Urteil des VG Minden vom 29.01.1997

VG Minden (1995, wahl, kvg, wahlvorschlag, kreis, mitglied, landrat, vorschlag, aufsichtsrat, abstimmung)

Verwaltungsgericht Minden, 10 K 1031/96
Datum:
29.01.1997
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1031/96
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
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Der Kreis M. , der noch voraussichtlich bis 1999 über eine sog. "Doppelspitze" nach den
Übergangsregelungen zur neuen Gemeindeordnung verfügen wird, gründete im
Dezember 1995 zusammen mit verschiedenen Gemeinden des Kreises die
"Kommunale Verkehrsgesellschaft M. mbH" (KVG). Nach der GmbH-Satzung wählt die
Gesellschafterversammlung die Aufsichtsratsmitglieder auf Vorschlag der
Gesellschafter. Dem Kreis M. stehen vier Aufsichtsratsmitglieder zu.
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Nach § 26 Abs. 4 Satz 3 KrO in der am 17.10.1994 in Kraft getretenen Neufassung muß
der hauptamtliche Landrat den vom Kreis zu besetzenden Gremien juristischer
Personen als sog. "gebore-nes Mitglied" angehören, wenn mehr als ein Vertreter des
Kreises zu benennen ist. In der für die bisherige "Doppelspitze" geltenden Regelung der
Kreisordnung von 1979/1984 fehlte eine solche Regelung, so daß die allgemeine
Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 2 KrO n.F. (§ 27 Abs. 3 Satz 2 KrO a.F.) angewendet
wurde, nach der - sofern sich keine Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag
ergibt - mehrere vom Kreis zu benennende Sitze in derartigen Gremien nach dem
d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren von den Kreistagsfraktionen besetzt werden. Die
Übergangsregelung in Art. VII Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der
Kommunalverfassung vom 17.5.1994 bestimmt, daß die bisherige "Doppelspitze" von
den Kreisen bis 1999 beibehalten werden kann und insoweit die bisherigen Vorschriften
der Kreisordnung über die Rechtsstellung des Oberkreisdirektors (OKD) und des
Landrats in Kraft bleiben.
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Die Beklagten sind der Auffassung, daß die Neuregelung der Besetzung von Gremien
juristischer Personen mit dem hauptamtlichen Landrat als geborenem Mitglied auch
zugunsten der Oberkreisdirektoren nach altem Recht in den weiterhin mit der
"Doppelspitze" versehenen Kreisen angewendet werden müsse. Für die Besetzung des
Aufsichtsrats der KVG mit vier Vertretern des Kreises regte der Beklagte zu 1. daher bei
dem Beklagten zu 2. den Beschluß an, den Oberkreisdirektor als "geborenes Mitglied"
sowie drei weitere Kreistagsmitglieder vorzuschlagen. Die Klägerin stellte hingegen in
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der Kreistagssitzung vom 4.12.1995, in der über den Vorschlag des Beklagten zu 1.
beraten und abgestimmt werden sollte, den Antrag, den Oberkreisdirektor nicht als
"geborenes Mitglied" anzusehen. Über diesen Antrag der Klägerin
(Tagesordnungspunkt 4.5) wurde auf Vorschlag des Versammlungsleiters Landrat Q.
vor der Beratung und vor dem Beschluß über den Vorschlag des Beklagten zu 1.
(Tagesordnungspunkt 4) abgestimmt. Der Antrag der Klägerin wurde bei 24 Ja-Stimmen
mit 35 Nein-Stimmen abgelehnt. Sodann wurde vom Beklagten zu 2. mit den Stimmen
der Klägerin der folgende einstimmige Beschluß gefaßt: "Der Kreis M. entsendet neben
OKD Dr. M. (...) drei weitere Vertreter in den Aufsichtsrat der Gesellschaft...". Es folgte
sodann eine Aufstellung der für den Aufsichtsrat der KVG zu benennenden weiteren
Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Entsprechend diesem Beschluß wurden auf
der ersten Gesellschafterversammlung der KVG am 27.2.1996 Oberkreisdirektor Dr. M.
und die drei weiteren im Beschluß vom 4.12.1995 benannten Vertreter als Mitglieder
des Aufsichtsrates bestellt (ein SPD-Kreistagsmitglied, ein dem Bündnis 90/Die Grünen
angehörenden Kreistagsmitglied sowie ein CDU-Kreistagsmitglied).
Die Klägerin hat am 13.3.1996 im vorliegenden Verfahren Klage erhoben. Sie trägt vor:
Der Umstand, daß sie bei der der Abstimmung vom 4.12.1995, bei der sie mit ihrem
Begehren überstimmt worden sei, nachfolgenden Abstimmung für die Besetzung des
Aufsichtsrats der KVG mit dem OKD als geborenem Mitglied gestimmt habe, könne nicht
dazu führen, daß ihr die Klagebefugnis für das vorliegende Verfahren abgesprochen
werde. Bekanntlich werde stets bei der Besetzung derartiger Gremien formale
Einstimmigkeit angestrebt, damit das umständliche d'Hondt'sche Verfahren vermieden
werden könne. Sie habe mit ihrem Abstimmungsverhalten keineswegs ihre zuvor
bezogene Rechtsposition aufgeben wollen; dies sei auch am 4.12.1995 ausdrücklich
gegenüber dem Beklagten zu 1. erklärt worden. In gleicher Weise habe der Beklagte zu
1. bereits im Jahre 1994 argumentiert, als er für sich im Aufsichtsrat des EVU-X. einen
Sitz gemäß § 26 Abs. 4 KrO beansprucht habe. Hiergegen habe sie - die Klägerin -
damals die Aufsichtsbehörde angerufen, die daraufhin den Beklagten zu 1. angewiesen
habe, den Wahlbeschluß zu beanstanden. Die Klage habe auch gegen den Beklagten
zu 1. gerichtet werden müssen, da dieser für sich selbst ein Sitz reklamiere, ohne daß
dieses rechtlich fundiert sei. In der Sache sei für eine analoge Anwendung von § 26
Abs. 4 KrO n.F. angesichts der eindeutigen Übergangsregelung kein Raum.
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Die Klägerin beantragt,
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1. festzustellen, daß der Vorschlag von Vertretern zum Aufsichtsrat der KVG, wie er vom
Beklagten zu 2. am 4.12.1995 beschlossen worden ist, ungültig ist,
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2. hilfsweise festzustellen, daß der Beklagte zu 1. nicht notwendig nach § 26 Abs. 4 KrO
zum Mitglied des Aufsichtsrates der KVG vorgeschlagen ist.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie tragen u.a. vor: Der Klägerin fehle die Klagebefugnis für die vorliegende Klage.
Auch für eine Feststellungsklage sei erforderlich, daß die Klägerin die Möglichkeit
geltend machen könne, daß die Beklagten ihre Rechte verletzt haben könnten. Aus dem
Vortrag der Klägerin ergebe sich nicht, welche Kompetenz- oder Rechtsverletzung dem
Beklagten zu 1. anzulasten sei. Das Recht der Klägerin, sich einem einheitlichen
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Wahlvorschlag zu verweigern und stattdessen eine Verhältniswahl durchzuführen, sei
durch den Beklagten zu 1. nicht eingeschränkt worden. Da sich der Beklagte zu 1. auch
keine Kompetenz des Beklagten zu 2. oder der Klägerin angemaßt habe, könne er nicht
einmal als zulässiger Klagegegner im kommunalverfassungsrechtlichen Streitverfahren
angesehen werden. In der Sache müsse bei der Anwendung der Übergangsregelung
differenziert werden. Nur soweit die neue Gemeindeordnung das Vorhandensein von
Hauptverwaltungsbeamten und ehrenamtlichen Bürgermeistern nicht lösen könne, sei
noch auf die bisherigen Vorschriften zurückzugreifen. Die Entstehungsgeschichte der
GO/KrO 1994 lasse deutlich erkennen, daß die Neuregelung des § 26 Abs. 4 KrO 1994
auch für den Fall einer Beibehaltung der kommunalen Doppelspitze gewollt gewesen
sei. Dem Hauptverwaltungsbeamten habe die Möglichkeit gesichert werden sollen, sich
über die Angelegenheiten und Entscheidungsabläufe in den vom Kreis mitgetragenen
Gesellschaften ausreichend zu informieren und die Einheitlichkeit der Verwaltung zu
sichern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und auf die hierzu vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage konnte keinen Erfolg haben. Sie ist bereits unzulässig.
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1. Soweit sie gegen den Beklagten zu 1. gerichtet ist, fehlt es, wie die Beklagten zu
Recht angemerkt haben, an der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 1 VwGO analog): Da der
Beklagte zu 1. die beanstandete Wahl nur angeregt, sie jedoch nicht als
Wahlberechtigter vorgenommen hat, können die im vorliegenden Organstreitverfahren
allein in Betracht kommenden Ansprüche der Klägerin auf Wiederholung der von ihr für
ungültig erachteten Wahl wegen Verletzung ihrer sich für sie als Organ des Kreises aus
§ 35 Abs. 3 Satz 3 und § 40 Abs. 2 Satz 1 KrO (n.F.) ergebenden Rechte nicht gegen
das Organ des Kreises, das lediglich einen Wahlvorschlag zur Abstimmung einbrachte,
also den Beklagten zu 1., sondern allein gegen das die Wahl durchführende Organ, den
Beklagten zu 2., bestehen.
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2. Für die gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Klage fehlt es für beide Klageanträge an
einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Ein schützenswertes Interesse der Klägerin
daran, gegen eine mit ihren eigenen Stimmen befürwortete Wahl gerichtlich
vorzugehen, ist nicht ersichtlich; niemand hat ein anerkennenswertes Interesse daran,
gegen sich selbst und seine rechtswirksam vorgenommenen Rechtshandlungen
gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
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Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Beteiligung der Mitglieder der Klägerin an der den
Wahlvorschlag des Beklagten zu 1. annehmenden Abstimmung vom 4.12.1995
bestehen nicht. Zwar mögen einige oder sämtliche Mitglieder der Klägerin ihre Stimme
lediglich unter dem stillschweigenden Vorbehalt abgegeben haben, daß die Richtigkeit
der vom Beklagten zu 1. zu § 26 Abs. 4 Satz 3 KrO n.F. vertretenen Rechtsauffassung
später noch gerichtlich überprüft werde; auch mag der Landrat des Kreises M.
gegenüber der Klägerin am 4.12.1995 die Auffassung vertreten haben, daß auch er eine
gerichtliche Überprüfung der Streitfrage trotz einstimmiger Annahme des
Wahlvorschlags des Beklagten zu 1. noch für möglich erachte. Ein derartiger Vorbehalt
der Mitglieder der Klägerin bei ihrer Stimmabgabe zu dem Wahlvorschlag des
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Beklagten zu 1. ist aber nicht rechtswirksam zu Protokoll des Versammlungsleiters
erklärt, sondern allenfalls in Gedächtnisprotokollen einzelner Mitglieder der Klägerin
festgehalten worden und ist deshalb rechtlich unbeachtlich. Es kann daher offen
bleiben, welche Rechtswirkungen einem solchen ausdrücklich erklärten Vorbehalt
zukämen, insbesondere ob darin eine rechtsunwirksame, zur Ungültigkeit der Wahl
führende Stimmabgabe unter einer Bedingung zu sehen wäre oder ob ein solcher
Vorbehalt noch als unverbindliche Bekanntgabe eines Motivs für die Stimmabgabe
gewertet werden könnte (rechtlich unverbindlich, weil davon ausgegangen werden
könnte, daß sich keines der Mitglieder der Klägerin an einer ungültigen Wahl beteiligen
wollte). Mit dem Verzicht auf eine Protokollierung etwaiger Vorbehalte nahm die
Klägerin somit am 4.12.1995 das Risiko in Kauf, daß sich ihre evtl. auch vom Landrat
geteilte Rechtsauffassung zur gerichtlichen Überprüfbarkeit der Streitfrage zu § 26 Abs.
4 Satz 3 KrO n.F. als unrichtig erweisen könne.
Daß die Klägerin bei Annahme des Wahlvorschlags des Beklagten zu 1. im Interesse
einer gedeihlichen Zusammenarbeit aller Fraktionen des Beklagten zu 2. bestrebt
gewesen sein mag, dem Beklagten zu 2. die bei Fehlen einer Einigung auf einen
einheitlichen Wahlvorschlag gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 KrO n.F. erforderlich werdende
Aufteilung der Aufsichtsratssitze des Kreises nach Verhältniswahlgrundsätzen zu
ersparen (bei der wahrscheinlich auf die Fraktion des Bündnisses 90/Die Grünen kein
Sitz entfallen wäre), erlaubt keine andere rechtliche Beurteilung. Eine solche evtl.
anerkennenswerte Motivation der Klägerin vermag nicht den Aufwand der Durchführung
eines von der Klägerin betriebenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zwischen
Organen des Kreises auf Rückgängigmachung des Verhaltens der Klägerin zu
rechtfertigen. Um sich eine gerichtliche Überprüfung der Streitfrage zu § 26 Abs. 4 Satz
3 KrO n.F. zu sichern, hätte sich die Klägerin am 4.12.1995 vielmehr erneut
überstimmen und die ihr unerwünschte Verteilung der restlichen Aufsichtsratssitze des
Kreises nach Verhältniswahlgrundsätzen in Kauf nehmen müssen.
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Ob der Klägerin noch andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, zu einer
Rückgängigmachung der Wahl vom 4.12.1995 und zu einer gerichtlichen Überprüfung
der Streitfrage zu § 26 Abs. 4 Satz 3 KrO n.F. noch vor dem Jahre 1999 zu gelangen,
war hier nicht zu entscheiden.
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Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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