Urteil des VG Minden vom 11.09.2009

VG Minden (mutter, bausparvertrag, grobe fahrlässigkeit, höhe, unterschrift, bank, kenntnis, sparkasse, verhalten, begründung)

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 2493/08
Datum:
11.09.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2493/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50 EUR
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die Ende 1982 geborene Klägerin begann zum Wintersemester 2002/03 ein Studium an
der Universität C. . Der Beklagte bewilligte ihr auf Grund ihres Antrags vom 30.6.2005
mit Bescheid vom 29.11.2005 für den Zeitraum Oktober 2005 bis September 2006
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von
monatlich 240 EUR; für den Teilzeitraum Mai bis September 2006 erhöhte der Beklagte
die Förderungsleistung mit Bescheid vom 28.9.2006 auf monatlich 381 EUR. Am
25.8.2006 stellte die Klägerin auch für das folgende Studienjahr einen Förderantrag, auf
den hin der Beklagte ihr für den Zeitraum Oktober 2006 bis März 2007 (Ende der
Förderungshöchstdauer) mit einem weiteren Bescheid vom 28.9.2006 monatlich 382
EUR bewilligte. Hieraus resultierte eine Gesamtförderung der Klägerin für die Zeit von
Oktober 2005 bis März 2007 in Höhe von (1.680 EUR + 1.905 EUR + 2.292 EUR =)
5.877 EUR. Entsprechend der jeweiligen Angabe der Klägerin in ihren beiden
Förderan-trägen, über keinerlei Vermögen zu verfügen, erfolgte dabei keine
Vermögensanrechnung. Im Sommersemester 2007 beendete die Klägerin ihre
Ausbildung ohne berufsqualifizierenden Abschluss.
2
Auf Grund einer Datenabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern wurde dem
Beklagten Ende März 2006 ein Freistellungsbetrag der Klägerin für das Jahr 2004 in
Höhe von 177 EUR bei der LBS in N. bekannt. Nach daraufhin erfolgter wiederholter
Aufforderung durch den Beklagten übersandte die Klägerin ihm Anfang Dezember 2007
Erklärungen und Bescheinigungen zu ihrem Kapitalvermögen. Daraus ergab sich, dass
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die Klägerin bei der Sparkasse C. über ein Sparkonto (Kontostand am 30.6.2005:
747,50 EUR, am 25.8.2006: 488,64 EUR) und ein Girokonto (Kontostand am 30.6.2005:
307,40 EUR, am 25.8.2006: - 71,46 EUR), bei der Comdirect-Bank R. über ein
Festgeldkonto (Kontostand am 25.8.2006: 1.830 EUR) und ein Girokonto (Kontostand
am 25.8.2006: 50 EUR) sowie bei der LBS N. über einen auf ihren Namen lautenden
Bausparvertrag mit einer monatlichen Lastschrifteinzahlung von 25,56 EUR (Kontostand
am 30.6.2005: 5.085,44 EUR, am 25.8.2006: 5.641,71 EUR) verfügte. Zu dem
Bausparvertrag erklärte die Klägerin im Januar 2008, dass sie von dem Vertrag nichts
gewusst und Geld auf das Konto weder eingezahlt noch daraus gezahlt bekommen
habe; ohne ihr Wissen habe ihre Mutter den Vertrag abgeschlossen und die
Einzahlungen vorgenommen sowie die Auszahlungen bekommen. Gleichzeitig legte die
Klägerin ein an sie gerichtetes Schreiben der LBS vom 8.2.2007 vor, wonach die
Auszahlung des Bausparguthabens am Zuteilungstermin 30.4.2007 auf ein Konto der
Mutter der Klägerin erfolgen sollte; dementsprechend ging am 2.5.2007 eine Gutschrift
der LBS über 6.564,10 EUR auf einem Girokonto der Mutter ein.
Mit Bescheid vom 15.1.2008 nahm der Beklagte seine die Bewilligungszeiträume vom
1.10.2005 und 31.3.2007 betreffenden Bewilligungsbescheide wegen eines auf den
Bedarf der Klägerin zusätzlich anzurechnenden eigenen Vermögens teilweise zurück
und forderte von der Klägerin die Erstattung von 432 EUR der ihr für die Zeit von
Oktober 2005 bis September 2006 sowie von 1.776 EUR der ihr für die Zeit von Oktober
2006 bis März 2007 bewilligten Leistungen, insgesamt also 2.208 EUR, mit der
Begründung, diese Überzahlungen seien ausschließlich auf die zumindest grob
fahrlässig unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben der Klägerin zu ihrem Vermögen
zurückzuführen.
4
Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch behauptete die Klägerin erneut, ihre Mutter
habe sämtliche Beiträge für den Bausparvertrag geleistet, um für sich selbst
Sparguthaben zu bilden; sie, die Klägerin, sei niemals berechtigt gewesen, auf das
Bausparguthaben zuzugreifen; ihre Mutter habe ihr die eingezahlten Beträge nie
schenken wollen. Die Klägerin fügte dem Widerspruch ein an sie gerichtetes Schreiben
der LBS vom 27.4.2007 bei, demzufolge sie selbst der LBS einen Freistellungsauftrag
für Kapitalerträge erteilt hatte. Später ergänzte die Klägerin, ihre Mutter habe als allein
Erziehungsberechtigte nach der Trennung von ihrem Vater den auf ihrem Namen
lautenden Bausparvertrag unterschrieben, um etwaige Zahlungspflichten für ihre damals
noch nicht absehbare Ausbildung abzusichern; auch in der Folgezeit habe ihre Mutter
die Korrespondenz mit der LBS allein bearbeitet, ohne sie darüber zu unterrichten. Nach
wiederholter Aufforderung durch den Beklagten überreichte die Klägerin ihm im Juli
2008 Kopien des nur mit dem Familiennamen "C1. " unterzeichneten Bausparvertrags
vom 12.1.1998, des in gleicher Weise unterzeichneten damaligen Freistellungsauftrags
über 500 DM und einen ebenfalls nur mit "C1. " unterschriebenen Zahlungsauftrag vom
31.1.2007 mit einem das Bausparguthaben betreffenden Verwendungsnachweis der
LBS für eine Badsanierung in der Eigentumswohnung der Mutter.
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Der Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 28.7.2008 zurück u.a. mit der
Begründung, die Klägerin, die zivilrechtlich Inhaberin des Bausparvertrags und
Gläubigerin des Auszahlungsanspruchs gewesen sei, habe gegenüber der LBS ein
angebliches Treuhandverhältnis für den Bausparvertrag nicht offengelegt. Ihre
Behauptung, bis zur Kontoauflösung keine Kenntnis vom Bausparvertrag gehabt zu
haben, sei angesichts der vorgelegten Unterlagen nicht glaubhaft.
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Am 19.8.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Ergänzend zu ihren vorherigen
Begründungen behauptet sie, der Bausparkontoeröffnungsantrag weise an keiner Stelle
ihre Unterschrift auf, sondern nur Unterschriften ihrer Mutter, die allein auch die
steuerlichen Freistellungsaufträge unterzeichnet habe. Bis zum Ende der
Vertragslaufzeit sei es ihrer Mutter wunschgemäß gelungen, ihr die Existenz des
Bausparvertrags nicht zu offenbaren. Die gesamte Post in ihrem Haushalt bzw.
demjenigen ihrer Mutter werde wie auch früher regelmäßig von ihrer Mutter bearbeitet,
so dass diese ihr Posteingänge der LBS habe vorenthalten können. Ihre Mutter habe die
an sie - die Klägerin - adressierte Post der LBS nicht an sie weitergeleitet, sondern
selbst geöffnet und verwahrt, ohne sie zu unterrichten. Im weiteren Verlauf des
Klageverfahrens hat die Klägerin "klarstellend" erklärt, ihre Mutter habe den gesamten
Posteingang des Haushalts dergestalt verwaltet, dass sie die nicht für sie selbst
bestimmten Postsachen an ihre beiden Töchter weitergeleitet habe; dabei habe sie
allerdings die an die Klägerin adressierten Postsachen der LBS regelmäßig selbst
geöffnet und bei ihren eigenen Unterlagen verwahrt. Sie, die Klägerin, habe diese
Postverwaltung nie beanstandet, weil sie nicht gewusst habe, dass ihre Mutter einzelne
Postsachen nicht an sie weitergeleitet habe. Eine Vollmacht zur Bearbeitung von
Postangelegenheiten habe sie ihrer Mutter nicht erteilt. Ihre Mutter habe nach ihrem - der
Mutter - Umzug an die Adresse M.---straße 4 in C. , wo sie, die Klägerin, nie wohnhaft
gewesen sei, veranlasst, dass die LBS die Korrespondenz dorthin gesandt habe.
Mangels ihrer Kenntnis des Bausparvertrags habe es naturgemäß keine
Treuhandabrede gegeben.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 15.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28.7.2008 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Er verweist darauf, dass die LBS die Jahreskontoauszüge und das Mitteilungsschreiben
vom 27.4.2007 an die Klägerin gesandt habe, und hält es für erheblich zweifelhaft, dass
auf dem Kontoeröffnungsantrag ausschließlich die Mutter die Unterschriften geleistet
habe. Eine etwaige Bevollmächtigung der Mutter habe die Klägerin nicht der eigenen
Sorgfaltspflichten enthoben. Im Übrigen seien für die Zeit ab dem Jahre 2003
Wohnungsbauprämien nachgezahlt worden; dahingehende Anträge könne
grundsätzlich nur der Bausparer selbst stellen.
12
Nachdem die Klägerin der gerichtlichen Aufforderung, Ablichtungen der
Wohnungsbauprämienanträge vorzulegen, nicht nachgekommen war, hat die Kammer
durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, dem als Einzelrichter sie das Verfahren zur
Entscheidung übertragen hat, mit Beschluss vom 13.1.2009 einen Antrag der Klägerin
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dagegen hat die Klägerin
Beschwerde erhoben und nunmehr Kopien der Wohnungsbauprämienanträge für die
Jahre 2003 bis 2006 vorgelegt; zwei von ihnen vom 28.6.2005 sind mit "O. C1. ", die
beiden weiteren vom 20.10.2006 bzw. 19.1.2007 sind nur mit "C1. " unterzeichnet. Die
Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, diese (vier)
Unterschriften entsprächen dem Schriftbild eigener Unterschriften der Klägerin in den
Verwaltungsvorgängen.
13
Im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin daraufhin behauptet, ihre Mutter sei nach wie
vor der sicheren Überzeugung, sämtliche Unterschriften im Zusammenhang mit dem
Bausparvertrag, auch auf den Wohnungsbauprämienanträgen für 2003 und 2004, selbst
vollzogen zu haben, teils zu Hause, überwiegend aber im Büro des LBS-Bezirksleiters,
der sie, die Klägerin, noch nie persönlich gesehen habe. Ihre Unterschrift und die ihrer
Mutter wiesen eine derart starke Ähnlichkeit auf, dass sie selbst nicht erkennen könne,
ob ihre Mutter für sie unterschrieben habe. Sie wolle allerdings nicht grundsätzlich
ausschließen, dass sie selbst die Wohnungsbauprämienanträge für 2003 und 2004
beiläufig auf Wunsch ihrer Mutter unterzeichnet haben könnte, ohne von deren Inhalt
Kenntnis genommen zu haben. Der Beklagte hat aus der letztgenannten Äußerung der
Klägerin gefolgert, sie müsse sich grob fahrlässiges Verhalten zurechnen lassen und
habe die Vermutung, dass ihr das Bausparguthaben in vollem Umfang zuzurechnen sei,
nicht widerlegt.
14
Das OVG NRW hat die Beschwerde durch Beschluss vom 7.5.2009 - 2 E 88/09 -
zurückgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe ein Unvermögen, die Kosten
der Prozessführung aufzubringen, nicht glaubhaft gemacht.
15
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Vorhalt des Gerichts vortragen
lassen, sie und ihre Schwester hätten ihrer Mutter auf deren Wunsch hin dutzendfach
verschiedenste Erklärungen und Bescheinigungen unterschrieben, ohne sich bei der
Mutter näher nach dem Grund für die verlangten Unterschriften zu erkundigen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom
15.1.2006 in Gestalt des für die gerichtliche Überprüfung maßgebenden
Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) vom 28.7.2008 ist rechtmäßig und
verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig
ist, auch nach Unanfechtbarkeit unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz
oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen
werden. Die drei die Klägerin begünstigenden Bewilligungsbescheide vom 29.11.2005
und (zweimal) vom 28.9.2006, die Zeiträume Oktober 2005 bis September 2006 bzw.
Oktober 2006 bis März 2007 betreffend, waren teilweise rechtswidrig. Der Klägerin
standen für diese Bewilligungszeiträume keine höheren Leistungen der
Ausbildungsförderung zu, als der Beklagte sie mit dem angefochtenen Bescheid neu
errechnet hat, weil die Klägerin ihren Förderungsbedarf durch anzurechnendes eigenes
Vermögen teilweise - im Umfang der streitigen Rückforderungssumme - decken konnte.
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Gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 26 ff. BAföG ist auf den förderungsrechtlichen Bedarf des
Auszubildenden unter anderem eigenes Vermögen anzurechnen, soweit es nicht
gemäß § 29 BAföG anrechnungsfrei bleibt. Als Vermögen gelten nach § 27 BAföG alle
beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstigen Rechte, soweit
der Auszubildende sie verwerten kann und sie nicht nach Abs. 2 dieser Vorschrift vom
Vermögensbegriff ausgenommen sind. Maßgeblich ist gemäß § 28 Abs. 2 BAföG der
21
Wert eines jeden Vermögensgegenstandes zum Zeitpunkt der (BAföG-) Antragstellung.
Von dem nach § 28 Abs. 1 und 2 BAföG ermittelten Vermögensbetrag sind die im
Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen (§ 28 Abs.
3 Satz 1 BAföG). Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des
Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt (§ 28 Abs. 4 BAföG).
Die streitgegenständliche nachträgliche Anrechnung von Vermögen der Klägerin durch
den Beklagten entspricht diesen gesetzlichen Vorgaben. Der Beklagte hat zu Recht das
zum Zeitpunkt der Antragstellungen am 30.6.2005 bzw. am 25.8.2006 vorhanden
gewesene Guthaben des bei der LBS N. auf den Namen der Klägerin geführten
Bausparkontos - zusammen mit den unstreitig damals vorhanden gewesenen
Guthabenbeträgen auf anderen Konten der Klägerin - nach jeweiligem Abzug des
Vermögensfreibetrags von 5.200 EUR (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG) und
zusätzlichem Abzug eines Negativsaldos (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG) des Girokontos bei
der Sparkasse C. am 25.8.2006 als deren Vermögen anspruchsmindernd angerechnet.
Denn die Klägerin war jeweils alleinige Kontoinhaberin, insbesondere auch des
Bausparkontos ausweislich des am 12.1.1998 unterzeichneten entsprechenden
Vertrags (wie zudem die von ihr vorgelegten, ausschließlich an sie gerichteten
verschiedenen Schriftstücke der LBS belegen), und gegenüber den Geldinstituten
zumindest seit dem Erreichen der Volljährigkeitsgrenze im Dezember 2000
uneingeschränkt verfügungsbefugt. Außerdem waren die Guthaben zum Zeitpunkt der
jeweiligen BAföG-Antragstellung verwertbar, gegebenenfalls durch vorzeitige
Vertragskündigung.
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Die Klägerin kann sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht auf
Vertrauensschutz berufen, weil die teilweise zurückgenommenen drei
Bewilligungsbescheide auf Angaben beruhten, die sie wenigstens grob fahrlässig in
wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Sie hat es bei den
maßgeblichen Antragstellungen vom 30.6.2005 bzw. 25.8.2006 jeweils unterlassen, ihr
Bausparguthaben und ihr sonstiges Bank- und Sparguthaben in den Zeilen 104 und 105
der Antragsvordrucke anzugeben. Dieses Unterlassen war für die Erteilung der
rechtswidrigen Bewilligungsbescheide ursächlich. Insoweit ist der Klägerin zumindest
grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
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Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der
Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Der
Begünstigte muss schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt
und deshalb dasjenige nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten
muss, wobei auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das geistige Vermögen des
Begünstigten sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen ist.
24
Vgl. VG Minden, Urteile vom 11.1.2008 - 6 K 1128/07 -, juris = www.nrwe.de, und - 6 K
912/07 -; VG Mainz, Urteil vom 25.10.2007 - 1 K 99/07.MZ -, juris; Humborg, in:
Rothe/Blanke, BAföG, Komm., 5. Aufl. (Stand: Mai 2008), § 20 Rdnr. 5.3;
Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Komm., 4. Aufl. 2005, Anhang § 20 Rdnr. 4.
25
Die Klägerin hat bei Stellung ihrer Förderungsanträge keinen einzigen der
Guthabenbeträge der auf ihren Namen lautenden Konten bei der LBS, der Sparkasse
und der Comdirect-Bank angegeben, obwohl in den Zeilen 104 und 105 des
betreffenden Antragsformulars (Formblatt 1) ausdrücklich und unmissverständlich nach
vorhandenen Bank- und Sparguthaben bzw. Bauspar- und Prämiensparguthaben
26
gefragt wurde. Ganz abgesehen davon, dass die Klägerin damit die ihr unstreitig
bekannt gewesenen Bank- und Sparguthaben bei der Sparkasse und der Comdirect-
Bank verschwiegen hat und insoweit nicht einmal selbst ein mindestens grob
fahrlässiges Verhalten in Abrede stellt, kann sie dem Vorwurf des mindestens grob
fahrlässigen Unterlassens einer leistungserheblichen Angabe auch bezüglich des
Bausparguthabens nicht erfolgreich mit der Behauptung begegnen, von diesem
Guthaben zu den Zeitpunkten der BAföG-Antragstellung noch nichts gewusst zu haben.
Denn ihre Behauptungen dazu sind schon unschlüssig.
Indem die Klägerin inzwischen einräumen musste (Schriftsatz vom 10.2.2009), sie wolle
"nicht grundsätzlich ausschließen, dass sie die Schriftstücke" - die
Wohnungsbauprämienanträge vom 28.6.2005 - "beiläufig auf Wunsch der Mutter
unterzeichnet haben könnte, ohne vom Inhalt der Schriftstücke Kenntnis genommen zu
haben", bestätigt sie - veranlasst durch den Vorhalt im Nichtabhilfebeschluss der
Kammer vom 21.1.2009 - genau einen Sachverhalt, der typischerweise den Vorwurf
grober Fahrlässigkeit begründet: Unterzeichnung eines schon bei nur flüchtigem
Hinsehen erkennbar wichtigen Dokuments, ohne überhaupt von dessen Inhalt eine
Vorstellung zu haben. Im Rechtsverkehr ist ein solches äußerst nachlässiges Verhalten
nicht akzeptabel und generell Anlass für den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Das
besondere Näheverhältnis zu einer Person, die eine solche quasi "Blanko"-Unterschrift
angeblich verlangt hat - hier die Mutter -, kann daran nichts ändern.
27
Dass zumindest die aus dem Vor- und dem Familiennamen der Klägerin bestehenden
beiden Unterschriften unter den Wohnungsbauprämienanträgen vom 28.6.2005
eindeutig der Klägerin selbst und nicht etwa deren Mutter zuzuordnen sind, ergibt sich
für die Kammer ohne jeden Zweifel aus dem Vergleich dieser Unterschriften mit
Unterschriften im Verwaltungsvorgang, die unstreitig von der Klägerin herrühren, z.B.
auf den Förderungsanträgen vom 8.10.2002, 23.6.2003, 10.7.2004 und 30.6.2005, auf
den zugehörigen Unterkunftskostenbescheinigungen und auf der Erklärung zum
schulischen und beruflichen Werdegang vom 8.10.2002. Demgegenüber weisen die
unstreitig von der Mutter mit dem Familiennamen unterschriebenen Schriftstücke, etwa
deren Erklärungen vom 5.10.2002, 10.7.2004 und 2.8.2006 jeweils auf dem Formblatt 3,
und auch die Unterschrift auf dem Bausparkontoeröffnungsantrag vom 12.1.1998, den
notwendigerweise die Mutter als allein Sorgeberechtigte für die damals noch
minderjährige Klägerin unterzeichnen musste, am Ende des Familiennamens deutliche
Unterschiede zur Unterschrift der Klägerin auf.
28
Die Kammer ist sogar, ohne dass dies noch entscheidungserheblich wäre, davon
überzeugt, dass ausweislich des Schriftbildes auch die nur aus dem Familiennamen
bestehenden Unterschriften auf den Wohnungsbauprämienanträgen vom 20.10.2006
und 19.(29.?)1.2007 von der Klägerin stammen.
29
Indem die Klägerin zumindest die Wohnungsbauprämienanträge vom 28.6.2005
unterzeichnet hat, bezeichnenderweise nur zwei Tage vor der Stellung des ersten hier
interessierenden Förderungsantrags vom 30.6.2005, hätte sie von der Existenz eines
auf ihren Namen laufenden Bausparvertrags zumindest wissen müssen. Wenn sie
gleichwohl das auf diesem Vertrag beruhende Guthaben, übrigens ebenso wie die
Guthaben sämtlicher auf ihren Namen laufender sonstiger Verträge mit Geldinstituten, in
ihren Förderungsanträgen vom 30.6.2005 und 25.8.2006 nicht als Vermögen
angegeben, sondern es verschwiegen hat und später noch bis weit ins gerichtliche
Verfahren hinein behauptet hat, von der Existenz des Bausparvertrags nichts gewusst
30
zu haben - das offenbar bewusste Verschweigen der sonstigen Guthabenbeträge stellt
sie gar nicht in Abrede -, weil sie keine einzige Unterschrift im Zusammenhang mit dem
Bausparvertrag geleistet habe, hat sie nach Überzeugung der Kammer Straftatbestände
erfüllt, die der Kammer Anlass geben, den gesamten Aktenvorgang der
Staatsanwaltschaft zur Verfolgung strafbaren Verhaltens zuzuleiten.
Besondere Umstände in der Person der Klägerin, die es ihr erschwert haben könnten,
die oben dargelegten Überlegungen zur Bedeutung ihrer Unterschriften anzustellen,
sind nicht ersichtlich.
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Die Rücknahme der drei Ursprungsbescheide verbunden mit der Neuberechnung
verminderter Förderungsansprüche ist außerdem innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs.
4 Satz 2 SGB X erfolgt, denn der Beklagte hatte von den die Rücknahme
rechtfertigenden Tatsachen anrechenbarer Vermögensbeträge der Klägerin erst am
5.12.2007 Kenntnis, als die Bescheinigungen der Geldinstitute über die verschiedenen
Guthaben der Klägerin bei ihm eingingen.
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Die Ermessensausübung des Beklagten ist nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO
nicht zu beanstanden.
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Die der Höhe nach unstreitige Erstattungsforderung von insgesamt überzahlten 2.208
EUR ist ebenfalls rechtmäßig. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte
Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, ohne dass
der Behörde insoweit Ermessen zustünde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1
VwGO. Die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs.
1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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