Urteil des VG Minden vom 02.06.2004

VG Minden: grundstück, zukünftige nutzung, vollstreckung, einvernehmliche regelung, eingriff, androhung, vwvg, zwangsgeld, naturschutzgebiet, genehmigung

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 4427/03
Datum:
02.06.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 4427/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 27, Flurstück 72. Das
Grundstück des Klägers liegt in einem Naturschutzgebiet, das durch den am 26. Februar
2004 in Kraft getretenen Landschaftsplan Nr. 3 "C. " festgesetzt worden ist. Im Jahre
1989 pflanzte der Kläger, der eine Gärtnerei und eine Baumschule betreibt, auf dem
Grundstück Blaufichten an und bat mit Schreiben vom 12. Juli 1990 um die
nachträgliche Genehmigung dieser Anpflanzung.
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Mit Ordnungsverfügung vom 14. August 1990 lehnte der Beklagte den Antrag des
Klägers auf Genehmigung der Anpflanzung von Blaufichten ab und forderte ihn unter
Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 DM (= 511,29 EUR) auf, die auf
seinem Grundstück angelegte Baumkultur spätestens bis zum 15. November 1990 zu
beseitigen. Hiergegen legte der Kläger am 13. September 1990 Widerspruch ein. In der
Folgezeit geführte Gespräche über einen Flächentausch blieb ergebnislos, weil der
Beklagte auf Grund der Nutzung des Grundstücks in den Jahren 1975 bis 1985 als
Bodendeponie vom Vorhandensein einer Altlast ausging.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 02. August 1993 wies der Regierungspräsident E. den
Widerspruch des Klägers zurück und forderte ihn unter Änderung der angefochtenen
Ordnungsverfügung auf, spätestens bis zum 31. Dezember 1995 die auf seinem
Grundstück angelegte Baumkultur zu beseitigen.
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Am 02. September 1993 erhob der Kläger daraufhin vor dem Verwaltungsgericht
Minden gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. August 1990 unter dem
Aktenzeichen 9 K 3853/93 Klage. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.
August 1994 erklärte der Beklagte, dass das Grundstück des Klägers in das damals
noch nicht festgesetzte Naturschutzgebiet einbezogen werden solle und es hierzu
erforderlich sei, das Grundstück zu erwerben oder eine sonstige einvernehmliche
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Lösung zu finden. Der Kläger wies darauf hin, dass die Fichten seit fünf Jahren stehen
und in spätestens sieben weiteren Jahren verwertet würden. Vor diesem Hintergrund
schlossen die Beteiligten sodann auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich. Unter
Ziffer 1 des Vergleichs verpflichtete sich der Beklagte, aus seiner Ordnungsverfügung
vom 14. August 1990 nicht vor Ablauf des Jahres 2001 zu vollstrecken. Unter Ziffer 2
des Vergleichs bekundeten die Beteiligten ihre Bereitschaft, in der Zwischenzeit über
die zukünftige Nutzung des Grundstücks oder eine eventuelle Übernahme zu
verhandeln.
Im Januar 2002 stellte der Beklagte fest, dass sich auf dem Grundstück des Klägers eine
Blau- und Rotfichtenanpflanzung befanden. Mit Schreiben vom 15. März 2002 wies er
den Kläger darauf hin, dass die Fichtenanpflanzung und der sie umgebende
Maschendrahtzaun zu beseitigen seien und bot ihm Gelegenheit, die Beseitigung bis
zum 15. Mai 2002 vorzunehmen. Vorsorglich wies er darauf hin, dass die
Ordnungsverfügung vom 14. August 1990 vollstreckt werden könne und er gehalten sei,
das bereits angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 DM (= 511,29 EUR) gegen
den Kläger festzusetzen, falls dieser der Aufforderung zur Beseitigung der
Fichtenanpflanzung nicht fristgerecht nachkomme. In der Folgezeit verlängerte der
Beklagte die mit Schreiben vom 15. März 2002 gesetzte Frist schließlich bis zum 15.
November 2002.
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Mit Ordnungsverfügung vom 06. Februar 2003 setzte der Beklagte das in der
Ordnungsverfügung vom 14. August 1990 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von
1.000,00 DM (= 511,29 EUR) fest und forderte diesen unter Androhung eines weiteren
Zwangsgeldes in Höhe von 1.500,00 EUR auf, der Ordnungsverfügung vom 14. August
1990 bis zum 28. Februar 2003 nachzukommen.
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Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2003 Widerspruch ein. Zur
Begründung führte er aus: Der Vollstreckung aus der Ordnungsverfügung vom 14.
August 1990 stehe ein Vollstreckungshindernis entgegen. Der gerichtliche Vergleich
vom 18. August 1994 könne nur so ausgelegt werden, dass vor einer Vollstreckung aus
der Ordnungsverfügung 14. August 1990 eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich
seines Grundstücks gefunden werden müsse. Zumindest müssten Verhandlungen über
eine solche Regelung stattgefunden haben. An beidem fehle es. Zudem sei die
Vollstreckung unverhältnismäßig. Er sei er darauf angewiesen, das Grundstück weiter
zu bewirtschaften.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Mai 2003 wies die Bezirksregierung E1. den
Widerspruch des Klägers gegen die Ordnungsverfügung vom 06. Februar 2003 zurück
und begründete dies wie folgt: Die unter Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleichs vom 18.
August 1994 erklärte Absicht, über die zukünftige Nutzung des Grundstücks oder eine
eventuelle Übernahme zu verhandeln, stehe im Zusammenhang mit der Absicht, das
Grundstück des Klägers als Teil des geplanten Naturschutzgebietes der natürlichen
Entwicklung zu überlassen. Diesbezüglich sei eine einvernehmliche Lösung
erforderlich. Der Kläger sei auch nicht für die Aufrechterhaltung seines Betriebes
dringend auf die Beibehaltung der bisherigen Nutzung angewiesen. Das Grundstück
lasse sich auch anderweitig wirtschaftlich nutzen, zum Beispiel durch die Nutzung als
extensiv bewirtschaftete Grünlandfläche mit der Möglichkeit der Förderung über das
Kreiskulturlandschaftsprogramm. Art. 14 GG stehe der Vollstreckung nicht entgegen,
weil das Eigentumsrecht nicht schrankenlos gewährt werde, sondern seinerseits der
Sozialbindung unterliege.
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Mit seiner am 22. Mai 2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter
Wiederholung und Vertiefung der Begründung seines Widerspruchs vom 20. Februar
2002 weiter. Ergänzend führt er aus, dass sich auf seinem Grundstück ein völlig anderes
Erscheinungsbild entwickelt habe.
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Der Kläger beantragt,
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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 06. Februar 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1. vom 09. Mai 2003 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt im Wesentlichen unter Hinweis auf die Gründe seines
angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E.
vom 09. Mai 2003,
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die Klage abzuweisen.
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Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 12. Januar 2004 vor
Ort erörtert. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten 9 K 4427/03 und 9 K 3853/93 sowie den Inhalt des beigezogenen
Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten
gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt haben.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 06.
Februar 2003 ist in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1.
vom 09. Mai 2003 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. §
113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage der angefochtenen Ordnungsverfügung ist § 64 Satz 1 VwVG NRW.
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Der Verwaltungszwang ist gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW zulässig. Denn die
angefochtene Festsetzung des Zwangsgeldes dient der Durchsetzung der
Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. August 1990, die auf Vornahme einer
Handlung, nämlich die Beseitigung der auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen
Baumkultur, gerichtet ist. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. August 1990
ist nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs am 18. August 1994 im Verfahren 9 K
3853/93 auch unanfechtbar.
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Einer erneuten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung steht deren
Bestandskraft entgegen. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen die unanfechtbare
Grundverfügung kann der Kläger im Verfahren gegen nachfolgende
Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr geltend machen, sofern sich die Sach- oder
Rechtslage nicht nachträglich in erheblicher Weise geändert hat
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- vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1977 - BVerwG 4 B 44.77, BRS 32 Nr.
195 -.
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Hieran fehlt es. Insbesondere ist die Ordnungsverfügung vom 14. August 1990 nach wie
vor verhältnismäßig. Die Schutzwürdigkeit von Natur und Landschaft, wie sie auch in
der jetzigen Ausweisung des Grundstücks des Klägers als Naturschutzgebiet zum
Ausdruck kommt, überwiegt das Interesse des Klägers an der ungestörten Fortführung
seines Betriebes.
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Innerhalb der brachgefallenen ehemaligen Ziegeleiflächen stellt die Baumkultur auf dem
Grundstück des Klägers einen Fremdkörper dar. Das Umfeld ist nach den Angaben des
Beklagten und dem Eindruck des Gerichts im Erörterungstermin vom 12. Januar 2004
geprägt durch mosaikartige ineinander übergehende unterschiedliche Lebensräume wie
zum Beispiel Nass- und Trockenbrachen, Hochstaudenflure,
Vorwaldlebensgemeinschaften, Kleingewässer und Teiche. Die Fichtenanpflanzung auf
dem Grundstück des Klägers tritt demgegenüber nach Art und Größe negativ, nämlich
der in der Umgebung untypisch, hervor.
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Das die Fichtenanpflanzung des Klägers umgebende Umfeld dient zudem gerade der
Vogelwelt als Lebensstätte und Lebensraum und ist daher avifaunistisch von
besonderer Bedeutung. Mit der vom Beklagten angestrebten Beseitigung der
Baumkultur des Klägers trägt der Beklagte insbesondere dem in § 2 Nr. 10 LG NRW
niedergelegten Grundsatz Rechnung. Danach sind die wildlebenden Tiere und
Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushalts in ihrer
natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Weiter sind ihre
Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie ihre sonstigen Lebensbedingungen zu
schützen, zu pflegen, zu entwickeln, wiederherzustellen und möglichst zu einem
Verbundsystem zu vernetzen.
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Demgegenüber kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die Neuanlage von
Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes nach der seit dem
20. Juni 1994 geltenden Fassung des § 4 Abs. 2 Nr. 10 LG NRW nur dann als Eingriff
insbesondere gilt, soweit es sich nicht um eine Baumschule handelt. Mit der
Gesetzesänderung ist lediglich verbunden, dass die Neuanlage von
Weihnachtsbaumkulturen außerhalb des Waldes, soweit es sich um eine Baumschule
handelt, nicht bereits ohne Weiteres als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen ist.
Wie sich jedoch aus der Formulierung "insbesondere" in § 4 Abs. 2 LG NRW ergibt, folgt
daraus nicht, dass ein Eingriff generell - anders als in § 4 Abs. 3 LG NRW - zu verneinen
ist. Die Anlage der Baumkultur stellt vielmehr nach wie vor einen Eingriff im Sinne des §
4 Abs. 1 LG NRW dar.
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Der Kläger kann dem nicht entgegenhalten, dass die auf seinem Grundstück
vorhandenen Blaufichten vielen Vogelarten eine Nist- und Brutstätte bieten. Zum einen
werden diese Lebensstätten bei einer baumschulmäßigen Nutzung wieder zerstört. Zum
anderen stellt die Baumkultur einen anderen als den zuvor und in der Umgebung
vorhandenen Lebensraum dar. Dieser ist aus Sicht des Landschaftsschutzes nicht in
gleicher Weise erhaltenswert.
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Auch die bereits in der Umgebung vorhandene Bebauung vermag den auf dem
Grundstück des Klägers vorgenommenen Eingriff in Natur und Landschaft nicht zu
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relativieren. Die in der Umgebung vorhandene Bebauung stellt schon auf Grund von
Lage, Art und Größe keinen vergleichbaren Eingriff dar.
Mit Blick auf die Tragweite des im Jahre 1989 entgegen den Bestimmungen des
Landschaftsgesetzes NRW erfolgten Eingriffs in Natur und Landschaft gemäß § 4 Abs. 2
Nr. 11 LG NRW a.F., der gemäß § 6 Abs. 4 LG NRW a.F. eine Genehmigung der
Unteren Landschaftsbehörde bedurfte, die diese bestandskräftig versagte, muss das
Recht des Klägers an der uneingeschränkten Nutzung seines Eigentums zurückstehen.
Es ist nicht erkennbar, dass die Beseitigung der Baumkultur für den Betrieb des Klägers
ein existenzgefährdendendes Ausmaß erreicht. Insbesondere hat der Beklagte dem
Kläger im Rahmen des geschlossenen Vergleichs ausreichend Zeit gelassen, sich auf
die veränderte wirtschaftliche Situation einzustellen.
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Das festgesetzte Zwangsgeld ist zuvor auch rechtmäßig angedroht worden. Dem steht
nicht entgegen, dass die in der Androhung vom 14. August 1990 enthaltene Frist zur
Beseitigung der auf dem Grundstück des Klägers angelegten Baumkultur am 15.
November 1990 und damit zu einer Zeit endete, als der Kläger auf Grund der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 13. September 1990 noch nicht
gehalten war, der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. August 1990 Folge zu
leisten. Denn der Beklagte hat gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 05. August
2002 eine Frist bis zum 15. November 2002 zur Befolgung der Ordnungsverfügung vom
14. August 1990 bestimmt. Dabei ist unschädlich, dass der Beklagte das Schreiben vom
05. August 2002 nicht nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen förmlich zugestellt hat. Soweit dies gemäß § 63 Abs. 6
Satz 1 VwVG NRW zu fordern ist, ist ein etwaiger Zustellungsmangel gemäß den §§ 1
Abs. 1 LZG NRW, 9 VwZG geheilt. Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzte Frist bis zum
15. November 2002 nicht angemessen war, sind nicht ersichtlich. Zudem hat der
Beklagte das Zwangsgeld erst mit Verfügung vom 06. Februar 2003 festgesetzt und dem
Kläger damit einen ausreichenden Zeitraum eingeräumt, der Ordnungsverfügung vom
14. August 1990 von sich aus nachzukommen.
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Die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 VwVG NRW sind erfüllt. Der Kläger ist der
Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung vom 14. August 1990 nicht bis zum 15.
November 2002 - und auch nicht in der Folgezeit - nachgekommen.
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Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes begegnet mit Blick auf den angestrebten
Erfolg keine rechtlichen Bedenken.
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Gegenüber der nach alldem rechtmäßigen Festsetzung des Zwangsgeldes kann sich
der Kläger nicht auf das Vorliegen eines Vollstreckungshindernisses in Form einer
Vollstreckungsvereinbarung berufen. Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleichs vom 18.
August 1994 stellt keine vollstreckungshindernde Vollstreckungsvereinbarung dar. Die
unter Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleichs vom 18. August 1994 getroffene Regelung
bezieht sich ausdrücklich überhaupt nicht auf die Vollstreckung der Ordnungsverfügung
vom 14. August 1990. Vielmehr haben die Beteiligten die Frage der Vollstreckung aus
der Ordnungsverfügung vom 14. August 1990 ausschließlich in Ziffer 1 des gerichtlichen
Vergleichs vom 18. August 1994 geregelt, in der sich der Beklagte verpflichtet hat, aus
seiner Ordnungsverfügung vom 14. August 1990 nicht vor Ablauf des Jahres 2001 zu
vollstrecken. Die unter Ziffer 2 getroffene Regelung bezieht sich demgegenüber auf die
Erklärung des Beklagten, dass vom Naturschutz her geplant sei, das klägerische
Grundstück durch die Anlegung von Sukzessionsflächen aufzuwerten, es hierzu
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allerdings erforderlich sei, das Grundstück zu erwerben oder eine sonstige
einvernehmliche Lösung zu finden.
Schließlich ist auch die erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.500,00
EUR nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die gesetzte Frist und die Höhe des
Zwangsgeldes angemessen. Der Kläger hat die Ordnungsverfügung vom 14. August
1990 auch unter dem Druck der vorangegangenen Zwangsgeldandrohung nicht
innerhalb der ihm von dem Beklagten gesetzten Frist Folge geleistet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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