Urteil des VG Minden vom 28.04.2004

VG Minden: aufschiebende wirkung, rechtlich geschütztes interesse, anfechtungsklage, vergleich, rechtskraft, vollziehung, billigkeit, behörde, entscheidungsformel, vollzug

Verwaltungsgericht Minden, 3 L 1300/02
Datum:
28.04.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 1300/02
Tenor:
1. Es wird festgestellt, dass die unter dem Aktenzeichen 3 K 4990/03
anhängige Klage der Antragstellerin gegen den zu Gunsten der
Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheid vom 9. September
2002 und gegen den diesen Bescheid modifizierenden
Feststellungsbescheid vom 10. Januar 2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2003 aufschiebende Wirkung
hat.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
3. Der Streitwert wird auf 6.750,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
1
Der - soweit es um die aufschiebende Wirkung der Klage statt des Widerspruchs geht
sinngemäß gestellte - Antrag ist zulässig.
2
Die Antragstellerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung der
aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Denn die Antragsgegnerin hat, nachdem das
Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 - den
Beschluss des OVG NRW vom 12. Februar 2003 - 13 B 2513/02 - und den Beschluss
des Gerichts vom 5. Dezember 2002 - 3 L 1300/02 - aufgehoben und die Zulässigkeit
der Drittanfechtung bejaht hat, gleichwohl durch ihr Verhalten nicht Anlass zu der
Annahme gegeben, sie werde die aufschiebende Wirkung der Widersprüche und der
am 17. Juli 2003 erhobenen Anfechtungsklage der Antragstellerin beachten. Sie hat zu
der von der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 30. Januar 2004 ausdrücklich und in
Übereinstimmung mit der gegebenen verfahrensrechtlichen Situation erklärten
Aufforderung, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuerkennen, nicht Stellung
genommen und insbesondere auch nicht den weiteren Vollzug der angefochtenen
Bescheide und ihre Ausnutzung durch die Beigeladene unterbunden.
3
Der auf den Feststellungsausspruch in der Nummer 1 der Entscheidungsformel
gerichtete Antrag ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO statthaft
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- vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., 2003, § 80 Rdnr. 181 -.
5
Der Feststellungsantrag ist zudem begründet.
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Der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den zu Gunsten der Beigeladenen
ergangenen Feststellungsbescheid vom 9. September 2002 und gegen den diesen
Bescheid modifizierenden Feststellungsbescheid vom 10. Januar 2003 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2003 kommt als zulässiger
Drittanfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu.
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Der Antragstellerin steht als der unterlegenen Mitbewerberin um die Aufnahme einer
Fachabteilung für Hämatologie in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-
Westfalen das Recht zur Drittanfechtung zu. Die besondere Grundrechtsbetroffenheit,
die für den unterlegenen Mitbewerber mit der Aufnahme des konkurrierenden
Bewerbers in den Krankenhausplan verbunden ist, macht es erforderlich, ihm hiergegen
im Wege der Drittanfechtung zeitnahen Rechtsschutz zu eröffnen. Allein durch eine
Möglichkeit der Drittanfechtung des übergangenen Krankenhauses kann die Rechtslage
für alle Beteiligten verbindlich geklärt werden, bevor öffentliche Mittel bewilligt werden,
die im Falle der nachträglichen Herausnahme des Krankenhauses beziehungsweise
einer Fachabteilung aus dem Krankenhausplan zu einer Fehlinvestition würden. Ferner
ist zu beachten, dass, wenn die Behörde über den Antrag des einen Krankenhauses
entscheidet, sie dies nicht ohne Vergleich mit gleichzeitig vorliegenden Anträgen
anderer Krankenhäuser tun darf. Die Aufnahme eines von zwei konkurrierenden
Krankenhäuser in den Krankenhausplan stellt daher implizit immer auch eine
Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar. Damit ist nicht ersichtlich, inwieweit
sich die Bewerbung zweier Krankenhäuser auf begrenzte Bettenplätze noch von den
Konkurrenzsituationen unterscheidet, in denen eine Konkurrentenklage zugelassen ist
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- vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431 ff.
(433) -.
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Der angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist für das beschließende
Gericht und die Beteiligten dieses Verfahrens schon auf Grund seiner Rechtskraft
beziehungsweise gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG verbindlich.
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Die aufschiebende Wirkung entfällt nicht kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
- 3 VwGO. Die sofortige Vollziehung des zu Gunsten der Beigeladenen ergangenen
Feststellungsbescheides vom 9. September 2002 und des diesen Bescheid
modifizierenden Feststellungsbescheides vom 10. Januar 2003 hat die Antragsgegnerin
nicht etwa gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass
die Beigeladene ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt. Denn diese hat keinen
Antrag gestellt und ist damit auch nicht das Risiko eingegangen, selbst Kosten tragen zu
müssen (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG
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- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2002 - 13 B 1186/02 - -.
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