Urteil des VG Minden vom 12.04.2005

VG Minden: gesetzliche frist, neue beweismittel, eltern, anerkennung, bundesamt, syrien, auflage, rechtskraft, anhörung, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 5205/03.A
12.04.2005
Verwaltungsgericht Minden
1. Kammer
Urteil
1 K 5205/03.A
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht
erhoben.
Tatbestand:
Der Kläger wurde am 02.02.1983 in Mezkaft/Syrien geboren. Er ist kurdischer
Volkszugehöriger yezidischen Glaubens. Nach seinen Angaben reiste er mit Eltern und
Geschwistern am 25.09.2000 auf dem Luftwege in das Bundesgebiet ein und beantragte
seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Anhörung am 29.09.2000 in Dortmund
gab der Kläger an, er besitze nicht die syrische Staatsangehörigkeit; er sei Maktum. Das
Bundesamt lehnte den Asylantrag durch Bescheid vom 02.10.2000 als offensichtlich
unbegründet ab und forderte den Kläger zur Ausreise auf. Die dagegen erhobene Klage
wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in dem Verfahren 18 aK 5994/00.A durch Urteil
vom 27.11.2001 ebenfalls als offensichtlich unbegründet ab. Die Entscheidung ist
rechtskräftig.
Durch Urteil vom 23.01.2002 in dem Verfahren 1 K 4372/00.A verpflichtete das VG Minden
die Bundesrepublik Deutschland zur Feststellung, dass bezüglich der Eltern des Klägers
die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorlagen. Es ging
davon aus, dass die Eltern türkische Staatsangehörige waren.
Am 07.07.2003 stellte der Kläger den Antrag auf Durchführung eines weiteren
Asylverfahrens beschränkt auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG verbunden mit dem Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach §
53 AuslG im Hinblick auf die Türkei. Zur Begründung hieß es, das Verwaltungsgericht
Minden habe im Verfahren der Mutter und der minderjährigen Geschwister des Klägers
festgestellt, dass diese türkische Staatsangehörige seien. Als Yeziden unterlägen sie in der
Türkei einer mittelbaren Gruppenverfolgung. Daraus ergebe sich, dass der Kläger
türkischer Staatsangehöriger sei und entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Minden Abschiebungsschutz für die Türkei beanspruchen könne.
Durch Bescheid vom 11.07.2003 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren
Asylverfahrens sowie die Abänderung des Bescheides vom 02.10.2000 bezüglich der
Feststellung zu § 53 AuslG ab. Zur Begründung hieß es, die Voraussetzungen der §§ 71
Abs. 1 AsylVfG bez. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Eine nachträgliche Änderung
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der Sach- oder Rechtslage sei nicht erkennbar. Insbesondere sei die gesetzliche Frist von
drei Monaten überschritten. Das Urteil des VG Minden, auf das sich der Kläger beziehe,
datiere vom 23.01.2002. Es sei am 26.04.2002 rechtskräftig geworden. Der Folgeantrag sei
jedoch erst am 07.07.2003, also mehr als ein Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft, gestellt
worden.
Darüber hinaus liege keine Änderung der Rechtslage vor. Das Urteil des VG Minden
erzeuge Wirkungen nur für die Parteien dieses Verfahrens, nicht aber für unbeteiligte Dritte
wie den Kläger. Für diesen habe das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen jedoch festgestellt,
dass er kein türkischer Staatsangehöriger sei. Beide Urteile beruhten auf unterschiedlichen
Tatsachenfeststellungen. Neue Beweismittel, die diese Differenz auflösen könnten, habe
der Kläger nicht vorgelegt.
Am 31.07.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er begründet seinen Wiederaufnahmeantrag
nunmehr damit, dass seit dem 01.01.2005 ein Anspruch auf Familienabschiebungsschutz
für ihn bestehe, weil er im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen sei und seine
Eltern Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG erhalten hätten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1. und 2. des Bescheides des Bundesamtes für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.07.2003 zu verpflichten,
1. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
2. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG
gegeben sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten und der Verwaltungsvorgänge, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des damaligen
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.07.2003 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz zu. Wegen der
Einzelheiten wird gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen auf die zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 11.07.2003, denen sich die Kammer
anschließt.
Auch der erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2005 geltend gemachte
Anspruch auf Gewährung von Familienabschiebungsschutz gem. § 26 AsylVfG in der seit
dem 01.01.2005 geltenden Fassung ist unbegründet. Hinsichtlich dieses
Wiederaufnahmegrundes ist die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG abgelaufen. Wird
ein Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen
Verwaltungsverfahrens auf mehrere - in zeitlichen Abständen vorgebrachte -
Wiederaufnahmegründe i. S. d. § 51 Abs. 1 VwVfG gestützt, so gilt für jeden Grund eine
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eigenständige Dreimonatsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG. Die Frist beginnt mit dem Tage, an
der der Betroffene von "dem" Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt hat, den er
zusätzlich vorbringt. Das Gericht ist nicht befugt, andere als die vom Kläger geltend
gemachten Gründe seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
So BVerwG, Beschluss vom 11.12.1989 - 9 B 320/89 - und Urteil vom 13.05.1993 - 9 C
49/92 - DÖV 1994, 661; Kopp, Kommentar zum VwVfG, 7. Auflage 2000, § 51 Anm. 11 m.
w. N.
Die Gewährung von Familienabschiebungsschutz ist seit dem 01.01.2005 möglich. Da die
geänderte Fassung des § 26 zuvor im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden war, gilt sie
als allgemein bekannt, unabhängig davon, ob der Betreffende konkret Kenntnis von dieser
Vorschrift erhalten hat. Die am 01.01.2005 in Gang gesetzte Dreimonatsfrist ist mit Ablauf
des 31.03.2005 abgelaufen. Der am 12.04.2005 gestellte Antrag war verfristet. Auf den
Antrag vom 07.07.2003 kann nicht abgestellt werden, weil dieser sich nicht auf
Familienasyl bzw. Familienabschiebungsschutz gestützt hat. Die zum 01.01.2005
eingetretene Änderung der Rechtslage ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag zu
prüfen, § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 VwVfG, der alle Wiederaufnahmegründe gleich
behandelt.
Da die Klage abzuweisen war, trägt der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
Verfahrens, für das gem. § 83 b AsylVfG Gerichtskosten nicht erhoben werden.