Urteil des VG Minden vom 08.03.2007

VG Minden: achtung des privatlebens, emrk, ärztliche behandlung, öffentliche ordnung, öffentliche sicherheit, straftat, ausländer, ausnahmefall, abschiebung, egmr

Verwaltungsgericht Minden, 7 K 2721/06
Datum:
08.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2721/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der am ...........in Q. geborene Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit von T. . Am
15.09.1970 reiste er zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet ein.
Nachdem ihm zuvor befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden waren, erhielt der
Kläger im März 1992 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Am 23.11.1994 erhielt er
eine Aufenthaltsberechtigung.
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Nachdem der Kläger am 05.03.2003 in Untersuchungshaft genommen worden war,
verurteilte ihn das Landgericht Bielefeld durch Urteil vom 16.09.2004 - 3 Kls 46 Js
104/03 - R 4/04 III - wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren. Opfer der
Tat war die Lebensgefährtin des Klägers Q1. D. . Aus der Beziehung sind drei Kinder,
N1. H. S. D1. , geboren (der Kläger ist wohl nicht der leibliche Vater), J. D. , geboren ,
und M. D. , geboren , hervorgegangen. Außerdem lebte eine Tochter der
Lebensgefährtin des Klägers aus erster Ehe, L. D1. , mit ihnen zusammen.
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Daraufhin wies der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 08.11.2005 mit unbefristeter
Wirkung aus dem Bundesgebiet aus und drohte dem Kläger die Abschiebung in den L1.
direkt aus der Haft heraus an. Für den Fall, dass der Kläger aus der Haft entlassen sei,
ohne dass eine Abschiebung realisiert worden sei, drohte der Beklagte dem Kläger die
Abschiebung innerhalb von zwei Wochen nach der Haftentlassung an.
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Dagegen erhob der Kläger am 25.11.2005 Widerspruch. Zu dessen Begründung führte
er aus, dass es sich entgegen der Wertung des Beklagten bei seiner Verfehlung um
einen sog. atypischen Ausnahmefall handele. Dies ergebe sich bereits aus der
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strafprozessualen Anwendung des § 213 StGB. Dem minderschweren Fall im Strafrecht
entspreche der atypische, vom Regelfall abweichende Fall im Sinne des § 56 Abs. 1
Satz 3 AufenthG.
Diesen Widerspruch wies die Bezirksregierung Detmold mit Widerspruchsbescheid vom
27.07.2006 zurück.
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Am 22.08.2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung
führt er aus, dass schon keine schwerwiegenden Gründe im Sinne des § 56 AufenthG
vorlägen. Die Bezirksregierung Detmold selbst gehe davon aus, dass bei ihm keine
Wiederholungsgefahr bestehe, von daher könnten spezialpräventive Gründe nicht ins
Feld geführt werden. Auch auf generalpräventive Erwägungen könne nicht
zurückgegriffen werden. Zwar handele es sich bei ihm nicht um einen EU-Bürger,
allerdings habe die Bezirksregierung die Vorgaben der Richtlinie 2003/109/EG nicht
hinreichend beachtet. Er genieße die Rechtsstellung eines langfristig
Aufenthaltsberechtigten. Für einen derartigen Personenkreis bestehe gemäß Artikel 12
der Richtlinie ein verstärkter Schutz vor Ausweisung. Auf generalpräventive
Gesichtspunkte könne eine Ausweisung nicht gestützt werden. Selbst wenn man die
Vorgaben der Richtlinie nicht beachten wolle, sei die Ausweisung nicht gerechtfertigt.
Auch dann komme eine Ausweisung unter generalpräventiven Gesichtspunkten nicht in
Betracht. Im konkreten Fall sei aufgrund der besonderen Umstände der Tatbegehung
eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer nicht zu erzielen. Schließlich sei die
lange Dauer seiner Aufenthaltszeit im Bundesgebiet nicht hinreichend berücksichtigt
worden. Mittlerweile sei er auch Marcumar-Patient. Ferner habe er Hüftoperationen über
sich ergehen lassen müssen.
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Der Kläger beantragt,
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die Verfügung des Beklagten vom 08.11.2005 in der Form des Widerspruchsbescheides
vom 27.07.2006 aufzuheben.
9
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt aus, dass die Richtlinie 2003/109/EG auf den Kläger keine Anwendung finde.
Weder die Persönlichkeit des Klägers noch die konkreten Umstände der Tat
rechtfertigten die Annahme eines Ausnahmefalles. Der Kläger habe durch die Tötung
seiner Lebensgefährtin mit 20 Messerstichen erhebliches Unrecht begangen, was sich
auch in der trotz Annahme eines minderschweren Falles und verminderter
Schuldfähigkeit ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Jahren niedergeschlagen habe.
Aus den Feststellungen des Strafgerichts zur Vorgeschichte der Tat ergebe sich ferner,
dass es sich nicht um einen einmaligen "Ausrutscher" eines ansonsten fürsorglichen
Familienvaters gehandelt habe, sondern dass der Kläger ein erhebliches Aggressions-
und Gewaltpotential aufweise.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des
Beklagten.
13
Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
15
Der Bescheid des Beklagten vom 08.11.2005 ist in seiner durch den
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Detmold vom 27.07.2006 gefundenen
Gestalt im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der
letzten Behördenentscheidung rechtmäßig und verletzt den Kläger von daher nicht in
seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Regelungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die
Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Richtlinie)
führen selbst im Falle der Anwendbarkeit auf den Kläger nicht zu einer Verschiebung
des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes, vgl. VG Ansbach, Urteil vom 28.11.2006 -
AN 19 K 06.01628 -.
17
Der Beklagte hat den Kläger mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht aus dem
Bundesgebiet ausgewiesen.
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Rechtsgrundlage der Ausweisung des Klägers ist § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach ist unter
anderem auszuweisen, wer wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diesen Ist-
Ausweisungstatbestand erfüllt der Kläger mit seiner Verurteilung durch das Landgericht
Bielefeld vom 16.09.2004 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen Totschlags.
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Wegen des Besitzes einer Niederlassungserlaubnis - die dem Kläger erteilte
Aufenthaltsberechtigung gilt gemäß § 101 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis
fort - genießt der Kläger jedoch den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AufenthG.
20
Der besondere Ausweisungsschutz bewirkt zunächst, dass der Kläger nur aus
schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen
werden kann. Solche schwerwiegenden Gründe liegen regelmäßig bei der hier
gegebenen Verwirklichung eines zwingenden Ausweisungstatbestandes vor (§ 56 Abs.
1 Satz 3 AufenthG). Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass das öffentliche
Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung bei Verwirklichung
eines Ist-Ausweisungstatbestandes in aller Regel eine Ausweisung eines Ausländers
erfordert und zugleich ein deutliches Übergewicht im Vergleich zu dem vom Gesetz
bezweckten Schutz des Ausländers besitzt.
21
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.12.1997 - 18 B 2490/96 -, NWVBl. 1998, 194 =
NVwZ-Beil. 1998, 57 = InfAuslR 1998, 179 = EZAR 031 Nr. 3, und Urteil vom
21.12.1999 - 18 A 5101/96 -, a.a.O., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom
11.06.1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 = DVBl. 1997, 170 = DÖV 1997, 163 =
NVwZ 1997, 297 = InfAuslR 1997, 8 = Buchholz 402.240 § 48 Nr. 9; Kammerurteil vom
03.05.2006 - 7 K 1508/05 -.
22
Die Worte "in der Regel", die das AufenthG auch an anderer Stelle verwendet, beziehen
sich auf Fälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender
Fälle unterscheiden. Den Gegensatz bilden Ausnahmefälle, die durch einen atypischen
Geschehensablauf gekennzeichnet sind, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das
sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt.
23
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1995 - 1 B 237.94 -, InfAuslR 1996, 103; OVG
NRW, Beschlüsse vom 04.12.1997, a.a.O., und vom 05.03.1998 - 18 B 1718/96 -,
NWVBl. 1998, 354 = InfAuslR 1998, 393.
24
Die Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefall knüpft an die für die gesetzliche Regel
maßgeblichen Gründe an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelrechtsfolge des
§ 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG unabhängig davon gilt, ob im Einzelfall spezial- oder
generalpräventive Gründe, die den Ausweisungstatbeständen des § 53 AufenthG in
gleicher Weise zu Grunde liegen,
25
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.02.1998 - 18 B 1466/96 -, NWVBl. 1998, 436 =
InfAuslR 1998, 389; zu den Ausweisungszwecken vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.1996,
a.a.O.,
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zum Tragen kommen. Wegen ihrer sowohl spezial- als auch generalpräventiven
Ausrichtung tritt die Regelrechtsfolge des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nur dann nicht
ein, wenn in Bezug auf beide Ausweisungszwecke ein Ausnahmefall vorliegt.
27
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05.03.1998, a.a.O., und vom 08.12.2000 - 18 B 413/00
-; VGH Kassel, Beschluss vom 28.04.1999 - 9 TG 660/99 -, InfAuslR 1999, 405; ähnlich
OVG NRW, Beschlüsse vom 06.07.1999 - 17 B 2263/98 - und vom 01.02.2000 - 17 B
298/99 -.
28
Hier ist eine Ausnahme von der Regel des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG schon unter
generalpräventiven Gesichtspunkten nicht gegeben.
29
In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung,
30
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2006 - 18 B 70/06 -, m.w.N.,
31
ist geklärt, dass Ausweisungsgründe auch aus der Sicht der Generalprävention
schwerwiegend sein können. Das ist der Fall, wenn eine Straftat besonders schwer
wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige
strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten
ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Allerdings muss dabei im Hinblick auf den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine derartige Ausweisung eine angemessene
generalpräventive Wirkung erwarten lassen. Dies ist der Fall, wenn nach der
Lebenserfahrung damit gerechnet werden kann, dass sich andere Ausländer von der
kontinuierlichen Ausweisungspraxis in ihrem Verhalten beeinflussen lassen. Behörden
und Gerichte dürfen in diesem Zusammenhang davon ausgehen, dass eine aus Anlass
einer strafgerichtlichen Verurteilung verfügte Ausweisung zur Verwirklichung dieses
Zwecks geeignet ist. Erforderlich ist, dass es Ausländer gibt, die sich in einer mit dem
Betroffenen vergleichbaren Situation befinden und durch Ausweisung von gleichen oder
ähnlichen Handlungen abhalten lassen. Dabei sind im Rahmen einer ebenfalls nach
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotenen Abwägung zwischen dem
öffentlichen und dem privaten Interesse alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles
einzubeziehen. Das bedeutet, dass das Gewicht der Straftat nicht abstrakt, sondern
nach den Umständen der Tatbegehung zu bestimmen ist.
32
Vgl. zu Vorstehendem OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2006 - 18 B 70/06 -, m.w.N.
33
Bei Beachtung dieser Grundsätze erfordert der generalpräventive Ausweisungszweck
die Ausweisung des Klägers. Die den Ausweisungsgrund bildende Straftat wiegt schon
allein wegen des eingetretenen Taterfolgs - Tod eines Menschen - und des Tathergangs
- 20 Messerstiche gegen das Opfer - besonders schwer. Dass in einem derartigen Fall
ein dringendes öffentliches Bedürfnis daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion
hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere
abzuhalten, steht außer Frage. Daran ändert nichts, dass die Tat nach den
Feststellungen des Strafgerichts vom Kläger im Affekt begangen worden ist. Ebenso
wenig ist von Belang, dass das Strafgericht im konkreten Fall von einer Anwendung des
§ 213 StGB ausgegangen ist. An die strafgerichtliche Einordnung einer Tat ist die
Ausländerbehörde nicht gebunden, dies schon deshalb nicht, weil die Ausweisung
eines Ausländers anders als eine strafgerichtliche Verurteilung allein präventive
Zwecke verfolgt.
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Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ferner, dass die abgeurteilte Tat mittlerweile
über vier Jahre zurückliegt.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2006 - 18 B 70/06 -.
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Darüber hinaus liegt entgegen den Wertungen der Widerspruchsbehörde auch unter
spezialpräventiven Gesichtspunkten kein Ausnahmefall vor. Nach den
Tatsachenfeststellungen der Strafgerichte, die vom Kläger nicht substantiiert angegriffen
werden, kam es zwischen dem Kläger und der später von ihm getöteten Lebensgefährtin
schon lange Zeit vor der abgeurteilten Straftat "immer häufiger zu heftigen verbalen und
tätlichen Auseinandersetzungen". Der Kläger habe seine Lebensgefährtin u.a. als
"Schlampe" bezeichnet und mit Blick auf das Kind M. sinngemäß geäußert, "dass er das
Kind als Frau nehmen und ficken werde". Der Lebensgefährtin habe der Kläger mit einer
Bratpfanne so schwer auf die Hand geschlagen, dass diese sich in ärztliche
Behandlung habe begeben müssen. Schließlich sei auch das Verhältnis zu den
Töchtern L. und S. immer problematischer und gewalttätiger geworden. Das Landgericht
Bielefeld gelangt deshalb zu der Feststellung, dass die Beziehung des Klägers zu der
später Getöteten über Jahre von andauernden massiven verbalen
Auseinandersetzungen und früher auch von körperlichen Übergriffen des Klägers
geprägt gewesen sei. Dem ist nichts hinzuzufügen. Dass sich an der im vg. Verhalten zu
Tage tretenden Grundhaltung des Klägers, deren Ursache das Landgericht Bielefeld in
eingeschränkten Kompetenzen zur Konfliktlösung, möglicherweise aber auch einfach in
der südländischen Mentalität des Klägers vermutet, etwas geändert haben könnte, ist
nicht zu ersehen. Allein ein Wohlverhalten während der Haft reicht dazu nicht aus. Hat
sich aber an der Grundeinstellung des Klägers nichts geändert, besteht eine weit
überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei ihm weiterhin in vergleichbaren
Beziehungssituationen die Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten besteht.
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Der besondere Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bewirkt des
Weiteren die Herabstufung des verwirklichten Ist-Ausweisungstatbestandes zu einem
Regelausweisungstatbestand (§ 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Anhaltspunkte für ein
Absehen von der Regelausweisung sind ebenfalls nicht gegeben. Ein Absehen von der
Regelausweisung ist nur gerechtfertigt, wenn ein Fall atypische, vom Regelfall
abweichende Besonderheiten aufweist bzw. der Ausweisung auch unter
Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 AufenthG
höherrangiges Recht entgegensteht, die Ausweisung insbesondere nicht mit
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verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.08.2001 - 18 A 2065/96 -, m.w.N.
39
Bei der Beurteilung, ob eine Ausnahme von der gesetzlich vorgesehenen Regel
gerechtfertigt ist, sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die
sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, wie sie namentlich in § 55
Abs. 3 AufenthG näher umschrieben werden. Auf general- oder spezialpräventive
Erwägungen kommt es hingegen in diesem Zusammenhang im Grundsatz nicht an,
denn bei einer Regelausweisung ist die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung unter
präventiven Gesichtspunkten im Allgemeinen indiziert.
40
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20.03.2006 - 18 B 120/06 -, m.w.N.
41
Hier ist die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten sowie das generalpräventive
Interesse an einer Ausweisung des Klägers nach obigen Ausführungen zudem
gesondert festgestellt.
42
Die den Ausweisungsanlass bildende Straftat weist von ihrer Begehungsweise her als
Beziehungsstraftat keine auf einen Ausnahmefall deutenden Besonderheiten auf.
Gleiches gilt für die persönlichen Verhältnisse des Klägers. Sein langjähriger Aufenthalt
im Bundesgebiet sowie seine familiären Beziehungen - zu seinen Kindern besteht
offenbar keine tatsächliche Beziehung mehr - führen unter Beachtung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit auf eine
Ausnahme vom Regelfall. Dass es dem Kläger unmöglich sein könnte, sich in seinem
Heimatland bzw. dem Land seiner Staatsangehörigkeit eine neue Existenzgrundlage zu
schaffen, ist nicht zu ersehen.
43
Soweit der Kläger auf bei ihm im Sommer 2006 durchgeführte Hüftoperationen hinweist,
ist schon nicht dargetan, welche Folgen diese Operationen auf den weiteren
Gesundheitszustand des Klägers haben. Die Erforderlichkeit einer Marcumar-
Medikation ist erst nach dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im November
2006 eingetreten und kann schon von daher keine Berücksichtigung finden.
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Art. 8 EMRK steht der Ausweisung des Klägers nicht entgegen. Der Schutz dieser
Bestimmung geht im Hinblick auf die familiäre Lebensgemeinschaft nicht weiter als der
des Art. 6 GG, wie er im AufenthG seinen Niederschlag gefunden hat.
45
Vgl. zum AuslG 1990 nur OVG NRW, Beschluss vom 04.12.2001 - 18 B 287/01 - mit
weiteren Nachweisen.
46
Das AufenthG enthält ein differenziertes Regelwerk, das grundsätzlich auch dem
Maßstab des Art. 8 EMRK entspricht,
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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.09.2005 - 18 E 1177/05 - und vom 05.10.2005 - 18
B 745/05 -; zum AuslG 1990 bereits BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 1 C 27.96 -,
InfAuslR 1998, 424 (429),
48
wobei die zu dieser Norm ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
für Menschrechte (EGMR) nach Maßgabe der Grundrechte des Grundgesetzes als
Auslegungshilfe heranzuziehen ist.
49
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, InfAuslR 2004, 280.
50
In der Rechtsprechung des EGMR ist geklärt, dass Art. 8 EMRK die Ausweisung oder
Abschiebung eines Familienangehörigen nicht schlechthin untersagt, sondern bei
einem engen und tatsächlich gelebten Familienleben lediglich an die Voraussetzungen
knüpft, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist, eines oder mehrere der in Art. 8 Abs.
2 EMRK zugelassenen Ziele verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig ist, um eines oder mehrere der betreffenden Ziele zu erreichen, wobei der
Staat einen gewissen Beurteilungsspielraum genießt und anerkannt wird, dass eine
strafrechtliche Verurteilung des Ausländers seine Entfernung aus diesem Staat
wünschenswert erscheinen lassen kann.
51
Vgl. nur EGMR, Urteil vom 11.07.2000 - Beschwerde Nr. 29192/95 (Ciliz ./. Niederlande)
-, InfAuslR 2000, 473.
52
Zu den vom EGMR gebilligten Zielen gehört also insbesondere der auch hier mit der
Ausweisung des Klägers verfolgte Schutz der öffentlichen Ordnung.
53
Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, 213 (216); OVG NRW,
Beschluss vom 02.12.2003 - 18 A 3688/03 -.
54
Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in die von Art. 8 Abs. 1 EMRK vermittelte
Rechtsposition ist hier jedenfalls von der Regelung des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt.
Der Eingriff ist gesetzlich vorgesehen und verfolgt als Maßnahme der Gefahrenabwehr
eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgeführten legitimen Ziele. Die Ausweisung entspricht
einem dringenden sozialen Bedürfnis und ist nach dem oben Ausgeführten in
Abwägung der unterschiedlichen Belange auch verhältnismäßig. Gleiches gilt unter den
gegebenen Umständen auch hinsichtlich des weiter durch Art. 8 EMRK erfassten
Schutzbereichs der Achtung des Privatlebens.
55
Schließlich war der Beklagte unter Beachtung der Vorgaben des Art. 8 EMRK nicht
gehalten, die Ausweisungsverfügung sogleich mit einer Befristungsentscheidung zu
ihren Wirkungen zu verbinden.
56
Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 23.03.2006 - 18 B 120/06 - .
57
Auch die Regelungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend
die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen
(Richtlinie), so man die Richtlinie nach Ablauf der sog. Umsetzungsfrist für unmittelbar
anwendbar hält, führen zu keiner abweichenden Beurteilung.
58
Vgl. grundsätzlich zur genannten Richtlinie Welte, Die Daueraufenthaltsrichtlinie-EU,
InfAuslR 2007, 45, und zur Frage ihrer unmittelbaren Anwendung Nds. OVG, Beschluss
vom 18.01.2007 - 10 ME 44/07 -.
59
Zum einen setzt die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig
Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie die Stellung eines entsprechenden
Antrags durch den Drittstaatsangehörigen voraus (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der
Richtlinie),
60
vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.01.2007 - 10 ME 44/07 -; BayVGH, Beschluss vom
13.03.2006 - 24 ZB 05.3191 -; VG Freiburg, Urteil vom 28.09.2006 - 3 K 2689/04 -; und
weiter auch OVG NRW, Beschluss vom 04.07.2005 - 18 B 1635/04 -,
61
einen solchen Antrag hat der Kläger nach dem Akteninhalt aber bisher nicht gestellt,
zum anderen bedingt die Richtlinie kein generelles Ausweisungsverbot für "langfristig
Aufenthaltsberechtigte". Die Mitgliedstaaten können gegen einen langfristig
Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung nach den Vorgaben der Richtlinie (vgl. Art. 12
Abs. 1) dann verfügen, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die
öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Diese Voraussetzung ist im
Falle des Klägers nach obigen Ausführungen zum Bestehen einer Wiederholungsgefahr
erfüllt.
62
Vgl. dazu Welte, a.a.O., der den Ausweisungsschutz nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie
als dem erhöhten Ausweisungsschutz im Sinne des § 56 Abs. 1 AufenthG ähnlich
bezeichnet.
63
Ferner sind bei der hier umstrittenen Ausweisungsentscheidung die Dauer des
Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet, sein Alter, die Folgen der Ausweisung für ihn
und etwaige Familienangehörige und seine Bindungen zur Bundesrepublik
Deutschland bzw. etwaig fehlende Bindungen zu seinem Heimatstaat hinreichend
berücksichtigt.
64
Vgl. Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie.
65
Die Abschiebungsandrohung lässt keine Rechtsfehler erkennen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 ff. ZPO.
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