Urteil des VG Minden vom 21.02.2007

VG Minden: nationalität, russische föderation, eltern, ukraine, papiere, abstammung, versuch, kasachstan, sowjetunion, familie

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 964/06
Datum:
21.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 964/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin wurde am 11.11.1927 als I1. H. in N. /Ukraine geboren. Ihre Eltern waren
deutsche Volkszugehörige. Zum Zeitpunkt der Antragstellung lebte die Klägerin in der
Russischen Föderation, inzwischen hat sie ihren Wohnsitz in Q. .
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Der Vater der Klägerin wurde nach ihren Angaben im Jahre 1937 als Deutscher nach
Sibirien verschleppt und ist seitdem verschollen. Die Mutter starb während der durch
deutsche Truppen veranlassten Evakuierung der Deutschen aus der Ukraine im Herbst
1942 vermutlich in einem deutschen Lazarett. Die Klägerin selbst wurde ebenso wie
ihre vier Geschwister in M. eingebürgert und lebte dann in C. . Dort arbeitete sie in der
Schokoladenfabrik "T. " zusammen mit sowjetischen Zwangsarbeiterinnen. Nach
Einmarsch der russischen Truppen in C. im Mai 1945 verbrannte sie ihre gesamten
Papiere und wurde beim Rücktransport der ukrainischen Zwangsarbeiterinnen
"mitgenommen". In der Ukraine trennte sie sich von der Gruppe und nahm eine neue -
ukrainische - Identität unter dem Namen S. J. an. Unter diesem Namen heiratete sie im
Jahre 1951 den ukrainischen Volkszugehörigen J1. N1. , mit dem sie bis zu dessen Tod
im Jahre 1990 zusammen lebte - zunächst in der Ukraine, später in Kasachstan. Nach
dem Tod ihres Mannes zog die Klägerin in die Russische Föderation. Im Jahre 1953
erhielt sie einen ersten sowjetischen Inlandspass, der sie als ukrainische
Volkszugehörige auswies. Dieser Nationalitätseintrag findet sich auch in ihrem letzten -
kasachischen - Inlandspass vom 7.9.1999.
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Im Jahr 1998 richtete die Klägerin eine Suchanfrage an das DRK, um den Verbleib ihrer
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Geschwister, von denen sie im Krieg getrennt worden war, zu ermitteln. Im Jahre 2001
reiste sie erstmals zu ihren Geschwistern in die Bundesrepublik. Bei dieser Gelegenheit
wurde zugleich ein DNA-Abstammungsgutachten erstellt, das mit nahezu 100
prozentiger Wahrscheinlichkeit die Verwandtschaft bestätigte. Mit Wirkung vom
7.11.2001 wurde die Klägerin wieder in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Die
Beklagte ging dabei davon aus, dass die ursprüngliche deutsche Staatsangehörigkeit
durch Heirat mit einem sowjetischen Staatsangehörigen im Jahre 1951 nach den
damals geltenden Bestimmungen des RuStAG erloschen war. Seit Ende 2001 lebt die
Klägerin im Bundesgebiet.
Am 25.7.2001 beantragte die Klägerin ihre Aufnahme in die Bundesrepublik
Deutschland nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Im Aufnahmeantrag gab sie
an, von Geburt an von den Eltern Deutsch gelernt zu haben. Bis 1946, "als die Familie
auseinander gerissen wurde", sei in der Familie Deutsch gesprochen worden. Zum
Zeitpunkt der Antragstellung spreche sie selten Deutsch, sie könne auf Deutsch jedoch
fast alles verstehen und ein einfaches Gespräch führen. Ihre Volkszugehörigkeit
bezeichnete sie als Deutsch. Im Inlandspass vom 7.9.1999 werde sie jedoch mit
kasachischem Nationalitätseintrag geführt. Dem Aufnahmeantrag beigefügt war eine
Geburtsbescheinigung vom 28.7.2000, die auf Grund einer Eintragung vom 14.11.1927
ausgestellt wurde. Die Nationalität der Eltern der Klägerin ist darin nicht enthalten.
Darüber hinaus legte sie das DNA-Abstammungsgutachten vom 17.5.2001 sowie eine
Abschrift ihrer Einbürgerungsurkunde vom 6.10.1943 vor.
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Bei ihrer am 2.11.2001 durchgeführten Anhörung konnte sie fließende
Deutschkenntnisse im Dialekt nachweisen, die mit der Note I bewertet wurden. Darüber
hinaus gab sie an, noch in C. alle ihre Papiere verbrannt zu haben. Sie sei dann in die
Ukraine deportiert worden. Dort habe sie zunächst ohne Papiere gelebt. Nach der
Geburt ihres ersten Kindes sei es ihr jedoch durch Beziehungen insbesondere ihres
Ehemannes und ihres Schwiegervaters gelungen, einen ukrainischen Pass mit
entsprechendem Nationalitätseintrag zu erhalten. Ihr Mann habe von ihrer deutschen
Abstammung zuerst ebenfalls nichts gewusst. Die in Deutschland gebliebenen
Geschwister hätten sie zwar gesucht, jedoch auf Grund des Namenswechsels nicht
finden können. Erst ihre 1998 gestellte eigene Suchanfrage habe zum Erfolg geführt.
Ihre richtige Identität habe sie vorher nicht wieder annehmen können, da man ihr ohne
richtige Papiere nicht geglaubt hätte, dass sie I1. H. sei. Deshalb habe sie auch keinen
entsprechenden Versuch unternommen.
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Mit Bescheid vom 20.11.2002 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag der Klägerin ab.
Es sei zwar auf Grund des DNA-Gutachtens davon auszugehen, dass sie deutscher
Abstammung sei. Sie habe jedoch das bei gemischt-nationaler Abstammung
erforderliche Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum nicht abgegeben. Es sei zwar
davon auszugehen, dass sie bei Beantragung ihres ersten Inlandspasses 1953 wegen
des erfolgten Identitätswechsels keine Chance gehabt habe, die deutsche Nationalität
einzutragen. Das sei ihr zu diesem Zeitpunkt wegen des bestehenden
Verfolgungsdruckes auch nicht zumutbar gewesen. Sie habe jedoch auch später kein
Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben, insbesondere habe sie von der seit
1990 bestehenden Möglichkeit, die Nationalität auf Antrag ändern zu lassen, keinen
Gebrauch gemacht.
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Gegen den Bescheid vom 20.11.2002 legte die Klägerin am 6.12.2002 Widerspruch ein.
Ein öffentliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei ihr nicht möglich gewesen, sie
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habe jedoch immer Kontakte zu anderen Deutschen gesucht und gepflegt,
insbesondere auf dem landwirtschaftlichen Betrieb in Kasachstan. Ihr alter Pass mit
ukrainischem Nationalitätseintrag sei bei der Ausreise aus Kasachstan eingezogen
worden, in den neuen, 1999 in Kasachstan ausgestellten Pass sei automatisch die
Nationalität aus dem früheren übernommen worden. Die Bitte der Klägerin, sie mit
deutscher Nationalität einzutragen, sei abgelehnt worden, da sei keine Dokumente
hierzu habe vorlegen können. Die Klägerin habe dies hingenommen, wobei zu
berücksichtigen sei, dass sie "fast Analphabetin" sei. Ebenso wenig könne von ihr
deshalb erwartet werden, sich auf Ämtern durchzusetzen oder die Gesetze ihres Landes
zu kennen.
Mit Bescheid vom 28.5.2004, zugestellt am 3.6.2004, wies die Beklagte den
Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück.
Bereits die Eintragung der ukrainischen Nationalität im ersten Inlandspass von 1953 sei
auf Grund der Angaben der Klägerin erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr jedoch ein
Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht zumutbar gewesen. Die Fiktion des § 6 Abs.
2 Satz 5 BVFG wirke jedoch nicht über das Ende des Gefährdungszeitraums hinaus.
Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin ein Bekenntnis zum deutschen
Volkstum zumindest auf sonstige Weise abgeben müssen. Dies sei hier jedoch nicht
feststellbar. Die Klägerin habe selbst Nichts vorgetragen, was auf ein Bekenntnis seit
Mitte der 60er-Jahre bis Mitte der 90er-Jahre des vorigen Jahrhunderts hinweisen
könnte. Sie habe namentlich nicht einmal behauptet, beim Passumtausch zwischen
1976 und 1980 einen Versuch zur Nationalitätsänderung gemacht zu haben. Bis heute
sei sie im Übrigen in ihren Personenstandsurkunden mit ukrainischer Nationalität
geführt, obwohl seit Anfang der 90er-Jahre die Änderung des Nationalitätseintrags
problemlos möglich gewesen sei. Sie habe deshalb in keinem Fall die erste sich
bietende Gelegenheit genutzt, ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum abzugeben.
Der Umstand, dass sie die deutsche Sprache gut beherrsche, ersetze das erforderliche
Bekenntnis nicht.
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Mit ihrer am 2.7.2004 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter
Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags im Verwaltungsverfahren weiter. Die
Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass sich aus dem nunmehr in Kopie vorgelegten
Geburtseintrag vom 21.2.2001 die deutsche Nationalität der Eltern der Klägerin ergebe.
Die Klägerin habe damit nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen
Volksgruppe gehört. Einschlägig sei deshalb § 6 Abs. 2 Satz 1, 3. Variante BVFG. Auf
ein Bekenntnis der Klägerin komme es dementsprechend nicht an. Maßgeblich seien
allein die tatsächlichen Verhältnisse, nicht die von der Klägerin vertreibungsbedingt
vorgespiegelten Scheinverhältnisse und die darauf beruhende Sicht der Behörden.
Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin sogar deutsche
Staatsangehörige sei, ein Vertriebenenstatus könne ihr deshalb nicht abgesprochen
werden. Unabhängig davon habe die Klägerin auch das geforderte Bekenntnis
abgelegt, indem sie sich 1943 habe einbürgern lassen. Dieses Bekenntnis wirke fort
und brauche nicht erneuert zu werden. Die Angabe der ukrainischen Nationalität 1953
sei ihr als Gegenbekenntnis nicht zuzurechnen, zu diesem Zeitpunkt hätte sie als
Deutsche Verfolgungsmaßnahmen und Gefängnisstrafen fürchten müssen. Auf Grund
der durch den Identitätswechsel bedingten Sonderlage der Klägerin habe ihre
Gefährdungslage über 1965 hinaus fortgedauert. Hätte sie ihre wahre Identität offenbart,
hätte sie mit einer Strafverfolgung rechnen müssen, da sie die sowjetischen Behörden
getäuscht habe. Solche Sanktionen seien auch nach 1990 zu befürchten gewesen. Die
Klägerin habe deshalb kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch Änderung des
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Nationalitätseintrags herbeiführen können. Im Jahre 1999 sei ihr die Eintragung der
deutschen Nationalität verweigert worden, obwohl sie im Antragsformular diese
Nationalität eingetragen habe. Im Übrigen sei ihr eine Änderung auch deshalb nicht
möglich gewesen, weil sie über keinerlei Dokumente über ihre wahre Identität verfügt
habe. Erst im Jahre 2000 sei es ihr mit Hilfe der wieder gefundenen Familie und
einflussreicher Freunde überhaupt gelungen, eine Geburtsbescheinigung zu erhalten.
Dies wäre ihr allein unmöglich gewesen. Bei Ausstellung des Passes 1999 sei der
zweite Inlandspass der Klägerin eingezogen worden, der in Jahren zwischen 1976 und
1980 ausgestellt worden sei. Eine Änderung des Nationalitätseintrags sei der Klägerin
dabei nicht möglich gewesen. Die erste Forma 1 aus dem Jahre 1953 habe ihr
Schwiegervater ausgefüllt, die zweite ihr Ehemann.
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20.11.2002 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28.5.2004 zu verpflichten, der Klägerin einen
Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide. Es bleibe dabei, dass
ein durchgängiges Bekenntnis der Klägerin nur zum deutschen Volkstum nicht
feststellbar sei. Dies sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin auch nach
Ende der Gefährdungslage und bis heute mit ukrainischer Nationalität in ihren
sowjetischen/kasachischen Papieren eingetragen sei. Ein etwaiges Bekenntnis aus
dem Jahre 1943 sei irrrelevant, da es gegenüber deutschen Behörden, nicht jedoch -
wie erforderlich - gegenüber den Behörden des Herkunftsstaaten abgegeben worden
wäre. Zudem sei die Klägerin zum Zeitpunkt der Einbürgerung am 6.10.1943 als
Fünfzehnjährige nach sowjetischem Recht noch nicht bekenntnisfähig gewesen. Es sei
auch unerheblich, ob die Klägerin selbst die Passanträge ausgefüllt habe, die
Eintragung der ukrainischen Nationalität sei jedenfalls nicht gegen ihren Willen erfolgt.
Da ihr ihre deutsche Identität bekannt gewesen sie, hätte sie auch spätestens 1990
Maßnahmen ergreifen können, um ihre wahre Identität feststellen und sich mit deutscher
Nationalität eintragen zu lassen. Wie die vorgelegten Bescheinigungen aus den Jahren
2000 und 2001 zeigten, sei das Geburtsarchiv noch vorhanden. Zudem hätte sie bereits
1990 ihre Suchanfrage an das DRK stellen können. Hätte sie dies getan, hätte sie auch
sehr viel früher über möglicherweise bis dahin fehlende Nachweise ihrer deutschen
Identität verfügen können. Was ihr 1998 möglich gewesen sei, sei ihr jedoch auch als
"beinahe Analphabetin" 1990 zumutbar gewesen. Auf ein Bekenntnis der Klägerin
komme es hier auch an, weil eine etwaige rechtliche Zuordnung zur deutschen
Nationalität auf Grund ihrer Abstammung spätestens mit dem ukrainischen
Nationalitätseintrag und der neu angenommenen Identität unterbrochen gewesen sei.
Dass die Klägerin aus Furcht vor Strafverfolgung keine früheren Versuche zur Änderung
des Nationalitätseintrages unternommen habe, sei ebenfalls kein Hinderungsgrund.
Etwaige Straftatbestände seien auch nach dem Recht der Sowjetunion seit langem
verjährt gewesen. Im Übrigen habe die Klägerin selbst angegeben, sie habe deshalb
nichts unternommen, weil sie davon ausgegangen sei, dass ihr ohne richtige Papiere
niemand geglaubt hätte. Die Furcht vor Strafverfolgung sei offenbar eine akademische
Überlegung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Schließlich sei ein Bekenntnis
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auf sonstige Weise - unabhängig von der Änderung des Nationalitätseintrages - nicht
einmal ansatzweise belegt oder auch nur behauptet.
Das beigeladene Land stellt keinen Antrag.
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Mit Beschluss vom 10.1.2006 hat das damals zuständige VG Köln den Antrag der
Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren 6 K 4969/06 abgelehnt.
Die geforderte positive Hinwendung nur zum deutschen Volkstum während des
gesamten Zeitraums der Bekenntnisfähigkeit sei bei der Klägerin nicht festzustellen.
Selbst wenn man ihr den ukrainischen Nationalitätseintrag aus dem Jahre 1953 nicht
zurechne, fehle es an jeglichem Anhaltspunkt für ein Bekenntnis auf sonstige Weise.
Freundschafts- und Sprachpflege reichten insoweit gerade nicht aus. Die deutsche
Abstammung hätte nur ausgereicht, solange kein Gegenbekenntnis zum Beispiel durch
Annahme eines Passes mit einem anderen Nationalitätseintrag vorliege. Die
Beschwerde der Klägerin wies das OVG NRW mit Beschluss vom 22.11.2006 - 12 E
167/06 - zurück. § 6 Abs. 2 Satz 1 3. Variante BVFG sei nur einschlägig, wenn nach
dem Recht des Herkunftsstaates eine Erklärung nicht maßgebend gewesen sei. Dies
sei bei der Klägerin jedoch auf Grund der nach 1945 gemachten Angaben nicht der Fall
gewesen. Entscheidend sei insoweit nach Sinn und Zweck des BVFG die
Behördensicht im Vertreibungsgebiet. Danach sei im Fall der Klägerin ein Bekenntnis
zum deutschen Volkstum jedenfalls nach Ende der Gefährdungslage notwendig
gewesen, weil ihre neuen Papiere sie gerade nicht als deutsche Volkszugehörige
ausgewiesen hätten. Selbst wenn man die Gefährdungsvermutung des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu Grunde lege und dementsprechend ein
Bekenntnis erst seit 1990 verlange, sei dies nicht feststellbar. Die Klägerin habe ein
solches bis 1999 nicht einmal selbst behauptet. Außer der im Jahre 1998 erfolgten
Suchanfrage sei auch keine Aktivität erkennbar, die einem Bekenntnis gleich kommen
könne. Der Versuch, mit deutscher Nationalität eingetragen zu werden sei auch nicht
von vornherein aussichtslos gewesen. Immerhin habe die Klägerin die Abschriften aus
dem Geburtsregister bereits erhalten, bevor das DNA-Gutachten vorgelegen habe. Die
Ausstellung sei offenbar auch erfolgt, ohne dass die Klägerin sonstige Nachweise habe
vorlegen müssen. Daraus sei zu schließen, dass dies auch unmittelbar nach 1990
möglich gewesen wäre, jedenfalls hätte sie zu diesem Zeitpunkt bereits die
Suchanfrage an das DRK stellen können. Selbst wenn man jedoch davon ausginge,
dass der Nationalitätseintrag auch nach 1990 nicht zu ändern gewesen wäre, sei das
dann erforderliche Bekenntnis auf sonstige Weise mangels entsprechenden Vortrags
der Klägerin nicht ersichtlich.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 11 K 965-968/06 sowie auf die in
diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht konnte in Abwesenheit der Nichterschienenen verhandeln und
entscheiden, weil sie mit der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit
hingewiesen wurden, § 102 Abs. 2 VwGO.
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Die Klage ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch
auf die Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. Der ablehnende Bescheid der
Beklagten vom 20.11.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.5.2004 ist
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rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche ist § 27 Abs. 1 Satz 1 bzw. 2 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2.6.1993 (BGBl. I - 829), zuletzt geändert durch das
Zuwanderungsgesetz vom 30.7.2004 (BGBl. I - 1950, 1999). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1
BVFG wird ein Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den
Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen
als Spätaussiedler erfüllen. Ehegatten und Abkömmlinge sind auf Antrag der
Bezugsperson in den Aufnahmeantrag einzubeziehen, sofern sie die weiteren in § 27
Abs. 1 Satz 2 BVFG genannten Voraussetzungen erfüllen. Spätaussiedler kann nach §
4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer die dort genannten Stichtagsvoraussetzungen erfüllt und
deutscher Volkszugehöriger ist. Dies wiederum bestimmt sich für Aufnahmebewerber,
die wie die Klägerin nach dem 31.12.1923 geboren sind, nach § 6 Abs. 2 BVFG.
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Danach kann als Spätaussiedler nur derjenige anerkannt werden, der glaubhaft macht,
von einem deutschen Volkszugehörigen abzustammen und sich bis zur Ausreise
gegenüber den Behörden des Herkunftsstaates - vor allem durch einen entsprechenden
Nationalitätseintrag im Inlandspass - nur zu seinem deutschen Volkstum bekannt zu
haben. Dieses Bekenntnis muss darüber hinaus im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3
BVFG bestätigt werden durch eine ausreichende familiäre Vermittlung der deutschen
Sprache, die den Aufnahmebewerber in die Lage versetzt, heute noch ein einfaches
Gespräch in deutscher Sprache zu führen.
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Die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten
Aufnahmebescheides, weil sie die Stichtagsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 BVFG nicht
erfüllt. Nach ihrer eigenen Schilderung lebte sie weder seit dem 8.5.1945 (§ 4 Abs. 1 Nr.
1 BVFG) noch nach ihrer Vertreibung seit dem 31.3.1952 (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BVFG) in den
Aussiedlungsgebieten. Sie hat vielmehr selbst angegeben, dass sie im Mai 1945 in C.
lebte und dort in einer Fabrik arbeitete. Im Aufnahmeantrag ist sogar davon die Rede,
dass die Familie erst 1946 auseinander gerissen worden sei. Aus dem Vortrag der
Klägerin ergibt sich damit insgesamt jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass sie am
8.5.1945 C. bereits verlassen und wieder in der Sowjetunion gelebt haben könnte.
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Nach dem Vortrag der Klägerin ist darüber hinaus auszuschließen, dass sie in Folge
ihrer Vertreibung seit dem 31.3.1952 in der Sowjetunion gelebt hat. Die Klägerin hat
vielmehr selbst angegeben, bei Einmarsch der russischen Truppen in C. sämtliche
Papiere verbrannt zu haben. Später sei sie mit den ukrainischen Zwangsarbeiterinnen
in die Ukraine gebracht worden. Eine Vertreibung kann hierin jedenfalls nicht gesehen
werden, zumal die Klägerin zu diesem Zeitpunkt offenbar nicht als deutsche
Volkszugehörige angesehen wurde. Auch im Übrigen ist eine Vertreibung der Klägerin
letztlich nicht ersichtlich. Sie hat vielmehr selbst angegeben, mit der deutschen
Wehrmacht freiwillig aus ihrem bisherigen Wohnort weggezogen zu sein. Dies sei sogar
als "Hilfe" aufgefasst worden.
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Unabhängig davon erfüllt die Klägerin jedoch auch nicht die Voraussetzungen des § 6
Abs. 2 Satz 1 BVFG. Die Kammer hat zwar keinen Zweifel daran, dass die Klägerin
tatsächlich von deutschen Volkszugehörigen abstammt. Es lässt sich jedoch nicht
feststellen, dass sie sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete gegenüber den
Behörden ihre Herkunftsstaates nur zu ihrem deutschen Volkstum bekannt hat. Nach
Einfügung des Wortes "nur" in den Gesetzestext fordert § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein
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durchgängiges positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum für den gesamten
Zeitraum zwischen dem Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit und dem
Verlassen der Aussiedlungsgebiete.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.11.2003 - 5 C 40/03 -, BVerwGE 119, 192, und - 5 C 41/03
-, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104.
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Ein solches Bekenntnis war im Falle der Klägerin auch nicht deshalb entbehrlich, weil
sie nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört haben
könnte. Trotz ihrer Abstammung von zwei deutschen Volkszugehörigen ist die Klägerin
nämlich in ihrem ersten Inlandspass 1953 mit ukrainischer Nationalität eingetragen
worden, sodass eine Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität gerade nicht eingetreten
ist.
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Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14.12.2000 - 5 B 80/00 -; OVG NRW, Beschluss vom
7.2.2006 - 12 E 1429/05 - unter Bezugnahme auf VG Minden, Beschluss vom 9.11.2005
- 8 K 2608/04 -; Beschluss vom 22.11.2006 - 12 E 167/06 -; VG Minden, Urteil vom
27.3.2006 - 11 K 2240/05 -; Urteil vom 19.6.2006 - 11 K 969/06 -; Urteil vom 19.6.2006 -
11 K 952/06 -; vgl. im Übrigen auch BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 40/03 -,
BVerwGE 119, 192; OVG NRW, Beschluss vom 29.6.2006 - 2 A 3781/04 -.
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Unabhängig davon ist im Falle der Klägerin zu berücksichtigen, dass ihr erster
Inlandspass nach der sowjetischen Passverordnung vom 21.10.1953 zu erteilen war.
Nach dem Wortlauf dieser Vorschrift war ein automatischer Nationalitätseintrag nach der
Nationalität der Eltern nicht vorgeschrieben. Vielmehr bestand auch in diesen Fällen die
Möglichkeit, eine andere Nationalität einzutragen. Aus diesem Grund fehlt es für die
Klägerin auch an einer rechtlichen Grundlage, auf Grund derer sie nach dem Recht des
Herkunftsstaates zwingend zur deutschen Volksgruppe gezählt worden wäre.
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Auch wenn bereits auf Grundlage der sowjetischen Passverordnung von 1953
zumindest in der Praxis bei gleicher Nationalität der Eltern in der Regel deren
Nationalität automatisch übernommen wurde, wäre schließlich gleichwohl auch im Falle
der Klägerin die erste Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG einschlägig. Denn für die
Eintragung der Nationalität im Inlandspass war auch bei einer beiderseits von
deutschen Volkszugehörigen abstammenden Person eine ausdrückliche Erklärung
erforderlich. Denn in der Praxis konnte zumindest auf ausdrücklichen Wunsch eine
andere, insbesondere russische Nationalität eingetragen werden. Die an sich
vorgesehene Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität ist deshalb auch in diesen Fällen
nicht unabhängig vom Willen des Betroffenen eingetreten, sondern erfolgte mangels
einer anderweitigen Erklärung.
31
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14.12.2000 - 5 B 80/00 -; OVG NRW, Beschluss vom
3.2.2003 - 2 A 4763/99 - m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 7.2.2006 - 12 E 1429/05 -;
VG Minden, Beschluss vom 9.11.2005 - 8 K 2608/04 -.
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Hinzu kommt im Falle der Klägerin, dass in der zunächst vorgelegten
Geburtsbescheinigung vom 28.7.2000 die Nationalität ihrer Eltern gerade nicht vermerkt
ist und deshalb eine "automatische" Zuordnung gar nicht möglich war.
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Schließlich haben die Beklagte ebenso wie das OVG NRW im Beschluss vom
22.11.2006 - 12 E 167/06 - zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin mit
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Annahme der neuen ukrainischen Identität jedenfalls aus der maßgeblichen Sicht der
sowjetischen Behörden gerade nicht mehr der deutschen Volksgruppe zugeordnet
werden konnte. Das Recht ihres Herkunftsstaates hat sie damit gerade nicht zur
deutschen Volksgruppe gezählt und den Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, die
Grundlage für die Regelung des BVFG sind. Die Zuordnungskette hat die Klägerin
vielmehr bewusst unterbrochen und kann sich deshalb heute nicht mehr auf ihre
ursprüngliche Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe und damit auf eine
Entbehrlichkeit eines Bekenntnisses berufen. Die Kammer sieht auch keinen Grund
dafür, ein solches Bekenntnis, das von allen Spätaussiedlern verlangt wird, gerade der
Klägerin generell nicht abzufordern. Hintergrund der Reglung des § 6 Abs. 1 Satz 1 3.
Variante BVFG ist nämlich, dass der Gesetzgeber davon ausging, in diesen Fällen
erfolge ein deutscher Nationalitätseintrag automatisch. Genau das ist bei der Klägerin
jedoch nicht geschehen, so dass sie genau so zu behandeln ist wie diejenigen, die
unter die Reglung des § 6 Abs. 2 Satz 1, 1. und 2. Variante BVFG fallen.
Das damit auch in ihrem Fall erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch
eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf sonstige Weise hat die Klägerin
nach eigenen Angaben jedenfalls bis 1999 nicht abgegeben. Soweit ihre
Prozessbevollmächtigten darauf hinweisen, ein solches Bekenntnis sei durch Annahme
der deutschen Staatsangehörigkeit 1943 abgegeben worden und wirke fort, ist dies
bereits deshalb zweifelhaft, weil die Klägerin sich nach 1945 mit ukrainischem
Nationalitätseintrag führen ließ und dies auch unabhängig davon bewusst geschehen
ist, ob sie die entsprechenden Passanträge selbst ausfüllte oder nur unterschrieb.
Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil das Bekenntnis - wie sich bereits aus dem
Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ergibt - stets gegenüber den Behörden des
Herkunftsstaates abzugeben ist. Den Einbürgerungsantrag hat die Klägerin jedoch nicht
gegenüber sowjetischen, sondern gegenüber deutschen Behörden gestellt. Dies ist kein
Bekenntnis im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG.
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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.2.1993 - 9 C 25/92 -, BVerwGE 92, 70.
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Zudem hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt
ihrer Einbürgerung noch 15 Jahre alt war, Bekenntnisfähigkeit trat nach dem Recht der
Sowjetunion jedoch erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein.
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Im übrigen ist der Umstand, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige war und
wieder ist bzw. nach Auffassung ihrer Prozessbevollmächtigten immer gewesen ist, in
diesem Verfahren unerheblich. § 6 BVFG kennt ein entsprechendes Merkmal nur für die
Abstammung, ein Tatbestandsmerkmal für die Spätaussiedlereigenschaft ist sie
dagegen nicht, insbesondere kein Bekenntnisersatz.
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Ein dem § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG entsprechendes Bekenntnis der Klägerin lässt sich
dann zumindest für den Zeitraum 1953 und 1999 nicht feststellen. Die Kammer geht
zwar ebenso wie die Beklagte, das VG Köln und das OVG NRW davon aus, dass der
Klägerin bei Ausstellung ihres ersten Inlandspasses im Jahre 1953 ein Bekenntnis zum
deutschen Volkstum zumindest nicht zumutbar war, sodass der Eintrag der ukrainischen
Nationalität zu diesem Zeitpunkt einem Aufnahmeanspruch nicht entgegensteht. Die auf
§ 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG beruhende Bekenntnisfiktion wirkt jedoch nicht über das Ende
des Gefährdungszeitraums hinaus.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.11.2003 - 5 C 40/03 -, BVerwGE 119, 192, und - 5 C 41/03
40
-, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104.
Die Kammer hält es bereits für zweifelhaft, ob im Fall der Klägerin tatsächlich davon
ausgegangen werden kann, dass ihr individueller Gefährdungszeitraum über den
allgemeinen Gefährdungszeitraum, der bis maximal 1965 anzuerkennen sein könnte,
hinaus ging und sie daran hinderte, ein Bekenntnis abzugeben. Soweit ihre
Prozessbevollmächtigten darauf hinweisen, die Klägerin habe aus Furcht vor
Strafverfolgung keine entsprechenden Schritte unternommen, findet dies bereits keine
Stütze in den Aussagen der Klägerin selbst. Diese hat vielmehr angegeben, sie habe
keine Chance für eine Änderung gesehen, weil sie keine Papiere mehr gehabt habe, die
ihre deutsche Abstammung hätten belegen können. Im Übrigen hat die Beklagte zu
Recht darauf hingewiesen, dass auch das Strafrecht der ehemaligen Sowjetunion
Verjährungsvorschriften kannte, die im hier maßgeblichen Zeitraum bereits abgelaufen
gewesen wären.
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Unabhängig davon erklärte dies lediglich, warum die Klägerin keinen Versuch
unternommen hat, den Nationalitätseintrag ändern zu lassen. Warum sie hierdurch
gehindert gewesen sein sollte, ein Bekenntnis auf sonstige Weise abzugeben, vermag
die Kammer nicht nachzuvollziehen. Dass dies nicht geschehen ist, ergibt sich aus den
Aussagen der Klägerin und ihrer Familienangehörigen selbst, wonach sie sich
"öffentlich" nicht als Deutsche habe bekennen können.
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Dies konnte jedoch letztlich offen bleiben, weil auch eine unterstellte individuelle
Gefährdungssituation spätestens mit Ende der Sowjetunion ebenfalls entfallen war.
Zumindest seit diesem Zeitpunkt müsste sich dementsprechend ein Bekenntnis der
Klägerin zum deutschen Volkstum feststellen lassen. Nach der Neukonzeption durch
das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus vom 30.8.2001 (BGBl. I - 2266)
schließt § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nämlich einen bekenntnislosen Zustand seit Eintritt der
Bekenntnisfähigkeit grundsätzlich aus. Es müsste sich demnach feststellen lassen, dass
sich die Klägerin zumindest seit 1990 entgegen dem ihr - unterstellt bis dahin nicht
zurechenbaren - Eintrag der ukrainischen Nationalität im Inlandspass stets in
vergleichbarerer Weise nur zum deutschen Volkstum ihrer Eltern bekannt hätte.
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Indizien für ein solches Bekenntnis auf andere Weise, die nach Gewicht, Aussagekraft
und Nachweisbarkeit der Nationalitätserklärung entsprechen und in einer Weise - über
das unmittelbare familiäre Umfeld hinaus - nach außen hin hervorgetreten sind, die ihr
nahe kommen, liegen jedoch nicht vor. Auf Grund der Zielrichtung des § 6 Abs. 2 Satz 1
BVFG kommt dabei dem Verhalten gegenüber den Behörden des Herkunftsstaates eine
vorrangige Bedeutung zu.
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Dazu allgemein BVerwG, Urteile vom 13.11.2003 - 5 C 41/03 und 5 C 14/03 -, OVG
NRW, Urteil vom 25.5.2004 - 2 A 3722/02 -; Beschluss vom 27.5.2004 - 2 A 1965/03 -.
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Hierzu gehört insbesondere, dass sie sich bei der ersten ihr bietenden Gelegenheit
durch ein nach außen hin erkennbares Verhalten zum deutschen Volkstum bekannt
hätte, konkret insbesondere den Nationalitätseintrag formell hätte ändern lassen, sobald
dies möglich war.
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Vgl. dazu allgemein OVG NRW, Beschluss vom 27.5.2004 - 2 A 1965/03 -.
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Eine solche Änderung des Nationalitätseintrages war in Kasachstan auf Grund des
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Beschlusses des Ministerkabinetts der Republik Kasachstan Nr. 684 vom 17.8. 1992
möglich, in der Ukraine und in der Russischen Föderation ebenfalls spätestens seit
Mitte 1992.
Zur Rechtslage in der Ukraine vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.2.2006 - 2 A 4276/03 -
; für die Russische Föderation Beschluss vom 3.2.2006 - 12 A 323/04 -.
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Einen ersten Versuch, den Nationalitätseintrag ändern zu lassen, hat die Klägerin
jedoch nach eigenen Angaben erst 1999 unternommen, und damit jedenfalls nicht mehr
alsbald nach Einführung der entsprechenden Möglichkeit. Auf eine Rechtsunkenntnis
kann sich die Klägerin insoweit nicht berufen. Unabhängig davon zeigt das von ihr
geschilderte Verhalten 1999, dass sie wusste, dass der Nationalitätseintrag geändert
werden konnte.
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Für die Kammer ist auch nicht ersichtlich, dass ein entsprechender Versuch von
vornherein aussichtslos gewesen wäre. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die
Klägerin allein einen Auszug aus dem Geburtsregister hätte erhalten können. Jedenfalls
ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass es ihr unmöglich gewesen wäre, die Hilfe,
die sie im Jahre 1999 erfahren hat, bereits früher in Anspruch zu nehmen. Denn dass
die Klägerin eine Suchanfrage an das DRK nicht vor dem Jahre 1998 hätte stellen
können, schließt die Kammer aus. Hätte die Klägerin dies bereits 1990 oder 1992 getan,
wäre ihr auch eine entsprechende Nachweisführung frühzeitig möglich gewesen.
Warum sie hiermit bis 1998 wartete, ist von ihr bis heute nicht begründet worden. Für die
Kammer ist dies auch schlicht unverständlich, zumal sie nach eigenen Angaben um ihre
Herkunft und um ihre Geschwister wusste.
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Schließlich spricht gegen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch der Umstand,
dass die Klägerin noch in ihrem letzten Inlandspass mit ukrainischer Nationalität
eingetragen war und geblieben ist. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass ihr 1999 eine
Änderung mit der Begründung verweigert worden ist, dass sie ihre wahre Identität nicht
belegen könne, hätte die Klägerin einen Versuch der Änderung im Jahre 2000 machen
können, als sie über ihre ursprüngliche Geburtsurkunde wieder verfügte, spätestens
aber nach Erhalt des DNA-Gutachtens vom 17.5.2001. Auch dies hat sie jedoch nicht
getan.
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Unabhängig davon ließe sich jedoch auch kein Bekenntnis auf sonstige Weise für den
Fall, dass ihr die Änderung des Nationalitätseintrages tatsächlich unmöglich gewesen
wäre, feststellen. Die Klägerin hat dies selbst nicht einmal behauptet, geschweige denn
nachprüfbare Situationen geschildert, in denen sie sich zu ihrem deutschen Volkstum
über ihr unmittelbares persönliches Umfeld hinaus bekannt hätte. Allein der Umstand,
dass sie fließend Deutsch spricht, reicht hierfür nicht aus.
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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 40/03 -; Urteil vom 13.11.2003 - 5 C
41/03 -; OVG NRW, Beschluss vom 29.9.2004 - 2 A 3340/01 -; Beschluss vom
25.5.2005 - 2 A 4001/03 -; zu den Anforderungen allgemein zuletzt Beschluss vom
12.4.2005 - 2 A 2096/04 -; Beschluss vom 1.7.2005 - 2 A 3605/04 -.
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Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch in diesem Zusammenhang
vortragen, die Furcht vor Strafverfolgung habe die Klägerin noch nach 1990 gehindert,
ein Bekenntnis abzugeben, kann die Kammer dies schon deshalb nicht nachvollziehen,
weil weder dargelegt noch ersichtlich ist, was sich zwischen 1990 und 1998/1999 hieran
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geändert haben könnte. Wenn die Klägerin 1990 noch Angst vor Strafverfolgung hatte,
hätte sie sie vielmehr auch 1999 noch haben müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Außergerichtliche Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig, da es
sich nicht durch Stellung eines Antrages einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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