Urteil des VG Minden vom 05.04.2004

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Verwaltungsgericht Minden, 9 L 276/04
Datum:
05.04.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 276/04
Tenor:
1. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom
13.01.2004 und 10.03.2004 gegen die der Beigeladenen vom Antrags-
gegner erteilte Baugenehmigung vom 19.12.2003 und den Nachtrags-
bescheid vom 03.03.2004 wird angeordnet.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Beigeladenen die Aufnahme
der Nutzung der Verkaufsstätte durch Bauordnungsverfügung mit Anord-
nung der sofortigen Vollziehung zu untersagen.
2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner
zu 1/4 und der Antragsgegner und die Beigeladene zu je 3/8.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der von den Antragstellern sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 13.01.2004 und 10.03.2004 gegen
die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 19.12.2003
und den Nachtragsbescheid vom 03.03.2004 anzuordnen
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und dem Antragsgegner aufzugeben, der Beigeladenen die Fortführung aller
Maßnahmen zur Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen,
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ist gemäß § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - i.V.m. § 80 a Abs. 3 und § 80
Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig und überwiegend
begründet.
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Bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und im
Hinblick auf die Eilbedürftigkeit allein möglichen summarischen Prüfung ist
festzustellen, dass das Interesse der Antragsteller an der Anordnung der
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aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs das Interesse der Beigeladenen an der
umgehenden vollständigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt.
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer sprechen überwiegende
Gesichtspunkte dafür, dass die Baugenehmigung vom 19.12.2003 und der
Nachtragsbescheid vom 03.03.2004, mit der der Antragsgegner der Beigeladenen die
Errichtung einer Einkaufsstätte (M. -Markt) auf dem Grundstück C. , Gemarkung V. , Flur
4, Flurstücke 1999, 2001, 2000, 390 (L. Straße 1) genehmigt hat, zum Nachteil der
Antragsteller gegen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende nachbarschützende
Vorschriften verstößt.
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Die Kammer geht allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller davon aus, dass das
Bauvorhaben der Beigeladenen an dem Standort im Grundsatz bauplanungsrechtlich
genehmigungsfähig ist, ohne Nachbarrechte der Antragsteller zu beeinträchtigen. Im
Hinblick auf den Nachbarschutz kann hier offen bleiben, ob das Vorhaben als
mischgebietsverträgliche Einkaufsstätte oder als großflächiger Einzelhandel zu
betrachten ist, da die Antragsteller angesichts der Lage ihres Grundstücks auf der
gegenüberliegenden Seite der L. Straße und damit außerhalb des zu beurteilenden
Baugebietes keinen Gebietsgewährleistungsanspruch haben. Ihr Abwehranspruch ist
darauf beschränkt, dass von dem Vorhaben unter Beachtung des
Rücksichtnahmegebotes keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für ihr Grundstück
ausgehen dürfen.
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Hinsichtlich einer Beeinträchtigung durch die von dem Vorhaben verursachten
Lärmimmissionen geht die Kammer davon aus, dass die Antragsteller jedenfalls keinen
weitergehenden Abwehranspruch haben, als er in dem Nachtragsbescheid vom
03.03.2004 in der Nebenbestimmung Ni 3 Nr. 1 festgelegt ist. Danach dürfen die von
dem Vorhaben der Beigeladenen verursachten Geräuschimmissionen am Wohnhaus
der Antragsteller nach der TA Lärm eine Gesamtbelastung von 55 dB (A) am Tage und
40 dB (A) nachts nicht überschreiten. Mit diesen Werten ist der Antragsteller davon
ausgegangen, dass das Grundstück der Antragsteller in einem allgemeinen Wohngebiet
liegt. Die Antragsteller haben keinen Anspruch darauf, dass für ihr Grundstück geringere
Werte zugrunde gelegt werden, da entgegen ihrer Ansicht das fragliche Gebiet im
Hinblick auf die dort vorhandenen Nutzungen sowie seiner Lage in der Nähe einer stark
befahrenen Bundesstraße nicht als reines Wohngebiet angesehen werden kann.
Angesichts der Lage des Grundstücks der Antragsteller an der Grenze des
Wohngebietes gegenüber einem bislang schon gewerblich geprägten Bereich spricht im
Gegenteil sogar mehr dafür, dass sie im Wege der Mischwertbildung höhere Lärmwerte
hinzunehmen haben.
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Die in der Nebenbestimmung Ni 3 Nr. 1 festgelegten Grenzwerte können nach dem
zwischenzeitlich erstellten schalltechnischen Gutachten der B. GmbH vom 22.03.2004
auch bei Betrieb der Verkaufsstätte eingehalten werden. Der Sachverständige Dipl.-
Phys. C1. ist bei seiner Beurteilung sogar von einem wesentlich umfangreicheren
Lieferverkehr durch Lkws ausgegangen, als er in der Baubeschreibung dargestellt
worden ist, und hat auch hinsichtlich des Pkw-Verkehrs mit über 2.000
Fahrzeugbewegungen pro Tag einen ausreichend bemessenen Ansatz gewählt.
Entgegen der im Schriftsatz vom 02. April 2004 vertretenen Ansicht der Antragsteller
konnte der Sachverständige Dipl.-Phys. C1. den Emissionspegel Lm,E,T = 52,1 dB (A)
nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - berechnen. Dies
entspricht Nr. 7.4 Abs. 3 Satz 1 der TA Lärm und steht auch nicht im Widerspruch zu der
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von den Antragstellern in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung. Die
Kammer geht daher nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand davon aus, dass die
Lärmimmissionen den von den Antragstellern hinzunehmenden Umfang nicht
überschreiten werden.
Die Antragsteller werden jedoch in ihren Nachbarrechten beeinträchtigt, soweit in der
Nebenbestimmung unter Ni 3 Nr. 5 Anforderungen zum Schutz der Nachbarn gegen
Lichtimmissionen gemäß dem (in der Nebenbestimmung genau bezeichneten)
gemeinsamen Runderlass vom 13.09.2000 zur Messung, Beurteilung und
Verminderung von Lichtimmissionen festgelegt worden sind. Der sog.
Lichtimmissionserlass dient der Konkretisierung der sich aus § 22 Abs. 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - ergebenden Verpflichtung, nicht
genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass nach dem
Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen, zu denen gemäß § 3
Abs. 1 und 2 BImSchG auch Lichtimmissionen gehören, verhindert und nach dem Stand
der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß
beschränkt werden. Der Erlass ist entgegen der Ansicht der Beigeladenen auch auf den
Kraftfahrzeugverkehr auf dem Parkplatz der Einkaufsstätte anzuwenden, da nach
Auffassung der Kammer durch Ziffer 2 Absatz 2 des Erlasses nur die
Beleuchtungsanlagen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen aus dem
Anwendungsbereich des Erlasses ausgenommen werden, nicht dagegen die von
Fahrzeugen, die sich auf dem Grundstück der Beigeladenen befinden, da diese noch
unter den Anlagenbegriff des § 3 Abs. 5 BImSchG fallen.
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Geht man daher von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit des Erlasses vom
13.09.2000 aus, so ist die von dem Antragsgegner (unter wörtlicher Übernahme einer
Stellungnahme des StUA C. ) gewählte Formulierung der Nebenbestimmung Ni 3 Nr. 5
zu Lasten der Antragsteller zu unbestimmt. Die Forderung, dass entsprechend den
Anforderungen des Erlasses "durch geeignete Maßnahmen zu verhindern (ist), dass bei
Dunkelheit oder in der Morgen- oder Abenddämmerung durch Fahrzeuge beim
Befahren und Verlassen des Parkplatzes sowie bei den Warenanlieferungen bzw. durch
die allgemeine Parkplatzbeleuchtung und die beleuchteten Werbemittel unzulässige
Blendwirkungen oder Aufhellungen der Wohnbereiche in der Nachbarschaft durch
Lichtimmissionen auftreten", ist ungeeignet, um einen Schutz der Nachbarn zu
gewährleisten. Weder die "geeigneten Maßnahmen" noch die "unzulässigen
Blendwirkungen oder Aufhellungen" werden näher konkretisiert, so dass eine
Einhaltung der Vorgaben nicht überprüfbar ist. Angesichts der Tatsache, dass das
zudem etwas tiefer gelegene Grundstück der Antragsteller sich auf der anderen Seite
der L. Straße genau gegenüber der Ausfahrt des Parkplatzes befindet und sich in der
zugewandten Außenwand des Wohngebäudes Fenster von Aufenthaltsräumen
befinden, wäre sogar vor Erteilung der Baugenehmigung eine lichttechnische
Begutachtung geboten gewesen, um feststellen zu können, ob die Grenzwerte des
Lichtimmissionserlasses eingehalten werden oder Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
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Nach der Rechtsprechung ist eine Baugenehmigung rechtswidrig und auf die Klage
eines betroffenen Nachbar aufzuheben, wenn sie unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG NRW - unbestimmt ist und sich die
Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue
Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung solcher Rechtsvorschriften
auszuschließen, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
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Ständige Rspr. des OVG NRW seit Urteil vom 13.05.1994 - 10 A 1025/90 - BRS 56 Nr.
139; s.a. weitere Nachweise bei Boeddinghaus,/ Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt-
Kommentar, Stand Mai 2000, § 75 Rn. 131 f.
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Im vorliegenden Fall hat die fehlende inhaltliche Bestimmtheit der Nebenbestimmung Ni
3 Nr. 5 zur Folge, dass nicht geprüft werden kann, ob das Vorhaben der Beigeladenen
gegen die o.g. nachbarschützenden Vorschriften zum Schutz gegen Lichtimmissionen
verstößt. Nach der gegenwärtigen Sachlage ist daher das Interesse der Antragsteller an
der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs höher zu bewerten als
das Interesse der Beigeladenen an der umgehenden vollständigen Ausnutzung der
Baugenehmigung.
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Die Kammer sieht allerdings in Ausübung des ihr durch § 80 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2
VwGO eingeräumten Ermessens davon ab, dem Antragsgegner aufzugeben, der
Beigeladenen die Weiterführung sämtlicher Bauarbeiten auf dem Grundstück zu
untersagen. Sie geht dabei davon aus, dass allein die Errichtung der baulichen Anlagen
die Antragsteller noch nicht in ihren Rechten beeinträchtigt und die problematische
Belastung mit Lichtimmissionen erst mit der Aufnahme der Nutzung der Einkaufsstätte
eintreten wird. Da zudem erkennbar ist, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz der
Antragsteller nicht unmöglich sind, reicht nach Auffassung der Kammer eine
Untersagung der Nutzungsaufnahme aus, um eine unzulässige Beeinträchtigung der
Rechte der Antragsteller zu verhindern.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 i.V.m. § 159 VwGO sowie aus § 154
Abs. 3 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene war in die Kostenverteilung
einzubeziehen, da sie einen eigenen Sachantrag gestellt hat.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 GKG.
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