Urteil des VG Minden vom 29.12.2009

VG Minden (anrechnung, verwaltungsgericht, auftraggeber, betrag, vergütung, berechnung, zahlung, prozess, verhältnis, aufwand)

Verwaltungsgericht Minden, 8 K 752/09.A
Datum:
29.12.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 K 752/09.A
Tenor:
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1
Die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle vom 11.11.2009 ist zulässig, aber unbegründet.
2
Zutreffend hat der Urkundsbeamte die der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu
gewährende Prozesskostenhilfevergütung mit der angefochtenen Entscheidung vom
11.11.2009 festgesetzt. Zu Recht hat er hierbei gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG
die wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr mit dem
Maximalsatz von 0,75 Gebühren auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Diese
Vorgehensweise entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts
nach den Vorgaben des RVG in der bis zum 04.08.2009 geltenden Fassung.
3
So auch VG Minden, Beschluss vom 07.10.2009 - 7 K 960/08 - m.w.N.
4
Diesem Beschluss folgt das Gericht auch insoweit, als dort die Anwendung des am
05.08.2009 in Kraft getretenen § 15 a RVG auf den vorliegenden "Altfall" mit folgender
Begründung verneint wird:
5
"Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist eindeutig. Er bewirkte bis zum
Inkrafttreten des § 15 a Abs. 1 RVG zum 05.08.2009, dass der Auftraggeber seinem
Anwalt neben der entstandenen Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Vertretung nur
die anteilig verminderte Verfahrensgebühr für die Prozessführung schuldete. Mit der
Bewilligung von Prozesskostenhilfe trat die Staatskasse für die mit der Prozessführung
verbundenen Kosten an die Stelle des Auftraggebers und damit in das Innenverhältnis
zwischen dem Anwalt und seinem Auftraggeber ein.
6
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.03.2009 - 18 E 132/08 -. Angesichts des in § 114
ZPO und über § 166 VwGO auch für verwaltungsgerichtliche Verfahren zum Ausdruck
gekommenen Willens, die Prozesskostenhilfe grundsätzlich auf die mit der
Prozessführung verbundenen Kosten zu beschränken, zu denen nach § 45 RVG auch
7
die gesetzliche Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts rechnet, stellte es eine
sachlich begründete und daher auch vor dem Gleichheitssatz zu rechtfertigende
gesetzgeberische Entscheidung dar, durch die Anrechnung die Erstattungsfähigkeit auf
den Gebührensatz zu begrenzen, der auf den Aufwand des Rechtsanwalts im Prozess
zugeschnitten ist.
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.07.2009 - 9 KSt 4/08 -.
8
Mit der Einführung des § 15 a RVG zum 05.08.2009 korrigiert der Gesetzgeber die
Auswirkungen sämtlicher Anrechnungsbestimmungen des RVG sowohl im Innen- wie
im Außenverhältnis. Mit der Änderung des § 55 RVG verändert er zudem die bisher
ausschließlich auf die Verfahrensgebühr gerichtete zahlungsunabhängige, anteilige
Anrechnung der Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz in eine zahlungsabhängige,
anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr mit einem Betrag. Der danach auf die
Verfahrensgebühr anzurechnende Betrag wird im Verhältnis zur Staatskasse
abweichend von § 15 a Abs. 1 RVG zudem über §§ 55 Abs. 5 S. 3, 58 Abs. 2 RVG in
eine Zahlung auf die gerichtliche Wahlanwaltsvergütung umgewidmet. Die am
05.08.2009 in Kraft getretenen Änderungen - nicht nur Klarstellungen - des RVG wirken
sich danach sowohl auf die nach dem RVG gegenüber dem Auftraggeber als auch auf
die gegenüber der Staatskasse abrechenbare Vergütung aus. Sie sind daher nach § 60
Abs. 1 RVG bei der Berechnung der Anwaltsvergütung in dem hier vorliegenden
Verfahren nicht zu berücksichtigen.
9
A.A. allerdings u.a. OVG NRW, Beschluss vom 11.08.2009 - 4 E 1609/08 -; VG
Osnabrück, Beschluss vom 03.09.2009 - 5 A 273/09 -."
10
Da das erkennende Gericht diese Auffassung teilt, war die Erinnerung zurückzuweisen.
11
Die Kostenentscheidungen beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.
12
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
13