Urteil des VG Minden vom 06.03.2002

VG Minden: georgien, abschiebung, medikamentöse behandlung, politische verfolgung, stationäre behandlung, psychiatrische behandlung, psychiatrie, bundesamt, humanitäre hilfe, anhänger

Verwaltungsgericht Minden, 3 K 665/01.A
Datum:
06.03.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 665/01.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten
des Verfahrens tragen der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. je zur
Hälfte.
T a t b e s t a n d :
1
Die Kläger beantragten am 29. Mai 1996 beim Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte, und zwar
im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie als christliche Georgier Abchasien hätten
verlassen müssen und in Tiflis keine Wohnung und keine Unterstützung hätten
bekommen können. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 19. Juli
1996 ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Außerdem drohte das
Bundesamt den Klägern die Abschiebung für den Fall an, dass sie die Bundesrepublik
Deutschland nicht innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss ihres
Asylverfahrens verließen. Dieser Bescheid wurde den Klägern am 27. August 1996
zugestellt und nicht angefochten. Bestandskraft trat ein am 11. September 1996.
2
In einer ausdrücklich zur Vorlage beim Rechtsanwalt bestimmten nervenärztlichen
Stellungnahme vom 2. Oktober 2000 führte die Ärztin für Psychiatrie, Neurologie und
Psychotherapie Dr. med. N. B. unter anderem aus: Sie habe die Kläger am 11. August
2000 mit Hilfe eines Dolmetschers untersucht. Sie stammten aus Georgien, lebten seit
vier Jahren in Deutschland, seien in den Bürgerkrieg verwickelt gewesen und zur Flucht
gezwungen worden, um dem sicheren Tod zu entgehen. Der Kläger zu 1. habe
geschildert, er habe als Polizist und Kripobeamter gearbeitet, sei Anhänger des
gestürzten früheren Präsidenten gewesen. Er befürchte, man werde ihn in Georgien
einfach verschwinden lassen. Er lebe in dauernder Angst, bei Duldung abgeschoben zu
werden. Der Kläger zu 1. habe geschildert, er sei psychisch fast am Ende. Bei jedem
Brief erlebe er einen Zitteranfall, Schweißausbrüche, im Anschluss daran Harndrang
und längerfristige Schlafstörung. Er sei nervös, gereizt, reagiere oft nicht
situationsadäquat. In Gesprächen gerate er leicht in Erregung. Er sei dauernd
3
angespannt. Er wolle, dürfe aber nicht arbeiten. In Georgien lebten zwei Brüder und
seine Eltern. Zu ihnen bestehe kein Kontakt, auch nicht zu früheren Kollegen, bedingt
durch seine Skepsis, Ängste und Todesfurcht. Er könne auch so hier nicht weiterleben
und das Leben weiter so ertragen.
Die Ehefrau habe den Kläger zu 1. als dauernd gereizt und labil geschildert. Er zittere
bei jeder Aufregung, zeige innere Unruhe, weine oft, klage über Zustände mit
Herzrasen, er breche ungewollt in Tränen aus, er wirke ständig in Angst.
4
Weiter führte Frau Dr. B. in ihrer nervenärztlichen Stellungnahme aus: Der Kläger zu 1.
zeige das Bild einer schweren depressiven Störung, reaktiv ausgelöst bei
posttraumatischer Belastungsstörung. Seine Gedanken kreisten pausenlos um das
erlittene Trauma, und er vermittele das Gefühl der Ratlosigkeit gegenüber einer
unsicheren Zukunft für sich und seine Familie. Er wirke isoliert und in seinen Interessen
und Weiterentwicklungsfähigkeiten völlig blockiert. Sollte er in seine Heimat
zurückkehren müssen, sei mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in
einen Ausnahmezustand geraten werde, der erhebliche Selbstgefährdung beinhalte.
5
Die Klägerin zu 2. habe das Gespräch mit dem Kläger zu 1. durch erregte Ausführungen
unterstützt. Sie habe immer wieder heftig weinend und mit viel Gestik gesprochen und
vermittelt, den Zustand nicht weiter ertragen zu können. Sie gerate immer wieder in
Panikzustände wie am 28. April 2000, als sie sich bei Todesangst mit einem
Krankenwagen in ein Krankenhaus nach Q. habe fahren lassen. Sie lebe ständig in
Angst, Angst um ihre Kinder, Angst, nach Georgien zurückkehren zu müssen und dort
von ihren Kindern und von ihrem Ehemann getrennt zu werden. Bei ihren Angaben
wirke sie völlig fahrig, sie habe am ganzen Körper gezittert und ihre Verzweiflung
glaubhaft vermittelt. In Georgien lebten ihr Vater und eine Schwester, zu welchen kein
Kontakt mehr bestehe. Auch gegenüber der Familie sei bei der schwierigen politischen
Situation wie gegenüber Bekannten und Freunden kein Vertrauen über die derzeitige
Haltung der früheren Freunde möglich. Die Klägerin zu 2. zeige eine depressive
Störung und insbesondere eine Angst-Panikstörung im Rahmen der posttraumatischen
Belastungsstörung. Bei Ausreise sei auch bei ihr mit massiven psychischen Reaktionen
und Ausnahmezuständen zu rechnen, mit unkontrolliertem Verhalten insbesondere im
Sinne der Selbstgefährdung. Bei ungenügender sprachlicher Verständigung sei eine
therapeutische Maßnahme, die dringend erforderlich wäre, kaum durchführbar.
6
Auf Grund einer amtsärztlichen Untersuchung vom 13. November 2000 äußerte sich der
Facharzt für Psychiatrie H. A. vom Kreis M. mit Schreiben vom 15. November 2000 wie
folgt: In Übereinstimmung mit den hier vorliegenden auswärtigen medizinischen
Unterlagen seien bei dem Kläger zu 1. psychische Störungen im Rahmen der
vordiagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörungen amtsärztlich entsprechend
der eigenen Untersuchung nachvollziehbar und zu bestätigen. Es bestehe eine
adäquate fachärztliche Behandlung. Die im Querschnittssyndrom feststellbaren
psychischen Störungen hätten jedoch generell keinerlei wesentliche Einschränkungen
auf die allgemeine Reisefähigkeit im engeren Sinne. Anlässlich einer zwangsweisen
Rückführung/Abschiebung nach Georgien sei letztlich eine akute Verschlechterung im
Sinne einer psychischen Dekompensation mit möglicherweise auftretender Suizidalität
jedoch nicht auszuschließen. Unabhängig vom Aufenthaltsort sollte die derzeit
bestehende fachärztliche Behandlung fortgeführt werden. Dieses gelte ebenfalls für die
eingenommene Medikation (Oxazepam 10, Insidon, Amineurin 25) oder die andernorts
eventuell alternativ verfügbaren Analoga.
7
Mit Schreiben vom 8. Februar 2001 beantragten die Kläger unter Bezugnahme auf die
nervenärztliche Stellungnahme der Ärztin für Psychiatrie, Neurologie und
Psychotherapie Dr. med. N. B. vom 2. Oktober 2000 die Feststellung von
Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG: Bei dem Kläger zu 1. liege eine
schwere depressive Störung ausgelöst bei posttraumatischer Belastungsstörung vor.
Für den Fall der Abschiebung müsse mit einer erheblichen Selbstgefährdung gerechnet
werden. Die Klägerin zu 2. habe eine depressive Störung, insbesondere eine Angst-
/Panikstörung im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung. Hier rechne der
behandelnde Arzt mit einer Selbstgefährdung.
8
In einer weiteren nervenärztlichen Stellungnahme der Ärztin für Psychiatrie, Neurologie
und Psychotherapie Dr. med. N. B. vom 20. Februar 2001 heißt es: Die Klägerin zu 2.
stehe in ihrer Behandlung. Weitgehend unbeeinflussbar durch Therapiemaßnahmen
wie medikamentöse Behandlung sowie psychiatrische Gespräche bestehe weiterhin
eine ausgeprägte agitiert depressive Störung mit gehäuften Erregungszuständen,
Angstpanikzuständen mit psychosomatischen Beschwerden. Sie lebe in ständiger
Angst um ihre Familie und sich selbst, in Angst vor der Zukunft, in Angst, in ihre alte
Heimat zurückkehren zu müssen. In belastenden Situationen zeige sie heftige
emotionale Reaktionen. In einer belastenden Situation wie einer Abschiebung sei von
einer psychischen Dekompensation auszugehen, die Gefahr einer suizidalen Reaktion
schätze sie - die Ärztin - als sehr hoch ein. In einer solchen Situation sei die Klägerin zu
2. im Gespräch nur noch mit Mühe erreichbar. Sie bedürfe weiterer therapeutischer
Maßnahmen über einen längeren Zeitraum. Sie sei wohl noch längerfristig nicht
abschiebefähig.
9
In einer nervenärztlichen Stellungnahme vom 20. Februar 2001 über den Kläger zu 1.
schreibt die genannte Ärztin: Der Kläger zu 1. stehe dort in Behandlung. Die
Behandlungsmaßnahmen, medikamentöse Therapie und psychiatrische Gespräche
hätten noch zu keiner ausreichenden Besserung geführt. Der Kläger zu 1. gerate
weiterhin bei geringer Belastung rasch in ängstliche Erregung, er vermittele Ratlosigkeit
und ausgeprägte Verunsicherung. Es bestünden häufige depressive Zustände mit
ausgeprägter Schlaflosigkeit, Weinerlichkeit, bedrückter Stimmung und ängstlich
negativen Gedankeninhalten. Er gerate leicht in psychovegetative Dekompensation. Es
sei durchaus denkbar, dass er unter Belastung wie im Rahmen einer Abschiebung
erheblich depressiv dekompensiere und dass oft vorhandene suizidale Gedanken außer
Kontrolle kämen und durchgeführt würden. Es bedürfe weiterer therapeutischer
Maßnahmen, die sich voraussichtlich noch über einen längeren Zeitraum erstreckten.
Abschiebefähigkeit liege auf Grund der erheblichen Selbstgefährdung jetzt und
wahrscheinlich noch längerfristig nicht vor.
10
Das Bundesamt lehnte es mit Bescheid vom 23. Februar 2001 ab, den Bescheid vom
19. Juli 1996 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG abzuändern.
11
Dagegen erhoben die Kläger rechtzeitig Klage: Sie litten unter einer psychischen
Störung mit psychosomatischen Beschwerden. Die behandelnde Ärztin gehe mit ihrem
Attest vom 20. Februar 2001 davon aus, dass für den Fall der Abschiebung mit einer
psychischen Dekompensation zu rechnen sei. Die Selbstmordgefahr werde als sehr
hoch eingeschätzt. Sie - die Klägerin zu 2. - bedürfe therapeutischer Maßnahmen über
einen längeren Zeitraum und sei nicht abschiebefähig. Er - der Kläger zu 1. - sei
ebenfalls depressiv. Für den Fall der Abschiebung nach Georgien liege eine nach
12
Auffassung der Ärztin erhebliche Selbstmordgefahr vor. Die Drei-Monats-Frist für die
Stellung eines Folgeantrags sei zwar abgelaufen gewesen, gelte aber nach einer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überhaupt nicht für die Wiederaufnahme
von Verfahren gemäß § 53 AuslG. Entgegen den Feststellungen des Bundesamtes sei
auch von zielstaatsbezogenen Hindernissen auszugehen. Für den Fall der
Abschiebung sei mit einer Verschlechterung zu rechnen. Die gesundheitliche
Verschlechterung beziehe sich ausschließlich auf eine Abschiebung nach Georgien. Im
Rahmen der Abschiebung bestehe die Selbstmordgefahr. Ob und inwieweit die
Krankheit in Georgien behandelt werden könne, dürfe und brauche nicht entschieden zu
werden. Der Kreis M. habe eine Abschiebung mit medizinischer Begleitung
angekündigt.
Der Kläger beantragt,
13
den Bescheid des Bundesamtes vom 23. Februar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 19. Juli 1996 festzustellen, dass
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
14
Die Beklagte beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16
Die Beklagte bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Akte 3 K 1040/99.A sowie auf die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
18
Entscheidungsgründe:
19
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
20
Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. Februar 2001 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5,
Abs. 1 VwGO), denn die Kläger haben auf ihren zweiten Antrag auf Feststellung von
Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des
Verfahrens sowie deshalb wie auch materiellrechtlich keinen Anspruch auf die begehrte
Feststellung.
21
Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid ein Wiederaufgreifen des durch
den Antrag der Kläger auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG
eingeleiteten, mit dem Ende ihres ersten Asylverfahrens bestands- beziehungsweise
rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens auf der Grundlage des auch hier
anzuwendenden § 51 VwVfG ohne Rechts- oder Ermessensfehler abgelehnt. Zur
Begründung hierfür nimmt das Gericht zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die
Gründe der angefochtenen Bescheid Bezug, denen es folgt.
22
Die Kläger haben nicht in der zu fordernden Weise dargelegt, dass es seither zu einer
Änderung der Sachlage gekommen ist und dass das Gericht, wenn es im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung in dem vorangegangenen Verfahren die der Entscheidung
nunmehr zugrundezulegende Sachlage oder die vorgelegten Unterlagen gekannt hätte,
zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können.
23
Darüber hinaus hat sich die Sach- und Rechtslage (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG)
gegenüber dem Abschluss ihres Asylverfahrens tatsächlich nicht zu Gunsten des auf die
Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 AuslG gerichteten
Begehrens der Kläger geändert. Die Kläger haben nach wie vor keinen Anspruch
darauf, dass die Beklagte bei ihnen wegen ihres Gesundheitszustandes die
tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG feststellt. Ihnen drohen nämlich bei einer Rückkehr nach Georgien dort
weiterhin keine erheblichen konkreten Gesundheitsgefahren wegen nicht vorhandener
oder nicht ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten, keine alsbald nach
der Rückkehr nach Georgien eintretenden wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen
Verschlimmerungen bereits vorhandener Krankheiten.
24
Vgl. zu diesen Voraussetzungen für die Feststellung eines solchen
Abschiebungshindernisses Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1997 -
BVerwG 9 C 58.96 -.
25
Die Kläger haben auch keine nach dem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens
entstandenen Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, eine für sie günstigere
Entscheidung herbeizuführen (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), und auch
Wiederaufnahmegründe (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) sind nicht ersichtlich.
26
Nach den vorgelegten nervenärztlichen Stellungnahmen der Ärztin für Psychiatrie,
Neurologie und Psychotherapie Dr. N. B. vom 2. Oktober 2000 und vom 20. Februar
2001, die im Wesentlichen übereinstimmen mit den mit Schreiben vom 15. November
2000 mitgeteilten Ergebnissen der amtsärztlichen Untersuchungen der beiden Kläger
durch den Facharzt für Psychiatrie H. A. vom Kreis M. , leidet der Kläger zu 1. an einer
schweren depressiven Störung, reaktiv ausgelöst bei posttraumatischer
Belastungsstörung mit der Möglichkeit der Selbstgefährdung, beziehungsweise an
häufigen depressiven Zuständen mit ausgeprägter Schlaflosigkeit, Weinerlichkeit,
bedrückter Stimmung und ängstlich negativen Gedankeninhalten, während Dr. B. bei
der Klägerin zu 2. eine depressive Störung und insbesondere eine Angst-Panikstörung
im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung beziehungsweise eine
depressive Störung mit gehäuften Erregungszuständen und Angstpanikzuständen mit
psychosomatischen Beschwerden diagnostiziert hat, ebenfalls mit der Möglichkeit einer
Selbstgefährdung bei Ausreise.
27
Diese Erkrankungen der Kläger können nach der Überzeugung des Gerichts auch in
Georgien in einer Weise behandelt werden, die eine wesentliche oder gar
lebensbedrohliche Verschlimmerung ausschließt.
28
Das georgische Gesundheitssystem befindet sich zwar in einer schwierigen Lage, in
bestimmten Fällen (u. a. Geburten, psychiatrische Behandlung in schweren Fällen,
Tuberkulosebehandlung) ist aber sogar eine kostenlose medizinische Behandlung
möglich.
29
Vgl., auch zum Folgenden, Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien vom 6. April 2001;
Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Tbilisi vom 14. Juli 1999
gegenüber dem VG Braunschweig; Erkenntnisse des Bundesamtes vom August 2000.
30
In Georgien ist insbesondere auch eine ausreichende ambulante oder stationäre
31
Behandlung psychischer Erkrankungen nach schweren depressiven Episoden, nach
einer suizidalen Handlung und nach posttraumatischen Belastungsstörungen
gewährleistet. So hat das Republikanische Institut für Psychiatrie in Tbilisi in den letzten
fünf Jahren eine erstaunliche Annäherung an westliche Standards erfahren. Die
Therapien sind auch in der Psycho-Neurologischen Fürsorgestelle in Tbilisi
(Kasbegistraße 3) durchführbar. Bei psychotischen Ursachen ist die Behandlung
grundsätzlich kostenlos. Obwohl es ein staatliches Programm für Psychiatrie gibt (1999
betrug der Etat 3,3 Mio. GEL, was zurzeit etwa 3,5 Mio. DM beziehungsweise 1,8 Mio.
Euro entspricht), das die Kostenübernahme vorsieht, müssen Patienten im Einzelfall
allerdings für Medikamente sehr oft selbst aufkommen.
Die meisten der in Deutschland verfügbaren Medikamente - etwa auch gegebenenfalls
erforderliche Beruhigungsmittel und Antidepressiva - sind in aller Regel auch in
Georgien gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Ihre Beschaffung ist lediglich in
einigen Fällen mit größerem Zeitaufwand verbunden, da viele Apotheken
Gelegenheitskäufe tätigen und keine Sortimentspflege betreiben. Sogar die gezielte
Einfuhr von Medikamenten aus Deutschland für bestimmte Personen ist möglich, sofern
die Medikamente vom georgischen Gesundheitsministerium lizensiert worden sind.
32
Die in dem vorliegenden Urteil zitierten Auskünfte des Auswärtigen Amtes, die sich -
und dies spricht für ihre Richtigkeit - mit der Gesundheitsversorgung in Georgien
durchaus kritisch auseinander setzen, werden durch das von den Klägern nunmehr
vorgelegte Schreiben der Bundesärztekammer (Dr. L. ) vom 13. Februar 2002 nicht
ernstlich in Frage gestellt. Die Informationen Dr. L. beruhen nämlich maßgeblich auf
einem Vortrag von Prof. Dr. M. , den dieser als Vorsitzender des Georgischen
Ärzteverbandes im Herbst 2001 gehalten hat. Weiter hat Dr. L. auch nur die Vermutung
geäußert, dass die Beschaffung von Medikamenten für chronisch Kranke ein extremes
Problem darstellt, und schließlich um Verständnis dafür gebeten, dass detaillierte
Informationen nur im Rahmen eines konkreten Falles geliefert werden könnten.
33
Dass die Kläger zur Vermeidung einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen
Verschlimmerungen ihrer Erkrankungen einer Spezialbehandlung bedürfen könnten,
hinsichtlich deren noch gesondert ermittelt werden müsste, ob sie in Georgien fortgeführt
werden kann, ist nicht annähernd vorgetragen worden. Die von ihnen vorgelegten
fachärztlichen Stellungnahmen enthalten insoweit keine konkreten, nachvollziehbaren
Angaben. Im Übrigen hat Frau Dr. B. in ihrer nervenärztlichen Stellungnahme vom 2.
Oktober 2000 ausdrücklich darauf hingewiesen dass die dringend erforderliche
therapeutische Maßnahme bei ungenügender sprachlicher Verständigung - davon muss
man aber bei einer etwaigen Behandlung in Deutschland ausgehen, während dieses
Hindernis bei einer Rückkehr nach Georgien ohne weiteres entfiele - kaum durchführbar
sei. In der weiteren nervenärztlichen Stellungnahme vom 20. Februar 2001 hat Frau Dr.
B. die Erkrankung der Klägerin zu 2. zudem als weitgehend unbeeinflussbar durch
Therapiemaßnahmen wie medikamentöse Behandlung sowie psychiatrische
Gespräche bezeichnet.
34
Die Frage, ob einer nach den medizinischen Gegebenheiten in Georgien an sich
möglichen Behandlung der psychischen Erkrankung der Kläger in Georgien
ausnahmsweise besondere, schwer wiegende Umstände entgegenstehen, stellt sich
jedenfalls deshalb nicht, weil keinesfalls festgestellt werden kann, dass die Kläger im
georgischen Kernland, in dem sie zweieinhalb Jahre lang gelebt haben und in das sie
zurückkehren sollen, also in Georgien ohne die autonomen Gebiete Abchasien, aus
35
dem sie zuvor geflohen waren, und Südossetien, über die der georgische Staat jeweils
keine Herrschaftsgewalt ausübt, ein Trauma erlitten haben - der Kläger zu 1. ist nach
seinen eigenen Angaben in seinem ersten Asylverfahren als arbeitsloser Landwirt mit
seiner Familie aus Abchasien geflohen, nicht Polizist unter dem früheren Präsidenten
Swiad Gamsachurdia gewesen, wie er dies nunmehr völlig unglaubhaft behauptet -,
weil für sie im georgischen Kernland die Gefahr einer Retraumatisierung oder auch
einer erstmaligen Traumatisierung nicht besteht. Die Kläger haben ihre Ausreise aus
Georgien bei der Anhörung in ihrem ersten Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt
mit Obdachlosigkeit und Hunger begründet. Nicht einmal dies kann ihnen aber geglaubt
werden, da sie für die Ausreise 1.000,00 US-Dollar bezahlt haben, das ist ein Betrag,
von dem sie in Georgien bei einem durchschnittlichen Monatseinkommen von
umgerechnet etwa 50,00 US- Dollar mindestens ein Jahr lang hätten leben können.
Eine Rückkehr in das georgische Kernland ist umso weniger problematisch, als die
Kläger dort nach den von ihnen vorgelegten Dokumenten vom 2. August 1995 als
Vertriebene aufgenommen worden sind. Für Vertriebene aus Abchasien und
Südossetien gibt es aber einerseits staatliche Unterstützungsprogramme, andererseits
humanitäre Hilfe internationaler Geberorganisationen.
Vgl. den Lagebericht Georgien des Auswärtigen Amtes vom 6. April 2001.
36
Bei einer Rückkehr nach Georgien droht ihnen, die eine Vorverfolgung nicht glaubhaft
gemacht haben, entgegen einer möglicherweise krankhaft gesteigerten Befürchtung
nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung, und zwar selbst
dann nicht, wenn der Kläger zu 1. - was er aber nicht einmal annähernd glaubhaft
gemacht hat - Anhänger des ehemaligen georgischen Präsidenten Swiad
Gamsachurdia sein sollte. Anhänger Gamsachurdias werden in Georgien nämlich nicht
verfolgt. Für deren Familienangehörige gilt dies erst recht.
37
Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sowie die Versammlungs-,
Vereinigungs-, Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen in Georgien grundsätzlich
keinen Einschränkungen.
38
Vgl., auch zum Folgenden, den auch auf Grund der in ihm enthaltenen kritischen
Anmerkungen überzeugenden Lagebericht Georgien des Auswärtigen Amtes vom 6.
April 2001.
39
Allerdings wurden mehrmals Demonstrationen von Anhängern des gestürzten
Präsidenten Swiad Gamsachurdia gewaltsam aufgelöst, da die Demonstrationen zwar
genehmigt waren, aber nicht an den von den Veranstaltern gewünschten Orten (zum
Beispiel vor dem Parlamentsgebäude). Genehmigte und an den genehmigten Orten
durchgeführte Demonstrationen verliefen aber in der Regel ohne Zwischenfälle.
40
Repressionen gegen Anhänger Gamsachurdias fanden nach den Angaben des
Auswärtigen Amtes im Wesentlichen nach dem Sturz Gamsachurdias im Januar 1992
bis etwa zum Frühjahr 1994 statt. In diesem Zeitraum kam es auch zu Folterungen, zur
Verschleppung von Personen und zu Inhaftierungen. Seither gibt es aber insgesamt
eine liberalere Haltung gegenüber dieser Opposition.
41
Erkennbar wird dies auch daran, dass die Witwe Gamsachurdias und ihre zwei Söhne
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Georgien haben und sich mit ihrer engeren politischen
Gefolgschaft frei bewegen können. Die beiden Söhne Manana Archvadse-
42
Gamsachurdias haben sich sogar in gewisser Weise mit dem derzeitigen Regime
arrangiert, da Tsotne Gamsachurdia als Assistent des Bürgermeisters von Batumi
arbeitet und sein jüngerer Bruder Giorgi Gamsachurdia einer Spezialeinheit der Polizei
in Tiflis angehört.
Vgl. die Erkenntnisse des Bundesamtes vom 8. Oktober 1999.
43
Eine Zuspitzung der Situation für Anhänger Gamsachurdias, gezielte Verhaftungen und
Verfolgungen hat es insbesondere auch seit 1997 nicht (mehr) gegeben.
44
Vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Minden vom 3. Januar 2000.
45
Im Jahre 1998 hat Präsident Schewardnadse mit Viktor Domuchowski und Swiad
Ziklauri zwei zu langjährigen Haftstrafen verurteilte prominente Anhänger
Gamsachurdias begnadigt, im Mai 1999 Professor Gedevani Gelbakhiani und im April
2000 Saur Kobalia, Walter Schurgaja, David Bitschiaschwili, Surab Bardsimaschwili
und Kacha Tschitonaja. Weiter sind nach dem zitierten Lagebericht zahlreiche politisch
aktive, aber gewaltlose Anhänger Gamsachurdias heute in legal registrierten
Oppositionsparteien tätig, und bei den Parlamentswahlen vom 31. Oktober 1999 ist
sechs Kandidaten der "Konstantin-Gamsachurdia-Gesellschaft" über eine gemeinsame
Liste mit der oppositionellen "Wiedergeburt" der Einzug ins Parlament gelungen.
46
Aktive Vertreter von Gamsachurdia nahe stehenden Gruppierungen sind nach den
Angaben des Auswärtigen Amtes, an deren Richtigkeit zu zweifeln vor allem auch das
Vorbringen der Kläger keinen Anlass gibt, lediglich gelegentlichen
Überwachungsmaßnahmen durch staatliche Stellen oder Befragungen durch die Polizei
ausgesetzt, und nur in Einzelfällen - insbesondere im Zusammenhang mit
ungenehmigten Demonstrationen - kommt es zu Verhaftungen. So ist nach einer
Demonstration im September 1997 gegen zwei Gamsachurdia- Aktivistinnen erstmals
Anklage unter anderem wegen Verkehrsgefährdung und wegen Angriffs auf einen
Polizeibeamten erhoben worden.
47
Der Prozess der nationalen Aussöhnung wurde zudem durch einen am 20. April 2000
vom georgischen Parlament gefassten Beschluss vertieft, der eine politische
Neubewertung der Ereignisse von 1991 - 1992 bedeutet. Der Parlamentsbeschluss
bildete zugleich die Grundlage einer von Präsident Schewardnadse erlassenen, 279
Personen, darunter auch zahlreiche enge Vertraute und Gefolgsleute Swiad
Gamsachurdias, umfassenden Amnestie.
48
Vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. Mai 2000 an das VG Hannover.
49
Ob eine ernsthafte Gefahr besteht, dass die Kläger anlässlich einer zwangsweisen
Abschiebung nach Georgien psychische dekompensieren und darauf sogar Selbstmord
begehen könnten, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, da insoweit kein
zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis (vgl. § 53 AuslG) vorliegt, über das das
Bundesamt zu entscheiden hat (§ 31 Abs. 3 AuslG). Bei einer Reiseunfähigkeit und der
möglicherweise daraus oder aus den besonderen Belastungen einer Abschiebung
resultierenden Dekompensations- und Selbstmordgefahr handelt es sich vielmehr um
eine Abschiebung regelmäßig nur vorübergehend hindernde Umstände, die im
Zusammenhang mit den dem Abschiebestaat (Bundesrepublik Deutschland)
zuzurechnenden tatsächlichen Beeinträchtigungen stehen, wie sie typischerweise mit
50
dem Vollzug einer Abschiebung verbunden sind. In einem solchen Fall ist es Sache der
mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten Behörde, derartigen Gefahren, die der
Abzuschiebende bis zur tatsächlichen Durchführung der Abschiebung muss geltend
machen können, angemessen - etwa durch Erteilung einer Duldung (§ 55 AuslG) - zu
begegnen, und die genannten Stellen haben solche Gründe in jedem
Verfahrensstadium zu berücksichtigen.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -.
51
In einem solchen Fall muss der Vortrag eines Asylbewerbers, er werde sich im Falle
einer Abschiebung selbst töten, allerdings auch glaubhaft sein. Auszugehen ist nämlich
davon, dass ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens seine
anstehende Abschiebung nicht mit der schlichten Behauptung verhindern kann, er
werde sich dann das Leben nehmen. Erforderlich ist vielmehr, dass eine solche Tat für
den betroffenen Ausländer auf Grund einer psychischen Erkrankung zu erwarten,
möglicherweise sogar unvermeidbar ist. Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung
aller Umstände, auch der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, zu beurteilen.
Solche ärztlichen Stellungnahmen sind allerdings dann nicht verwertbar, wenn sie sich
ohne einen gesicherten, objektivierbaren Befund kritiklos auf die Angaben des
Asylbewerbers selbst stützen und die nahe liegende Möglichkeit allenfalls abstrakt in
ihre Überlegungen einbeziehen, dass ein Patient, der bereits in der Vergangenheit zur
Erlangung ihm nicht zustehender Rechtspositionen die Unwahrheit gesagt hat, seine
den eigenen psychischen Zustand betreffenden Behauptungen zur Vermeidung einer
ihm drohenden Abschiebung ebenfalls wahrheitswidrig aufgestellt haben könnte.
52
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG in
Verbindung mit § 159 VwGO und mit § 100 Abs. 1 ZPO.
53