Urteil des VG Minden vom 02.05.2007

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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 787/06
Datum:
02.05.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 787/06
Tenor:
Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom
23.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
07.03.2006 verpflichtet, dem Kläger zu den Liquidationen des
Zahnarztes Dr. L. vom 27.04.2005 und 09.06.2005 weitere Beihilfe im
Umfang von 159,76 EUR zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt
der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn
nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der am geborene Kläger steht als T. im Dienst des beklagten Landes. Er ist dem D. -T1.-
-- -C1. in C. zugewiesen.
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Unter dem 07.02.2006 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von
Beihilfe unter anderem zu Aufwendungen, die ihm auf Grund von Zahnbehandlungen
gemäß Liquidationen des Zahnarztes Dr. L. vom 27.04.2005 und 09.06.2005 in Höhe
von 736,70 EUR und 396,49 EUR entstanden waren. In den Liquidationen waren
jeweils mehrere "direkte dentinadhäsive Mehrschichtrekonstruktionen" analog den
Gebührennummern 215 bzw. 217 GOZ mit dem Steigerungssatz 2,3 in Rechnung
gestellt worden.
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Zu den genannten Aufwendungen gewährte der Beklagte dem Kläger durch Bescheid
vom 23.02.2006 Beihilfe. Dabei legte er hinsichtlich der in den Liquidationen
abgerechneten dentinadhäsiven Mehrschichtrekonstruktionen jeweils den
Steigerungssatz 1,5 zu Grunde.
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Gegen den Bescheid vom 23.02.2006 legte der Kläger am 06.03.2006 Widerspruch ein,
den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 07.03.2006 zurückwies.
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Am 29.03.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, der Aufwand für die
Erstellung von Kompositrestaurationen entspreche in etwa demjenigen für die
Herstellung von Inlays. In den letzten Jahren seien die Standards im Bereich der
Kompositrestaurationen deutlich angehoben worden, sodass beide Arten der
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Zahnversorgung bezüglich des Aufwandes und der Kosten gleichzusetzen seien.
Demgemäß sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt Kompositrestaurationen
analog Gebührennummern 215 bzw. 217 GOZ mit dem Steigerungssatz 2,3, dem so
genannten Schwellenwert, in Rechnung stelle.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 23.02.2006 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2006 zu verpflichten, dem Kläger zu den
Liquidationen des Zahnarztes Dr. L. vom 27.04.2005 und 09.06.2005 weitere Beihilfe im
Umfang von 159,76 EUR zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Stadt C. (Dr.
C. Gröger) vom 02.08.2006 vor, bei einer Einlagefüllung gemäß Gebührennummern 215
bis 217 GOZ seien gegenüber einer plastischen Füllung, die in Schmelz-Dentin-
Adhäsiv-Technik (SDA-Technik) erstellt werde, mehrere zusätzliche Arbeitsschritte
nötig, die bereits durch die genannten Gebührennummern mit abgegolten seien. Da
eine Inlayversorgung mit einem höheren Leistungsaufwand verbunden sei als eine
Versorgung mit einer Füllung in SDA-Technik, sei es angemessen, eine Versorgung der
letztgenannten Art gemäß den Gebührennummern 215 bis 217 GOZ mit einem
verminderten Steigerungssatz abzurechnen, der deutlich unterhalb des
Schwellenwertes liege.
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Alle Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Nach dem Verzicht der Beteiligten konnte die Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung getroffen werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 23.02.2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 07.03.2006 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den
Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm zu den mit
der SDA-Technik im Zusammenhang stehenden Aufwendungen in vollem Umfang
Beihilfe gewährt und somit ein weiterer Betrag in Höhe von 159,76 EUR gezahlt wird.
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Nach § 1 Abs. 1 der Beihilfenverordnung (BVO) erhalten Beamte in Krankheitsfällen
Beihilfen. Gem. § 3 BVO sind lediglich die notwendigen Aufwendungen im
angemessenen Umfang beihilfefähig. Dabei beurteilt sich die Frage der
Angemessenheit in Bezug auf Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen
grundsätzlich abschließend nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
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Die Beihilfefähigkeit setzt demgemäß zumindest im Grundsatz voraus, dass der
Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu
Recht in Rechnung gestellt hat, was gerichtlich voll überprüfbar ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.5.1996 - 2 C 10.95 -, ZBR 1996, 314.
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Der behandelnde Zahnarzt Dr. L. hat nach Auffassung der Kammer für die Behandlung
mittels SDA-Technik zu Recht Analogbewertungen nach den Ziffern 215 bis 217 GOZ
vorgenommen.
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Gem. § 6 Abs. 2 GOZ können selbstständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach
Inkrafttreten der Gebührenordnung (01.01.1988) auf Grund wissenschaftlicher
Erkenntnisse entwickelt werden, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand
gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen
berechnet werden.
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Die Bundeszahnärztekammer hat in einer Stellungnahme vom 15.06.1996 zur
Privatliquidation von Kompositfüllungen entsprechend der SDA-Technik ausgeführt,
dass es diese Leistung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der GOZ zum 01.01.1988 noch
nicht gab und dementsprechend eine Analogbewertung nach den Gebührenpositionen
215 bis 217 GOZ prinzipiell in Betracht komme. Diese Einschätzung findet sich auch in
den für das Amtsgericht Fürth (330 C 473/98), das Oberlandesgericht München (25 U
5029/02) und das Landgericht Frankfurt am Main (2-16 S 173/99) erstellten Gutachten
des Dr. A. vom 07.01.1999, des Prof. Dr. I. vom 25.03.2004 und des Prof. Dr. B. vom
03.05.2004, die den Beteiligten allesamt bekannt sind.
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Nach den zusammenfassenden Feststellungen im Gutachten des Prof. Dr. B. vom
03.05.2004 ist eine mittels SDA-Technik gelegte Restauration eine Leistung, die nach
Art, Kosten- und Zeitaufwand im Verhältnis zu den in Gebührennummern 215 bis 217
GOZ genannten Leistungen als gleichwertig einzustufen ist. Dies wird vom Gutachter
ausführlich und nach Ansicht der Kammer überzeugend dargelegt.
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Ähnlich äußerst sich Prof. Dr. I. in seinem Gutachten vom 25.03.2004: Nach seiner
Ansicht legt die Vergleichbarkeit von Aufwand, Kosten, Materialen und Technik eine
analoge Abrechnung einer in SDA-Technik erstellten Füllung nach den
Gebührennummern 215 bis 217 oder 214 GOZ nahe. Dass der Steigerungssatz hierbei
nach Einschätzung des Gutachters auch unter dem 2,3-fachen Satz liegen kann, stellt
insoweit keine Einschränkung dar; vielmehr entspricht dies den Regelungen in § 5 GOZ,
wonach der Zahnarzt die Gebühren unter Berücksichtigung verschiedener im Einzelnen
aufgeführter Gesichtspunkte nach billigem Ermessen zu bestimmen hat und eine
Gebühr in der Regel zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes
zu bemessen ist.
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Die in den Gutachten des Prof. Dr. B. und des Prof. Dr. I. enthaltenen Bewertungen
werden durch die Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Stadt C. (Dr. C. Gröger)
vom 02.08.2006 nicht erschüttert. Zwar gelangt die Stellungnahme zu dem Ergebnis,
eine Inlayversorgung gemäß den Gebührennummern 215 bis 217 GOZ sei mit einem
deutlich höheren Leistungsaufwand verbunden als eine in SDA-Technik erstellte
Füllung. Jedoch enthält sie keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben, die es
ermöglichen könnten, die beiden gegenübergestellten Leistungen hinsichtlich Art,
Aufwand, Kosten, Materialien und Technik tatsächlich zu vergleichen. Unberücksichtigt
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geblieben ist in der Stellungnahme u.a. auch, inwieweit der behandelnde Zahnarzt bei
den verglichenen Leistungen jeweils gehalten ist, die einzelnen Tätigkeiten in eigener
Person auszuführen, und über welche Fertigkeiten und technischen Voraussetzungen
er jeweils verfügen muss.
Hieraus folgt, dass eine in SDA-Technik erstellte Füllung vom Zahnarzt in analoger
Anwendung der Gebührennummern 215 bis 217 GOZ unter Beachtung der in § 5 GOZ
festgelegten Steigerungssätze abgerechnet werden darf, d.h. mit einem
Steigerungssatz, der in der Regel zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des
Gebührensatzes liegt.
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Vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2004 - 2-16 S 173/99 -; VG Darmstadt, Urteil vom
27.10.2006 - 5 E 787/05 (3) - ZBR 2007, 103 ff.
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Dieses Ergebnis lässt sich durch ministeriellen Runderlass nicht außer Kraft setzen. Die
Berechtigung des Zahnarztes, eine in SDA-Technik erstellte Füllung entsprechend den
o.a. Grundsätzen abzurechnen, ist nämlich die Folge des in § 5 GOZ festgesetzten
Gebührenrahmens sowie der in Fällen der vorliegenden Art zulässigen
Analogbewertung.
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Vgl. OVG NW, Beschluss vom 08.03.2006 - 6 A 2970/04 -.
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Somit wäre die Berechnung des Zahnarztes Dr. L. in seinen Liquidationen vom
27.04.2005 und 09.06.2005 hinsichtlich der in SDA-Technik erstellten Füllungen nur
dann zu beanstanden, wenn im vorliegenden konkreten (Einzel)Fall des Klägers
erkennbar würde, dass der vom Zahnarzt gewählte Steigerungssatz angesichts der in §
5 Abs. 2 GOZ aufgeführten Kriterien unvertretbar hoch angesetzt wurde. Dafür ist jedoch
nichts ersichtlich und vom Beklagten nichts vorgebracht worden.
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Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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