Urteil des VG Minden vom 02.03.1999

VG Minden (kläger, blutuntersuchung, blutentnahme, beurteilung, anordnung, verwaltungsgericht, untersuchung, reihenuntersuchung, land, verhandlung)

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 3739/97
Datum:
02.03.1999
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3739/97
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger verweigerte anläßlich einer polizeiärztlichen Reihenuntersuchung am
27.3.1997 die Blutentnahme mit dem Hinweis, es lägen aktuelle, durch seinen Hausarzt
erhobene, Blutwerte vor.
2
Da der vorgelegte Blutbefund - insbesondere wegen Fehlens einer Beurteilung der
aktuellen Leberwerte - für nicht ausreichend erachtet wurde, forderte der Polizeiärztliche
Dienst den Kläger mit Schreiben vom 8.4.1997 auf, sich einer Blutentnahme zu
unterziehen, damit eine abschließende Beurteilung seiner Lehrgangs-, Sport- und Kfz-
Tauglichkeit erfolgen könne.
3
Mit Widerspruch vom 28.4.1997 wandte sich der Kläger gegen die angeordnete
Blutuntersuchung durch den Polizeiarzt, die er unter Aufrechterhaltung seines
Widerspruchs jedoch am 26.6.1997 durchführen ließ.
4
Die Bezirksregierung E. stellte mit Widerspruchsbescheid vom 1.8.1997 fest, daß die
Anordnung, sich einer Blutuntersuchung zu unterziehen, rechtmäßig gewesen sei und
wies den Widerspruch des Klägers zurück.
5
Am 4.9.1997 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er um Klärung bittet: "1. Ist der
Polizeibeamte verpflichtet, ohne daß ein Anlaß besteht, sich in bestimmten Abständen
vom Polizeiarzt Blut abnehmen zu lassen, um damit seine Fahrtauglichkeit für
Dienstkraftfahrzeuge nachzuweisen?
6
2. Wenn zu 1. mit "ja" als rechtens festgestellt werden sollte, dann möchte ich für meinen
konkreten Fall wissen, ob die aktuellen Werte meines behandelnden Internisten, Herrn
Dr. T. , nicht ausgereicht hätten."
7
Das beklagte Land beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch die
Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung waren.
11
Entscheidungsgründe:
12
Die Kammer konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§
101 Abs. 2 VwGO) durch die Berichterstatterin (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) entscheiden.
13
Die Klage des nicht anwaltlich vertretenen Klägers ist als Feststellungsklage, daß die
Anordnung des Polizeiärztlichen Dienstes vom 8.4.1997 und der Widerspruchsbescheid
der Bezirksregierung E. vom 1.8.1997 rechtswidrig waren, zulässig. Insbesondere hat
der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die
Widerspruchsbehörde im Bescheid vom 1.8.1997 ausdrücklich festgestellt hat, daß der
angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig gewesen ist.
14
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Anordnung der Blutentnahme durch den
Polizeiärztlichen Dienst war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen
Rechten.
15
Die Tauglichkeit des Klägers zum Führen von Polizeikraftfahrzeugen ist gem. Nr. 7 des
RdErl. des Innenministers vom 16.2.1982 "Führen von Polizeikraftfahrzeugen" (MBl NW
S. 358) in bestimmten Abständen zu untersuchen. Da diese Untersuchung gem. Nr. 1
des RdErl. des Innenministers vom 18.1.1982 "Vorsorge-, Eignungs- und
Überwachungsuntersuchungen der Polizeivollzugsbeamten" (MBl NW S. 211) im
Rahmen der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge (§ 3 FHVOPol vom 10.10.1967, GV
NW S. 188) zu erfolgen hat, ist klargestellt, daß sie grundsätzlich von einem Polizeiarzt
durchzuführen ist. Die Untersuchung muß dabei mindestens den Anforderungen für die
Überwachungsuntersuchung der Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (G 25) entsprechen.
16
In dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und
Überwachungstätigkeiten" sind die Untersuchungsarten mit ihren Inhalten aufgeführt,
die zwingend durchzuführen sind. Blutuntersuchungen sind nach den Grundsätzen für
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei Bedarf durchzuführen. Die
Notwendigkeit und den Umfang einer Blutuntersuchung bestimmt im vorliegenden Fall
naturgemäß der Polizeiarzt, da dieser die Gesundheitsvorsorgeuntersuchungen für
Polizeibeamte durchführt. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, daß der Polizeiarzt
Dr. L1. vom Kläger die Vornahme einer Blutuntersuchung mit zahlreichen Parametern
gefordert hat, die insbesondere auch eine Beurteilung der aktuellen Leberwerte
17
ermöglichte.
Dem Kläger ist entgegengekommen worden, als ihm die Möglichkeit gegeben wurde,
die Blutuntersuchungsergebnisse seines Hausarztes vorzulegen. Hätten sie die vom
Polizeiarzt für nötig gehaltenen Parameter enthalten, so wären sie sicherlich der
Beurteilung, ob der Kläger tauglich für das Führen von Polizeikraftfahrzeugen ist,
zugrundegelegt worden. Der den Kläger betreffende Laborbefund vom 3.3.1997
(Zentrallabor der Ärztegemeinschaft OWL e.V.) enthält jedoch keine Werte zur
Leberdiagnostik. Da Leberwerte Aufschluß über das Trinkverhalten eines Patienten
geben, ist es nicht zu beanstanden, daß der Polizeiarzt grundsätzlich solche
Untersuchungen fordert. Da entsprechende Parameter in der außerdienstlich
veranlassten Blutuntersuchung des Klägers fehlten, war es nicht fehlerhaft, den Kläger
unter dem 8.4.1997 aufzufordern, sich der Blutentnahme durch den Polizeiarzt zu
unterziehen.
18
Die vom Kläger später eingereichten Laborbefunde, die durch Dr. T. unter dem
14.4.1997 veranlaßt worden waren und auch eine Reihe von Leberwerten enthielten,
brauchte der Beklagte hingegen nicht mehr zu berücksichtigen. Nachdem er sich bereit
erklärt hatte, ggf. die am Tag der Reihenuntersuchung (27.3.1997) bereits vorliegenden
Laborbefunde zu verwerten, brauchte er nicht noch weitere Ergebnisse von
Blutuntersuchungen, die durch niedergelassene Ärzte erst nach dem 8.4.1997
durchgeführt wurden, abzuwarten und zu verwerten. Die Entscheidung ob die
Laborwerte von 14.04.1997 für die Tauglichkeitsprüfung ausgereicht hätten, ist nicht
vom Gericht zu treffen.
19
Der Umstand, daß möglicherweise in anderen Regierungsbezirken des Landes
Nordrhein-Westfalen bei der Fahrtauglichkeitsuntersuchung anders verfahren wird, daß
insbesondere nicht routinemäßig, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen eine
Blutentnahme stattfindet, ist für die Bewertung des vorliegenden Falles nicht relevant.
Es kommt nur auf die Handhabung des Beklagten an.
20
Die Kosten der demnach abzuweisenden Klage trägt der Kläger gem. § 154 Abs. 1
VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167
VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 710 ZPO.
21