot, Ehe und Familie durch geeignete
Maßnahmen zu fördern. Der Staat sei aber nicht verpflichtet, die Familie ohne Rücksicht
auf sonstige Belange zu fördern. Seiner Förderungspflicht sei der Gesetzgeber dadurch
nachgekommen, dass § 28 Abs. 5 SG Soldaten die Möglichkeit einräume, zwecks
Kinderbetreuung unbezahlten Urlaub zu nehmen. Zudem könnten Soldaten während
der Elternzeit, d.h. bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, eine
Tätigkeit als Arbeitnehmer aufnehmen. Eine weitere Förderungspflicht, insbesondere
die Ermöglichung von Teilzeitbeschäftigung im Soldatenstatus lasse sich aus Art. 6 GG
nicht ableiten, da dem militärische Notwendigkeiten entgegen stünden.
12
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte, die Personalakte der Klägerin (2 Bände) sowie den Verwaltungsvorgang
des Personalamtes der Bundeswehr (2 Hefter) verwiesen.
13
Entscheidungsgründe:
14
I. Zur Zulässigkeit der Klage ist zu bemerken:
15
Zweifel an der Zulässigkeit der Klage ergeben sich zunächst daraus, dass die
zweiwöchige Beschwerdefrist [§ 23 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Wehrbeschwerdeordnung
(WBO)], die am Donnerstag, dem 30. Oktober 2003, endete, um einen Tag überschritten
wurde. Die im Beschwerdebescheid für die Zulässigkeit der Beschwerde trotz
Fristüberschreitung gegebene Begründung dürfte jedenfalls nicht zutreffend sein
16
- vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22. August 1974 - Az.: 1 B
44.74; Sodan/Ziekow (Hrsg.), Kommentar zur VwGO, Stand: Januar 2003, § 58, Rz. 56 -.
17
Ob die dem Bescheid vom 7. Oktober 2003 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung aus
anderen Gründen fehlerhaft ist (Angabe des zur Entscheidung über die Beschwerde
nicht zuständigen Bundesministeriums der Verteidigung - § 9 Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m.
§ 23 Abs. 4 WBO sowie der Allgemeinen Anordnung über die Übertragung von
Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der
Wehrbeschwerdeordnung im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom
27. September 1973 -; fehlende Angabe, wer "nächster Disziplinarvorgesetzter" ist) und
die Beschwerdefrist deswegen gewahrt wurde (§ 7 Abs. 1 und 2 WBO), bedarf keiner
abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls ist die Klage unbegründet, so dass
Fragen der Zulässigkeit offen bleiben können
18
- vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - Az.: 5 B 32/01 -; eingehend
Sendler, DVBl. 1982, 923, 929 -.
19
Die Tatsache, dass der Beschwerdebescheid vom 12. Februar 2004 der Klägerin (und
nicht ihrem Prozessbevollmächtigten) zugestellt wurde, wirkt sich dagegen nicht auf die
Zulässigkeit der Klage, insbesondere die Frage, ob die Klage als Verpflichtungs- oder
Untätigkeitsklage statthaft ist, aus. Allerdings ist zweifelhaft, ob der
Beschwerdebescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde. Gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. § 12
Abs. 1 Satz 2 WBO ist der Beschwerdebescheid dem Beschwerdeführer gegen
Empfangsschein auszuhändigen oder nach den sonstigen Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob
eine Postzustellungsurkunde ein Empfangsschein i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 WBO ist und
ob die Verweisung auf das Verwaltungszustellungsgesetz § 8 Abs. 1 Satz 2 dieses
Gesetzes, wonach zwingend an den Bevollmächtigten zuzustellen ist, sofern dieser eine
schriftliche Vollmacht vorgelegt hat, mitumfasst oder ob der Beschwerdebescheid
aufgrund der Wendung "dem Beschwerdeführer" in § 12 Abs. 1 Satz 2 WBO
unabhängig davon, ob dieser einen Bevollmächtigten hat, stets letzterem zuzustellen ist.
Diese Fragen bedürfen jedoch ebenfalls keiner Entscheidung, da etwaige
Zustellungsmängel entweder die Wirksamkeit des Beschwerdebescheides gänzlich
unberührt lassen
20
- vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juni 1996 - Az.: 4 S 2427/95 -,
NVwZ 1997, 582 ff; Sodan/Ziekow (Hrsg.), Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung,
Stand: Januar 2003, § 73, Rz. 59 -
21
oder jedenfalls mangels Rüge bei Klageerhebung geheilt wären
22
- vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Oktober 1994 - Az.: 22 B 997/94 -,
NVwZ 1995, 395 f -.
23
B) Die Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nicht
zu.
24
1. Anders als das Bundesbeamtengesetz (§§ 72a, 72b BBG) und das Deutsche
Richtergesetz (§§ 48 a, 48 c DRiG) enthalten weder das Soldatengesetz noch andere
Gesetze eine Rechtsgrundlage, die eine Teilzeitbeschäftigung im Soldatenverhältnis
vorsieht. Gemäß § 28 Abs. 7 SG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 der Elternzeitverordnung für
Soldaten (EltZSoldV) und § 15 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) haben
Soldaten Anspruch auf Elternzeit (= Urlaub ohne Dienstbezüge) bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahres ihres Kindes. Während der Elternzeit dürfen Soldaten mit
25
Zustimmung des Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer mit bis zu 30
Wochenstunden aufnehmen (§ 4 EltZSoldV); ein Anspruch auf Beschäftigung als
Arbeitnehmer im Bereich des Bundesministers der Verteidigung besteht gemäß Nr. 15
der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Elternzeit für Soldaten
(AusfBestEltZSoldV) allerdings nicht . § 28 Abs. 5 SG eröffnet Soldaten darüber hinaus
die Möglichkeit, zwecks Kinderbetreuung unbezahlten Urlaub für eine Dauer von bis zu
insgesamt zwölf Jahren zu nehmen. Eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer ist
während dieser Zeit allerdings nicht möglich.
2. §§ 72a Abs. 1 und 4 BBG, 48a Abs. 1 DRiG können auch nicht analog zugunsten der
Klägerin angewandt werden. Eine Analogie scheidet aus, wenn diese im
ausdrücklichen Widerspruch zur Absicht des Gesetzgebers steht. Der Gesetzgeber hat
wiederholt bewusst entschieden, dass eine Teilzeitbeschäftigung für Soldaten nicht in
Betracht kommt. Erstmals wurde diese Frage im Jahre 1975 anlässlich der erstmaligen
Öffnung der Bundeswehr für Frauen, die auf die Laufbahn der Offiziere des
Sanitätsdienstes beschränkt war, diskutiert und ausdrücklich verworfen
26
- Deutscher Bundestag, Drucksache (BT-Drs.) 7/3773, S. 3 -.
27
Das 1994 erlassene Frauenförderungsgesetz (FFG; BGBl. I S. 1406) sowie das 2001
erlassene Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz (DGleiG; BGBl. I S. 3234) galt bzw. gilt
nicht für Soldaten (jeweiliger § 4 Abs. 1). Im Gesetzgebungsverfahren zum
Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz wurde die Einbeziehung von Soldaten diskutiert.
Davon wurde jedoch Abstand genommen, "da die besondere Situation, die der Dienst in
den Streitkräften mit sich bringt, nicht ohne weiteres durch Regelungen für die zivile
Verwaltung abgedeckt werden kann"
28
- BT-Drs. 14/7074 -.
29
Der Deutsche Bundestag forderte die Bundesregierung jedoch auf, "unverzüglich einen
Gesetzentwurf für die Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der
Bundeswehr zu erarbeiten ...." Der Gesetzentwurf solle "insbesondere verbindliche
Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundeswehr sowie zur
Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst in der Bundeswehr für
Soldatinnen und Soldaten enthalten"
30
- BT-Drs. 14/7074 -.
31
Dieser Aufforderung kommt die Bundesregierung mit dem Entwurf eines Soldatinnen-
und Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetz nach, der Soldaten die Möglichkeit
einer Teilzeitbeschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen eröffnet (neuer § 30a
SG). Das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz soll im 1. Quartal 2005 in
Kraft treten.
32
3. Ein Anspruch der Klägerin auf Teilzeitbeschäftigung als Soldatin ergibt sich auch
nicht aus den Grundrechten der Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 und Art. 12 GG.
Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass die Argumentation der Beklagten, der sich
die Rechtsprechung bisher angeschlossen hat
33
- Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. April 2003 - Az.: 3 ZB 02.1098 -; VG Sigmaringen,
Urteil vom 2. April 2003 - 1 K 58/02 -; VG München, Urteil vom 6. November 2001 - Az.:
34
12 K 00.807 -,
nicht zu überzeugen vermag: Dass militärische Notwendigkeiten einer
Teilzeitbeschäftigung im Soldatenverhältnis grundsätzlich und zwingend entgegen
stehen, lässt sich angesichts des vorliegenden Gesetzesentwurfs zum Soldatinnen- und
Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetz kaum noch vertreten. Dasselbe gilt für das
Argument, aus Art. 3 GG folge, dass Teilzeitbeschäftigung, würde sie eingeführt, allen
Soldaten ermöglicht werden müsste.
35
Keine Entscheidung bedarf die Frage, ob sich aus der Verfassung, insbesondere den
vorstehend zitierten Grundrechten, überhaupt der von der Klägerin geltend gemachte
Anspruch ergeben kann, Teilzeitdienst gerade im Soldatenverhältnis zu versehen, oder
ob das weite Regelungsermessen des Gesetzgebers auch andere rechtliche
Gestaltungsmöglichkeiten zuließe, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Soldaten
zu verbessern und ihre Rechtslage auch diesbezüglich an die für Beamte und Richter
geltende Rechtslage anzugleichen. Denn jedenfalls ist die bestehende Rechtslage vor
dem Hintergrund der historischen Entwicklung der Öffnung der Bundeswehr für Frauen
(derzeit noch) verfassungsgemäß.
36
a) Allerdings begegnet die derzeitige Rechtslage isoliert für sich betrachtet
verfassungsrechtlichen Bedenken aus Art. 12 sowie aus Art. 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art 6
Abs. 1 GG.
37
aa) Soweit die Klägerin geltend macht, dass sich ihre Dienstzeit bei einer Beschäftigung
als nichtsoldatische Vertragsärztin während der Elternzeit entsprechend verlängern
würde und sie sich dementsprechend erst zu einem späteren Zeitpunkt als geplant als
selbständige Ärztin niederlassen könnte (in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 3. Juli
2003 gibt sie unter der Rubrik "Meine Vorstellungen zum weiteren Werdegang"
allerdings an, "weiter an der Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
interessiert" zu sein), rügt sie eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Dieser
garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes.
Während es bei der Berufswahl um die Entscheidung geht, auf welchem Feld eine
Person sich beruflich betätigen will, betrifft die Arbeitsplatzwahl die Entscheidung, an
welcher Stelle sie dem gewählten Beruf nachgehen möchte
38
- vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 24. April 1991 - Az.: 1 BvL 1341/90
-, BVerfGE 84, 133 ff -.
39
Gemäß § 40 Abs. 4 SG verlängert sich die Zeitdauer der Berufung einer Soldatin auf
Zeit, deren militärische Ausbildung wie im Fall der Klägerin mit einem Studium oder
einer Fachausbildung von mehr als sechs Monaten Dauer verbunden war und die
danach Erziehungsurlaub in Anspruch genommen hat, um die Dauer des
Erziehungsurlaubs. Vorschriften, die wie diese dem vorzeitigen Ausscheiden von
besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu
ersetzenden Soldaten entgegenwirken, dienen dem Zweck, die Personalplanung und
damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr zu sichern. Der damit verbundene
Eingriff in die Freiheit der Arbeitsplatzwahl ist dann gerechtfertigt, wenn er erforderlich
ist, um das Gemeinschaftsinteresse daran zu sichern, dass die Bundeswehr, deren
Personalstruktur und Ersatzplanung von dem Bestand der jeweiligen Dienstverhältnisse
ausgeht, verteidigungsbereit ist und bleibt
40
- vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - Az.: 6 C 3.81 -, BVerwGE 65, 203 ff -.
41
Es ist zweifelhaft, ob dies auch dann der Fall ist, wenn eine Soldatin während der
Elternzeit eine Tätigkeit als Arbeitnehmerin bei der Bundeswehr ausübt, die ihrer
dienstlichen Tätigkeit als Soldatin weitgehend entspricht, sie der Bundeswehr also mit
den Fähigkeiten weiter zur Verfügung steht, für die sie durch die Bundeswehr
ausgebildet wurde. In diesem Fall würde die Beklagte von der Ausbildung "doppelt"
profitieren - einmal durch die ärztliche Tätigkeit im Angestelltenverhältnis während der
Elternzeit und dann noch einmal durch die Tätigkeit als Ärztin im Soldatenverhältnis
während der Zeit, die aufgrund der Elternzeit nachzudienen ist. Dies scheint
unverhältnismäßig, soweit eine Anrechnung der im Angestelltenverhältnis erbrachten
ärztlichen Tätigkeit auf die Dienstzeit, zu der sich die betreffende Soldatin verpflichtet
hat, nicht zumindest teilweise erfolgt (vgl. dazu den Entwurf des neuen § 40 Abs. 4 SG,
der eine entsprechende Anrechnung von Teilzeittätigkeiten auf die Verpflichtungszeit
vorsieht).
42
bb) Art. 6 Abs. 1 GG enthält neben einem Freiheitsrecht, das den Staat verpflichtet,
Eingriffe in die Familie zu unterlassen, eine "wertentscheidende Grundsatznorm", die
die Pflicht des Staates begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern.
Allerdings ist der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung
auszugleichen. Ebenso wenig folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass der Staat die Familie
ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange zu fördern hätte
43
- vgl. BVerfG, Urteil vom 07. Juli 1992 - Az.: 1 BvL 51/86 u.a. -, BVerfGE 87, 1 ff -.
44
Der Gesetzgeber hat das aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Förderungsgebot insofern
berücksichtigt, als er Soldaten die Möglichkeit eingeräumt hat, Elternzeit bzw. Urlaub
ohne Dienstbezüge zwecks Kinderbetreuung zu nehmen und während der Elternzeit
eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis auszuüben. Angesichts der weitgehenden
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers
45
- vgl. BVerfG, Urteil vom 07. Juli 1992 - Az.: 1 BvL 51/86 u.a. -, a.a.O. -
46
lässt sich eine darüber hinausgehende Verpflichtung des Gesetzgebers, Soldaten die
Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung im Soldatenverhältnis zu ermöglichen, nicht aus
Art. 6 Abs. 1 GG ableiten. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber Beamten und Richtern
eine Teilzeitbeschäftigung im jeweiligen Dienstverhältnis ermöglicht, ist unter dem
Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (s.u.) zu würdigen.
47
cc) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.
Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der
Gleichheitsgrundsatz will vielmehr ausschließen, dass eine Gruppe von
Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird,
obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die
rechtliche Unterscheidung muss also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende
Stütze finden. Die Anwendung dieses Grundsatzes verlangt den Vergleich von
Lebenssachverhalten, die einander nie in allen, sondern stets nur in einzelnen
Merkmalen gleichen. Unter diesen Umständen ist es grundsätzlich Sache des
Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Merkmalen er als maßgebend für
eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es ihm nur,
48
dabei Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen.
Innerhalb dieser Grenzen ist er in seiner Entscheidung frei
- vgl. BVerfG, Urteil vom 07. Juli 1992 - Az.: 1 BvL 51/86 u.a. -, a.a.O. -.
49
Allerdings hat der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung die Grundrechte und andere
Werte von Verfassungsrang zu berücksichtigen. Differenziert er z.B. zum Nachteil der
Familie, so ist der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG
der Familie schuldet
50
- vgl. BVerfG, Urteil vom 07. Juli 1992 - Az.: 1 BvL 51/86 u.a. -, a.a.O. -.
51
Deshalb fließen im vorliegenden Fall die aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie dem speziellen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 2 GG folgenden Rechte in die Prüfung des Art. 3 Abs. 1
GG ein. Bezüglich der Teilzeitbeschäftigung hat der Gesetzgeber zwischen Soldaten
einerseits und Beamten und Richtern andererseits differenziert. Diese Differenzierung
soll dem Erhalt der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr dienen. Einrichtung und
Funktionsfähigkeit der Bundeswehr haben verfassungsrechtlichen Rang, da Art. 12a
Abs. 1, Art. 73 Nr. 1 und Art. 87a Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche
Grundentscheidung für die militärische Verteidigung getroffen haben
52
- vgl. BVerfG, Urteil vom 24. April 1985 - Az.: 2 BvF 2/83 u.a. -, BVerfGE 69, 1 ff -.
53
Es ist allerdings fraglich, ob das alleinige Differenzierungskriterium der Zugehörigkeit
zur Bundeswehr sachgerecht ist. Ein Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitsgrundsatz liegt nämlich dann vor, wenn der Gesetzgeber
Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so
bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten
Betrachtungsweise beachtet werden müssen, oder wenn - anders formuliert - zwischen
Gruppen von Normadressaten, die vom Gesetzgeber nicht gleich behandelt werden,
keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten
54
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. April 2001 - Az.: 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310 ff -.
55
Diesbezüglich hätte der Gesetzgeber die familiäre Situation der betroffenen Soldaten
sowie die von der Klägerin beschriebenen Nachteile, die bei einer Teilzeitbeschäftigung
im Angestelltenverhältnis entstehen, stärker gewichten müssen. Zudem werden die vom
Gesetzgeber angeführten Gründe für eine Ungleichbehandlung der Soldaten dadurch
relativiert, dass bereits ein Gesetzentwurf existiert, der die Teilzeitbeschäftigung als
Soldat weitgehend zulässt.
56
b) Vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung der Öffnung der Bundeswehr für
Frauen ist jedoch zu berücksichtigen, dass Frauen bis 2001 Zugang nur zum Sanitäts-
und Militärmusikdienst hatten, die Bundeswehr bis zu diesem Zeitpunkt also fast nur aus
männlichen Soldaten bestand. Laut Auskunft des Presse- und Informationsstabs des
Bundesministeriums der Verteidigung gab es 1990 rund 275 (Gesamtstärke der
Bundeswehr: rund 495.000 Soldaten), 1995 rund 2650 (Gesamtstärke: rund 370.000
Soldaten) und 2000 rund 4500 (Gesamtstärke: rund 340.000 Soldaten) weibliche
Soldaten. Der Anteil der weiblichen Soldaten stieg nach 2001 stark an, im Februar 2004
versahen etwa 9.800 Frauen (Gesamtstärke: 276.000 Soldaten) Dienst bei der
57
Bundeswehr
- BT-Drs. 15/2455 S. 1 -.
58
Hinzu kommt, dass Männer nur selten Elternzeit oder Teilzeitbeschäftigung
beanspruchen; laut Erziehungsgeldstatistik lag ihr Anteil bezüglich der Gewährung von
Elternzeit im Jahr 2000 bei rund 2 %
59
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugendliche: Die Familie im
Spiegel der amtlichen Statistik, erweiterte Neuauflage 2003, S. 118 -.
60
Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Kläger in den zwei
bekannten Parallelverfahren ebenfalls Frauen waren. Somit war bis zur vollständigen
Öffnung der Bundeswehr für Frauen im Jahre 2001 nur ein sehr geringer Prozentsatz
von Soldaten tatsächlich von der nicht bestehenden Möglichkeit, als Soldat eine
Teilzeitbeschäftigung auszuüben, betroffen. Daher war die zur Zeit noch bestehende
Rechtslage zumindest bis 2001 nicht zu beanstanden. Denn der Gesetzgeber ist -
insbesondere bei Massenerscheinungen - befugt, zu generalisieren, zu typisieren und
zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz zu verstoßen. Eine zulässige Typisierung setzt unter Berücksichtigung
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes freilich voraus, dass mit ihr verbundene Härten
nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, dass sie lediglich eine verhältnismäßig
kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht
sehr intensiv ist
61
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. April 2001 - Az.: 2 BvL 7/98 -, a.a.O. -.
62
Diese Voraussetzungen liegen zumindest für den Zeitraum bis 2001 vor. Bis zu diesem
Zeitpunkt waren nur sehr wenige Personen tatsächlich von der fehlenden
Teilzeitregelung für Soldaten betroffen. Dies wird zusätzlich dadurch deutlich, dass nach
Kenntnis des Gerichts erstmals im Jahre 2000 ein Gerichtsverfahren anhängig wurde,
das die Teilzeitbeschäftigung im Soldatenverhältnis zum Gegenstand hatte. Die mit der
bisherigen Rechtslage für die betroffenen Soldaten verbundene Härte hätte sich - wie
das derzeitige Gesetzgebungsverfahren zeigt - zudem nur unter Durchführung eines
aufwändigen Gesetzgebungsverfahrens vermeiden lassen. Die Ungleichbehandlung
wurde zudem dadurch wesentlich abgemildert, dass die betroffenen Soldaten während
der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit als Arbeitnehmer aufnehmen durften.
63
Aufgrund der Entwicklung nach 2001, nämlich der starken Zunahme der Anzahl
weiblicher Soldaten bei gleichzeitig weiter abnehmender Gesamtstärke der
Bundeswehr, ist die Ungleichbehandlung der Soldaten gegenüber Beamten und
Richtern in Bezug auf die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung nach Ansicht der
Kammer nicht länger gerechtfertigt. Jedoch ist dem Gesetzgeber ein Übergangszeitraum
zwecks Erlass einer den veränderten tatsächlichen Verhältnissen gerecht werdenden
Regelung zuzugestehen. Vorhandene Ungleichheiten führen nämlich nicht in jedem
Fall zur sofortigen Verfassungswidrigkeit der vorgefundenen Regelung. Der
Gesetzgeber kann zur Beseitigung solcher Ungleichheiten in bestimmten Fällen Fristen
in Anspruch nehmen. Dies ist einmal dann der Fall, wenn der Gesetzgeber sich bei
Neuregelung eines komplexen Sachverhalts zunächst mit einer gröber typisierenden
und generalisierenden Regelung begnügt, um diese nach hinreichender Sammlung von
Erfahrungen allmählich durch eine entsprechend fortschreitende Differenzierung zu
64
verbessern. Das gilt zum anderen aber auch dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse
sich im Rahmen einer langfristigen Entwicklung in einer Weise verändern, dass die
Beseitigung der Unstimmigkeiten durch eine einfache und daher schnell zu
verwirklichende Anpassung nicht möglich ist
- vgl. BVerfG, Beschluss vom. 26. März 1980 - Az.: 1 BvR 121/76 u.a. -, BVerfGE 54, 11
ff, sowie Urteil vom 07. Juli 1992 - Az.: 1 BvL 51/86 u.a. -, a.a.O. -.
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Diese Übergangszeit ist hier noch nicht abgelaufen. Zum einen hat der Gesetzgeber
einen weiten Entscheidungsspielraum, der verschiedene Möglichkeiten, die
Teilzeitbeschäftigung für Soldaten zu regeln, eröffnet. Zum anderen verbietet es die
Einsatzfähigkeit der Bundeswehr, die für Beamte und Richter geltenden Regelungen zur
Teilzeitbeschäftigung ohne weiteres auf Soldaten zu übertragen. Es ist daher eine
differenzierende gesetzliche Regelung erforderlich, die einerseits die uneingeschränkte
Einsatzfähigkeit der Bundeswehr und andererseits die berechtigten Interessen der
Soldaten in Einklang bringt. Bisher sind seit der Öffnung der Bundeswehr für Frauen
etwas über drei Jahre vergangen. Diese Frist ist für den Erlass einer Regelung durch
den Gesetzgeber nicht unangemessen lang, zumal das Gesetzgebungsverfahren nach
derzeitigem Erkenntnisstand kurz vor dem Abschluss steht.
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4. Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus EU-Recht. Einschlägig ist
insofern die Richtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976 (ABl. Nr. L 39/40) in der
Fassung der Richtlinie 2002/73/EG vom 23. September 2002 (ABl. Nr. L 269/15, die
auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse einschließlich der Soldatenverhältnisse
anwendbar ist
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- EuGH (Plenum), Urteil vom 11. Januar 2000 - Az.: C-285/98 -, NJW 2000, 497 ff -.
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Zwar dürfte die derzeitige Rechtslage zur Teilzeitbeschäftigung von Soldaten Frauen
mittelbar i.S.d. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 76/207/EWG diskriminieren, da diese
Rechtslage Frauen aufgrund der faktischen Verteilung der Zuständigkeit für die
Kindererziehung in besonderer Weise gegenüber Männern benachteiligt. Jedoch
"berührt" die Richtlinie 76/207/EWG gemäß ihrem Art. 2 Abs. 7 Unterabs. 4 "nicht die
Bestimmungen der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996." Mit dieser
Richtlinie soll die am 14. Dezember 1995 zwischen den europäischen Sozialpartnern
geschlossene Rahmenvereinbarung über Elternurlaub durchgeführt werden (Art. 1); die
Mitgliedstaaten haben die hierzu erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu
erlassen bzw. sich davon zu vergewissern, dass die Sozialpartner im Wege einer
Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen treffen (Art. 2 Abs. 1).Gemäß § 2 Abs. 3
der Rahmenvereinbarung vom 14. September 1995 werden die Voraussetzungen und
die Modalitäten für die Inanspruchnahme des Elternurlaubs in den Mitgliedstaaten
gesetzlich und/oder tarifvertraglich geregelt und können die Mitgliedstaaten
insbesondere entscheiden, ob der Elternurlaub auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis, in Teilen
oder in Form von Kreditstunden gewährt wird.
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Richtlinie 96/34/EG regelt Mindeststandards, die die Mitgliedstaaten in ihren
Regelungen zum Elternurlaub zu wahren haben. Wahren die Mitgliedstaaten diese
Mindeststandards, so ist eine mittelbare Diskriminierung i.S.v. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie
76/207/EWG ausgeschlossen, da diese Richtlinie die Bestimmungen der Richtlinie
96/34/EG nicht berührt, also für die von Richtlinie 96/34/EG erfassten Fälle nicht gilt.
Dieses Verständnis stimmt mit der Mindeststandard-Konzeption der Richtlinie 96/34/EG
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überein. Diesem Charakter widerspräche es, wenn über allgemeinere Richtlinien, die
den Elternurlaub nicht unmittelbar regeln, höhere Mindeststandards durchgesetzt
werden könnten. Da die Richtlinie 96/34/EG die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet,
Teilzeitbeschäftigung während des Elternurlaubs zu gewähren, verstößt die derzeitige
deutsche Regelung zur Elternzeit und Teilzeitbeschäftigung von Soldaten nicht gegen
EU-Recht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.
11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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