Urteil des VG Minden vom 25.08.2009

VG Minden (anwaltliche vertretung, vorschrift, anrechnung, kommentar, gebühr, verwaltungsgericht, auflage, vergütung, gesetz, verwaltungsverfahren)

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 2844/08
Datum:
25.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 K 2844/08
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsverfahrens, für das
Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Kosten
werden nicht erstattet.
Gründe:
1
Der zulässige Antrag der Klägerin auf gerichtliche Entscheidung gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27. Juli
2009 ist unbegründet. In dem angegriffenen Beschluss sind die der Klägerin vom
Beklagten zu erstattenden Kosten zutreffend festgesetzt worden.
2
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist zu Recht davon ausgegangen, dass nach
Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 des Vergütungsverzeichnis zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303
VV RVG zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem GebührenSatz von 0,75, auf die
Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Nr. 3100 VVRVG anzurechnen ist,
wenn diese Gebühr für die anwaltliche Vertretung wegen desselben Gegenstandes
entstanden ist.
3
Vgl. VG Minden, Beschlüsse vom 20. Februar 2009 - 9 K 3089/08 -, S. 2, und vom 27.
Oktober 2008 - 9 K 504/08 -, juris. Im Übrigen zur Anrechnungsproblematik in diesem
Sinne u. a.: BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 9 KSt 4.08 (9 A 3.06) -, juris; BGH,
Beschluss vom 11. November 2008 - VIII ZB 26/08, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss
vom 29. Januar 2009 - I-10 W 120/08 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 27. November
2008 - 13 OA 190/08 -, juris; Dagegen anderer Auffassung u. a.: OVG NRW, Beschluss
vom 25. April 2006 - 7 E 410/06 -, NJW 2006, 1991 (1992); VGH Bad.-Württ., Beschluss
vom 4. April 2008 - 11 S 2474/07, NJW 2008, 2360 (2361).
4
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Anrechnungsvorschrift liegen vor.
5
Wegen desselben Gegenstandes ist eine Geschäftsgebühr nach der Nr. 2300 VV RVG
6
entstanden.
Eine Geschäftsgebühr nach der Nr. 2300 VV RVG entsteht gemäß Vorbemerkung 2.3
Abs. 3 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für
die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Für sie ist hingegen kein Raum,
wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts eine Angelegenheit betrifft, die in einem anderen
Abschnitt des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt
ist. Maßgeblich ist danach, dass nicht bereits ein unbedingter Klageauftrag bestanden
hat. Denn bei Vorliegen eines unbedingten Klageauftrages ist das vorgerichtliche
Tätigwerden, insbesondere das Führen außergerichtlicher Verhandlungen Teil des
Rechtszugs. Dies folgt aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RVG.
7
So liegt es hier. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat diese bereits im
Verwaltungsverfahren vertreten.
8
Der Beklagte kann sich auch auf die Anrechnung berufen. Dem steht nicht der durch
Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) in das RVG eingefügte und zum 05. August
2009 in Kraft getretene § 15 a entgegen. Die Vorschrift des § 15 a RVG nach dessen
Abs. 1 der Rechtsanwalt, wenn dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine
andere Gebühr vorsieht, beide Gebühren, jedoch nicht mehr als den um den
Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag, fordern kann, und dessen Abs. 2
vorsieht, dass ein Dritter sich auf die Anrechnung nur berufen kann, soweit er den
Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche
gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren
gegen ihn geltend gemacht werden, ist hier nicht anwendbar. Ihrer Anwendung steht §
60 Abs. 1 Satz 1 RVG entgegen.
9
Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. August 2009 - I-20 W 62/09 -, S. 2 f.; Hess.
LAG, Beschluss vom 07. Juli 2009 - 13 Ta 302/09 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom
22. Juni 2009 - II-6 WF-154/09 -, S. 2; VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 3 A
4771/05 -, S. 7.
10
Nach dieser Vorschrift ist die Vergütung u. a. nach bisherigem Recht zu berechnen,
wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des §
15 RVG vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist.
11
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.
12
§ 15 a RVG stellt eine Rechtsänderung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG dar. Diese
liegt auch dann vor, wenn der Gesetzgeber - wie hier - in Ansehung einer von seinem
Willen überwiegend abweichenden Rechtsprechung die Rechtsvorschrift im Interesse
der Klarstelllung neu fasst.
13
Vgl. zur Intention des Gesetzgebers: Beschlussempfehlung und Bericht des
Rechtsausschusses vom 22. April 2009 zum Gesetzentwurf - Drucksache 16/11385 -,
BT-Drs. 16/12717, S. 67 f.
14
Nur bei einem solchen Verständnis ist sicher gestellt, dass die Vorschrift ihren Zweck,
das Vertrauen des Auftraggebers und des Rechtsanwalts darin zu schützen, dass das
Maß des zu zahlenden bzw. des zu verdienenden Honorars sich nach dem zum
Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Rechtsvorschriften bemisst,
15
vgl. zum Zweck des § 60 Abs. 1 RVG: Mayer, in: Gerold/Schmidt,
Rechtanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 18. Auflage, München 2008, § 60 RVG Rn.
1,
16
erfüllen kann.
17
A. A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. August 2009 - 8 W 339/09, juris.
18
Der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15
RVG ist auch vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden. Am 05. August
2009 war das gerichtliche Verfahren bereits abgeschlossen.
19
§ 15 a Abs. 2 RVG ist auch nicht mit der Begründung anzuwenden, dass § 60 Abs. 1
Satz 1 RVG auf die Vergütung abstellt und damit seinem Wortlaut nach nur das
Verhältnis Rechtsanwalt/Mandant regelt, nicht das des letzteren zu einem
erstattungspflichtigen Dritten.
20
So aber: OLG Dresden, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 W 0793/09 -, S. 5 f.;
Hansens, Drei berichtigende Absätze des Gesetzgebers zur Gebührenanrechnung,
AnwBl. 2009, 535 (540).
21
Einem solchen Verständnis steht entgegen, dass mit Blick auf § 162 VwGO
vorbehaltlich ihrer tatsächlichen Notwendigkeit nicht mehr als die mit der
Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung verbundenen tatsächlichen, auf der
Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes berechneten Aufwendungen des
Erstattungsberechtigten festzusetzen sind.
22
Vgl. Schmidt, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 12. Auflage,
München 2006, § 162 Rn. 3; Kunze, in: Posser/Wolff, Verwaltungsgerichtsordnung,
Kommentar, 1. Auflage, München 2008, § 162 Rn. 50.
23
Nach den vorangegangenen Ausführungen zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf
die Verfahrensgebühr kann der Rechtsanwalt von seinem Mandanten lediglich die um
den Anrechnungsbetrag gekürzte Verfahrensgebühr fordern, nur diese ist nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG maßgeblichen
Fassung tatsächlich entstanden und festzusetzen.
24
§ 15 a Abs. 1 RGV, nach dem der Rechtsanwalt von seinem Mandanten nach näherer
Maßgabe die ungekürzte Verfahrensgebühr verlangen kann, ist nach der letztgenannten
Vorschrift unanwendbar, weil der Mandant nach der neuen Rechtslage in bestimmten
Fallkonstellationen höhere Kosten zu tragen hätte, etwa wenn der auf die
Verfahrensgebühr entfallende Mehrwertsteuersatz den auf die Geschäftsgebühr
entfallenden Mehrwertsteuersatz übersteigt oder Verfahrensgebühr abhängige
Auslagen, wie etwa die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 der Anlage 1 zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, in Rede stehen, die bei einer um den
Anrechnungsbetrag gekürzten Verfahrensgebühr insgesamt geringer ausfielen.
25
Die Anwendung des § 15 a Abs. 1 und des Abs. 2 RVG kann auch nicht davon
abhängig gemacht werden, dass sich im Einzelfall keine Unterschiede in der Vergütung
ergeben. Das Kostenfestsetzungsverfahren würde ansonsten mit einer zusätzlichen
26
Prüfung belastet.
Schließlich ist jenseits der Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG das vor Änderung der
Rechtslage begründete Vertrauen des Erstattungspflichtigen, dass er nicht, auch nicht
mittelbar, mit im Verwaltungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten des
obsiegenden Prozessgegners belastet wird, in Anbetracht dessen, dass nach den
Kostenregelungen des Bundes und der Länder eine Kostenerstattung regelmäßig erst
im Rechtsmittel- (oder Rechtsbehelfs-)verfahren möglich und eine Erstattung der zur
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vor dem Erlass einer
Verwaltungsentscheidung aufgewandten Kosten grundsätzlich nicht vorgesehen ist,
27
vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Juni 2006 - 11 S 2613/05 -, juris,
28
schutzwürdig.
29
A. A. allerdings für das zivilgerichtliche Verfahren: OLG Dres-den, Beschluss vom 13.
August 2009 - 3 W 0793/09 -, S. 6.
30
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 56 Abs. 2 Sätze 2 und
3 RVG.
31
32