Urteil des VG Minden vom 17.08.2009

VG Minden (kläger, höhe, ehefrau, verhandlung, tochter, aufhebung, verwaltungsakt, verwaltungsgericht, anlage, antrag)

Verwaltungsgericht Minden, 12 K 1258/08
Datum:
17.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 1258/08
Tenor:
Soweit die Parteien das Verfahren in der mündlichen Verhandlung
konkludent übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben, wird es eingestellt.
Der Bescheid vom 04.09.2007 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 12.03.2008 wird aufgehoben, soweit
damit ein Erstattungsanspruch von noch 440,- EUR begründet wurde.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in
derselben Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
1
Der am geborene Kläger beantragte am 08.09.2006 bei dem Beklagten Wohngeld in
Form des Mietzuschusses. Als weitere Haushaltsangehörige benannte er seine
geborene Ehefrau und seine am geborene Tochter C. die damals Schülerin war. Zum
Nachweis seines Einkommens legte er Rentenbescheide vor, die für ihn einen
auszuzahlenden Betrag von 800,02 EUR und für seine Ehefrau einen auszuzahlenden
Betrag von 77,26 EUR auswiesen. Ein zeitgleich gestellter Antrag auf Leistungen nach
dem SGB XII wurde mit Bescheid vom 08.01.2007 abgelehnt. Der Beklagte bewilligte
dem Kläger mit Bescheid vom 29.12.2006 für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum
31.08.2007 Wohngeld in Höhe von 144,- EUR monatlich. Im Juni 2007 wurde dem
Beklagten bekannt, dass die Tochter des Klägers ab dem 15.03.2007 Arbeitslosengeld
II bezog. Der Beklagte teilte dem Kläger deshalb unter dem 02.07.2007 mit, der
Wohngeldbescheid sei ab dem 01.04.2007 unwirksam. Die Wohngeldzahlung werde ab
diesem Zeitpunkt eingestellt. Eventuell zu viel gezahltes Wohngeld sei zurückzuzahlen
und werde in einem gesonderten Bescheid geltend gemacht. Er empfahl,
schnellstmöglich einen neuen Antrag auf Wohngeld zu stellen, um eine fortlaufende
Wohngeldzahlung für die übrigen Familienmitglieder zu ermöglichen.
2
Der Kläger stellte daraufhin am 12.07.2007 einen neuen Wohngeldantrag. Diesem fügte
er auch den Bescheid über Arbeitslosengeld II für die Tochter vom 27.06.2007 bei.
3
Mit Bescheid vom 04.09.2007 lehnte der Beklagte den Wohngeldantrag vom 12.07.2007
ab dem 01.04.2007 unter Hinweis auf § 1 Abs. 2 WoGG ab. Der Bescheid war
maschinell erstellt. Ihm war eine ebenfalls nicht unterschriebene Anlage beigefügt, nach
der sich in der Zeit von März bis Juli 2007 eine Überzahlung in Höhe von 576,- EUR
ergeben habe. Weiter heißt es in der Anlage, das zu Unrecht erhaltene Wohngeld
(Überzahlung) sei gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten und werde hiermit
zurückgefordert.
4
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 21.09.2007 Widerspruch ein. Er trug
vor, da lediglich die Tochter des Klägers Arbeitslosengeld II beziehe, müsse er einen
Anspruch auf Wohngeld haben. Die gänzliche Kürzung des Wohngeldes sei also nicht
rechtmäßig.
5
Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
11.03.2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Kläger
und seine Ehefrau seien nach § 1 Abs. 2 Satz 2 WoGG als sogenannte mittelbare
Transferleistungsempfänger vom Wohngeldbezug ausgeschlossen. Die Überzahlung
sei nach § 50 SGB X zu erstatten.
6
Am 12.04.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er und seine Ehefrau seien
bei der Ermittlung des Bedarfs der Tochter nach dem SGB II nicht berücksichtigt worden.
Deshalb blieben sie wohngeldberechtigt. Im Bescheid über die Leistungen nach dem
SGB II würden die zu berücksichtigenden Angaben zum Kläger und seiner Ehefrau
jeweils mit 0,00 EUR vermerkt. Allein der Umstand der namentlichen Benennung im
SGB II-Bescheid reiche nicht aus, um die Wohngeldberechtigung auszuschließen. Aus
§ 2 SGB XII ergebe sich, dass das Wohngeld gegenüber Leistungen nach dem SGB XII
vorrangig in Anspruch zu nehmen sei.
7
Aufgrund eines gerichtlichen Hinweises auf die Kommentierung von
Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba zum Wohngeldgesetz, § 1 Rdnrn. 35 c bis e hat der
Beklagte für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 31.08.2007 einen monatlichen
Wohngeldanspruch von 34,- EUR anerkannt. Ab dem 01.09.2007 hat er einen Anspruch
des Klägers auf Wohngeld dem Grunde nach anerkannt. Diese Erklärung hat der
Terminsvertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Daraufhin hat
der Kläger in der mündlichen Verhandlung nur noch die Aufhebung des in Rede
stehenden Bescheides beantragt, soweit damit eine verbleibende Erstattungsforderung
von 440,- EUR begründet wird.
8
Der Kläger beantragt,
9
den Bescheid vom 04.09.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
12.03.2008 aufzuheben, soweit damit noch die Erstattung von Wohngeld in Höhe von
440,- EUR verlangt wird.
10
Der Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Für ihn ist in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden, die verbleibende
Überzahlung sei durch Verschulden des Klägers eingetreten. Es könne von ihm erwartet
werden, diese Überzahlung in kleinen Raten abzutragen.
13
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
14
Entscheidungsgründe:
15
Ausgehend vom Bescheid des Beklagten vom 04.09.2007 waren Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens der Anspruch des Klägers auf Wohngeld in der Zeit von April
2007 bis zur mündlichen Verhandlung und das Erstattungsbegehren der für die Zeit von
April bis Juli 2007 erbrachten Wohngeldleistungen in Höhe von 576,- EUR. Das Gericht
wertet die in der mündlichen Verhandlung bestätigte Anerkennung des
Leistungsanspruch in Verbindung mit der anschließenden Beschränkung des
Klageantrages als konkludente Erledigungserklärungen der Parteien. Das Verfahren
war insofern in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
16
Die verbleibende Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des
Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig, soweit damit
die Erstattung der für April bis Juli 2007 erbrachten Wohngeldzahlungen geltend
gemacht wird, und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
17
Zwar ist der Bewilligungsbescheid vom 29.12.2006 gemäß § 30 Abs. 4 WoGG ab April
2007 unwirksam geworden. Die Rechtmäßigkeit der Geltendmachung eines
Erstattungsanspruchs nach § 50 SGB X hängt jedoch von weiteren Voraussetzungen
ab, die hier nicht vorliegen.
18
Zur formellen Rechtmäßigkeit der in der Anlage zum Bescheid vom 04.09.2007
getroffenen Entscheidung nach § 50 SGB X weist das Gericht darauf hin, dass die
Voraussetzungen des § 33 Abs. 5 SGB X hier nicht vorliegen dürften, so dass der
Bescheid gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB X hätte unterschrieben werden müssen. Der
Kläger konnte jedoch die Aufhebung des Verwaltungsaktes allein wegen dieses Fehlers
gemäß § 42 Satz 1 SGB X nicht verlangen.
19
Als Ermächtigungsgrundlage für den Erstattungsanspruch kommt nicht § 50 Abs. 1 SGB
X, sondern nur § 50 Abs. 2 SGB X in Betracht. Gemäß § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits
erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.
Gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X tritt dieselbe Rechtsfolge ein, soweit Leistungen ohne
Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind. Der Unterschied zu § 50 Abs. 1 SGB
X besteht darin, dass gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X die §§ 45 und 48 SGB X
entsprechend gelten. Dafür, dass im Zusammenhang mit § 30 Abs. 4 WoGG der
Anwendungsbereich des § 50 Abs. 2 SGB X eröffnet ist, spricht zum einen der Wortlaut
der beiden Vorschriften. Aufhebung im Sinne von § 50 Abs. 1 SGB X bedeutet nach
allgemeinem Sprachgebrauch eine Verwaltungsentscheidung und nicht, wie dies in den
Fällen des § 30 Abs. 4 WoGG der Fall ist, eine kraft Gesetzes eingetretene
Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes. Weiter sprechen dafür auch systematische und
teleologische Gesichtspunkte. Eine Rückforderung von Sozialleistungen ohne Prüfung
von Vertrauensschutzgesichtspunkten ist dem SGB X fremd. In den Fällen des § 50 Abs.
1 SGB X findet diese Prüfung im Rahmen der Aufhebungsentscheidung statt; in den
20
Fällen des § 50 Abs. 2 SGB X ist sie gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X bei der
Erstattungsentscheidung vorzunehmen. Dementsprechend geht die neuere
Rechtsprechung zum Wohngeldgesetz soweit ersichtlich nahezu einhellig von der
Anwendbarkeit des § 50 Abs. 2 SGB X in diesen Fällen aus.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2006 - 12 S 2403/05 -, NVwZ-RR
2006, 703; VG Berlin, Urteil vom 23.11.2006 - 21 A 391/05 -, VG Gelsenkirchen,
Beschluss vom 17.11.2006 - 11 K 2398/06 -; a. A. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba,
WoGG, Stand Juni 2007, § 30 Rdnrn. 66 ff..
21
Da der Bewilligungsbescheid vom 25.12.2006 nicht von Anfang an rechtswidrig war,
kam hier im Rahmen von § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X nur die entsprechende Anwendung
von § 48 SGB X in Betracht. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt
mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse u. a. aufgehoben werden,
wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung
wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob
fahrlässig nicht nachgekommen ist. Nachdem der Kläger im Antrag vom 05.09.2006 und
im Bescheid vom 29.12.2006 ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass er
unverzüglich mitzuteilen habe, wenn ein Familienmitglied, das bei der
Wohngeldberechnung berücksichtigt worden ist, Transferleistungen beantragt habe,
kann dem Kläger der Vorwurf der grob fahrlässigen Verletzung dieser Mitwirkungspflicht
nicht erspart werden.
22
Vgl. dazu Schütze in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2208, § 45 Rdnr. 52.
23
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X in
Verbindung mit § 48 SGB X sind hier demnach gegeben. Die Geltendmachung des
Erstattungsanspruchs leidet jedoch an einem Ermessensfehler.
24
Der vom VG C1. a. a. O. vertretenen Auffassung, im Rahmen dieser Entscheidung sei
kein Ermessen auszuüben, folgt das Gericht nicht. Die Auffassung dürfte nicht der
herrschenden Meinung entsprechen.
25
Vgl. dazu Schütze in von Wulffen, a. a. O. § 50 Rdnr. 25 m. w. N. unter Hinweis auf
BVerwG, Urteil vom 22.11.2001 - 5 C 10.00 -.
26
Danach ist Ermessen jedenfalls dann auszuüben, wenn ein atypischer Fall vorliegt. Nur
so kann wohl dem Sinn der Verweisung des § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X auf die §§ 45, 48
SGB X entsprochen werden, den auch das VG C1. darin sieht, auch in diesen Fällen
zwischen Bestands- und Erstattungsinteresse abzuwägen.
27
Im Anwendungsbereich von § 30 Abs. 4 WoGG können sich atypische
Fallkonstellationen schon daraus ergeben, dass diese Vorschrift die vollständige
Unwirksamkeit eines Bewilligungsbescheides begründet, obwohl nach den in § 1 Abs. 2
WoGG getroffenen Regelungen ein materieller Anspruch auf Wohngeld nicht vollständig
ausgeschlossen ist. So liegt der Fall auch hier. Im Rahmen der Geltendmachung des
Erstattungsanspruches hätte der Beklagte hier schon feststellen können, dass dem
Kläger materiell ein Anspruch auf Wohngeld in Höhe von 34,- EUR monatlich verblieb.
Unter diesen Umständen war es unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft, das
Erstattungsbegehren auf den Leistungsanspruch in dieser Höhe zu erstrecken.
28
Auch wegen der Geltendmachung des Erstattungsanspruches im Übrigen wären
Ermessenserwägungen spätestens im Widerspruchsbescheid erforderlich gewesen, die
sich dort aber ebenso wie im Ausgangsbescheid nicht finden. Eine atypische
Fallgestaltung, die bei Entscheidungen nach § 48 SGB X Ermessenserwägungen
erfordert, kann nämlich gegeben sein, wenn der Betroffene durch die rückwirkende
Aufhebung möglichweise vermehrt sozialhilfebedürftig wird.
29
Vgl. Schütze, a. a. O., § 48 Rdnr. 21, m. w. N.
30
Diese Möglichkeit ist hier nicht auszuschließen, denn die vom Kläger vorgelegten
Unterlagen lassen ohne Weiteres erkennen, dass das Einkommen des Klägers und
seiner Ehefrau unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Wohnung im Bereich
des sozialhilferechtlich Unabweisbaren liegt. Dafür spricht auch die vom Beklagten
vorgelegte Berechnung des Wohngeldanspruchs vom 11.03.2009.
31
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es entsprach der
Billigkeit, dem Beklagten auch die Kosten des in der Hauptsache erledigten Teils des
Verfahrens aufzuerlegen, nachdem er den in Rede stehenden Anspruch anerkannt hat.
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis
folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
32