Urteil des VG Minden vom 26.03.2009

VG Minden: ruhezeit, erdbestattung, urne, stadt, feuerbestattung, eltern, tod, nutzungsrecht, ermessen, verbrennung

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 619/08
Datum:
26.03.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 619/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Am 28.12.2007 verstarb die Mutter des Klägers, Frau T1. S1. . Ihr Leichnam wurde
eingeäschert und die Urne auf dem Ostfriedhof der Stadt C1. E. in einem Wahlgrab mit
zwei Stellen beigesetzt.
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Für die Verlängerung des Nutzungsrechts um 10 Jahre erhob der Beklagte durch
Gebührenbescheid vom 21.01.2008 von dem Kläger eine Gebühr in Höhe von 664,00
EUR.
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Die Grabstätte wurde nach dem Unfalltod des jüngeren Bruders des Klägers im Jahre
1976 (oder auch schon früher) vom Vater des Klägers erworben. Der jüngere Bruder
wurde dort im Juli 1976 durch Erdbestattung beigesetzt. Am 22.08.1998 verstarb der
Vater des Klägers. Sein Leichnam wurde eingeäschert und die Urne in dem Grab im
September 1998 beigesetzt. Der Beklagte verlängerte daraufhin die Dauer des
Nutzungsrechts bis September 2028, also auf die Dauer von 30 Jahren seit der letzten
Beisetzung.
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Am 21.02.2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung
vorgetragen:
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Eine Ruhezeit von weiteren 30 Jahren seit der letzten Urnenbeisetzung sei nicht
gerechtfertigt. Die Verlängerung um eine dermaßen lange Dauer verstoße gegen den
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Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des daraus abgeleiteten Übermaßverbots.
Seine Eltern hätten noch zu Lebzeiten verfügt bzw. den Wunsch geäußert, dass ihr
Leichnam verbrannt und die Urnen in der Grabstätte beigesetzt werden sollten, in der
schon der Sarg mit dem Leichnam des jüngsten Sohnes beigesetzt worden sei. Dahinter
habe der Gedanke gestanden, dass von der Familie, die seit 1948 in C1. E. gelebt habe,
nach dem Tod der Eltern niemand mehr am Ort sein würde. Von den vier Kindern sei
nicht nur der jüngste Sohn, sondern zuvor auch schon die Tochter verstorben. Er selbst
lebe seit 1980 dauerhaft in C2. , sein älterer Bruder seit 1968 dauerhaft in L1. bei G. .
Die Eltern seien ganz richtig der Annahme gewesen, dass das Nutzungsrecht an einer
Grabstätte nach einer Urnenbeisetzung sehr viel früher enden würde als nach einer
Erdbestattung. So habe auch erreicht werden sollen, dass das Nutzungsrecht nach
Möglichkeit noch innerhalb der Lebenszeit der beiden Söhne ende. Vorprozessual habe
sich der Beklagte auf die Friedhofssatzung der Stadt C1. E. vom 31.03.1995 in der
Fassung der 1. Artikelsatzung vom 03.12.2001 sowie auf § 4 Abs. 2 des Gesetzes über
das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW -) vom 17. Juni
2003 berufen. Nach § 4 Abs. 2 BestG NRW lege der Friedhofsträger für Erdbestattungen
und für Aschenbeisetzungen gleich lange Grabnutzungszeiten fest, die zumindest die
sich aus den Bodenverhältnissen ergebende Verwesungsdauer umfassen müssten.
Wenn die Ruhezeit für Leichen mit 30 Jahren angenommen oder festgesetzt werde,
habe diese gesetzliche Bestimmung zur Folge, dass die Ruhezeit für Aschen ebenfalls
30 Jahre betrage. Eine Ruhezeit von 30 Jahren für Aschen sei aber unverhältnismäßig
und verstoße gegen das Übermaßverbot. Dies werde zum einen deutlich aus einer
Vorstellung über die Verwesungsvorgänge, die sich jedermann machen könne, wenn er
sich den Verwesungsprozess eines Sarges mit einem Leichnam einerseits und einer
Urne mit Asche andererseits vergegenwärtige. Durch die Verbrennung werde der
Verwesungsprozess schon vor der Bestattung weitgehend vorweggenommen. Bei der
Erdbestattung beginne er erst danach. Eine Urne zerfalle im Erdreich und die Asche
mische sich mit ihm oder zersetze sich. Ähnlich sei der Prozess der Verwesung des
Sarges mit einer Leiche. Dabei müsse allerdings sehr viel mehr Materie zersetzt
werden. Der Prozess gehe langsamer vonstatten. Die Ruhezeit solle zum einen
verhindern, dass der Verwesungsprozess in seinem wesentlichen Ablauf gestört werde.
Zum anderen habe die Ruhezeit aber auch den Sinn, gebührenden Abstand und
Respekt gegenüber den sterblichen Überresten eines Menschen nach dessen Tod zu
wahren. Auch insoweit gebe es einen beträchtlichen Unterschied zwischen einer Urne
mit der Asche des Verstorbenen darin und einem Sarg mit einem Leichnam. Die
Verbrennung habe von der Persönlichkeit des Toten bereits sehr viel genommen.
Deshalb sei für eine Urne auch aus diesen Gesichtspunkten eine Ruhezeit von mehr als
20 Jahren nicht geboten. Ruhezeiten für Aschen, die über 20 Jahre hinaus gingen,
machten keinerlei Sinn, sowohl, soweit es um den Grad der Verwesung gehe, als auch,
soweit es um die Wahrung der Totenruhe gehe. Vom Verwesungsgrad her gebe es bei
Aschen keinen nennenswerten Unterschied nach 20 oder 30 Jahren. Die Regelung im §
4 über die Ruhezeit von Aschen sei deshalb nichts weiter eine den Gemeinden
eingeräumte Möglichkeit, überzogene Gebühren zu erheben. Andere Länder hätten in
ihrer Gesetzgebung teilweise geringere Ruhezeiten für Aschen gegenüber Leichen
geregelt. Sie lägen hälftig etwa bei 15 und hälftig bei 20 Jahren. Einige Länder - wie
auch NRW - überließen die Zeitbestimmung den Friedhofsträgern, die nach Maßgabe
der Verwesungsdauer Regelungen treffen könnten. In keinem Gesetz dieser Länder
stehe aber - wie in NRW -, dass die Friedhofsträger für Erdbestattungen und
Aschebeisetzungen gleich lange Grabnutzungszeiten festzulegen hätten. Das habe bei
der Beklagten dazu geführt, dass sie nicht nur die Ruhezeiten für Leichen angemessen
mit 30 Jahren festgesetzt habe, sondern auch die Ruhezeit für Aschen mit 30 Jahren.
Die Bestimmung sei unverhältnismäßig und nicht verfassungsgemäß. Das werde von
maßgebenden Friedhofsträgern ebenfalls so gesehen. So gebe es etwa in den Städten
Düsseldorf, Detmold und Bielefeld unterschiedliche Ruhezeiten für Leichen und Urnen.
Der Kläger beantragt,
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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.01.2008 aufzuheben, soweit darin
Verlängerungsgebühren in Höhe von 664,-- EUR festgesetzt werden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf § 11 der Friedhofssatzung und auf § 4 des BestG NRW.
Wenn der Kläger in seinem Schreiben auf kürzere Zeiträume bei der Urnenbeisetzung
in anderen Gemeinden hinweise, sei dazu zu bemerken, dass die Friedhofssatzungen
der umliegenden Städte (O. , T2. , X. , C3. ) ebenfalls Ruhezeiten für Urnenbeisetzungen
von 30 Jahren vorsähen. Auch nach der gültigen Hygiene-Richtlinie für die Anlage und
Erweiterung von Begräbnisplätzen sei eine Mindestzeit von 30 Jahren als Ruhefrist
angesetzt. Eine Verkürzung dürfte nur festgelegt werden, wenn die Bodenverhältnisse
für die Verwesung besonders günstig seien. Das sei in C1. E. nicht der Fall, wie ein
Bodengutachten bei der Erweiterung des Friedhofs im Jahre 1971 ergeben habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet.
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Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.01.2008 ist - soweit darin
Verlängerungsgebühren in Höhe 664,-- EUR festgesetzt worden sind - rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren ist die aufgrund der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) erlassene
Friedhofsgebührensatzung der Stadt C1. E. vom 23.12.1981 in der Fassung der 1.
Artikelsatzung vom 03.12.2001 sowie der Anlage "Öffentlich- Rechtlicher Gebührentarif"
zur Friedhofsgebührensatzung vom 18.12.1995 in der Fassung der Artikelsatzung vom
03.12.2001 in Verbindung mit der Friedhofssatzung der Stadt C1. E. vom 31.03.1995 in
der Fassung der 1. Artikelsatzung vom 03.12.2001.
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Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Gebühr den Satzungen
entsprechend rechnerisch zutreffend festgesetzt worden ist. Auch für das Gericht ist
Gegenteiliges nicht ersichtlich.
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Nach § 15 Abs. 4 der Friedhofssatzung 1995 erfolgt die Bestattung in einer hier
vorliegenden Wahlgrabstätte nur, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt
oder das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf der längsten
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Ruhezeit wieder erworben wird. Da gemäß § 11 der Friedhofssatzung 1995 die
Ruhezeit für Leichen und Aschen 30 Jahre beträgt, musste, um eine Ruhezeit für die
verstorbene Mutter des Klägers von 30 Jahren einzuhalten, die vorhandene zweilagige
Wahlgrabstätte um zehn Jahre verlängert werden.
Die Regelungen der Friedhofssatzung in Verbindung mit der Friedhofsgebührensatzung
sind auch materiell gültiges Ortsrecht.
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Insbesondere verstößt § 11 der Friedhofssatzung 1995, der die Ruhezeit für Leichen
und Aschen auf 30 Jahre festsetzt, nicht gegen höherrangiges Gesetzes- oder
Verfassungsrecht.
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Die genannten Satzungen sind zwar bereits vor Inkrafttreten des BestG NRW vom
17.06.2003 in Kraft getreten. Sie waren gleichwohl weiterhin anwendbar, denn sie
verstoßen materiell nicht gegen das Bestattungsgesetz. Auch das Bestattungsgesetz
sieht in § 4 Abs. 1 BestG NRW vor, dass die Friedhofsträger durch Satzung Art, Umfang
und Zeitraum der Nutzung und Gestaltung ihres Friedhofs und dessen Einrichtungen
sowie die Höhe der Gebühren oder Entgelte für die Nutzung des Friedhofs und dessen
Einrichtungen regeln. Insoweit hat sich die Rechtslage nicht geändert. § 11 der
Friedhofssatzung 1995 verstößt auch nicht gegen § 4 Abs. 2 BestG NRW, wonach die
Friedhofsträger für Erdbestattungen und für Aschebeisetzungen gleich lange
Grabnutzungszeiten festsetzen, die zumindest die sich aus den Bodenverhältnissen
ergebende Verwesungsdauer umfassen müssen. Die § 4 BestG NRW nicht
widersprechende Regelung in § 11 der Friedhofssatzung 1995, wonach die Ruhezeit für
Leichen und Aschen 30 Jahre beträgt, ist auch nicht verfassungswidrig. Sie verstößt
insbesondere entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen das Übermaßverbot
bzw. den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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Die Regelung von Ruhezeiten, d.h. die Zeiten, in denen eine Grabstätte nicht wieder
belegt werden darf, dient einmal der Verhinderung von hygienischen und
gesundheitlichen Missständen und Gefahren. Insoweit bestimmt § 4 Abs. 1 BestG NRW,
dass Ruhezeiten zumindest die sich aus den Bodenverhältnissen ergebende
Verwesungsdauer umfassen müssen. Ähnliches galt nach zuvor anwendbaren
Hygienerichtlinie, wonach auch die Stadt C1. E. in ihrer Friedhofssatzung die Ruhezeit
nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens auf 30 Jahre festgesetzt hat. Der
Zweck der Ruhezeit, gesundheitliche Gefahren zu verhindern, gilt allerdings nur für
Erdbestattungen. Aschen, die nach Feuerbestattungen übrigbleiben, sind
gesundheitlich und hygienisch unbedenklich.
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Der zweite Zweck einer Ruhefrist dient der Gewährleistung der Totenruhe. Diese beruht
auf verfassungsrechtlicher Grundlage, nämlich dem Art. 1 Abs. 1 GG, der Würde des
Menschen, die auch einen postmortalen Würdeschutz umfasst.
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Vgl. Gotzen, Bestattungsgesetz NRW, NWVBl. 2005, 173; Spranger, Das neue
Bestattungsgesetz NRW, NWVBl. 2004, 9 jeweils m.w.N.
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Dementsprechend bestimmt nunmehr § 7 Abs. 1 BestG NRW, dass jede Frau und jeder
Mann die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren und die Totenwürde zu achten hat. Nicht
eindeutig ist allerdings, welche Ruhezeit erforderlich ist, um die Totenwürde zu wahren.
Insoweit bestehen regional und weltanschaulich unterschiedliche Auffassungen, die
auch in den verschiedenen Ruhezeiten zum Ausdruck kommen, die die Landesgesetze
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jeweils festlegen. Der Kläger übersieht allerdings dabei, dass es sich bei diesen
Festlegungen jeweils um Mindestzeiten handelt, die nicht unterschritten werden dürfen.
Die Festlegung im Einzelnen ist dagegen den jeweiligen Friedhofsträgern überlassen
und steht in deren Ermessen.
Dabei ist allerdings entgegen der Auffassung des Klägers davon auszugehen, dass
hinsichtlich der Totenruhe keine Unterschiede zwischen einer Erdbestattung und einer
Feuerbestattung bestehen. Insoweit sind Erdbestattung und Feuerbestattung als
rechtlich gleichwertig anzusehen. Das war in dem vor dem BestG NRW in Nordrhein-
Westfalen als Landesrecht weiter geltenden Gesetz über die Feuerbestattung vom
15.05.1934 in § 1 ausdrücklich festgelegt, in dem es heißt, dass die Feuerbestattung der
Erdbestattung grundsätzlich gleich gestellt ist. Gleiches gilt auch für das BestG NRW,
das ebenfalls in § 12 Abs. 1 BestG NRW die Erdbestattung und die Feuerbestattung
gleichwertig nebeneinander nennt.
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so auch: Menzel/Hamacher, Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG
NRW), Kommentar, § 4 Anm. 2 (S. 61).
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Von daher hält die Kammer es nicht für ermessensfehlerhaft, wenn die Stadt C1. E. in
ihrer Friedhofssatzung die Ruhezeiten für Erdbestattungen und Aschen die gleiche
Ruhezeit von 30 Jahren festlegt, zumal die Dauer der Ruhezeit durchaus nicht
außergewöhnlich lang ist.
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vgl. z.B. Gädtke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Aufl. 2000 S. 247,
wo es heißt, dass die Ruhezeit für Aschenreste grundsätzlich auf den gleichen Zeitraum
zu bemessen ist, der als Ruhezeit bei Erdbestattungen am gleichen Ort vorgesehen ist.
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Dem Friedhofsträger ist nämlich bei der Festlegung von Ruhefristen ein weites
Ermessen zuzubilligen, zumal die Bestattungspflichtigen grundsätzlich selbst
entscheiden können, auf welchem Friedhof die Beisetzung erfolgen soll.
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Allerdings dürfen durch die Festlegung und insbesondere die Veränderung von
Ruhefristen keine bestehenden Grabstättennutzungsrechte unangemessen
beeinträchtigt werden.
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Vgl. dazu Menzel/Hamacher, a.a.O. § 4 Anm. 3 mit weiteren Nachweisen.
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Dieser Aspekt spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle, da die Ruhezeiten nicht
verändert wurden. Als die Mutter des Klägers im Jahre 1998 beim Tod ihres Mannes die
Nutzungszeit für die zweilagige Erdbegräbnisstelle verlängerte, bestand bereits die
jetzige Regelung der Friedhofssatzung 1995, die die Ruhezeit auch für Aschen auf 30
Jahre festsetzt. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass sich die Ruhezeiten für
Aschen verkürzen würden, ist für die Mutter - und auch für den Kläger als
Rechtsnachfolger und nunmehrigen Inhaber des Nutzungsrechts - nicht anzuerkennen.
Darüber hinaus bestand nach Angaben der Vertreter des Beklagten bereits in der
Vorgängersatzung von 1970 - also bereits bei dem Ersterwerb der Grabstätte - die
gleiche Regelung hinsichtlich der Ruhefristen.
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Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keine Angehörigen des Klägers mehr
am Bestattungsort seiner Mutter wohnen, ist die Festsetzung einer Ruhezeit von 30
Jahren nicht unverhältnismäßig. Der Kläger ist nicht verpflichtet, die Grabpflege
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persönlich vorzunehmen und kann für die hier streitigen zehn Jahre eine Minimalpflege
entsprechend der Friedhofssatzung beim Friedhofsträger regeln.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167
VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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