Urteil des VG Minden vom 27.10.2008

VG Minden: beseitigungsverfügung, vollstreckung, verwaltungsakt, glaubhaftmachung, verwaltungsverfahren, gebühr, innenverhältnis, auflage, erfolgshonorar, datum

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 504/08
Datum:
27.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 K 504/08
Tenor:
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger als
Gesamtschuldner.
Gründe:
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Die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des
Urkundsbeamten der Geschäftstelle vom 06.08.2008 hat in der Sache keinen Erfolg. In
dem angegriffenen Beschluss sind die den Klägern von der Beklagten zu erstattenden
Kosten zutreffend festgesetzt worden.
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In ständiger Festsetzungspraxis - erstmals im Kostenfestsetzungsbeschluss vom
19.10.2004 in 9 L 677/04 - und Rechtsprechung - erstmals mit Beschluss 15.02.2005 in
9 L 677/04, juris - geht das VG Minden davon aus, dass der Wortlaut der
Anrechnungsbestimmung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG eindeutig und über § 162
Abs. 1 VwGO auch in der Kostenfestsetzung - d.h. im Außenverhältnis zwischen dem
Erstattungsberechtigten und dem Erstattungspflichtigen - zwingend zu berücksichtigen
ist. Zur weiteren inhaltlichen Begründung wird daher zunächst zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die hierzu in nrwe und juris eingestellten Beschlüsse des VG
Minden verwiesen.
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Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass diese Position mit Blick auf § 91 Abs. 1 ZPO
auch von dem BGH in gefestigter Rechtsprechung vertreten wird.
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Vgl. Urteile vom 07.03.2007 - VIII ZR 86/06 - und vom 14.03.2007 - VIII ZR 310/06 -
sowie Beschlüsse vom 22.01.2008 - VIII ZB 57/07 - und vom 30.04.2008 - III ZB 8/08 -;
jeweils bei juris.
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Die entgegenstehende Auffassung,
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z.B. OVG Münster, Beschlüsse vom 25.04.2006 - 7 E 410/06 -, vom 28.09.2006 - 7 E
957/06 -, vom 18.10.2006 - 7 E 1339/05 - und vom 14.03.2008 - 2 E 1045/07 -: jeweils
bei nrwe und juris,
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begründet ihre auf § 162 Abs. 2 VwGO bzw. § 91 Abs. 2 ZPO gestützte abweichende
Ansicht im Wesentlichen damit, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die
Verfahrensgebühr ausschließlich im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant zu
berücksichtigen sei und keinerlei Auswirkung im Außenverhältnis zwischen dem
Mandanten und dem erstattungspflichtigen Dritten habe. Hiervon abzuweichen erachtet
sie offen bzw. sinngemäß als sinnwidrig. Sie übersieht dabei aus Sicht des
erkennenden Gerichts die Vorgaben des § 162 Abs. 1 VwGO bzw. des § 91 Abs. 1 ZPO
und begibt sich damit in Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen der Festsetzung,
nach denen vorbehaltlich ihrer tatsächlichen Notwendigkeit nicht mehr als die mit der
Rechtsverfolgung bzw - verteidigung verbundenen tatsächlichen Aufwendungen des
Erstattungsberechtigten festzusetzen sind.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 710/82 - ["Es gehört zum gesicherten
Standard der Kostenfestsetzung (vgl. RGZ 35, S. 427 (428); Wieczorek, ZPO, 2. Aufl.,
Anm. A II b zu § 104) und versteht sich von selbst, daß keinesfalls höhere Kosten als
erstattungsfähig festgesetzt werden dürfen, als dem Berechtigten entstanden sind."];
Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 162 Rn. 63.
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Dem entsprechend stellt u.a. das OVG Lüneburg im letzten Satz seiner Begründung des
Beschlusses vom 17.04.2008 - 7 OA 51/08 -, bei juris, fest: "Eine Kostenfestsetzung
ohne anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr hätte zur Folge, dass der im
Kostenpunkt unterlegene Beteiligte entweder dem im Verwal- tungsverfahren
vorbefassten Rechtsanwalt mit dem überschießenden Betrag ein vom Gesetz nicht
vorgesehenes "Erfolgshonorar" verschafft oder entgegen der gesetzlichen Regelung die
vom obsiegenden Beteiligten allein zu tragende Geschäftsgebühr anteilig erstattet."
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Dem folgend auch: OVG Bremen, Beschluss vom 18.07.2008 - 1 S 73/08 -, bei juris.
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Der nach alledem im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich
vorzunehmenden Anrechnung nach Absatz 4 der Vorbemerkung 3 RVG steht auch das
weitere Vorbringen der Kläger nicht entgegen.
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Dies gilt zunächst insoweit, als ihren Angaben zufolge außergerichtlich lediglich der
Kläger zu 2. anwaltlich vertreten worden sein soll, so dass nur diesem gegenüber eine
Geschäftsgebühr entstanden sei, nicht aber gegenüber der Klägerin zu 1. Das
Hinzutreten eines weiteren Mandanten im Klageverfahren ist vom Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zu Recht mit einer zusätzlichen 0,3-Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG
berücksichtigt worden. Einer Anrechnung der gegenüber dem Kläger zu 2.
entstandenen Geschäftsgebühr steht dieser Umstand nicht entgegen.
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Der Vortrag, die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Zwangsgeldandrohung
sei nicht Gegenstand des vorgerichtlichen Verwaltungsverfahrens gewesen, hindert
eine Anrechnung der Geschäftsgebühr ebenfalls nicht. Denn auch in diesem Fall haben
Klage- und Verwaltungsverfahren "denselben Gegenstand" i.S.v. Absatz 4 der
Vorbemerkung 3 RVG. Gegenstand war im vorliegenden Fall die baurechtliche
Beseitigungsverfügung. Die Zwangsgeldandrohung dient lediglich deren Vollstreckung
und ändert deshalb - obwohl es sich um einen eigenständigen weiteren Verwaltungsakt
handelt - den Gegenstand nicht. Hierfür spricht auch, dass sich die einer
Ordnungsverfügung beigefügte Zwangsgeldandrohung kostenrechtlich nicht auswirkt.
Sie wird nicht gesondert honoriert. Der Streitwert wird hierdurch nicht erhöht.
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Schließlich ist auch die Anrechnung in der maximal möglichen Höhe von 0,75 nicht zu
beanstanden. Die Kläger haben zur Höhe der entstandenen Geschäftsgebühr trotz der
insoweit eingeräumten Gelegenheit keine konkreten Angaben gemacht. In einem
solchen Fall ist die Anrechnung einer Geschäftsgebühr in Höhe des Gebührensatzes
von 0,75 nicht zu beanstanden.
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Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.04.2008 - 13 OA 63/08 -, bei juris.
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Die im Rahmen des Erinnerungsverfahrens nachgeschobene Angabe, die anwaltliche
Tätigkeit im vorgerichtlichen Verfahren sei jedenfalls nicht besonders schwierig oder
umfangreich gewesen, so dass allenfalls eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 und
damit eine Anrechnung in Höhe von 0,65 in Betracht komme, ändert an der
Rechtmäßigkeit der Maximalanrechnung nichts. Angesichts der ohne Weiteres
gegebenen Möglichkeit, die tatsächliche Höhe der entstandenen Geschäftsgebühr
mitzuteilen, reicht eine derart pauschale Angabe zur Glaubhaftmachung nicht aus.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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