Urteil des VG Minden vom 09.03.2005

VG Minden: bundesamt, anklageschrift, pauschal, gerichtsverhandlung, anerkennung, staatsanwalt, inhaftierung, vollstreckbarkeit, haftanstalt, fälschung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 6304/03.A
09.03.2005
Verwaltungsgericht Minden
8. Kammer
Urteil
8 K 6304/03.A
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden, zu je 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der 1973 geborene Kläger zu 1. und die 1980 geborene Klägerin zu 2., angeblich
Eheleute, behaupten, türkische Staatsangehörige zu sein. Sie sprechen Kurdisch. Die
Kläger zu 3. bis 5. sollen ihre gemeinsamen Kinder sein. Die Kläger zu 1. bis 4. behaupten,
am 04.12.2002 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Der
Kläger zu 5. ist am 16.04.2003 in Deutschland geboren.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2002 stellten die Kläger zu 1. bis 4. einen
Asylantrag. Der Kläger zu 5. wurde später in das Verfahren einbezogen.
Am 20.12.2002 wurden die Kläger zu 1. und 2. unabhängig voneinander zu ihren
Asylgründen beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt)
angehört. Insoweit wird auf die Anhörungsprotokolle verwiesen. Mit Bescheid vom
09.10.2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger ab und stellte gleichzeitig
fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht vorliegen. Die Kläger
wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten
Ausreise wurde ihnen die Abschiebung in die Türkei angedroht. Zur Begründung ist in
diesem Bescheid ausgeführt, dass die Angaben der Kläger pauschal, detailarm und
deshalb nicht glaubhaft seien. Darüber hinaus seien die Angaben der Kläger zu 1. und 2.
widersprüchlich. Die eingereichte kopierte Anklageschrift sei eine Fälschung.
Am 23.10.2003 haben die Kläger Klage erhoben.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 09.10.2003 zu
verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen, sowie festzustellen, dass die
Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG bzw. der Nachfolgevorschriften des § 60
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AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Den Klägern zu 1. und 2. ist in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit zum
ergänzenden Vortrag gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die in
den Generalakten befindlichen Auskünfte des Auswärtigen Amtes, anderer Stellen und
Presseberichte zur Lage in der Türkei verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung
als Asylberechtigte und auch nicht auf die begehrten Feststellungen. Die unter Ziffer 4 des
angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 09.10.2003 verfügte
Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger
nicht in ihren Rechten.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer auf die zutreffende
Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 09.10.2003, der die
Kammer folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). In diesem Bescheid ist ausführlich und für die Kammer
überzeugend dargelegt, dass den Angaben der Kläger zu 1. und 2. nicht geglaubt werden
kann.
Auch in der mündlichen Verhandlung blieben die Angaben der Kläger zu 1. und 2.
pauschal und detailarm. Insbesondere der Kläger konnte dem Gericht nicht den Eindruck
vermitteln, dass er aus der Erinnerung heraus über tatsächlich Erlebtes berichtete. Trotz
intensiver Nachfragen seines Prozessbevollmächtigten blieben viele vom Kläger
behauptete Geschehnisse im Dunkeln. So blieb es auch in der mündlichen Verhandlung
unklar, ob und unter welchen Umständen im Jahre 2001 eine Gerichtsverhandlung
stattgefunden hat. Zunächst verneinte der Kläger auf die konkrete Frage seines
Prozessbevollmächtigten, ob es nach der Anklageerhebung noch eine
Gerichtsverhandlung gegeben habe, ausdrücklich (S. 2 des Protokolls). Auch die Frage
des Einzelrichters, ob er während oder nach der Haft bei einem Gericht gewesen sei,
verneinte der Kläger (S. 8 und 9 des Protokolls). Später räumte der Kläger ein, in Diyarbakir
gewesen zu sein, wo er einem Richter und einem Staatsanwalt vorgeführt worden sei.
Beim Bundesamt (S. 6 des Anhörungsprotokolls) hatte der Kläger ausgeführt, es habe in
Diyarbakir eine Verhandlung gegeben und daraufhin sei das Verfahren eingestellt worden.
Insgesamt blieben die Angaben des Klägers insoweit völlig verworren. In der mündlichen
Verhandlung machte der Kläger ebenfalls keine detaillierten Angaben zu seiner angeblich
dreimonatigen Inhaftierung. Nach den Erfahrungen der Kammer jedoch wäre vom Kläger
zu erwarten gewesen, dass er jedenfalls auf konkrete Nachfrage aus der Erinnerung
heraus detaillierte und umfassende Angaben zu seinen Erlebnissen in einer türkischen
Haftanstalt gemacht hätte. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Kläger in der mündlichen
Verhandlung ausgeführt hat, der angeblich inhaftierte Freund heiße M. C. . Beim
Bundesamt hatte der Kläger diesen Freund lediglich mit dem Vornamen bezeichnet und
ausgeführt, dieser sei auch in der von ihm vorgelegten Anklageschrift aufgeführt. In dieser
Anklageschrift ist jedoch ausschließlich ein M. Adirbelli erwähnt. Nach alledem kann die
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Kammer nicht annehmen, dass die Kläger wahre Angaben machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO.