Urteil des VG Minden vom 17.01.2007

VG Minden: vergnügungssteuer, satzung, steuersatz, europäisches recht, vollziehung, stadt, fälligkeit, steuerfestsetzung, wahlrecht, eugh

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2291/06
Datum:
17.01.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 2291/06
Tenor:
Der Widerspruchsbescheid vom 8.6.2006 wird aufgehoben, soweit darin
Mahngebühren und Säumniszuschläge in Höhe von 387,- EUR geltend
gemacht werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der
Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin übernahm zum 1.8.2003 von der vorherigen Aufstellerin zwei Spielhallen
in T. in der "M. T1. 41". Laut Geräteanmeldung vom 30.7.2003 befinden sich in der
Spielhalle 1 zehn Geldspielgeräte und fünf Geräte ohne Gewinnmöglichkeit und in der
Spielhalle 2 zehn Geldspielgeräte. Neben dem Betrieb der Klägerin existiert eine
weitere Spielhalle in T. , in der sich elf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und vier
Geräte ohne Gewinnmöglichkeit befinden.
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Mit Bescheid vom 21.8.2003 wurde die Klägerin für beide Spielhallen und sämtliche
Geräte zu einer Vergnügungssteuer herangezogen. Die auf die Geräte ohne
Gewinnmöglichkeit entfallende Vergnügungssteuer betrug 875,- EUR. Nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage (11 K 6559/03). Mit Bescheid vom
13.7.2005 nahm der Beklagte den angefochtenen Vergnügungssteuerbescheid für das
Veranlagungsjahr 2003 zurück. Das Verfahren wurde durch übereinstimmende
Erledigungserklärung der Beteiligten beendet.
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Mit Bescheiden vom 8.1.2004 und 7.1.2005 setzte der Beklagte für die
Veranlagungsjahre 2004 und 2005 Vergnügungssteuer für beide Spielhallen fest.
Hierbei entfiel auf die Geräte ohne Gewinnmöglichkeit jeweils eine Vergnügungssteuer
in Höhe von 2.100,- EUR. Auf die Widersprüche der Klägerin vom 13.1.2004 und
12.1.2005 wurde die Vollziehung der Bescheide mit Bescheid vom 19.1.2004 bzw.
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7.1.2005 ausgesetzt. Eine Aufhebung der Vergnügungssteuerbescheide für die
Veranlagungsjahre 2004 und 2005 erfolgte nicht. Über die Widersprüche gegen diese
Bescheide wurde nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 20.12.2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass zum 1.1.2006
mit Rückwirkung ab dem 1.8.2003 eine neue Vergnügungssteuersatzung der Stadt in
Kraft trete. Soweit es Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit betreffe, verbleibe es bei
dem bisherigen Stückzahlmaßstab. Soweit es die Geldspielautomaten mit
Gewinnmöglichkeit betreffe, sehe die Satzung eine Besteuerung nach dem
Einspielergebnis vor. Alternativ sei eine Besteuerung nach dem bisherigen
Stückzahlmaßstab möglich, wenn dies beantragt werde. Die pauschale Monatssteuer
betrage dann 150,- EUR pro Apparat. Sollte der Klägerin an einer pauschalen
Besteuerung nach dem 31.12.2005 gelegen sein, sei ein formloser Antrag bis zum
31.12.2005 zu stellen. Im Übrigen seien die Einspielergebnisse quartalsweise auf den
beigefügten Formularen anzumelden. Die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der
angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide für die Veranlagungsjahre 2004 und 2005
ende hiermit, die insoweit zu zahlende Vergnügungssteuer sei am 23.1.2006 fällig.
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Mit Bescheid vom 10.1.2006 setzte der Beklagte für das Veranlagungsjahr 2006
hinsichtlich der Geldspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit eine Vergnügungssteuer in
Höhe von 2.100 EUR fest, mit weiterem Bescheid vom 19.1.2006 für das
Veranlagungsjahr 2003 Vergnügungssteuer in Höhe von 875 EUR.
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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 17.1.2006 bzw. 16.2.2006 Widerspruch
ein.
7
Am 3.5.2006 legte die Klägerin für das erste Quartal 2006 hinsichtlich Spielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit die geforderten Einspielergebnisse vor. Nach der Erklärung der
Klägerin beläuft sich das zu veranlagende Einspielergebnis für beide Spielhallen im
ersten Quartal 2006 auf 103.759,05 EUR, die zu zahlende Vergnügungssteuer nach der
Satzung der Beklagten somit auf 9.338,31 EUR. Zugleich legte die Klägerin gegen
diese Erklärung mit Schreiben vom 2.5.2006 Widerspruch ein.
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Mit Bescheid vom 8.6.2006 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen den
Bescheid vom 10.1.2006 und die Vergnügungssteuererklärung vom 2.5.2006 zurück.
Zugleich forderte er die Klägerin auf, die festgesetzte Vergnügungssteuer für die
Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit für das erste Quartal 2006 in Höhe von 9.338,31
EUR sowie die offene Steuer für die Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit für die Zeit
vom 1.8.2003 bis einschließlich zweites Quartal 2006 in Höhe von 6.125,- EUR
zuzüglich der bislang angefangen Mahngebühren und Säumniszuschläge in Höhe von
387,- EUR, also insgesamt 15.850,31 EUR, innerhalb einer Woche nach Zustellung des
Widerspruchsbescheides vom 8.6.2006 zu zahlen.
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Die Klägerin hat daraufhin am 3.7.2006 Klage erhoben und um Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes ersucht (11 L 434/06). Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes wurde auf Grund übereinstimmender Erledigungserklärung der
Beteiligten beendet, nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 21.7.2006 erklärt hatte,
dass die Vollziehung der geltend gemachten Forderungen in Höhe von 15.850,31 EUR
ab Fälligkeit bis einen Monat nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden im
Hauptsacheverfahren ausgesetzt werde.
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Die Klägerin trägt zur Begründung der Klage vor: Die Vergnügungssteuer für
Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit sei auf Grund des Bescheides vom 10.1.2006 für
das gesamte Veranlagungsjahr festgesetzt worden. Eine jährliche Steuerfestsetzung im
Voraus sehe die Satzung aber nicht vor. Dies gelte im gleichen Maße für die
angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2003
bis 2005. Eine rückwirkende Festsetzung der Vergnügungssteuer komme nicht in
Betracht, weil diese auf die Endverbraucher nicht abwälzbar sei. Eine kalkulatorische
Abwälzbarkeit sei nur für die Zukunft möglich, wenn der Automatenbetreiber den
Steuerbetrag in seine Kostenkalkulation einplanen könne. Soweit nach der Satzung
hinsichtlich der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ein Wahlrecht zwischen einer
pauschalen Besteuerung und einer Besteuerung nach den Einspielergebnissen
vorgesehen sei, verstoße dies gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das Wahlrecht habe
zur Folge, dass unterschiedliche Steuersätze gefordert werden könnten. Dies sei aus
Gleichheitsgrundsätzen nicht hinzunehmen. Die prozentual nach dem Einspielergebnis
erhobene Vergnügungssteuer entspreche im Übrigen einer Umsatzsteuer und verstoße
damit gegen europarechtliche Vorschriften. Im Übrigen habe die festgesetzte
Vergnügungssteuer in Höhe des hier vorliegenden Prozentsatzes erdrosselnde
Wirkung. Dies ergebe sich bereits daraus, dass von den drei Spielhallen in T. ein gut
geführter Betrieb bereits vor Jahren geschlossen habe.
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Die Klägerin beantragt,
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die Vergnügungssteuerfestsetzung des Beklagten für das erste Quartal 2006 in Höhe
von 9.338,31 EUR sowie die Steuerfestsetzung für Spielapparate ohne
Gewinnmöglichkeit für die Zeit vom 1.8.2003 bis zweites Quartal 2006 in Höhe von
6.125,- EUR nebst angefallene Mahngebühren und Säumniszuschlägen in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8.6.2006 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er nimmt zur Begründung des Antrages auf die Begründung der angefochtenen
Bescheide Bezug und trägt ergänzend vor: Soweit die Klägerin bemängelt habe, dass
sich aus der Satzung nicht hinreichend deutlich ergebe, für welchen Zeitraum bei
Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten eine Vergnügungssteuer erhoben werde, sei
dies durch die zweite Änderungssatzung vom 30.8.2006 klargestellt worden. Soweit die
Vergnügungssteuersatzung der Stadt T. sich Rückwirkung beimesse, handele es sich
um einen Fall der zulässigen unechten Rückwirkung. Denn durch die rückwirkend in
Kraft gesetzte Satzung werde nicht auf einen abgeschlossenen Tatbestand mit Wirkung
für die Zukunft eingewirkt. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, wegen der
Unwirksamkeit des Steuermaßstabes in der ursprünglichen Satzung von einer
Abgabenpflicht verschont zu bleiben, habe die Klägerin nicht. Im Übrigen sehe Artikel 1
der Satzung eine Begrenzung der Höhe der Vergnügungssteuer auf den bisher
gezahlten Steuersatz von 150,- EUR für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in
Spielhallen vor. Die pauschale Stückzahlsteuer für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit
sei unverändert mit 35,- EUR für Geräte in Spielhallen festgesetzt worden. Insoweit
stehe der Steuerpflichtige durch die Neuregelung gegenüber dem alten Satzungsrecht
finanziell nicht schlechter. Die Wahlmöglichkeit zwischen einer pauschalen
Besteuerung und einer Besteuerung nach dem Einspielergebnis sei zum einen für die
Besteuerung von Geräten ohne manipulationssichere Zählwerkausdrucke vorgesehen
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und zum anderen auch aus Verwaltungspraktikabilitätsgründen erfolgt. Sie stehe allen
Aufstellern offen, auch der Klägerin. Eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen
Automatenaufstellern sei im Fall der Klägerin deshalb nicht ersichtlich. Entgegen der
Auffassung der Klägerin handele es sich bei der Vergnügungssteuer auch nicht um eine
zweite Umsatzsteuer. Die prozentuale Steuererhebung nach dem Einspielergebnis sei
auch nicht willkürlich. Im Zuge der Vorbereitung der neuen Vergnügungssteuersatzung
seien alle Automatenaufsteller gebeten worden, ihre Einspielergebnisse offen zu legen,
um zu einem verwertbaren Ausgangswert hinsichtlich der Einspielergebnisse zu
gelangen. Lediglich ein Aufsteller von insgesamt sieben sei dieser Aufforderung
nachgekommen. Auf Grund dieser Angaben und den Angaben der Klägerin im
Klageverfahren 11 K 6559/03 habe man sich zu einem Steuersatz von 9 v.H. des
Einspielergebnisses für Geräte mit Gewinnmöglichkeit entschlossen. Eine
Mehreinnahme im betreffenden Haushaltsansatz sei mit der Satzungsänderung nicht
beabsichtigt gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte,
die beigezogenen Akten 11 K 6559/03 und 11 L 434/06 sowie die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. I. Der Widerspruchsbescheid
vom 8.6.2006 enthält eine für die Klägerin selbstständige, über die angefochtenen
Festsetzungsbescheide hinausgehende Beschwer (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO),
soweit mit ihm Mahngebühren und Säumniszuschläge in Höhe von 387 EUR geltend
gemacht werden. Insoweit war der Widerspruchsbescheid aufzuheben, weil er
rechtswidrig ist. Für die geltend gemachten Mahngebühren und Säumniszuschläge fehlt
es an einer Rechtsgrundlage.
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Zwar können nach § 12 Abs. 1 Nr. 5b KAG NRW i.V.m. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO
Säumniszuschläge vom Tag der Fälligkeit aus berechnet werden. Dass die für die Jahre
2003 bis 2006 geschuldete Vergnügungssteuer zu den im Schriftsatz vom 2.11.2006 (Bl.
31 d.A.) genannten Fristen fällig war, dürfte auch unstreitig sein.
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Es ist jedoch in der Rechtsprechung geklärt, dass während einer Aussetzung der
Vollziehung etwaige nach dem Gesetz vorgesehene Säumnisfolgen, u.a. auch
Säumniszuschläge, nicht entstehen können. Nur vor der Aussetzung der Vollziehung
bereits entstandene Säumniszuschläge bleiben hiervon unberührt.
21
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, 2005, § 80 Rdn. 33 bis 35 m.w.N. auf die
Rechtsprechung.
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Gemessen an diesen Voraussetzungen kann der Beklagte keine Säumniszuschläge
geltend machen. Im Verfahren 11 L 434/06 (Bl. 35 d.A.) hat er mit Schriftsatz vom
21.7.2006 die Vollziehung der hier streitigen Forderungen (rückwirkend) "ab Fälligkeit
bis einen Monat nach Entscheidung des VG Minden im Hauptsacheverfahren"
ausgesetzt. Damit ist auch der Rechtsgrund für die geltend gemachten Mahngebühren
entfallen.
23
II. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
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Sie ist, soweit es die Festsetzung der Vergnügungssteuer für Spielapparate ohne
Gewinnmöglichkeit in den Veranlagungsjahren 2003 (1.8.2003-31.12.2003) bis 2006
betrifft, zulässig. Der Festsetzungsbescheid vom 21.8.2003 in Höhe von 875 EUR war
zwar Gegenstand des Verfahrens 11 K 6559/03 und wurde mit Bescheid des Beklagten
vom 13.7.2005 (Bl.98 d.A. in 11 K 6559/03) zurückgenommen, unter dem 19.1.2006
jedoch ein Bescheid gleichen Inhalts erlassen. Sowohl hinsichtlich dieses Bescheides
als auch hinsichtlich der Bescheide vom 8.1.2004 bzw. 7.1.2005 bzgl. der
Veranlagungsjahre 2004 bzw. 2005 sind die Widersprüche der Klägerin vom 13.1.2004
bzw. 12.1.2005 (Bl. 29 d.A.) sowie vom 16.2.2006 (VV 2 Bl. 19) nicht beschieden
worden, denn der Widerspruchsbescheid vom 8.6.2006 verhält sich hierzu nicht,
sondern nur zum das Veranlagungsjahr 2006 betreffenden Bescheid vom 10.1.2006 (VV
2 Bl. 44). Die Klagen sind insoweit jedoch als Untätigkeitsklagen i.S.d. § 75 VwGO
zulässig, weil der Beklagte ohne zureichenden Grund über diese Widersprüche nicht
entschieden hat.
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Soweit es die Heranziehung zur Vergnügungssteuer für Spielapparate mit
Gewinnmöglichkeit betrifft, ist Gegenstand der Klage nach dem Klageantrag (Bl. 2 d.A.)
allein die - unwidersprochen gebliebene - Steuererklärung der Klägerin vom 3.5.2006
(VV 2 Bl. 25) für das 1. Quartal 2006 in Höhe von 9.338,31 EUR, die gemäß § 168 Abs.
1 Satz 1 AO die Wirkung einer Steuerfestsetzung hat.
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III. Die Klagen sind im Übrigen unbegründet, weil sowohl die Heranziehung zur
Vergnügungssteuer für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit im 1. Quartal 2006 als
auch die Heranziehung zur Vergnügungssteuer für Spielapparate ohne
Gewinnmöglichkeit rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§
113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die
Vergnügungssteuersatzung der Stadt T. vom 17.12.2002 in der Fassung der
Änderungssatzung vom 20.12.2005, diese wiederum geändert durch die 2.
Änderungssatzung vom 30.8.2006 - im Folgenden: VS -. Danach beträgt die Steuer für
Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 9 v.H. des
Einspielergebnisses (§ 10 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VS). § 10 Abs. 1 Satz 2 VS definiert das
Einspielergebnis als den Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser
errechnet sich gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 VS aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl.
Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag) abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld,
Prüftestgeld und Fehlgeld. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr.1 VS beträgt der Steuersatz bei
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 35
EUR pro Gerät. Nach § 10 Abs. 1 Satz 4 VS gelten die Steuersätze je Apparat und
angefangenem Kalendermonat der Aufstellung. § 13 Abs. 3 Satz 1 VS verpflichtet den
Steuerschuldner, die Steuer selbst zu errechnen. Hierzu hat er nach § 13 Abs. 3 Satz 2
VS bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt eine
Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die
unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt nach § 13 Abs. 3 Satz 3 VS
als Steuerfestsetzung. Können die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder
berechnet werden, kann die zu entrichtende Vergnügungssteuer im Wege der
Schätzung gemäß § 15 Abs. 1 VS i.V.m. § 162 AO ermittelt werden. IV. Gemessen an
diesen Voraussetzungen unterliegt die Erhebung der Vergnügungssteuer sowohl
hinsichtlich der Geräte ohne Gewinnmöglichkeit als auch der Geräte mit
Gewinnmöglichkeit keinen Bedenken.
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1. Die Satzung ist hinreichend bestimmt. Sie enthält Angaben zum Kreis der
Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und Satz
der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW).
Soweit die Klägerin in der Klageschrift gerügt hat, die Satzung des Beklagten enthalte
keine Angaben zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld und ihrer Fälligkeit
für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit, sind eventuell fehlende Angaben durch die 2.
Änderungssatzung vom 30.8.2006 geheilt worden. Entgegen der Auffassung der
Klägerin (Bl. 8 d.A.) ergibt sich sowohl aus § 8 Abs. 1 VS in der bis zum 13.12.2005
geltenden Fassung (Art. 1 und Art. 3 Satz 1 VS) als auch aus § 10 Abs. 1 VS in der ab
dem 1.1.2006 geltenden Fassung (Art. 2 und Art 3 Satz 2 VS) hinreichend deutlich, für
welchen Zeitraum bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Steuer erhoben wird.
Die Vergnügungssteuer bemisst sich für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit je Apparat und
Kalendermonat nach dem in Art. 1 § 8 Abs. 1 bzw. Art. 2 § 10 Abs. 1 VS genannten
Stückzahlmaßstab und wird als Jahressteuer festgesetzt. Sie kann gemäß § 13 Abs. 1
Satz 2 VS i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 30.8.2006 zu Beginn eines
Kalenderjahres für das gesamte Kalenderjahr erhoben werden.
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Der Satzungsgeber durfte auch in § 1 Nr. 5 VS an das Halten von Spielautomaten
anknüpfen, weil dies regelmäßig Steuergegenstand ist.
30
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.1.1998 - 8 B 228.97 -, KStZ 1998, 238.
31
2. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist die Satzung mit höherrangigem
Recht, insbesondere mit Art. 105 Abs. 2a GG, vereinbar, soweit sie bei
Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in § 10a Abs. 1 VS eine Besteuerung nach
dem Einspielergebnis vorsieht. Der Charakter einer örtlichen Aufwandsteuer i.S.d. Art.
105 Abs. 2a GG wird durch diese Bemessungsgrundlage gewahrt. Das BVerwG hat in
seiner neueren Rechtsprechung,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 = Städte- und
Gemeinderat 2005, Nr. 6, Seite 29 = DVBl 2005, 1208 = DÖV 2005, 956 = NVwZ 2005,
1316,
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die von ihm bei den Einspielergebnissen der Geldspielautomaten festgestellte
Schwankungsbreite lediglich zum Anlass genommen, den gewählten
Stückzahlmaßstab als mit Bundesrecht unvereinbar zu erklären, zugleich aber
klargestellt, dass den Kommunen nach wie vor ein weiter Spielraum auch im Hinblick
auf die konkrete Ausgestaltung eines neuen Steuermaßstabes zustehe. Dieser muss
lediglich einen engeren Bezug zum Vergnügungsaufwand aufweisen. Eine Steuer, die -
wie hier - an das Einspielergebnis, die sog. "Bruttokasse" anknüpft, genügt diesen
Anforderungen. Ein derartiger Steuermaßstab ist geeignet, den Vergnügungsaufwand
des Spielers ungleich wirklichkeitsnäher abzubilden als ein Stückzahlmaßstab, und
damit mit Art. 105 Abs. 2 a GG vereinbar.
34
Vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 18.10.2006 - 2 LB 11/04 -; VG Münster, Beschluss vom
18.10.2006 - 9 L 667/06 -, VG Arnsberg, Beschluss vom 18.8.2006 - 5 L 546/06 -; VG
Düsseldorf, Urteil vom 25.9.2006 - 25 K 4880/06 -.
35
3. Die Vergnügungssteuersatzung vom 20.12.2005 entfaltet auch nicht unter Verstoß
gegen Artikel 12 Abs. 1 GG erdrosselnde Wirkung. Allerdings ist in der Rechtsprechung
anerkannt, dass ein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte
36
Berufsfreiheit der Automatenaufsteller vorliegt, wenn die Steuerbelastung durch die
Vergnügungssteuer es unmöglich macht, den gewählten Beruf des
Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der
Lebensführung zu machen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -; NVwZ 1997, 573, 575.
37
Die Vergnügungssteuer darf zwar eindämmenden Charakter haben, d.h. durch
Heraufsetzen der Rentabilitätsgrenze zu einer Verringerung der Anzahl der
aufgestellten Geräte mit Gewinnmöglichkeit führen; sie darf sich jedoch nicht als
faktisches Verbot auswirken. Dies ist jedoch nicht schon dann der Fall, wenn die
Regelung den aus der Ausübung des Berufs erzielten Gewinn so weit mindert, dass
einzelne Unternehmer sich zur Aufgabe des Berufs veranlasst sehen, denn Artikel 12
Abs. 1 GG gewährleistet keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer
unwirtschaftlichen Betriebsführung.
38
Vgl. BFH, Urteil vom 29.3.2006 - II R 59/04 -, DStRE 2006, 1143, und BVerwG, Urteil
vom 13.4.2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O.
39
Nach diesen Maßstäben ist eine erdrosselnde Wirkung der in der Stadt T. erhobenen
Vergnügungssteuer in Höhe von 9 v.H. des Einspielergebnisses nicht ersichtlich. Der
Beklagte hat im Klageverfahren (Bl. 20 d.A.) dargelegt, dass im Zuge der Vorbereitung
der neuen Vergnügungssteuersatzung alle Automatenaufsteller gebeten wurden,
Einspielergebnisse vorzulegen. Bis auf eine weigerten sich alle - darunter auch die
Klägerin (VV 2 Bl. 1 ff.) -, entsprechende Zahlen vorzulegen. Mit einem Steuersatz von 9
v.H. des Einspielergebnisses orientiert sich der Beklagte im Wesentlichen an den
Empfehlungen des Städte- und Gemeindebundes und dem bisherigen Steuersatz von
150 EUR. Dass die Umstellung des Steuermaßstabes zu einer spürbaren
Mehrbelastung der Automatenaufsteller führt, ist gerade im Hinblick auf die von der
Klägerin im 1. Quartal 2006 erklärte Steueranmeldung in Höhe von 9.338,31 EUR (VV
Bl. 25) nicht ersichtlich. Hochgerechnet auf das Veranlagungsjahr 2006 ergibt sich
hieraus eine jährliche Steuerlast von 37.353,24 EUR. Diese liegt nur unwesentlich über
der bisher auf Grund des Stückzahlmaßstabes bestehenden Steuerlast der Vorjahre in
Höhe von 36.000 EUR (20 Geräte x 12 Monate x 150 EUR).
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Zu einem Steuersatz von 150 EUR hat das Gericht im Übrigen bereits festgestellt, dass
diesem keine erdrosselnde Wirkung beigemessen werden kann.
41
Vgl. VG Minden, Urteil vom 30.8.2006 - 11 K 4192/04 - m.w.N. auf die Rechtsprechung
des BVerwG zu einem Steuersatz von 165 EUR.
42
Selbst für Steuersätze in Höhe von 600,- DM (ca. 306,- EUR) pro Geldspielgerät und
Kalendermonat hat die Rechtsprechung eine erdrosselnde Wirkung verneint.
43
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1999 - 11 CN 1.99 -, NVwZ 2000, 936; BFH, Urteil vom
29.3.2006 - II R 59/04 -, a.a.O.
44
In Nordrhein-Westfalen sowie speziell im Zuständigkeitsbereich des erkennenden
Gerichts waren Steuersätze von monatlich 200 EUR und mehr pro Geldspielgerät
üblich, ohne dass sich die Zahl der in Spielhallen aufgestellten Geldspielgeräte
nennenswert reduziert hätte. In der Zeit vom 1.1.1998 bis 31.12.2002 haben auf der
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Grundlage des Kommunalisierungsmodellgesetzes insgesamt 23 nordrhein-
westfälische Kommunen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, von den
vorgegebenen Steuersätzen des damals noch geltenden Vergnügungssteuergesetz
NRW abzuweichen; dies führte zu Steuersätzen bis zu 250 EUR. Bei den am
Modellversuch beteiligten Kommunen konnte ein Rückgang der aufgestellten Geld- und
Unterhaltungsspielgeräte durchgängig nicht festgestellt werden.
Weshalb im Falle der Klägerin etwas Anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich. Die von
der Klägerin mit Schriftsatz vom 2.1.2007 vorgelegten Bilanzen beziehen sich nach
ihren Angaben auf das Gesamtunternehmen und die Geschäftsergebnisse von
Spielhallen in verschiedenen Satzungsbezirken und sind zum Nachweis einer
erdrosselnden Wirkung der Vergnügungssteuer in der Stadt T. schon deshalb
ungeeignet (Bl. 36 d.A.). Dies gilt in gleichem Maße für die
Körperschaftssteuerbescheide betreffend die Jahre 2003 bis 2005, die sich ebenfalls auf
das Gesamtunternehmen beziehen. Soweit es den Betrieb der Spielhallen in T. betrifft,
fehlt es an nachprüfbaren Zahlen. Die von der Klägerin vorgetragenen Einnahmen und
Ausgaben aus dem Spielbetrieb in T. (Bl. 37 ff. d.A.) weisen - ohne Berücksichtigung
des Geschäftsführergehaltes der GmbH und der Vergnügungssteuer - lediglich einen
Überschuss von etwa 9.000 EUR aus, mithin von nicht einmal 800 EUR monatlich.
Damit ist nicht einmal eine angemessene Entlohnung eines Geschäftsführers bzw. einer
Geschäftsführerin möglich. Erweist sich der Betrieb einer Spielhalle für die Klägerin am
Standort T. bei Nichtberücksichtigung der zu zahlenden Vergnügungssteuer als
unwirtschaftlich, so kann sie sich nicht auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen. Denn - wie oben
bereits ausgeführt - ergibt sich hieraus kein Anspruch auf die Fortsetzung einer
unwirtschaftlichen Betriebsführung.
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4. Die Vergnügungsteuersatzung des Beklagten ist auch nicht deshalb nichtig, weil sich
die Vergnügungssteuer nicht auf den Endverbraucher überwälzen lässt. Es gehört
allerdings zu den die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden
Merkmalen, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss. Das
bedeutet jedoch nicht, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten wird,
er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag - wie einen durchlaufenden Posten - vom
Benutzer der Veranstaltung ersetzt erhalten. Die Steuerüberwälzung ist ein
wirtschaftlicher Vorgang; es ist dem Steuerschuldner überlassen, den Steuerbetrag in
die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch
dann zu wahren.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.5.2001 - 1 BVR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264.
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Für die gebotene kalkulatorische Abwälzbarkeit genügt es, dass der Steuerschuldner
nach Einstellung der Steuer in seine Selbstkosten durch geeignete Maßnahmen -
Umsatzsteigerung oder Senkung sonstiger Kosten - die Wirtschaftlichkeit seines
Unternehmens aufrecht erhalten kann.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.1.1998 - 8 B 228.97 -, a.a.O.; ferner zusammenfassend
BVerwG, Urteil vom 13.4.2005 - 10 C 8.04 -, Buchholz 401.68 Nr. 39.
50
Diese Voraussetzung ist zumindest so lange gegeben, wie der Spielereinsatz nicht nur
den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb des
Spielgerätes deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft.
51
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.4.1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerwGE 31, 8, 20.
52
Danach ist die Vergnügungssteuer grundsätzlich auf die Spieler abwälzbar; dies folgt
aus den oben angestellten Erwägungen, die zur Verneinung einer erdrosselnden
Wirkung geführt haben.
53
Es mag zutreffen, dass diese Rechtsprechung ursprünglich für erheblich niedrigere
Pauschalsteuersätze entwickelt worden ist als sie heute erhoben werden. Das ändert
jedoch an ihrer Kalkulierbarkeit nichts, auch nicht nach der Umstellung von einer
Pauschalbesteuerung auf einen Steuersatz von 9 % der Bruttokasse. Da sich der
Steuersatz nunmehr unmittelbar am Einspielergebnis orientiert, dürfte die Kalkulation
des Automatenaufstellers sogar erleichtert werden; geringe Einnahmen bedeuten -
anders als beim Pauschalmaßstab - eine entsprechend geringe Vergnügungssteuer.
54
5. Soweit die Klägerin geltend macht, die in § 10a und 10b VS vorgesehene wahlweise
Besteuerung nach einem Stückzahlmaßstab verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann sie
mit diesem Einwand ebenfalls nicht durchdringen.
55
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin sich überhaupt auf einen Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 GG berufen kann. Die nach § 10 a VS vorgesehene alternative
Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab steht jedem Automatenaufsteller, auch der
Klägerin, offen und ist in § 10 b Abs. 1 VS lediglich an die Bedingung geknüpft, dass
das Wahlrecht vor dem Beginn des Veranlagungszeitraumes ausgeübt wird. Insoweit
wird die Klägerin nicht anderes behandelt als jeder andere potenzielle
Vergnügungssteuerpflichtige im Stadtgebiet. Auch das Risiko, das Wahlrecht unter
Verkennung der erwarteten Einspielergebnisse falsch auszuüben, trifft die Klägerin in
gleichem Maße wie eventuelle Konkurrenten. Einen Verstoß gegen Art. 3 Satz 1 GG
sieht die Klägerin allein darin (Bl. 10 d.A.), dass durch diese Wahlmöglichkeit
eventuellen Konkurrenten ein Recht zugestanden wird, das sie selbst nicht
wahrgenommen hat und ihr hierdurch Nachteile entstehen. Damit kann die Klägerin
unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung schon deshalb nicht durchdringen, weil
der Gleichheitssatz prozessual im Regelfall nur einen Anspruch auf Beseitigung der
eigenen Belastung gibt, aber keinen Anspruch auf Belastung Dritter.
56
Vgl. Maunz-Dürig-Herzog, GG-Kommentar, Loseblatt- sammlung, Stand: Juni 2006, Art.
3 Rdn. 471 m.w.N. auf die Rechtsprechung.
57
Selbst wenn man der Klägerin die Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG zugesteht, führt dies
nicht dazu, dass es für die Heranziehung zur Vergnügungssteuer an einer
Ermächtigungsgrundlage fehlt.
58
Zwar dürfte die in §10 a VS vorgesehene alternative Besteuerung nach dem
Stückzahlmaßstab gegen Verfassungsrecht verstoßen, soweit sie - so der Beklagte in
der Klageerwiderung vom 2.8.2006 (Bl. 20 d.A.) - allein mit Praktikabilitätserwägungen
begründet wird. Denn nach der Rechtsprechung des BVerwG kann ein auf Grund
hinreichend zuverlässig feststellbarer Einspielergebnisse erwiesenermaßen
untauglicher Stückzahlmaßstab nicht mit Praktikabilitätserwägungen aufrecht erhalten
werden kann und verstößt deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
59
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O.
60
Insoweit dürfte die hier in § 10a und § 10b VS vorgesehene optionale
Besteuerungsmöglichkeit nach dem Stückzahlmaßstab jedenfalls bei vorhandenen
manipulationssicheren Zählwerken gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit
verstoßen,
61
vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 18.8.2006 - 5 L 646/06 - ,
62
weil das Gericht bereits im Verfahren 11 K 6559/03 auf Grund der von der Klägerin
vorgelegten Zahlen festgestellt hatte, dass die nach der Rechtsprechung des BVerwG
zulässige Schwankungsbreite bei den von der Klägerin betriebenen Spielautomaten
überschritten wird (vgl. Bl. 96 d.A. im Verfahren 11 K 6559/03).
63
Ob § 10 a und § 10 b VS wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig sind, kann
das Gericht jedoch dahingestellt lassen. Die Gültigkeit der übrigen
Satzungsbestimmungen - namentlich des § 10 Abs. 1 VS, auf dem die Erhebung der
Vergnügungssteuer im Falle der Klägerin beruht - bleibt hiervon unberührt.
64
Nach der in der Rechtsprechung des BVerwG insbesondere zum Bauplanungsrecht
entwickelten und in §§ 44 Abs. 4 VwVfG, 139 BGB zum Ausdruck kommenden
Fehlerfolgenlehre führt die Nichtigkeit einer Satzungsbestimmung nur dann zur
Gesamtnichtigkeit, wenn der verbleibende Teil ohne den nichtigen nicht sinnvoll
bestehen bleiben kann, namentlich weil er der Rechtsordnung widerspricht und nach
dem mutmaßlichen Willen des Normgebers davon auszugehen ist, dass er die
Bestimmung nicht ohne den nichtigen Teil erlassen hätte.
65
BVerwG, Beschluss vom 27.11.1981 - 8 B 188.81 -, Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr.
44 = BRS 43 Nr. 81, Urteile vom 25.6.1982 - 8 C 82.81 -, DVBl 1982, 1055 = KStZ 1982,
231 = Buchholz 406.11§ 132 BBauG Nr. 38 und vom 18.7.1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE
82, 225 = BauR 89, 575 = DVBl 1989, 1100.
66
Gemessen an diesen Voraussetzungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass
der Satzungsgeber von der Erhebung der Vergnügungssteuer bei unterstellter
Verfassungswidrigkeit der §§ 10a und 10b VS abgesehen hätte. Die optionale
Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab ist verfassungsrechtlich nicht geboten, nach
den o.g. Ausführungen vermutlich sogar verfassungswidrig, und nach Angaben des
Beklagten nur aus Gründen der Praktikabilität in die Satzung übernommen worden.
Deshalb ist davon auszugehen, dass der Satzungsgeber die Satzung auch ohne diese
Bestimmung in unveränderter Form erlassen hätte. 6. Die Erhebung der
Vergnügungssteuer verstößt auch nicht gegen europäisches Recht, insbesondere
gegen Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG, die eine Einführung von Steuern verbietet,
sofern sie den Charakter einer Umsatzsteuer haben. Die Vergnügungssteuer hat nicht
den Charakter einer Umsatzsteuer, weil wesentliche Merkmale, die nach der
Rechtsprechung des EuGH für eine Umsatzsteuer charakteristisch sind, nicht erfüllt
werden.
67
Vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.1991 - C 109/90 - ABl EG 1991, Nr. C 96 und BVerwG, Urteil
vom 22.12.1999 - 11 CN 1.99 -, BVerwGE 110, 237, 246.
68
Die neuere Rechtsprechung des EUGH,
69
Vgl. EuGH, Urteile vom 17.2.2005 - C-435/02 und C-462/02 -, DVBl 2005, 567,
70
zur unterschiedlichen Behandlung von Spielbanken und Spielhallen bei der
Umsatzbesteuerung trägt in diesem Zusammenhang nichts bei. Bei der
Vergnügungssteuer ist für die Beurteilung der Gleichartigkeit der zu besteuernden
Sachverhalte gerade der in den gewerberechtlichen Vorschriften sich wiederspiegelnde
unterschiedliche Schutz des Spielgastes von Bedeutung. Insoweit liegt - anders als bei
der Umsatzsteuer - keine Gleichartigkeit der zu besteuernden Sachverhalte vor, die eine
Gleichbehandlung gebietet.
71
Vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 9.5.2006 - 7 V 36/06 -, EFG 2006, 1384.
72
V. Im Ergebnis unterliegen damit die Festsetzungsbescheide vom 19.1.2006 für das
Veranlagungsjahr 2003 in Höhe von 875 EUR sowie die Festsetzungsbescheide vom
8.4.2004, 7.1.2005 und 10.1.2006 für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2006 in Höhe von
jeweils 2.100 EUR bezüglich der Vergnügungssteuer für Spielautomaten ohne
Gewinnmöglichkeit keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt in gleichem Maße für die
Steueranmeldung bezüglich der Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit für das 1.
Quartal 2006 in Höhe von 9.338,31 EUR.
73
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Dass Gericht hat der Klägerin die gesamten Verfahrenskosten auferlegt, weil der Anteil
ihres Obsiegens nicht einmal 3 % beträgt und damit geringfügig ist. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,
711 Sätze 1 und 2 ZPO.
74