Urteil des VG Minden vom 01.08.2007

VG Minden: schichtdienst, wechsel, zulage, vollstreckung, dienstanweisung, rechtsgrundlage, bekanntmachung, vollstreckbarkeit, vertretung, gerichtsakte

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2718/06
Datum:
01.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2718/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger steht als Q. im Dienst des beklagten Landes. Seit dem 01.04.2000 ist er bei
der Kreispolizeibehörde (KPB) M. als C. tätig.
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Mit Schreiben 22.12.2003 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung einer
Schichtzulage für die Jahre 2001, 2002 und 2003. Hierzu führte er aus, er versehe
seinen Dienst nach einem regelmäßigen Dienstplan.
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Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 17.01.2006 ab. Zur Begründung
wurde ausgeführt, eine Schichtzulage sei nur zu gewähren, wenn ein Beamter ständig
Schichtdienst zu leisten habe. Dies setze voraus, dass der Beamte seinen Dienst im
Rahmen eines allgemein geltenden Schichtplanes erfülle, der die Verteilung der
anfallenden Arbeitsmenge auf die einzelnen Schichtarten und den für die einzelnen
Schichten erforderlichen Personaleinsatz regele. Ein derartiger Schichtplan existiere für
den Bereich des Bezirksdienstes bei der KPB M. nicht: Die Verteilung der
wöchentlichen Dienststunden richte sich nach den jeweiligen Erfordernissen des zu
betreuenden Bezirkes, nicht aber nach einem festgelegten Schichtplan.
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Hiergegen legte der Kläger am 15.02.2006 Widerspruch ein. Er trug vor, er habe
regelmäßig von montags bis freitags Dienst zu leisten, einmal monatlich samstags und
bei Bedarf auch sonntags. Der Frühdienst beginne um 7 Uhr, der Spätdienst ende um
20 Uhr oder 22 Uhr. Einen Tagesdienst mit einer Kernzeit gebe es nicht. Innerhalb einer
Woche finde ein Wechsel zwischen Früh- und Spätdienst statt. Seinen Dienst leiste er
aufgrund eines Dienstplanes, der jeweils in der Vorwoche erstellt werde und die
Kriterien eines Schichtplanes erfülle. Für die Annahme einer ständigen Schichtarbeit
reiche es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes aus, wenn ein Wechsel
der täglichen Arbeitszeit aufgrund eines Schichtplanes (Dienstplanes) innerhalb der
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vorgeschriebenen Zeitabschnitte und -spannen einmal erfolge. Damit seien in seinem
Falle die Voraussetzungen eines ständigen Schichtdienstes erfüllt, so dass ihm eine
Schichtzulage zustehe, die er rückwirkend für den Zeitraum ab dem 01.04.2000 in Höhe
von monatlich 17,90 EUR beanspruche.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom
25.07.2006 zurück.
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Am 22.08.2006 hat der Kläger Klage erhoben.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landrates als KPB M. vom
17.01.2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 25.07.2006
zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01.04.2000 eine Schichtzulage in Höhe von 17,90
EUR monatlich gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1
Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) zu gewähren nebst Zinsen in Höhe von 5%
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt ergänzend vor, die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung sei bezüglich der Frage,
ob die Voraussetzungen eines ständigen Schichtdienstes im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz
1 Buchstabe c EZulV gegeben seien, nicht anwendbar; vielmehr sei insoweit allein auf
die Vorschriften der Erschwerniszulagenverordnung und die dazu ergangenen
ministeriellen Erlasse abzustellen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Beklagte hat es durch seinen Bescheid vom 17.01.2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 25.07.2006 zu Recht abgelehnt, dem Kläger gemäß
seinem Antrag vom 22.12.2003 eine Schichtzulage zu gewähren; denn dem Kläger
stand bzw. steht eine derartige Zulage nicht zu.
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Als Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Schichtzulage kommt allein § 20 Abs. 2
Satz 1 Buchstabe c der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
(Erschwerniszulagenverordnung - EZulV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom
03.12.1998 (BGBl. I S. 3497) in Betracht. Nach dieser Vorschrift erhalten Beamte und
Soldaten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem
Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in
Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht), eine Schichtzulage in Höhe von
zurzeit 35,79 EUR monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von
mindestens 13 Stunden geleistet wird. Die Zulage wird gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EZulV
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u.a. dann nur zur Hälfte gewährt, wenn - wie hier - für denselben Zeitraum Anspruch auf
eine Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes besteht.
Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c EZulV sind im vorliegenden
Falle nicht gegeben.
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Nach der in § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV enthaltenen Legaldefinition ist es für die Annahme
von Schichtdienst zwingend erforderlich, dass der Dienst des Beamten in einem
Schichtplan festgelegt worden ist. Ein Schichtplan ist ein abstrakter Plan, durch den die
in einer Dienststelle oder Organisationseinheit abzuleistenden Schichten vom
Dienstherrn festgelegt werden. Er muss für die Bediensteten verbindlich sein und
zumindest regelmäßige Zeitabläufe beinhalten, d.h., vorausschauend planbare, sich
wiederholende Dienstzeiten benennen, an die sich die für die jeweilige Schicht - in der
Regel aufgrund eines gesonderten Dienstplanes - eingeteilten Beamten zu halten
haben. An einem solchen Schichtplan fehlt es hier.
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Der Kläger ist bei der KPB M. dem Bezirksdienst zugewiesen. Seinen Dienst plant er im
Einklang mit den Regelungen der "Dienstanweisung für den Bezirksdienst" der KPB M.
vom 09.01.1995 in der jeweiligen Vorwoche für den Zeitraum einer Woche selbstständig
vor, wobei er sich mit anderen im Bezirksdienst tätigen Beamten und seinem
Vorgesetzten abstimmt. Feste Dienstzeiten, die er zwingend einzuhalten hätte, werden
ihm weder von der genannten Dienstanweisung noch von seinen Vorgesetzten
vorgegeben.
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Stattdessen orientiert er sich bei der von ihm selbst veranlassten Festlegung seiner
Dienstzeiten an den Erfordernissen seines Dienstes, d.h., er passt seine Dienstzeiten
den sich ihm im Bezirksdienst stellenden Aufgaben an. Um diesen Aufgaben gerecht zu
werden, liegt es nahe, die Dienstzeiten flexibel zu gestalten und so zu variieren, dass
gelegentlich auch bis in die Abendstunden Dienst geleistet wird.
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Die Ableistung eines solchen "Spätdienstes" war und ist aber für den Kläger vom
Dienstherrn nicht verbindlich vorgeschrieben worden und im Übrigen auch nicht
zwingend: Sofern beispielsweise an einem bestimmten Tage dienstliche oder vom
Kläger für wichtig erachtete private Gründe einem Dienst bis in die Abendstunden
entgegenständen, hätte er die Möglichkeit, seinen Dienst früher anzutreten, um ihn
bereits nachmittags beenden zu können. Eine Vertretung durch einen anderen Beamten
fände in einem derartigen Falle nicht statt.
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Nach alledem steht fest, dass die Festlegung der Dienstzeiten des Klägers nicht auf den
zwingenden Vorgaben eines vom Dienstherrn verbindlich vorgeschriebenen
Schichtplanes beruht, er also nicht "Dienst nach einem Schichtplan" im Sinne des § 20
Abs. 1 Satz 1 EZulV zu leisten hat. Folglich ist ein Anspruch auf Gewährung einer
Schichtzulage im vorliegenden Falle ausgeschlossen, ohne dass es noch darauf
ankommt, ob die übrigen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c EZulV
erfüllt sind.
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Soweit der Kläger im Rahmen seines Bezirksdienstes in den späteren Abendstunden
oder an Wochenenden Dienst leistet, werden die hiermit verbundenen Erschwernisse
im Rahmen der §§ 3 ff. EZulV durch die Zahlung einer "Zulage für Dienst zu
ungünstigen Zeiten" angemessen ausgeglichen.
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Die Klage war demgemäß mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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