Urteil des VG Minden vom 24.11.2005

VG Minden: abmeldung, empfang, anzeige, erlöschen, auto, radio, vollstreckung, satzung, öffentlich, betrug

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1667/04
Datum:
24.11.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1667/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklage vor einer
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin meldete mit formularmäßiger Erklärung vom 24.10.2000 über die
Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten ein seit Oktober 2000 zum Empfang
bereitgehaltenes Hörfunkgerät an.
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Auf eine Anfrage der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) vom 16.12.2002 bezüglich des
Bereithaltens eines Fernsehgerätes teilte die Klägerin mit Antwortschreiben vom
28.02.2003 mit, dass sie seit dem 01.01.2003 keine Rundfunkteilnehmerin mehr sei und
um Rückerstattung der überzahlten Beträge bitte.
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Mit Schreiben vom 19.03.2003 teilte die GEZ der Klägerin mit, dass der Gesetzgeber
eine Abmeldung ohne Begründung nicht zulasse und bat um Mitteilung des Grundes der
Abmeldung. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Abmeldung noch nicht
durchgeführt worden sei und erst abschließend bearbeitet werden könne, wenn der
Grund der Abmeldung mitgeteilt werde.
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Mit Gebührenbescheid vom 03.09.2003 setzte der Beklagte für den Zeitraum von April
bis Juni 2003 rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 15,96 EUR sowie einen
Säumniszuschlag von 5,00 EUR fest.
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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 26.09.2003 Widerspruch
ein, den sie damit begründete, dass sie weder ein Rundfunkgerät, noch ein
Fernsehgerät und auch kein Auto besitze und dies in der Vergangenheit bereits
mehrfach mitgeteilt habe.
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Mit Zwischenbescheid vom 02.02.2004 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass
er zur Bearbeitung des Widerspruchs weitere Angaben benötige. Er bat daher
nochmals, den Grund für die Abmeldung mitzuteilen. Weiter fragte er, ob die Klägerin in
ihrem Haushalt über einen PC mit Radio- und/oder TV-Karte verfüge.
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Nachdem die Klägerin diese Anfrage unbeantwortet ließ, wies der Beklagte den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2004 zurück. Zur Begründung führte
er im Wesentlichen aus, dass nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag die
Rundfunkgebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monates, in dem ein
Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten werde, beginne. Sie ende mit
Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten des Rundfunkempfangsgerätes ende,
jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt oder der
GEZ angezeigt worden sei. Das Ende der Gebührenpflicht sei demnach daran
gebunden, dass keine Geräte mehr zum Empfang bereitgehalten würden und dies der
GEZ oder der Rundfunkanstalt mitgeteilt worden sei. Eine rückwirkende Abmeldung sei
nicht vorgesehen. Der Zwischenbescheid mit der Frage nach dem Grund der
Abmeldung und einem gegebenenfalls weiteren Bereithalten von Rundfunkgeräten
unabhängig von den Eigentumsverhältnissen sei nicht beantwortet worden. Eine
Abmeldung sei daher nicht durchgeführt worden.
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Die Klägerin hat daraufhin am 03.05.2004 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt
sie ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass sie in der Vergangenheit
übersehen habe, rechtzeitig zu widersprechen, obwohl eine materielle Gebührenfreiheit
gegeben gewesen sei, da weder Rundfunkgerät, Fernsehgerät oder Auto vorhanden
gewesen oder vorgehalten worden seien.
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Die Klägerin beantragt,
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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 03.09.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31.03.2004 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt ergänzend zur Begründung der angefochtenen Bescheide aus, dass die
Klägerin zwar mit Schreiben vom 28.02.2003 eine Anzeige vorgenommen habe. Nach §
3 Abs. 2 Nr. 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages habe der Rundfunkteilnehmer bei
der Anzeige jedoch den Grund der Abmeldung mitzuteilen und auf Verlangen
nachzuweisen. Da die Klägerin einem entsprechenden Verlangen des Beklagten
bislang nicht nachgekommen sei, habe das Hörfunkgerät noch nicht abgemeldet
werden können. Bereits mit Schreiben vom 19.03.2003 sei der Klägerin mitgeteilt
worden, dass der Sachverhalt abschließend bearbeitet werde, sobald sie den Grund der
Abmeldung mitteile.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 03.09.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31.03.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht
in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Die Rundfunkgebühren sind durch den Beklagten sowohl dem Grunde als auch der
Höhe nach zutreffend festgesetzt worden. Die Rechtsgrundlage für den angefochtenen
Gebührenbescheid ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 2
sowie § 4 Abs. 1 bis 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31.08.1991 (GV
NRW S. 408) in der Fassung des Art. 5 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages
vom 12.12.2000 (GV NRW S. 706) - RGebStV - in Verbindung mit § 8 des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 26.11.1996 in der Fassung des Art. 6 des
Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 12.12.2000 (GV NRW S. 706) -
RFinStV -.
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Die Rundfunkgebühr wird gemäß § 7 Abs. 5 RGebStV durch die nach Absatz 1
zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt, wobei sie sich hierzu - wie im
vorliegenden Fall geschehen - der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich- rechtlichen
Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland - GEZ - bedienen kann (§ 4 Abs. 7
RGebStV i.V.m. der hier einschlägigen Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln
über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 18.11.1993 (GV NRW
1994, S. 245) in der Fassung der Änderung vom 03.06.2002 (GV NRW S. 239) -
Rundfunkgebührensatzung -.
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Nach § 4 Abs. 1 RGebStV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht mit dem ersten Tag des
Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Sie
endet nach § 4 Abs. 2 RGebStV mit Ablauf des Monates, in dem das Bereithalten eines
Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der
Landesrundfunkanstalt oder der GEZ angezeigt worden ist. Bei einer Anzeige hat der
Rundfunkteilnehmer u.a. gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV den Grund der Abmeldung
mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
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Die letztgenannte Regelung dient dem Schutz der Rundfunkanstalt als
Gebührengläubigerin vor unberechtigten Abmeldungen. Sie ist vor dem Hintergrund zu
sehen, dass die Rundfunkanstalt mangels einer Leitungsverbindung zwischen ihr und
dem Rundfunkteilnehmer nichts von dem Beginn oder Ende einer Gebührenpflicht
erfährt und daher in besonderem Maße darauf angewiesen ist, dass ihr gegenüber
vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden. Hinzu kommt, dass die
Abmeldung allein nicht zu einem Erlöschen der Gebührenpflicht führt. Weitere
Voraussetzung ist, dass auch tatsächlich kein Rundfunkgerät mehr zum Empfang
bereitgehalten wird. Um die Plausibilität und gegebenenfalls Richtigkeit der hierzu
gemachten Angaben prüfen zu können, ist der Rundfunkteilnehmer auch zur Mitteilung
des Grundes der Abmeldung verpflichtet.
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Die hierzu von der Klägerin gemachten Angaben reichen nicht aus. Mit der Mitteilung,
dass sie keine Rundfunkteilnehmerin mehr sei bzw. keine Geräte mehr besitze, ist das
tatsächliche Erlöschen der Rundfunkgebührenpflicht nicht plausibel dargelegt worden.
Soweit die Klägerin in der Klageschrift vortragen lässt, sie habe übersehen rechtzeitig
zu widersprechen, obwohl weder Rundfunkgerät noch Fernsehgerät vorhanden
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gewesen seien, ist diese Begründung in Anbetracht des Umstandes, dass sie selbst im
Oktober 2000 ein Hörfunkgerät angemeldet hat, nicht nachvollziehbar.
Auch die Höhe der festgesetzten Rundfunkgebühr ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 8
RFinStV betrug im Jahre 2003 die monatliche Grundgebühr (für ein Radio) 5,32 EUR.
Die Gebühren sind gemäß § 4 Abs. 3 RGebStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums
für jeweils drei Monate zu zahlen. Für die Monate April bis Juni 2003 sind daher
zutreffend 15,96 EUR festgesetzt worden.
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Die Zulässigkeit der Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von 5,00 EUR
ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 der Rundfunkgebührensatzung, nachdem die
geschuldeten Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach
Fälligkeit entrichtet wurden.
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Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis
beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
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