Urteil des VG Minden vom 25.02.2009
VG Minden: syrien, bundesamt für migration, ausländer, botschaft, ausreise, gerichtsakte, auskunft, erwerbstätigkeit, abschiebung, mitwirkungshandlungen
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 1648/08
Datum:
25.02.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 K 1648/08
Tenor:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung von Rechtsanwalt X. -T. , H. , wird abgelehnt.
Gründe:
1
I.
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Die Kläger stammen nach eigenen Angaben aus Syrien, reisten im November 2001 in
das Bundesgebiet ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
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Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge -
nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) mit Bescheid vom
07.02.2003 ab. Ferner stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben sind. Schließlich drohte
das Bundesamt den Klägern die Abschiebung nach Syrien an.
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Seither wird der Aufenthalt der Kläger geduldet. Eine Arbeitsaufnahme ist ihnen nicht
gestattet.
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Mit Schreiben vom 18.03.2004 teilten die Kläger mit, dass die Kläger zu 1. und 2. am
17.03.2004 bei der Syrischen Botschaft in Berlin vorgesprochen und versucht hätten,
einen Pass zu erhalten. Es habe zunächst ein kurzes Gespräch in arabischer Sprache
stattgefunden, in dem noch einmal Herkunft und Geburtsort erörtert worden seien. Der
Beamte habe auf die notwendigen Formalitäten zur Erlangung von Ausweispapieren
hingewiesen und deutlich gemacht, dass es keine anderen Möglichkeiten gäbe.
Insbesondere müsse der alte Reisepass ausgehändigt werden.
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Vom Beklagten u.a. am 24.05.2004 ausgehändigte Passersatzpapieranträge füllten die
Kläger zwar aus, ließen jedoch insbesondere die Angaben zu Nummer und Ort der
Zivilregistrierung frei.
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Ausweislich einer Niederschrift des Beklagten sprachen am 11.12.2007 die Kläger zu 1.
und 4. bei ihm vor. Sie wurden aufgefordert, sich in Syrien mit Hilfe von
Verwandten/Bekannten oder einem Vertrauensanwalt um Registerauszüge für die
gesamte Familie zu bemühen.
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Mit Schreiben vom 31.01.2008 beantragten die Kläger die Erteilung von
Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG sowie die Ausstellung von
Reiseausweisen für Staatenlose, hilfsweise von Ausweisersatzpapieren.
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Mit Schreiben vom selben Tage fragten die Kläger bei der Botschaft der Syrischen
Arabischen Republik in Berlin an, welche Möglichkeiten es von der Bundesrepublik
Deutschland aus gebe, Personenstandsregisterauszüge oder andere Nachweise
hinsichtlich ihrer Identität zu erlangen.
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Mit Bescheid vom 23.04.2008, zugestellt am 25.04.2008, lehnte der Beklagte den Antrag
der Kläger auf Erteilung von Arbeitserlaubnissen ab.
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Am 26.05.2008 haben die Kläger Klage erhoben.
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Zur Begründung führen sie aus, ihnen seien grundsätzlich Beschäftigungserlaubnisse
ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 10 Satz 3 BeschVerfV zu erteilen.
Für das Vorliegen der anspruchsauschließenden Norm des § 11 BeschVerfV sei der
Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Der Beklagte habe jedoch selbst ausgeführt,
dass sie sich bereits im Jahr 2004 zur Syrischen Botschaft nach Berlin begeben hätten,
um Pässe bzw. Passersatzpapiere zu erlangen, und dass dies ohne Ergebnis geblieben
sei. Ferner habe der Beklagte nicht dargelegt, selbst seinen Obliegenheitspflichten
hinreichend nachgekommen zu sein, und sie bei der Passbeschaffung unterstützt zu
haben. Insoweit spreche § 48 Abs. 3 AufenthG schließlich von Mitwirkungspflichten des
Ausländers. Dies bedeute, dass die Passbeschaffung nicht allein dem Ausländer ohne
jegliche Unterstützung auferlegt werden könne. Insoweit sei zunächst vom Beklagten
nachzuweisen, welche weiteren konkreten Mitwirkungshandlungen zur
Passbeschaffung er von ihnen nach fehlgeschlagener Vorsprache bei der Syrischen
Botschaft im März 2004 verlangt habe. Zwar gehe der Beklagte nunmehr davon aus,
dass sie in Syrien einen Vertrauensanwalt zur Beschaffung der für die Passbeschaffung
notwendigen Identitätsdokumente beauftragen könnten. Einen bestimmten Anwalt in
Syrien habe der Beklagte aber nicht benannt. Auch sei nicht ersichtlich, wer den zu
beauftragenden Vertrauensanwalt in Syrien bezahle. Weil sie Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz bezögen, könnten sie die hohen Kosten eines
Vertrauensanwalts wohl nicht aufbringen. Zudem seien zur Passbeschaffung in Syrien
Registerauszüge mit Lichtbild erforderlich. In vielen Fällen gelinge es selbst in Syrien
eingeschalteten Vertrauensanwälten nicht, die entsprechenden Registerauszüge zu
beschaffen, weshalb vorliegend auch nicht klar sei, ob sie entsprechende Pässe
erhalten könnten. Insoweit werde auf die Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland in Damaskus an das Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen vom
27.06.2007 - Blatt 38 der Gerichtsakte - und eine Auskunft der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland Damaskus vom 04.01.2004 - Blatt 39 der Gerichtsakte -
Bezug genommen. Folglich sei davon auszugehen, dass sie in der Vergangenheit ihren
Mitwirkungspflichten in Ansehung der auch die Gegenseite treffenden
Obliegenheitspflichten hinreichend nachgekommen seien. Zudem sei derzeit überhaupt
nicht klar, ob sie das Ausreisehindernis überhaupt selbst beseitigen könnten. Somit
fehle es an einer hinreichenden Darlegung und insbesondere des Beweises, dass sie
die Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 11 BeschVerfV zu vertreten hätten.
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Die Kläger beantragen in der Hauptsache,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.04.2008 zu verpflichten, die
ihren Duldungen beigegebene Nebenbestimmung hinsichtlich einer Beschäftigung
dahingehend zu ändern, dass diese nunmehr zu lauten hat "Beschäftigung erlaubt".
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Weiter beantragen sie,
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ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. -T. in H. zu bewilligen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Beklagten.
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II.
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Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt X. -T. , H. , ist unbegründet.
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Es fehlt an den für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden
Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz
1 ZPO).
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Die Kläger haben aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf die von ihnen begehrten
Arbeitserlaubnisse bzw. auf Neubescheidung ihres Antragsbegehrens.
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Weil es sich bei den Klägern um geduldete Ausländer handelt, kann Grundlage ihres
Begehrens nur die Regelung des § 10 BeschVerfV sein. Es kann dahinstehen, ob die
Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt sind. Der Erteilung der begehrten
Arbeitserlaubnisse steht die Versagungsregelung des § 11 BeschVerfV entgegen. Nach
deren Satz 1 darf geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung nicht
erlaubt werden, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder wenn bei diesen Ausländern aus von
ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen
werden können. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das
Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine
Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt (Satz 2).
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Für das Vorliegen der ersten Alternative des § 11 Satz 1 BeschVerfV bestehen keine
Anhaltspunkte. Bei den Klägern können jedoch aufenthaltsbeendende Maßnahmen
nicht vollzogen werden, weil sie ihren Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von
Reisepapieren nur unzureichend nachgekommen sind. Eine Abschiebung der Kläger
scheitert allein am Fehlen von Reisedokumenten. Diesen Umstand haben die Kläger zu
vertreten.
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Zu der Frage der mangelnden Mitwirkung bei der Passbeschaffung im Rahmen des § 11
Satz 1 BeschVerfV hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 18.01.2006 - 18 B
1772/05 - wie folgt ausgeführt:
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"Darüber, dass die mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung auch unter
Berücksichtigung der Regelung des § 11 Satz 2 BeschVerfV einen Versagungsgrund im
Sinne des § 11 Satz 1 BeschVerfV darstellen kann, besteht - soweit ersichtlich -
Einigkeit.
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Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 05. September 2005 - 17 B 1118/05 - und vom
28. Oktober 2005 - 17 B 1815/05 -; Nds. OVG, Beschluss vom 08. November 2005 - 12
ME 397/05 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 20. April 2005 - 6 K 2362/04 -;
Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 11 BeschVerfV 12/2005 Nr. 3; Leineweber, InfAuslR
2005, 302 (304); Marx, ZAR 2005, 48 (53); Stiegeler, Asylmagazin 6/2005, 5 (7);
Zühlcke, ZAR 2005, 317 (321).
27
Dem Verständnis ist beizupflichten. Zunächst lässt sich die mangelnde Mitwirkung bei
der Passbeschaffung zwanglos unter den Wortlaut des § 11 Satz 1 BeschVerfV
subsumieren. Der Ausländer kann dadurch, dass er an der Beschaffung der Papiere
nicht genügend mitwirkt, verhindern, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzogen
werden. Er hat dies zu vertreten, wenn die Gründe, die der Vollziehung von
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegenstehen, in seinen Verantwortungsbereich
fallen.
28
Vgl. hierzu Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 11 BeschVerfV 12/2005 Nr. 3 mit weiteren
Nachweisen.
29
Dies wird bei Verletzung seiner Mitwirkungspflichten regelmäßig - mögliche Ausnahmen
sind im Folgenden noch zu erörtern - der Fall sein und ist auch vorliegend anzunehmen.
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Die Betonung der Mitwirkungspflichten durch das AufenthG unterstützt dieses
Verständnis. Bereits unter Geltung des AuslG 1990 war höchstrichterlich geklärt, dass
die Behörde die Untersagung der Erwerbstätigkeit in Zusammenhang mit den
Anforderungen an die Mitwirkung bei der Passbeschaffung stellen und den Betreffenden
so zur Mitwirkung zu veranlassen versuchen durfte.
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Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. September 1981 - 1 B 90.81 -, Buchholz 402.24
§ 7 Nr. 12; Senatsbeschluss vom 19. November 2003 - 18 B 2161/02 - und VGH Baden-
Württemberg, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 -, juris, jeweils mit
weiteren Nachweisen.
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Die entsprechenden Mitwirkungspflichten sind nunmehr ausdrücklich im AufenthG
normiert: Gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist ein Ausländer, der
keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, verpflichtet, an der Beschaffung derartiger
Papiere mitzuwirken und alle hierfür erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen
vorzulegen sowie die geforderten Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von
Heimreisedokumenten abzugeben. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass
den Behörden diese zuvor anerkannte Möglichkeit, den Ausländer zur Mitwirkung zu
veranlassen, nunmehr versperrt werden sollte.
33
Vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. April 2005 - 10 K 493/05 -, AuAS 2005, 194 und
Zühlcke, ZAR 2005, 317 (320), jeweils mit weiteren Nachweisen; Bartelheim, InfAuslR
2005, 458 (460).
34
Auch der Intention des Verordnungsgebers dürfte es entsprechen, die unzureichende
Mitwirkung bei der Passbeschaffung als Versagungsgrund gemäß § 11 Satz 1
BeschVerfV einzuordnen. Danach sollten zur näheren Bestimmung des
Vertretenmüssens im Sinne des § 11 Satz 1 BeschVerfV die Kriterien des § 25 Abs. 5
Satz 4 AufenthG übernommen werden, was die Nichterfüllung zumutbarer
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Anforderungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen einschließt.
Vgl. Text der Verordnungsbegründung unter
www.aufenthaltstitel.de/beschverfvinfos.html.
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Der Vergleich mit § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ergibt nicht, dass die fehlende Mitwirkung
an der Passbeschaffung als Versagungsgrund im Sinne des § 11 Satz 1 BeschVerfV
ausscheidet. Zwar wird in § 25 Absatz 5 Satz 4 AufenthG darauf abgestellt, dass aus
von dem Ausländer zu vertretenden Gründen die (freiwillige) Ausreise nicht möglich ist,
während für § 11 Satz 1 BeschVerfV maßgeblich ist, dass aufenthaltsbeendende
Maßnahmen - worunter hoheitliche Maßnahmen zu verstehen sein dürften - nicht
vollzogen werden können. Da aber die fehlende Mitwirkung an der Passbeschaffung
sowohl die Ausreise als auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen hindern kann,
schließt diese - grundsätzlich zu beachtende - Differenzierung es nicht aus, dass eine
solche Verhaltensweise auf einen Versagungsgrund im Sinne des § 11 Satz 1
BeschVerfV führen kann, sofern sie - wie das hier der Fall ist - eben nicht nur der
freiwilligen Ausreise, sondern aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegensteht.
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Einzuräumen ist allerdings, dass in § 11 Satz 2 BeschVerfV als Regelbeispiele zur
näheren Kennzeichnung des Verschuldens zwar die übrigen in § 25 Abs. 5 Satz 4
AufenthG aufgeführten Verhaltensweisen (falsche Angaben oder Identitätstäuschung),
aber gerade nicht das Nichterfüllen zumutbarer Anforderungen zur Beseitigung von
Ausreisehindernissen genannt ist. Aus diesem Umstand allein kann aber nach
Auffassung des Senats angesichts des Gewichts entgegenstehender Anhaltspunkte
nicht geschlossen werden, dass das Nichterfüllen zumutbarer Anforderungen zur
Beseitigung von - hier - Abschiebungshindernissen nicht unter § 11 Satz 1 BeschVerfV
zu subsumieren ist .
38
In § 11 Satz 2 BeschVerfV wird beispielhaft hervorgehoben, in welchen -
schwerwiegenden - Fallgestaltungen ein Vertretenmüssen "insbesondere" gegeben ist.
Das schließt nicht aus, dass auch in anderen Fällen, in denen die in Rede stehenden
Verhaltensweisen möglicherweise von geringerem Unwertgehalt sind, ein
Vertretenmüssen angenommen werden kann.
39
So auch Zühlcke, ZAR 2005, 317 (321).
40
Da - wie oben ausgeführt - die unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung unter
Geltung des AuslG 1990 als Grund für die Versagung der Beschäftigungserlaubnis
herangezogen werden durfte und in der Praxis auch häufig herangezogen wurde, wäre
vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Verordnungsgeber es ausdrücklich geregelt
hätte, wenn gerade dieses Verhalten nunmehr keine Berücksichtigung mehr finden
dürfte.
41
Der Auffassung des Antragstellers, § 11 BeschVerfV sei nicht erfüllt, wenn der
Betreffende - wie hier - an der Beschaffung von Reisepapieren nicht hinreichend
mitwirkt, weil die von ihm zu vertretenden Gründe einen ebensolchen Unwertgehalt
aufweisen müssten wie die in § 11 Satz 2 BeschVerfV genannten Verhaltensweisen, ist
dementsprechend nicht beizutreten; für sie besteht kein Anhalt. Angemerkt sei, dass
vorliegend überdies Vieles dafür spricht, dass die beharrliche Weigerung des
Antragstellers, an der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, einen den in § 11
Satz 2 BeschVerfV genannten Verhaltensweisen vergleichbaren Unwertgehalt hat.
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Denn der Antragsteller dürfte in diesem Zusammenhang mehrfach Adressen von
Bekannten falsch angegeben und wahrheitswidrig behauptet haben, seine Verwandten
in Syrien - der Antragsteller hat seinen Angaben bei der Anhörung im Rahmen des
Asylverfahrens zufolge (mindestens) mehrere Geschwister, die dort leben - hätten nicht
"mit Erfolg" "tätig werden" können, so dass sich durchaus argumentieren lässt, er habe
das Abschiebungshindernis durch falsche Angaben herbeigeführt.
Es ist allerdings einschränkend zu verlangen, dass das in Rede stehende Verhalten -
hier die fehlende Mitwirkung an der Passbeschaffung - kausal dafür ist, dass
aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Auch das ist ohne
Weiteres aus dem Wortlaut des § 11 Satz 1 BeschVerfV abzuleiten: Ist das Verhalten
nicht kausal, wird die Voraussetzung nicht erfüllt, dass bei dem Ausländer aus von ihm
zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden
können.
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So auch Nds. OVG, Beschluss vom 08. November 2005 - 12 ME 397/05 -, juris; VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 -, juris;
Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 11 BeschVerfV 12/2005 Nr. 3; Leineweber, InfAuslR
2005, 302 (304); Stiegeler, Asylmagazin 6/2005, 5 (7); Zühlcke, ZAR 2005, 317 (321)."
44
Dem ist nichts hinzuzufügen.
45
Die Kläger verweigern bis heute die Vorlage von Urkunden aus ihrem Heimatland, die
ihre Identität und Staatsangehörigkeit zweifelsfrei belegen. Hierzu sind die Kläger
grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch den Beklagten verpflichtet.
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Insoweit gilt Folgendes: Es ist die ureigene Angelegenheit eines Ausländers, seine
Identität aufzuklären und sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die
Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes zählt
zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG). Zudem verdeutlicht
§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von
Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat, wozu
neben einem Pass oder Passersatz auch sonstige Urkunden und Dokumente
unabhängig vom Aussteller gehören, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die
Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung einer
Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.10.2005 - 18 B 1526/05 -.
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Deshalb hat ein ausreisepflichtiger Ausländer - wie die Kläger - alle zur Erfüllung seiner
Ausreisepflicht erforderliche Maßnahmen, und damit auch die zur Klärung seiner
Identität und zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers,
grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich
einzuleiten. Dabei hat er sich gegebenenfalls unter Einschaltung einer Mittelsperson in
seinem Heimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen, wobei es
grundsätzlich auch zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Herkunftsstaat zu beauftragen.
49
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.02.1999 - 18 A 5156/96 -.
50
Diese ihnen möglichen und zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung von
Identitätsnachweisen haben die Kläger - bisher - nicht unternommen. Eigene
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Bemühungen zur Beschaffung von Reisedokumenten beispielsweise durch die
Beauftragung eines Rechtsanwalts in ihrem Heimatland, einen Auszug aus dem
Zivilregister zu beantragen und schicken zu lassen, um damit bei der Syrischen
Botschaft in Berlin einen Pass bzw. ein Laissez-Passer zur Ausreise beantragen zu
können, haben die Kläger nicht dargelegt, obwohl sie ausweislich der Niederschrift über
die Vorsprache der Kläger zu 1. und 4. am 11.12.2007 vom Beklagten konkret
aufgefordert wurden, sich in Syrien mit Hilfe von Verwandten/Bekannten oder einen
Vertrauensanwalt um Registerauszüge für die gesamte Familie zu bemühen. Insoweit
ist nicht zu erkennen, warum es den Klägern nicht möglich sein sollte, in ihrem
Heimatland Syrien aussagekräftige Personalpapiere zu erhalten. Dies wird im Übrigen
auch durch die vorgelegte Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Damaskus vom 27.06.2007 bestätigt, wonach es syrischen Anwälten nach Kenntnis der
Botschaft in vielen Fällen gelingt, Registerauszüge zu beschaffen, wenn auch nicht
unbedingt solche mit Lichtbild. Soweit die Kläger insoweit anführen, die Kosten für die
Beauftragung eines Vertrauensanwalts nicht tragen zu können, so ist dem
entgegenzuhalten, dass es insoweit Sache des Ausländers ist, sich gegebenenfalls die
dafür erforderlichen finanziellen Mittel auf der Grundlage etwa von § 6 AsylbLG zu
beschaffen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2008 - 18 E 471/08 -.
52
Selbst wenn die Kläger in Syrien nicht registriert sein sollten, ist von ihnen zumindest
eine klare Darstellung ihrer familiären Verhältnisse zu verlangen. Hierzu gehört eine
detaillierte Aufzeichnung ihrer Abstammung, insbesondere genaue und umfassende
Angaben zu Zeitpunkt und Ort der eigenen Geburt sowie zu denjenigen der Eltern und
Großeltern. Ebenso sind deren gegenwärtige und vergangene Aufenthaltsorte zu
benennen. Dies alles ist - soweit wie möglich - durch aktuelle Erklärungen und
Bescheinigungen der örtlichen Behörden zu belegen, zumindest aber glaubhaft zu
machen.
53
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 03.06.2005 - 17 E 552/05 - und 2.09.2005 - 17
E 775/05 -.
54
Diese Anforderungen werden von den Klägern nicht erfüllt. Zudem ist auch ungeklärt, ob
der Kläger zu 1. ausweislich seiner Sprachfertigkeiten bei der Anhörung vor dem
Bundesamt am 20.11.2001 nicht möglicherweise türkischer Staatsangehöriger ist. Es
zeigt sich danach, dass es weiterhin an ausreichenden Bemühungen der Kläger fehlt,
aussagekräftige Personalpapiere zu erhalten, jedenfalls aber ihre Identität - ggf. mit Hilfe
eines Anwalts in ihrem Herkunftsland - aufzuklären.
55
Der hier allein geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis kann
daneben im Grundsatz nur bei einer Verdichtung des dem Beklagten eröffneten
Ermessen auf Null dahin, dass den Klägern die Erwerbstätigkeit durch entsprechende
Erweiterung der Duldung zu gestatten ist, gegeben sein. Dem gemäß hätte es den
Klägern oblegen darzulegen, dass und warum die Entscheidung, ihnen die
Erwerbstätigkeit zu gestatten, sich vorliegend als einzig rechtmäßige darstellte.
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Für eine derartige Ermessensreduzierung ist auch nichts ersichtlich. Ergänzend sei
angemerkt, dass es - griffe nicht schon der Versagungsgrund gemäß § 11 BeschVerfV
ein - ausgehend vom oben Ausgeführten keinen Bedenken unterliegen dürfte, den
Umstand, dass die Kläger ihren Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung nicht
57
hinreichend nachgekommen sind, jedenfalls im Rahmen des Ermessens zu ihrem
Nachteil zu berücksichtigen. Zwingende Gründe, die dem entgegenstehen würden, sind
nicht ersichtlich.
So auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 -,
juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. April 2005 - 10 K 493/05 -, AuAS 2005, 194;
Zühlcke, ZAR 2005, 317 (321); anders Stiegeler, Asylmagazin 6/2005, 5 (7) für
Handlungen und Unterlassungen, die grundsätzlich in den Anwendungsbereich des §
11 BeschVerfV gehören, aber den tatbestandlichen Anforderungen nicht genügen.
58
Auch einem möglichen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den
Antrag der Kläger auf Erweiterung der Duldung dahin, dass ihnen die Ausübung der
Beschäftigung gestattet wird, steht der Versagungsgrund des § 11 Satz 1 BeschVerfV
entgegen.
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