Urteil des VG Minden vom 24.11.2005

VG Minden: grobe fahrlässigkeit, befreiung, verjährungsfrist, erlass, anzeigepflicht, entziehen, öffentlich, unverzüglich, rundfunk, vollstreckung

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 5623/03
Datum:
24.11.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 5623/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklage vor einer
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin betreibt in C. T. ein Wohn- und Pflegeheim. Im Juni 1998 wurde für die
Einrichtung ein Neubau in Betrieb genommen. In den Bewohnerzimmern sind
insgesamt 66 Hörstellen vorhanden. Hierbei handelt es sich um in den Lichtleisten
befindliche Anschlussbuchsen, über welche eine Radioempfang mittels Kopfhörer
möglich ist. Das zentrale Rundfunkempfangsgerät mit Kontrolllautsprecher befindet sich
im Empfangsbereich des Heimes. Weiterhin befinden sich in den Aufenthaltsräumen der
Einrichtung insgesamt 8 Fernsehgeräte, von denen 5 Geräte bereits vor Juni 1998 und 3
Geräte ab Juni 1998 zum Empfang bereitgehalten werden.
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Für die 5 schon vorher vorhandenen Fernsehgeräte waren bereits früher für die Dauer
von jeweils drei Jahren Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht erteilt worden.
Eine auf einen entsprechenden Antrag vom 16.08.1999 unter dem 08.09.1999 erteilte
Befreiung lief zum 31.10.2002 aus.
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Mit Antrag vom 01.08.2002 beantragte die Klägerin eine Verlängerung der bereits
bestehenden Gebührenbefreiung sowie eine Gebührenbefreiung für die 67 Radios bzw.
Hörstellen und die 3 weiteren Fernsehgeräte.
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Mit Bescheid vom 14.03.2003 bestätigte die Beklagte die Anmeldung einer
Zentralanlage mit Kontrolllautsprecher und 66 Hörstellen sowie von 3 Fernsehgeräten
zum 01.06.1998 und gewährte eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für 66
Hörstellen und 8 Fernsehgeräte ab dem 01.09.2002.
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Mit einem am 14.03.2003 bei der Klägerin eingegangenen Bescheid forderte die
Gebühreneinzugszentrale (GEZ) die Klägerin zur Zahlung von Rundfunkgebühren in
Höhe von insgesamt 18.737,83 EUR auf.
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Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 01.04.2003 Widerspruch ein. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass für die Hörstellen bislang keine
Kopfhörer ausgeteilt worden seien, so dass nicht daran gedacht worden sei, diese
nachzumelden. Erst im Zusammenhang mit dem Auslaufen der für andere Geräte
erteilten Gebührenbefreiung sei eine Anmeldung erfolgt. Schon zum Zeitpunkt der
Einrichtung der Hörstellen hätten die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung
vorgelegen. Es werde daher gebeten, den Gebührenbescheid dahingehend zu ändern,
dass für die 66 Kopfhöreranschlüsse für die Zeit vom 01.06.1998 bis 31.08.2002 keine
Gebühren erhoben würden. Hilfsweise berief sich die Klägerin auf die Einrede der
Verjährung.
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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2003 zurück.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das Bereithalten eines
Rundfunkgerätes zum Empfang der Landesrundfunkanstalt unverzüglich anzuzeigen
sei. Die Rundfunkgebührenpflicht beginne mit dem Bereithalten zum Empfang, ohne
dass es auf eine tatsächliche Nutzung ankomme. Eine Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht könne nur auf Antrag und frühestens ab dem Folgemonat
gewährt werden. Eine rückwirkende Befreiung sei nicht möglich. Dies gelte auch dann,
wenn die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung vorgelegen hätten. Ab dem
Zeitpunkt des Bereithaltens bis zum Beginn der Befreiung seien daher die gesetzlichen
Gebühren zu entrichten. Die vierjährige Verjährungsfrist beginne erst mit dem Ende des
Jahres zu laufen, in dem der X. oder die GEZ Kenntnis von dem die Gebührenschuld
begründeten Tatsachen und der Person des Rundfunkteilnehmers erlangt habe, so dass
der Gebührenanspruch auch nicht verjährt sei.
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Die Klägerin hat daraufhin am 29.08.2003 Klage erhoben. Zur Begründung vertief sie ihr
bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass die Verjährung des
Rundfunkgebührenanspruchs mit dem Ablauf des Jahres beginne, in dem der Anspruch
entstanden sei. Demzufolge seien die Rundfunkgebühren für das Jahr 1998 mit Ablauf
des Jahres 2002 verjährt. Die Einrede der Verjährung sei der Klägerin auch nicht wegen
unzulässiger Rechtsausübung verwehrt. Zwar sei sie möglicherweise ihrer
Anmeldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen. Jedoch hätten bereits damals die
Voraussetzungen für eine Befreiung vorgelegen. Zudem seien bis heute keine
Kopfhörer für die Hörstellen ausgeteilt worden. Der Klägerin könne daher nicht
vorgeworfen werden, dass sie sich ihrer Gebührenpflicht entziehen und somit
unberechtigte Vorteile verschaffen wolle.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 14.03. 2003 und den Widerspruchsbescheid vom
04.08.2003 insoweit aufzuheben, als für die Zeit vom 01.06.1998 bis zum 31.12.1998
Rundfunkgebühren für 67 Radiogeräte und 3 Fernsehgeräte festgesetzt wurden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er vertieft die Begründung des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus, dass
auch die Voraussetzungen für einen Erlass der Gebührenforderung nicht vorlägen.
Wenn die Klägerin die Geräte rechtzeitig angemeldet hätte, hätte sie ein Auflaufen der
Gebührenforderung von vornherein vermeiden können.
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Einen von der Klägerin mit Schreiben vom 25.09.2003 gestellten Antrag auf Erlass der
Gebühren hat der Beklagte mit Schreiben vom 23.10.2003 abgelehnt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Die nur hinsichtlich des auf das Jahr 1998 entfallenden Teils angefochtene
Gebührenfestsetzung des Beklagten vom 14.03.2003 ist in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 04.08.2003 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in
ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Die Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenfestsetzung ergibt sich für den hier
streitigen Zeitraum aus § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4
Abs. 1 bis 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31.08.1991 (GV NRW S. 408)
in der Fassung des Art. 4 des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom
26.11.1996 (GV NRW S. 484) - RGebStV - in Verbindung mit § 8 des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 26.11.1996 (GV NRW S. 484) - RFinStV -.
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Die Rundfunkgebühr wird gemäß § 7 Abs. 5 RGebStV durch die nach Absatz 1
zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt, wobei sie sich hierzu - wie im
vorliegenden Fall der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) bedienen kann (§ 4 Abs. 7
RGebStV i.V.m. der hier einschlägigen Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln
über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 18.11.1993 (GV NRW
1994, S. 245) in der Fassung der Änderung vom 03.06.2002 (GV NRW S. 239) -
Rundfunkgebührensatzung -.
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Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben hat der Beklagte für den hier
streitigen Zeitraum zu Recht rückständige Rundfunkgebühren für 67 Hörstellen und 3
Fernsehgeräte festgesetzt. Nicht nur die in den Aufenthaltsräumen stehenden
Fernsehgeräte und das im Empfangsbereich befindliche zentrale Hörfunkempfangsgerät
sondern auch die in den Bewohnerzimmern vorhandenen 66
Kopfhöreranschlussbuchsen sind als gesonderte Hörstellen jeweils
rundfunkgebührenpflichtig.
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Nach § 1 Abs. 1 RGebStV sind Rundfunkempfangsgeräte technische Einrichtungen, die
zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung
oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind.
Rundfunkempfangsgeräte sind auch Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche
technische Einrichtungen als gesonderte Hör- oder Sehstellen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3
RGebStV gelten mehrere Geräte dann als ein einziges Rundfunkempfangsgerät, wenn
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sie zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet sind und
damit eine einheitliche Hör- oder Sehstelle bilden.
Von einer einheitlichen Hörstelle kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Geräte
innerhalb einer räumlichen Einheit vorhanden sind und dazu dienen, allen dort
Anwesenden einen verbesserten oder verstärkten einheitlichen Empfang zu vermitteln.
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Vgl. dazu OVG Bremen, Urteil vom 14.02.1979 - II BA 18/78 - juris; s.a. Naujock in:
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003, § 1 RGebStV Rn. 22 ff. m.w.N.
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Im vorliegenden Fall befinden sich die Kopfhöreranschlussstellen jedoch in
verschiedenen Räumen und sollen den Bewohnern jeweils einen individuellen
Empfang der Hörfunksendungen ermöglichen. Sie sind schon deshalb nicht im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV einander zugeordnet, weil jeder Bewohner
selbstständig darüber entscheiden kann, ob und wann er Hörfunkdarbietungen hören
möchte.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.09.2002 - 19 A 24/00 - (Hörschläuche in den
Patientenzimmern eines Krankenhauses).
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Einer Rundfunkgebührenpflicht steht auch nicht entgegen, dass die
Kopfhöreranschlussbuchsen noch nicht benutzt worden sind, weil die Bewohner ihre
eigenen Radio- und Fernsehgeräte verwenden. Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht
nach § 4 Abs. 1 RGebStV bereits mit dem zum Empfang bereithalten des Gerätes.
Hierfür reicht nach § 2 Abs. 2 RGebStV die Möglichkeit eines Empfangs von
Rundfunkdarbietungen aus. Auf eine tatsächliche Nutzung kommt es nicht an.
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Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt gemäß § 4 Abs. 1 RGebStV mit dem ersten Tag
des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird.
Dies war für die hier streitigen Geräte der 01.06.1998, da der Erweiterungsbau im Juni
1998 in Betrieb genommen wurde.
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Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie bereits damals einen
Anspruch auf Befreiung von der Gebührenpflicht gehabt habe. Nach § 6 Abs. 1 und 3
RGebStV i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 der hier noch anzuwendenden Verordnung
über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30.11.1993 (GV NRW S. 970)
- BefrVO - wird eine Befreiung nur auf Antrag und erst vom Ersten des auf den
Antragsmonat folgenden Monat an längstens für drei Jahre gewährt. Aus dieser
Regelung folgt, dass eine rückwirkende Befreiung auch dann, wenn die
Voraussetzungen bereits vor Antragstellung vorlagen, nicht möglich ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.09.2002 a.a.O. m.w.N.
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Es ist Sache des Rundfunkteilnehmers, sich rechtzeitig über eventuelle
Befreiungsmöglichkeiten zu informieren und einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Für die Klägerin hätte sich eine frühzeitige Antragstellung für die im Jahre 1998 neu
installierten Geräte schon deshalb aufdrängen müssen, weil ihr angesichts der
Tatsache, dass ihr für die früher vorhandenen Geräte bereits mehrfach auf ihre Anträge
hin befristete Befreiungen gewährt worden waren, die Problematik bekannt sein musste.
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Auch die Höhe der festgesetzten Rundfunkgebühr ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 8
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RFinStV betrug im Jahre 1998 die monatliche Grundgebühr 9,45 DM und die
Fernsehgebühr 18,80 DM. Für die Monate Juni bis Dezember 1998 waren daher für 67
Hörstellen 4.432,05 DM (9,45 DM x 7 Monate x 67 Hörstellen) und für die drei
Fernsehgeräte 394,80 DM (18,80 DM x 7 Monate x 3 Geräte) und damit insgesamt
4.826,85 DM = 2.467,92 EUR zu zahlen.
Die Klägerin kann der Gebührenfestsetzung für das Jahr 1998 auch nicht mit Erfolg die
Einrede der Verjährung gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV entgegenhalten. Nach dieser
Vorschrift verjährt der Anspruch auf Rundfunkgebühren in vier Jahren. Diese
Verjährungsfrist war bei Erlass des Bescheides am 14.03.2003 auch für die Gebühren
für 1998 noch nicht abgelaufen.
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Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW beginnt die vierjährige
Verjährungsfrist des § 4 Abs. 4 RGebStV erst mit Schluss des Jahres, in dem der
Beklagte oder die von ihm beauftragte Stelle (§ 7 Abs. 5 Satz 1 RGebStV) Kenntnis von
den die Gebührenschuld begründenden Tatsachen und der Person des
Rundfunkteilnehmers erlangt hat.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.09.2002 a.a.O. m.w.N.
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Die Rundfunkgebühr dient dazu, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand zu
setzen, ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen
gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und die Grundversorgung
der Bevölkerung mit Rundfunk sicherstellt. Dieser Zweck der Rundfunkgebühr erfordert
es, dass entstandene Gebührenansprüche grundsätzlich vollständig eingezogen
werden und der Rundfunkteilnehmer, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang
bereithält, sich der Gebührenpflicht nicht dadurch entziehen kann, dass er den
gebührenpflichtigen Sachverhalt verschweigt. Nach § 3 Abs. 1 RGebStV ist er deshalb
verpflichtet, Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum
Empfang unverzüglich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen. Abgesehen
von den Fällen, in denen der Landesrundfunkanstalt oder der von ihr beauftragten Stelle
tatsächliche Anhaltspunkte für das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes zum
Empfang vorliegen (§ 4 Abs. 5 und Abs. 6 RGebStV), sind sie nur bei einer dem § 3 Abs.
1 RGebStV entsprechenden Mitwirkung des Rundfunkteilnehmers in der Lage, ihrer
Verpflichtung, die entstandenen Rundfunkgebühren festzusetzen, nachzukommen. Bei
einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Rundfunkteilnehmers, die eine
Ordnungswidrigkeit darstellt, und der dadurch bedingten Unmöglichkeit die
Rundfunkgebühr innerhalb der Verjährungsfrist des § 4 Abs. 4 RGebStV festzusetzen,
ist kein rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, dass der Rundfunkteilnehmer unter
Hinweis auf den Verjährungseintritt allein ein Bußgeld, nicht aber auch die
rückständigen Rundfunkgebühren zu zahlen hätte.
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OVG NRW, Beschluss vom 11.09.2002 a.a.O. m.w.N.
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Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass andere Obergerichte unter
entsprechender Anwendung der §§ 198 und 201 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB
- in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung entschieden haben, dass die vierjährige
Verjährungsfrist unabhängig von der Kenntniserlangung der Rundfunkanstalt mit Ablauf
des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.
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Vgl. Hess.VGH, Urteil vom 27.05.1993 - 5 UE 2259/91 -, NVwZ-RR 1994, 129;
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Bay.VGH, Urteil vom 03.07.1996 - 7 B 94.708 -, NVwZ-RR 1997, 230.
Diese Gericht vertreten die Auffassung, dass hinreichender Schutz vor
Gebührenausfällen infolge verspäteter Anmeldung dadurch gewährleistet sei, dass der
Verjährungseinrede eines Rundfunkteilnehmers, der seiner Anmeldungsfrist nicht
nachgekommen sei, der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten
werden könne. Die Verjährungseinrede sei allerdings dann nicht rechtsmissbräuchlich,
wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
vorgelegen hätten.
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Vgl. dazu ausführlich Hess.VGH, Urteil vom 27.05.1993 a.a.O.; Bay.VGH, Urteil vom
03.07.1996 a.a.O.
42
Dieser Rechtsauffassung ist mit dem Oberverwaltungsgericht NRW entgegenzuhalten,
dass mit einer nachträglichen Prüfung, ob im Einzelfall keine unzulässige
Rechtsausübung vorliegt, die Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 1 BefrVO unterlaufen wird,
wonach - wie bereits ausgeführt - auch dann, wenn die Voraussetzungen bereits früher
vorgelegen haben, eine Befreiung erst vom Ersten des auf den Antragsmonat folgenden
Monat an gewährt wird. Es ist auch kein rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, dass
ein Rundfunkteilnehmer, der seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist, eine
nachträgliche Befreiung erhält, während ein anderer Rundfunkteilnehmer, der seiner
Anzeigepflicht vollständig nachgekommen ist, aber - aus welchen Gründen auch immer
- übersehen oder versäumt hat, rechtzeitig einen Befreiungsantrag zu stellen, die
Befreiung nur für die Zukunft erhält und für die zurückliegenden Zeiträume trotz des
Bestehens eines Befreiungsanspruchs Rundfunkgebühren auf Grund der Bestandskraft
des Rundfunkgebührenfestsetzungsbescheides zahlen muss.
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OVG NRW, Beschluss vom 11.09.2002 a.a.O. m.w.N.
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Für ein Beginn der Verjährung erst nach Kenntnis des Gebührengläubigers spricht
auch, dass nunmehr in § 4 Abs. 4 RGebStV in der ab dem 01.04.2005 geltenden
Fassung des Art. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 08.03.2005 (GV
NRW S. 192) hinsichtlich der Verjährung auf die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung verwiesen wird. Nach § 199 Abs. 1
BGB in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung setzt der Beginn der regelmäßigen
Verjährungsfrist nicht nur die Entstehung des Anspruchs voraus, sondern auch, dass der
Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Da nicht ersichtlich ist, dass der Beklagten hier hinsichtlich der Unkenntnis vom
Vorhandensein der in dem Erweiterungsbau vorhandenen Geräte grobe Fahrlässigkeit
vorgeworfen werden kann, wäre auch unter Anwendung dieser Vorschrift noch keine
Verjährung eingetreten.
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Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis
beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
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