Urteil des VG Minden vom 31.01.2002

VG Minden: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, auflage, öffentliche ordnung, versammlung, öffentliche sicherheit, aufschiebende wirkung, veranstalter, beschränkung, aufzug

Verwaltungsgericht Minden, 11 L 94/02
Datum:
31.01.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 94/02
Tenor:
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
gegen die Auflagen Nr. 7 Satz 2 - soweit Fahnen betreffend -, Nr. 12 und
Nr. 17 des Bescheides des Antragsgegners vom 24.1.2002 wird
wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt vier Fünftel, der Antragsgegner trägt ein Fünftel
der Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 4.000,- ( festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist
entgegen seiner wörtlichen Formulierung nicht gegen ein - nie verfügtes -
"Versammlungsverbot des Antragsgegners vom 29.1.2002", sondern, wie aus dem
Inhalt des Antragsschreibens im Übrigen eindeutig ersichtlich wird, auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
vom 29.1.2002 gegen die Auflagen Nr. 1, 7 Satz 2 - nur soweit Fahnen betreffend -, 10,
11, 12, 14, 16 und 17 im Bescheid des Antragsgegners vom 24.1.2002 gerichtet. Der in
diesem Sinne zu verstehende Antrag (vgl. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) hat in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang nur teilweise Erfolg.
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Der Antrag ist mangels Rechtsschutzinteresses des Antragstellers bereits unzulässig,
soweit er die Auflagen Nr. 14 und 16 zum Gegenstand hat. Gegen die Auflage Nr. 14
wendet der Antragsteller sich insoweit, als er gemäß Absatz 2 dieser Auflage nur ein
einziges Transparent soll mitführen dürfen, das die in Absatz 1 Satz 1 genannte
Höchstbreite von 2 m übersteigt. Die Auflage Nr. 16 beanstandet er insoweit, als der
Antragsgegner Musikdarbietungen untersagt, die keinen thematischen Bezug zum Motto
der Versammlung herstellen. In beiden Fällen verhält der Antragsteller sich mit seinem
vorläufigen Rechtsschutzantrag rechtsmissbräuchlich. Denn im Kooperationsgespräch
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mit dem Antragsgegner am 18.1.2002 hat er sich unstreitig mit dem Antrag begnügt,
dass ihm das Mitführen eines (einzigen) etwa 6 m breiten Transparents, das auch auf 4
m begrenzt werden könne, erlaubt wird, und er hat unstreitig ferner versichert, dass
ausschließlich themenbezogene Musikbeiträge verwendet würden. Da das
Kooperationsgespräch für die Versammlungsbehörde gerade (auch) dazu dienen soll,
Einzelheiten der geplanten Versammlung vom Veranstalter zu erfahren, um hiervon
ausgehend eine rechtliche Bewertung der geplanten Versammlung vornehmen zu
können, verhält sich der Veranstalter einer Versammlung rechtsmissbräuchlich, wenn er
nach Erlass einer auf seinen Angaben beruhenden versammlungsrechtlichen
Verfügung nicht mehr zu seinen eigenen früheren Angaben steht.
Im Übrigen ist der vorläufige Rechtsschutzantrag zulässig. Die Kammer sieht den
Antragsteller insbesondere als ausreichend und zutreffend bezeichnet an, weil sowohl
der seit dem 25.1.2002 - Parteiausschluss des bisherigen Landesvorsitzenden -
möglicherweise wirksam kommissarisch amtierende Landesvorsitzende als auch die
drei Stellvertreter des bisherigen Landesvorsitzenden, denen andernfalls zurzeit die
Vertretung des Antragstellers zusteht, benannt sind und sich den Antrag jeweils zu
Eigen machen.
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Der Antrag ist auch begründet hinsichtlich der Auflagen Nr. 7 Satz 2 - soweit Fahnen
betreffend -, 12 und 17. Insoweit überwiegt das private Interesse des Antragstellers an
der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs das
entgegenstehende öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Auflagen schon deshalb,
weil die verfügten Auflagen (§ 15 Abs. 1 VersG) in diesem Umfang aller
Wahrscheinlichkeit nach rechtswidrig sind und kein rechtlich schützenswertes Interesse
am sofortigen Vollzug wahrscheinlich rechtswidriger Beschränkungen des durch Art. 8
Abs. 1 und 5 Abs. 1 GG grundrechtlich verbürgten Versammlungs- und
Meinungsäußerungsrechts des Antragstellers besteht.
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Mit der Auflage Nr. 7 - soweit vom Antragsteller angefochten - hat der Antragsgegner in
Satz 2 verfügt, dass die Anzahl der erlaubt mitgeführten Fahnen (Bundesflagge,
Flaggen der Bundesländer, National- und Länderflaggen von
Versammlungsteilnehmern aus dem europäischen Ausland, Parteiflagge der NPD) eine
Gesamtzahl von 30 Stück nicht überschreiten darf. Diese Auflage ist schon deshalb
(formell) rechtswidrig, weil der Antragsgegner für seine beschränkende
Ermessensentscheidung keinerlei Begründung gegeben hat, obwohl eine solche
grundsätzlich von § 39 Abs. 1 VwVfG NRW verlangt wird und kein Ausnahmefall i.S.d. §
39 Abs. 2 VwVfG NRW ersichtlich ist. Auch materiell-rechtlich erscheint die verfügte
zahlenmäßige Beschränkung erlaubt mitgeführter Fahnen nicht gerechtfertigt. Es ist kein
Grund dafür zu sehen, weshalb Fahnen der Bundesrepublik Deutschland und anderer
europäischer Staaten, der Bundesländer und der die Versammlung veranstaltenden,
nicht verbotenen Partei nur in begrenzter Anzahl sollten mitgeführt werden dürfen. Die
vom Antragsgegner in der Antragserwiderung nachträglich zur Begründung des
angefochtenen Teils der Auflage Nr. 7 einzig angeführte Gerichtsentscheidung
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- OVG Berlin, Beschluss vom 11.3.2000 - 1 SN 20.00, 1 S 3.00 -, NVwZ 2000, 1201 -
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betrifft hinsichtlich des Mitführens einer Fahne einen vollkommen anderen Sachverhalt,
ist also nicht einschlägig.
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Die entsprechende zahlenmäßige Beschränkung für Trageschilder durch Auflage Nr. 7
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Satz 2 greift der Antragsteller nicht an. Sie ist deshalb ebenso wenig Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens wie die sonstige, u. a. auch Fahnen betreffende Regelung
in Satz 1 der Auflage Nr. 7.
Voraussichtlich rechtswidrig ist ferner die Auflage Nr. 12, derzufolge in
Versammlungsreden und Sprechchören sowie auf Transparenten "Aussagen" zu
verbotenen Parteien oder Gruppierungen zu unterbleiben haben. Der Begriff
"Aussagen" umfasst sämtliche Arten und Inhalte von Äußerungen, auch wertneutrale
Tatsachenangaben ohne jede Eignung, die öffentliche Ordnung oder gar die öffentliche
Sicherheit zu stören. Das allumfassend formulierte Verbot jedweder Aussage zu
verbotenen Parteien und Gruppierungen ist angesichts der Grundrechtsverbürgung
durch Art. 5 Abs. 1 GG voraussichtlich zu weit gehend. Sollte der Antragsgegner seine
Auflage einschränkend gemeint haben - etwa im Sinne eines Verbots wertender
Äußerungen, soweit sie der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuwiderlaufen würden
(vgl. Art. 5 Abs. 2 GG, §§ 84, 85 StGB) -, müsste er sich einen Verstoss gegen das
Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW entgegenhalten lassen. Denn eine
solche Einschränkung lässt sich der Auflage Nr. 12 objektiv nicht entnehmen.
Abgesehen davon vermag die Kammer nicht zu erkennen, weshalb etwaige Aussagen
der Versammlungsteilnehmer, speziell der vorgesehenen Redner, zu den bislang
verbotenen Parteien KPD und SRP, denen der Antragsteller nicht nahe steht,
verbotswidrig sein könnten. Auch ist ein Bedürfnis für eine im o.g. Sinne möglicherweise
einschränkend gemeinte Auflage neben der Auflage Nr. 10 - zu ihr unten Näheres - nicht
erkennbar.
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Schließlich ist die Auflage Nr. 17 höchstwahrscheinlich rechtswidrig. Mit ihr wird dem
Antragsteller aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass mobile sanitäre Einrichtungen in
ausreichender Anzahl für die Versammlungsteilnehmer zur Verfügung stehen. Weshalb
eine Notwendigkeit für eine solche Auflage bestehen soll, ist unter Beachtung der
voraussichtlichen, gegenüber ursprünglichen Planungen wohl stark verkürzten
Versammlungsdauer und der vom Antragsteller voraussichtlich zuletzt weit überhöht
veranschlagten Teilnehmerzahl - der Bundesvorsitzende der DVU hat sich gestern
gegenüber dem Antragsgegner und heute in einem Telefonanruf bei der Kammer
namens der DVU ausdrücklich von der Versammlung des Antragstellers distanziert -
nicht zu erkennen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner gegenüber den
Veranstaltern der weiteren für den 2.2.2002 in C. angemeldeten mehrstündigen
Versammlungen, für die teilweise erheblich mehr Teilnehmer erwartet werden, in
keinem Falle eine solche beschränkende Auflage verfügt hat.
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Im Übrigen ist der vorläufige Rechtsschutzantrag unbegründet. Hinsichtlich der Auflagen
Nr. 1, 10 und 11 besteht ein überwiegendes öffentliches Sofortvollzugsinteresse.
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Im Vordergrund aller verfügten Auflagen steht auch für den Antragsteller die Auflage Nr.
1, mit der der Antragsgegner den Versammlungsverlauf erheblich anders, als der
Antragsteller es am 19.12.2001 beantragt hatte, festgesetzt hat. Der Antragsteller soll
seinen Aufzug nicht in der "eigentlichen" Bielefelder Innenstadt - wie der Antragsgegner
sie im streitigen Bescheid näher umschrieben hat - mit Start und Ziel am Hauptbahnhof
durchführen dürfen, sondern wird auf den Ostbahnhof und eine von dort nach Osten -
vom Stadtzentrum fort - führende Wegstrecke verwiesen. Inwieweit diese Auflage
rechtmäßig ist, kann die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend sicher
beurteilen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen insoweit, als der Antragsgegner
den Antragsteller schon am 18.1.2002 auf die angebliche Notwendigkeit einer
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Verlegung der beantragten Wegstrecke verwiesen hat mit der Begründung, es seien
bereits "andere demonstrative Aktionen" für den Innenstadtbereich angemeldet, obwohl
nach den der Kammer vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners zu
diesem Zeitpunkt erst eine Anmeldung vom 6.12.2001 für Mahnwachen auf dem K. platz
und dem T. platz vorlag, verbunden mit dem Hinweis, dass "von den Mahnwachen
ausgehend Demonstrationszüge durch die C. Innenstadt" beabsichtigt seien; die
konkreten Marschwege würden erst später mitgeteilt. Dass allein damit der gesamte
Stadtbereich, für den der Antragsteller seine Versammlung und seinen Aufzug schon am
19.12.2001 detailliert angemeldet hatte, für den Veranstalter der am 6.12.2001
angemeldeten Versammlung "freizuhalten" war, wie der Antragsgegner im streitigen
Bescheid meint, ist nicht offensichtlich rechtmäßig, allerdings auch nicht offensichtlich
rechtswidrig.
Ungeachtet der summarisch nicht abschließend möglichen rechtlichen Beurteilung der
Auflage Nr. 1 überwiegt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung das
öffentliche Interesse an ihrem Sofortvollzug. Nach den der Kammer vorliegenden
Unterlagen werden für die inzwischen mehreren, von unterschiedlichen Veranstaltern
angemeldeten Versammlungen, die am 2.2.2002 im Bereich der vom Antragsteller
ursprünglich beantragten Wegstrecke stattfinden sollen, etliche tausend
Versammlungsteilnehmer erwartet; diese Erwartung erscheint angesichts der
zahlreichen öffentlichen Reaktionen im Vorfeld der vom Antragsteller geplanten
Versammlung realistisch. Demgegenüber kann die Kammer nach der - oben bereits
erwähnten - ausdrücklichen Distanzierung der DVU von der Versammlung des
Antragstellers nicht mehr davon ausgehen, dass die Anzahl der Teilnehmer an seiner
Versammlung die zuletzt von ihm prognostizierte Größe von 1.500 auch nur annähernd
erreichen wird. Unter weiterer Berücksichtigung des geplanten Polizeiaufgebotes zum
Schutze der am 2.2.2002 in C. bevorstehenden Versammlungen und der Tatsache, dass
der Antragsgegner für die - letztlich gegen die Versammlung des Antragstellers
gerichteten - anderen Versammlungen mehrere Ansprechpartner hat, eine
Neukoordination jener im Innenstadtbereich geplanten "Gegendemonstrationen" also
einen erheblichen Aufwand erfordern würde, erscheint es eher sachgerecht, den
Antragsteller für seine Versammlung auf den Versammlungsort Ostbahnhof zu
verweisen, als gleich mehreren anderen und zudem voraussichtlich insgesamt
wesentlich teilnehmerstärkeren Versammlungen diesen Versammlungsort kurzfristig
neu zuzuweisen.
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Im Rahmen dieser Abwägung ist für die Kammer ferner bedeutsam, dass der
Versammlungsort Ostbahnhof und die vom Antragsgegner festgelegte anschließende
Aufzugstrecke Auf dem Langen Kampe - Meinolfstraße - Bleichstraße - Am Ostbahnhof -
Ostbahnhof für die Teilnehmer der Versammlung des Antragstellers in zumutbarer
Weise zu erreichen sind und der Versammlungszweck dort nicht durchgreifend
beeinträchtigt, geschweige denn verhindert wird. Auf welche Weise und mit welchen
Verkehrsmitteln die Versammlungsteilnehmer zum C. Hauptbahnhof gelangen können,
um ggf. dort den um 12.23 Uhr haltenden, eigens eingesetzten Sonderzug zu besteigen
und auf diesem Wege den Ostbahnhof zu erreichen, muss nicht vom Antragsgegner
geregelt werden. Erst recht ist es dem Verantwortungsbereich des Antragstellers
zuzuschreiben, wenn - wie im Antrag vom 29.1.2002 ausgeführt wird - etliche
Versammlungsteilnehmer aus Richtung S. /X. erst um 13.35 Uhr am C. Hauptbahnhof
eintreffen wollen. Der Antragsgegner hat demgegenüber dem Vorbringen des
Antragstellers im Kooperationsgespräch, der Großteil der Versammlungsteilnehmer
werde voraussichtlich mit der Bahn - großenteils aus Richtung B. - und in Bussen
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anreisen, durch die Bestimmung des Versammlungsortes Ostbahnhof (mit den nahe
gelegenen zahlreichen Parkmöglichkeiten auf dem Gelände der "Radrennbahn") und
die Organisation eines Sonderzuges aus Richtung B. mit Ziel Ostbahnhof angemessen
Rechnung getragen. Ein geordnetes und gefahrloses Verlassen des Sonderzuges am
Ostbahnhof erscheint trotz des relativ kleinen dortigen Bahnhofsgeländes ohne weiteres
in kürzerer Zeit möglich. Versammlungsort und Aufzugstrecke befinden sich zudem
noch in genügender Nähe zum Ort der Wehrmachtsausstellung (Historisches Museum
an der C. straße), die den Anlass für die Veranstaltung des Antragstellers bietet, und
befinden sich nicht in einem verkehrlich unbedeutenden oder unbewohnten Stadtteil
bzw. führen nicht durch einen solchen.
Zu diesen Kriterien vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 13.3.1998 - 2 ZEO 348/98, 2 EO
343/98 -, DVBl. 1998, 849; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 26.3.2001 - 1 BvQ 15/01 -,
NJW 2001, 1411 (1413) = DVBl. 2001, 797.
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Das wird schon dadurch deutlich, dass ein Bewohner des fraglichen Bereichs
seinerseits bei der Kammer wegen behaupteter Beeinträchtigungen durch die geplante
Versammlung um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hat (vgl. dazu den heutigen
Beschluss der Kammer im Verfahren 11 L 105/02). Nach alledem erscheint eine
Verweisung des Antragstellers auf den Bereich des Ostbahnhofs nicht
unverhältnismäßig.
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Die vom Antragsteller (erst) jetzt vorgeschlagene teilweise Alternativstrecke zum
angemeldeten Streckenverlauf seines Aufzugs vermeidet die Probleme des
ursprünglich von ihm beabsichtigten Streckenverlaufs nicht, weil sie die Zugstrecken der
anderen Versammlungen teilweise berührt oder kreuzt. Im Rahmen der
Interessenabwägung ist diesem Alternativvorschlag auch deshalb nicht zu folgen, weil
der Antragsteller ihn erst nach den Anmeldungen der übrigen Versammlungen
unterbreitet hat, insoweit also die übrigen Versammlungen den Gesichtspunkt des
zeitlichen Vorrangs auf jeden Fall für sich beanspruchen können.
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Die Angabe in der Auflage Nr. 1, dass die Versammlung sich um ca. 17.00 Uhr auflösen
werde und die Teilnehmer dann abreisen werden, ist vom Antragsgegner offensichtlich
nicht als beschränkende Auflage gemeint, sondern lediglich das - dem Antragsteller
informell mitgeteilte - Ergebnis des voraussichtlichen Verlaufs der angemeldeten
Versammlung. Dabei hat der Antragsgegner abgesehen von der Streckenführung des
Aufzugs die Verlaufsangaben des Antragstellers - auch in zeitlichem Umfang - aus
dessen Anmeldung zu Grunde gelegt (Kundgebung, Redebeiträge). Es findet sich
objektiv im streitigen Bescheid und in den sonstigen Unterlagen kein Anhalt, dass der
Antragsgegner die Uhrzeit 17.00 Uhr als unbedingtes Ende der Veranstaltung des
Antragstellers ansieht und bei einer etwaigen unvorhergesehenen Verzögerung des
Veranstaltungsablaufs nicht auch ein entsprechend späteres Ende akzeptieren, sondern
allein wegen Überschreitung des Zeitpunktes 17.00 Uhr repressiv einschreiten würde,
gar - wie vom Antragsteller befürchtet - allein deswegen die Versammlung dann
umgehend auflösen würde (§ 15 Abs. 2 VersG).
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Der gegen die Auflage Nr. 10 (Wahrung des öffentlichen Friedens in den Reden, keine
Aufstachelung zum Hass gegen die Bevölkerung oder Bevölkerungsteile oder zu
Gewalt oder Willkürmaßnamen, keine Verletzung der Menschenwürde Anderer durch
böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumdung von Teilen der Bevölkerung)
gerichtete vorläufige Rechtsschutzantrag ist schon deshalb unbegründet, weil diese
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Auflage aller Wahrscheinlichkeit nach rechtmäßig ist.
Zur Rechtmäßigkeit einer praktisch wortgleichen Auflage vgl. OVG NRW, Beschluss
vom 9.2.2001 - 5 B 180/01 -, NJW 2001, 1441 = DÖV 2001, 650 = NWVBl. 2001, 474.
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Entsprechendes gilt für die Auflage Nr. 11; auch sie ist voraussichtlich rechtmäßig. Mit
ihr hat der Antragsgegner verfügt, dass die Versammlungsteilnehmer keine Embleme
oder Tätowierungen sichtbar tragen dürfen, die in Verbindung mit dem
Nationalsozialismus stehen, "Hass" bedeuten (wie z.B. Bilder von Totenköpfen) oder in
den Augen der breiten Öffentlichkeit einen solchen Eindruck hervorrufen können;
außerdem verboten wird das Tragen von Bekleidungsstücken mit Aufschriften, aus
denen sich durch teilweises Überdecken die Buchstaben- bzw. Zahlenfolgen "NS",
"NSD", NSDA", NSDAP", "SS", "SA", "ACAB", "18", "88" oder die Abkürzung bzw.
erkennbare Abkürzungsteile weiterer verbotener Parteien oder Gruppierungen ergeben
kann bzw. können. Diese Auflage rechtfertigt sich voraussichtlich wegen der ansonsten
ernsthaft bestehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, möglicherweise gar für die
öffentliche Sicherheit. Denn das gezielte Zurschaustellen der vorgenannten oder
bedeutungsähnlicher Buchstaben- oder Zahlenfolgen auf Kleidungsstücken im Rahmen
der Versammlung des Antragstellers würde möglicherweise den Straftatbestand des §
86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB (Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen, insbesondere einer ehemaligen
nationalsozialistischen Organisation) erfüllen, jedenfalls aber - auch wenn die Schwelle
der Strafbarkeit noch nicht erreicht sein sollte - die öffentliche Ordnung gefährden, indem
insbesondere die nationalsozialistische Diktatur verharmlost würde.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.3.2001 - 1 BvQ 13/01 - (Beschlussabdruck Rdnr. 28 und
30), NJW 2001, 2069 = DVBl. 2001, 897 = NWVBl. 2001, 463; OVG NRW, Beschluss
vom 25.1.2001 - 5 B 115/01 -, DVBl. 2001, 584.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei misst die Kammer
der Auflage Nr. 1 unter Berücksichtigung der erkennbar gewordenen Bedeutung dieser
Auflage für den Antragsteller die Hälfte seines Gesamtinteresses am vorliegenden
Verfahren bei. Dementsprechend entfällt auf die sieben übrigen streitig gewordenen
Auflagen ein Bedeutungsanteil von jeweils etwa 7 % am Gesamtverfahren. Da der
vorläufige Rechtsschutzantrag hinsichtlich drei dieser Auflagen Erfolg hat, ist der
Gesamterfolg des Antragstellers mit rund 20 % seines Interesses am Verfahren zu
gewichten. Hieraus folgt die ausgesprochene Kostenquote.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, wobei die
Kammer berücksichtigt, dass die vorliegende Entscheidung faktisch die Entscheidung
zur Hauptsache vorwegnimmt.
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Vgl. OVG NRW, zuletzt Beschluss vom 4.1.2002 - 5 B 12/02 - .
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