Urteil des VG Minden vom 02.11.2005

VG Minden: beihilfe, professor, medizinische indikation, krankheit, behandlung, vollstreckung, bekleidung, befund, belastung, vollstreckbarkeit

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2352/04
Datum:
02.11.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2352/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger steht als Studiendirektor im Schuldienst des beklagten Landes. Unter dem
18.11.2003 beantragte er u.a. die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen, die seiner
Tochter L. , geboren ......1978, anlässlich einer Behandlung durch Professor Dr. N. durch
die Beschaffung des Mittels Botox in Höhe von 408,02 EUR wegen axillärer
Hyperhidrosis (übermäßiges Achselnässen) entstanden waren. Mit Bescheid vom
21.11.2003 lehnte die Bezirksregierung E. die Gewährung einer Beihilfe mit der
Begründung ab, zu Maßnahmen, die ausschließlich kosmetischen Zwecken dienten,
könne keine Beihilfe gewährt werden.
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Mit Beihilfeantrag vom 19.02.2004 beantragte der Kläger erneut insoweit die
Gewährung einer Beihilfe und legte gleichzeitig zwei Atteste von Professor Dr. N. vom
12.12.2003 und 11.02.2004 vor. Die Bezirksregierung wertete dies als Widerspruch
gegen ihren Bescheid vom 21.11.2003 und lehnte durch Bescheid vom 24.02.2004
erneut eine Gewährung von Beihilfe ab.
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Unter dem 20.03.2004 beantragte der Kläger u.a. die Gewährung von Beihilfe zu
Aufwendungen, die dem Kläger anlässlich einer Behandlung seiner Tochter L. durch
Professor Dr. N. unter dem 11.03.2004 in Höhe von insgesamt 290,66 EUR in
Rechnung gestellt worden waren. Mit Bescheid vom 24.03.2004 lehnte die
Bezirksregierung E. die Gewährung von Beihilfe hinsichtlich eines Betrages von 17,43
EUR ab, die Professor Dr. N. für die Erstellung des Attestes vom 12.12.2003 in
Rechnung gestellt hatte. Mit Beihilfeantrag vom 31.03.2004 beantragte der Kläger
insoweit erneut die Gewährung einer Beihilfe.
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Die Bezirksregierung E. lehnte mit Bescheid vom 16.04.2004 die Gewährung einer
Beihilfe erneut ab. Hiergegen legte der Kläger unter dem 19.04.2004 Widerspruch ein.
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Die Bezirksregierung wertete dies als Widerspruch gegen ihren Bescheid vom
24.03.2003 und wies mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2004 die Widersprüche des
Klägers gegen ihre Bescheide vom 21.11.2003 und 24.03.2004 zurück. Am 08.07.2004
hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
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Er trägt u.a. vor, seine Tochter L. leide seit mehr als drei Jahren an "schwerer axillärer
Hyperhidrosis Grad 3". Sie sei von Professor Dr. N. mehrfach mit Botox erfolgreich
behandelt worden. Andere Behandlungsmöglichkeiten dieser Erkrankung seien
gescheitert.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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1. das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide vom 21.11.2003, 09.01.2004,
24.02.2004 und 18.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
15.06.2004 zu verpflichten, zu den Aufwendungen des Klägers für die Behandlung
seiner Tochter L. Q. , geboren am ......1978, im Zusammenhang mit der Botulinumtoxin-
Behandlung Beihilfe zu gewähren,
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2. das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 24.03.2004 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2004 zu verpflichten, zu den Aufwendungen
für die Gebührennummer 75 GOÄ in der Rechnung des Professor Dr. N. vom
11.03.2004 Beihilfe zu gewähren.
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3.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten und
die Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen, die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung waren.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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Das beklagte Land hat die Gewährung einer Beihilfe zur Beschaffung des Mittels Botox
für die Tochter des Klägers wegen axillärer Hyperhidrosis zu Recht abgelehnt.
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Der Kläger hat gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 c, 2 der Beihilfenverordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (BVO) zwar einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu
Aufwendungen, die ihm in Krankheitsfällen für seine Tochter L. erwachsen. Die bei
dieser Tochter festgestellte und behandelte "axillaris Hyperhidrosis" ist jedoch keine
Krankheit im Sinne der Beihilfenverordnung.
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Krankheit im Sinne dieser Verordnung ist - insofern schließt sich die Kammer der
Definition von Krankheit im Sinne des Krankenversicherungsrechts durch das
Bundessozialgericht an - ein behandlungsbedürftiger regelwidriger Körper- oder
Geisteszustand. Wenn dadurch keine Körperfunktionen, sondern nur das Aussehen des
Menschen beeinträchtigt wird, muss eine entstellende Wirkung vorliegen, um von einer
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Krankheit sprechen zu können. Ein regelwidriger Körperzustand ohne entstellende
Wirkung und ohne wesentliche Funktionseinschränkung ist auch dann nicht als
Krankheit zu werten, wenn er eine psychische Belastung für den Betroffenen darstellt,
die ihrerseits zu einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung geführt hat.
Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2004 - B 1 KR 3/03 R -, BSGE 93, 252 ff.
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Unter diesen Voraussetzungen kann die "axillaris Hyperhidrosis" der Tochter des
Klägers nicht als Krankheit gewertet werden, denn sie beeinträchtigt abhängig von der
Umgebungstemperatur und der Bekleidung der Tochter allenfalls ihr Aussehen und hat
keine entstellende Wirkung. Das von Professor Dr. N. verschriebene und angewandte
Mittel Botox ist daher nicht beihilfefähig.
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Nicht beihilfefähig ist auch der in der Rechnung vom 11.03.2004 mit der
Gebührennummer 75 GOÄ abgerechnete Betrag von 17,45 EUR für einen
Befundbericht. Nach dem Wortlaut der Nr. 75 GOÄ kann mit dieser Gebührennummer
folgende Leistung abgerechnet werden:
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"Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur
Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und ggf. zur Therapie)".
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Diese Anforderungen erfüllt das von Professor Dr. N. unter dem 12.12.2003 erstellte
Attest eindeutig nicht, denn es befasst sich mit der Zulassung von Botox und trifft nur die
Aussage, dass es sich um eine medizinische Indikation handele. Es enthält keinen
ausführlichen Krankheits- und Befundbericht im Sinne der Gebührennummer 75 GOÄ.
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Die Klage war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die
Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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