Urteil des VG Minden vom 22.11.2006

VG Minden: überwiegendes öffentliches interesse, vollziehung, verfügung, verhinderung, anfechtungsklage, bekanntmachung, obg, datum, gaststätte

Verwaltungsgericht Minden, 3 L 622/06
Datum:
22.11.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 622/06
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird
abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert beträgt 2.500,00 Euro.
Gründe:
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Der gemäß § 80 Abs.5 VwGO gestellte Antrag hat keinen Erfolg.
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Nach der gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der angefochtene Bescheid
vom 26.07.2006 als offensichtlich rechtmäßig. Deshalb überwiegt das öffentliche
Vollzugsinteresse das entgegenstehende Aufschubinteresse der Antragstellerin.
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Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung durch
die Antragsgegnerin genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
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Vgl. dazu OVG NW, Beschluss vom 05.07.1994 - 18 B 1171/94 -, NwVBl. 1994, 424;
Beschluss vom 03.11.1997 - 18 B 807/96 -.
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Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges bewusst und
hat zu erkennen gegeben, dass er die sofortige Vollziehung ausnahmsweise für
geboten hielt.
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Die angefochtene Verfügung beruht auf § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG), 33 c der
Gewerbeordnung (GewO) und §§ 7 Abs. 4 und 9 Abs. 2 der Spielverordnung (SpielV)
i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.01.2006 (BGBl. I S. 280) und ist rechtlich nicht zu
beanstanden.
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Hinsichtlich der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der
Ordnungsverfügung Bezug genommen, denen die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO
analog). Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren nichts vorgetragen, was eine
abweichende Entscheidung rechtfertigen könnte. Die Antragstellerin ist Aufstellerin des
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beanstandeten Jackpotsystems i.S.v. §§ 9 Abs. 2, 7 Abs. 4 Spielverordnung und daher
auch die richtige Adressatin der angefochtenen Ordnungsverfügung. Dies folgt bereits
daraus, dass das Jackpotsystem in einer Vielzahl von Gaststätten installiert ist und
zentral von der Antragstellerin gesteuert wird. Das Jackpotsystem ist während des
ganzen Tages in Betrieb, unabhängig davon, ob die Gaststätte geöffnet ist oder nicht.
Bei einer Auslösung des Jackpots wird angezeigt, in welcher der angeschlossenen
Gaststätten der Jackpot ausgelöst worden ist. Unter Berücksichtigung der detaillierten
Beschreibung der Funktionsweise des beanstandeten Jackpotsystems - dem die
Antragstellerin nicht entgegengetreten ist - hat die Kammer auch keinen Zweifel daran,
dass das beanstandete Jackpotsystem mit den von der Antragstellerin aufgestellten
Geldspielgeräten unzulässig gekoppelt ist.
Die verfügte Zwangsmittelandrohung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
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Es besteht auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung
der angefochtenen Ordnungsverfügung.
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Im Interesse einer wirksamen Bekämpfung der Spielsucht und zur Verhinderung von
Wettbewerbsverzerrungen ist es nicht hinnehmbar, dass die Antragstellerin unter
Ausnutzung des Suspensiveffektes der Anfechtungsklage den unzulässigerweise
aufgestellten Jackpot weiter betreibt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des
Streitwertes ergeht gemäß § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 GKG. In Ermangelung näherer
Anhaltspunkte zum wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin geht die Kammer für
das Hauptsacheverfahren von einem Streitwert von 5.000,00 EUR (Regelstreitwert) aus.
Für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war der Streitwert des
Hauptsacheverfahrens zu halbieren.
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