Urteil des VG Minden vom 26.07.2005

VG Minden: amnesty international, bundesamt für migration, togo, politische verfolgung, staatliche verfolgung, anerkennung, familie, ghana, haus, ausreise

Verwaltungsgericht Minden, 10 K 1123/01.A
Datum:
26.07.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1123/01.A
Tenor:
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten
anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60
Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes in seiner Person vorliegen. Der
Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 6. April 2001 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht
der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist togoischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der B. und wurde am
6. November 1973 in M. -L. geboren. Seit dem 21. Januar 2005 ist er mit einer
deutschen Staatsangehörigen verheiratet.
2
Bereits am 6. November 2000 beantragte der Kläger die Gewährung politischen Asyls.
Bei der Antragstellung legte er eine Geburtsurkunde der Kommune B1. in Kopie vor,
ausweislich der er der Sohn des L1. C. P. , geboren 1944, und der N. C1. N1. ist.
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Am 13. November 2000 wurde der Kläger vor dem Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - angehört.
Dort gab er an, er habe bis 1999 bei seinen Eltern in B2. , Viertel M1. , C2. , gewohnt.
Seine Eltern lebten immer noch dort. Von 1999, als er an der Universität in M2. am A. für
J. ein Informatikstudium begonnen habe, bis zu seiner Ausreise habe er in M2. im Viertel
B3. gelebt. Während der ganzen Zeit habe er dort versteckt gelebt.
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Er habe Togo am 18. Oktober 2000 verlassen. Er sei mit dem Taxi nach Accra/Ghana
gefahren und von dort am 2. November 2000 gegen 23.00 Uhr abends mit Ghana
Airways nach Düsseldorf geflogen, wo er am 3. November 2000 gegen 9.00 Uhr
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angekommen sei. Eine Zwischenlandung habe es nicht gegeben. Das wisse er aber
nicht ganz genau, weil er geschlafen habe. Er sei mit einem falschen Pass gereist, der
auf den Namen Effoe ausgestellt gewesen sei.
Er sei Anhänger der CAR in Togo und dort seit 1993 oder 1994 sehr aktiv. Er habe
Einladungen für Versammlungen verteilt und Sensibilisierungskampagnen durchgeführt.
Sein Vater sei der föderale Vizepräsident für die Region P1. gewesen. Für diesen habe
er vertrauliche Nachrichten an den Präsidenten Agboyibo überbracht. Er habe eine
Mitgliedskarte der CAR besessen, diese aber nie mit sich geführt, weil dies zu gefährlich
gewesen sei.
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Im Jahre 1992 habe es einen Bombenanschlag auf das Nachbarhaus gegeben, bei dem
er an der Schläfe verletzt worden sei. Der Anschlag habe sich gegen das Haus seiner
Familie gerichtet. Danach hätten sie etwa ein Jahr versteckt gelebt in einem Dorf
namens L2. in der Nähe von C3. .
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Er habe Togo verlassen müssen, weil am 18. Oktober 2000 die Gendarmerie bei ihm
zuhause in M2. erschienen sei. Sie hätten an die Tür geklopft, die abgeschlossen
gewesen sei. Er habe durch das Schlüsselloch gesehen und Captain Z. erkannt, hinter
dem ein Militärangehöriger gestanden habe. Er habe sich bedroht gefühlt und sei durch
das Fenster geflüchtet. Grund für die Suche nach ihm sei, dass amnesty international
eine Untersuchung einleiten wolle, zu der er Beweise liefern wolle. Bei der
Untersuchung gehe es um Grausamkeiten, die 1998 vor der Wahl passiert seien und die
eine Delegation von amnesty international bereits unmittelbar nach den Wahlen 1998
aufgedeckt habe; es habe auch einen Bericht gegeben, in dem der Name seines Vaters
erwähnt werde. Am 20. Juni 1998 - zu diesem Zeitpunkt habe er noch in B1. gewohnt -
sei ein Captain Q. mit einer Gruppe von bewaffneten Gendarmen bei ihnen zu Hause
erschienen. Zwei der Gendarmen hätten ihn befragen und verhaften wollen. Er habe
nach einem Haftbefehl gefragt. Daraufhin sei er derart geschlagen und gefoltert worden,
dass er das Bewusstsein verloren habe. Sein Vater sei dann gefesselt und
mitgenommen worden. Seine Schwester sei von den Gendarmen vergewaltigt worden.
Sein Vater sei im Gefängnis von M2. gefoltert worden und habe seine Zähne verloren.
Erst auf Drängen der internationalen Gemeinschaft sei sein Vater wieder freigekommen.
Um diese Vorfälle, über die er berichten könne, sei es bei der Untersuchung von
amnesty international gegangen. Deshalb und weil bekannt sei, dass er sich aktiv für die
CAR betätigt habe, seien die Sicherheitskräfte auf der Suche nach ihm und wollten ihn
umbringen. Nachdem sein Vater geflohen sei, habe man sich gegen ihn gewandt.
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Er habe die gesamte Zeit in M2. versteckt gelebt. Die von ihm angegebene Anschrift sei
nur seine offizielle Adresse gewesen, tatsächlich habe er immer im Verborgenen gelebt.
Seine Tätigkeit für die CAR habe er in M2. fortgeführt.
9
Sein Vater sei geflohen, weil er am 15. Oktober 2000 habe verhaftet werden sollen. Er
wisse nicht, wo er sich jetzt aufhalte.
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Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter
sowie die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes
und von Abschiebungshindernissen nach § 53 des Ausländergesetzes mit Bescheid
vom 6. April 2001 ab. Der Kläger wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik
Deutschland aufgefordert und ihm die Abschiebung nach Togo angedroht. Der
Bescheid wurde am 26. April 2001 zur Post gegeben.
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Der Kläger legte dem Bundesamt mit Schreiben vom 5. April 2001 (u.a.) eine am 23.
November 2000 ausgestellte Bestätigung der CAR vor, nach der er seit dem 10.
Dezember 1993 deren Mitglied und in B2. unter der Nummer P2. /B4. registriert ist.
Außerdem reichte er eine am 10. November 1999 in M2. ausgestellte Fahrerlaubnis in
Kopie ein.
12
Der Kläger hat am 2. Mai 2001 Klage erhoben. Er legt zur Bestätigung der Richtigkeit
seiner Angaben Stellungnahmen amnesty internationals und Schreiben der CAR vor
und trägt weiter vor, sein älterer Bruder, B5. P. , halte sich in den USA auf. Dies habe er
bereits bei der Anhörung vorgetragen. Das Protokoll der Anhörung sei auch insoweit
fehlerhaft, als dort niedergelegt sei, dass das Haus ihrer Nachbarn 1992 von einer
Bombe getroffen worden sei. Tatsächlich sei es aber ihr eigenes Haus gewesen.
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Darüber hinaus macht der Kläger geltend, die Lage habe sich nach dem Tode
Gnassingbe Eyadémas verschlechtert. Seine Familie in B2. schwebe in Lebensgefahr.
Nachdem das Ergebnis der Präsidentenwahl bekannt geworden sei, versuche die
Regierung wieder, die Angehörigen der Opposition umzubringen. Am 26. April 2005
seien gegen 10.00 Uhr abends schwer bewaffnete Militärangehörige in das Haus seiner
Eltern gegangen und hätten es in Brand gesetzt. Da sein Vater früh genug gewarnt
worden sei, hätte seine Familie entkommen können. Am 28. April 2005 sei dann die Q1.
seines Vaters niedergebrannt worden. Dies alles habe er von einem Freund in
Atakpame erfahren, den er gebeten habe, sein Elternhaus und die L3. zu fotografieren.
Sein Vater sei inzwischen in die USA ausgereist und dort als Flüchtling anerkannt.
14
Er betätige sich in Deutschland exilpolitisch. Dazu legt der Kläger verschiedene
Unterlagen vor.
15
Ergänzend trägt der Kläger im Übrigen vor,
16
- dass er 1994 sei er als Wahlhelfer tätig gewesen sei,
17
- dass er sich gemeinsam mit seinen Geschwistern im Juli 1998 an verschiedene
Botschaften in Togo gewandt habe, um eine Freilassung seines Vaters zu erreichen,
18
- dass er von der beabsichtigten Verhaftung seines Vaters im Oktober 2000 durch einen
Fahrer wisse, der ihm am 15. eines Monats immer Geld von zuhause bringe; der Fahrer
habe ihm mitgeteilt, sein Vater sei nicht zuhause gewesen, als er das Geld habe
abholen wollen; Nachbarn hätten ihm erzählt, Militärs hätten den Vater des Klägers
verhaften wollen, weswegen dieser geflohen sei.
19
-
20
Er beantragt,
21
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. April 2001 zu verpflichten, ihn als
Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60
Abs. 1 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
22
Die Beklagte beantragt,
23
die Klage abzuweisen.
24
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
25
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 3. August 2004. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskünfte des Auswärtigen Amtes
vom 7. Juni 2005 und vom 25. Juli 2005 verwiesen.
26
Nach einer auf gerichtliche Anfrage erteilten Stellungnahme von Ghana Airways vom
25. Juli 2005, stehen dort keine Informationen (mehr) darüber zur Verfügung, ob eine
Person namens Effoe am 2./3. November 2000 von Accra nach Düsseldorf geflogen ist.
27
In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu seinen Asylgründen informatorisch
angehört worden. Auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 26. Juli 2005 wird
Bezug genommen.
28
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die
Erkenntnisse zum Herkunftsstaat Togo wurden in das Verfahren eingeführt (vgl.
Auflistung Bl. 109 ff.). Sämtliche Akte und Unterlagen waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
29
Entscheidungsgründe:
30
Die Klage ist zulässig und begründet.
31
Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 11. Juli 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten
(§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ). Der Kläger
hat Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtiger und Feststellung der
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Er hat Togo vor
einer ihm unmittelbar drohenden politischen Verfolgung verlassen, und es kann nicht mit
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ihm bei einer Rückkehr erneut
Verfolgungsmaßnahmen drohen.
32
Politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist, wer in
Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder
andere, für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten
Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der staatlichen
Friedensordnung ausgrenzen. Ob eine derart asylerhebliche Anknüpfung vorliegt, ist
anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu
beurteilen; auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es nicht an.
33
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 23. Januar 1991, - 2 BvR
902/85 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 83, 216 (230 ff.),
und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.);
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C
72.90 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 87, 141 (144 f.);
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21.
Februar 1991 - 20 A 10466/89 -.
34
Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Um eine
Verfolgungsmaßnahme als politisch zu charakterisieren, muss sie einen öffentlichen
Bezug haben und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Gewalt
ausgehen, der der Verfolgte unterworfen ist.
35
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315
(333 ff.); BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - BVerwG 9 C 48.92 -, Deutsches
Verwaltungsblatt (DVBl.) 1994, 531 (532); OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1991 - 20
A 10466/89 -.
36
Vor Rechtsverletzungen, die dem Einzelnen nicht gezielt in Anknüpfung an persönliche,
asylrelevante Merkmale zugefügt werden, sondern die ihn als Folge der allgemein im
Herkunftsstaat herrschenden Unruhen, Notlagen und bürgerkriegsähnlichen Zustände
treffen, schützt das Asylrecht daher nicht.
37
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315
(335).
38
Da das Asylrecht auf dem Zufluchtsgedanken beruht, ist grundsätzlich ein
Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asylbegehren erforderlich. Die
Ausreise des Asylsuchenden aus seinem Heimatstaat muss sich bei objektiver
Betrachtung als eine unter dem Druck erlittener oder drohender Verfolgung stattfindende
Flucht darstellen.
39
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 633/91 -, Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, 659; BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C
154.90 -, DVBl. 1991, 1090.
40
Der Asylbewerber ist auf Grund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, die in
seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, die seiner Auffassung nach den
Asylanspruch tragen, umfassend, schlüssig und detailliert zu schildern.
41
Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79,
und vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 -, NVwZ 1985, 36.
42
Auf der Grundlage dieser Kriterien ist der Kläger als Asylberechtigter anzuerkennen und
festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Er hat
detailliert, schlüssig und in sich nachvollziehbar geschildert, aus welchen Gründen er
Togo am 18. Oktober 2000 verlassen hat, und seine Angaben werden durch das
Ergebnis der Beweisaufnahme im Wesentlichen bestätigt. Der Kläger ist aus Togo
ausgereist, nachdem er in seiner Eigenschaft als Mitglied der CAR und Sohn des
Vizepräsidenten der CAR in der Region P1. von Militärangehörigen verhaftet werden
sollte. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die vor der Wohnung des Klägers am 18.
Oktober 2000 erschienen Militärs den Kläger aufgesucht haben, weil er aktives Mitglied
der Opposition und als Sohn des Vizepräsidenten in seiner Heimatstadt B2. für die
staatlichen Sicherheitskräfte von besonderem Interesse war. Insoweit kommt es nicht
mehr darauf an, ob Grund für den Übergriff der Militärangehörigen auch deren
Befürchtung war, der Kläger werde weitere Informationen an amnesty international
geben - dies ist deshalb zweifelhaft, weil die Ereignisse im Zusammenhang mit den
Wahlen 1998 bereits Gegenstand von entsprechenden Berichten waren.
43
Die Angaben des Klägers sind in jeder Hinsicht glaubhaft. Er hat umfassend,
nachvollziehbar und in außergewöhnlicher Weise detailliert dargelegt, was ihm und
seiner Familie in Togo widerfahren ist. Seine Schilderungen beschränkten sich nicht auf
die unmittelbar zur Ausreise führenden Vorfälle, sondern erfassten auch Ereignisse, die
dem Randgeschehen zuzuordnen sind, wie etwa die Zerstörung des Hauses des Vaters
im Jahre 1992 und die Verhaftung seines Vaters 1998, die im Übrigen sowohl durch
amnesty international,
44
Auskunft vom 5. Mai 1999 "Togo - Staatlicher Terror", S. 11,
45
als auch vom Auswärtigen Amt in seiner Auskunft vom 7. Juni 2005 im vorliegenden
Verfahren bestätigt wurde. Dass der Kläger insgesamt um die Schilderung der Wahrheit
bemüht war, zeigt sich insbesondere an seiner Erklärung in der mündlichen
Verhandlung, dass sich sein Vater entgegen seiner früheren Behauptung nicht in den
Vereinigten Staaten von Amerika, sondern (noch) in Ghana aufhalte. Zu dieser
Richtigstellung war der Kläger in keiner Weise durch äußere Umstände veranlasst
worden. Der vermeintliche Widerspruch in dem Vortrag des Klägers, in M2. unter seiner
offiziellen Anschrift "versteckt" gelebt zu haben, hat sich in der mündlichen Verhandlung
geklärt; der Kläger meinte erkennbar nur, in M2. immer sehr vorsichtig gewesen zu sein.
Dass der Kläger sich auf die Schilderung dessen beschränkte, was er tatsächlich erlebt
hat, ergibt sich auch daraus, dass er - im Unterschied zu einer Vielzahl anderer
Asylbewerber - nicht versucht hat, den Grad seiner Gefährdung zu übertreiben. So hat er
im Rahmen seiner Anhörung eingeräumt, dass er nicht bemerkt habe, dass er nach
seiner Flucht aus seiner Wohnung am 18. Oktober 2000 von den von Captain Z.
angeführten Militärangehörigen verfolgt worden ist.
46
Bei einer Rückkehr des Klägers nach Togo kann eine Wiederholung von
Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Umstand, dass sein Vater und seine übrige Familie nach ihrer Flucht im Oktober
2000 nach Togo zurückgekehrt sind und erst nach den Vorfällen im April 2005 erneut
ausgereist sind, führt nicht dazu, dass von einer Verfolgungssicherheit des Klägers
ausgegangen werden kann. Der Kläger ist als ebenfalls oppositionell aktiver Sohn eines
regional bekannten Funktionsträgers der CAR im Jahre 2000 in das Blickfeld der
staatlichen Sicherheitskräfte geraten, und es gibt keinerlei Umstände, die die Annahme
rechtfertigen könnten, dass an seiner Person zum jetzigen Zeitpunkt kein Interesse mehr
besteht. Dies gilt um so mehr, als sich die Lage nach dem Tode Gnassingbe Eyadémas
und der Wahl seines Sohnes Fauré Gnassingbé nicht wesentlich geändert hat. Die
Sicherheitskräfte gehen vielmehr nach wie vor gegen Angehörige der Opposition vor,
meist im Rahmen von nächtlichen Durchsuchungsaktionen,
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vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge "Togo - Erkenntnisse des Bundesamtes,
Sonderberichte und Nachrichten vom 28. April bis 24. Mai 2005 zur aktuellen Lage in
M2. ", Juni 2005.
48
Der Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG steht § 26a Abs. 1 des
Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) nicht entgegen. Der Kläger hat in sich schlüssige,
hinreichend detaillierte und vor allem auch nachprüfbare Angaben zu seiner Einreise
auf dem Luftwege gemacht. Das Gericht ist daher und vor allem auch aufgrund dessen,
dass der Kläger hinsichtlich seines Verfolgungsschicksals eine glaubhafte Schilderung
abgegeben hat, davon überzeugt, dass er wie von ihm behauptet mit einer Maschine
von Ghana Airways am 3. November 2000 nach Deutschland eingereist ist. Dass der
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Versuch des Gerichts, diese Angaben weiter zu verifizieren, gescheitert ist, geht nicht zu
Lasten des Klägers.
Hat die Klage damit schon mit dem (Haupt-)Antrag auf Anerkennung als
Asylberechtigter und Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG
Erfolg, bedarf es einer Entscheidung über den Antrag auf Feststellung von
Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht mehr. Das Gericht
sieht den darauf zielenden Verpflichtungsantrag als nur für den Fall als gestellt an, dass
die Klage nicht schon aus einem anderen Grund Erfolg hat
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- vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96
-, BVerwGE 104, 260 -
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und geht deshalb auf der Grundlage des § 88 VwGO davon aus, dass der Kläger
insoweit die in dem Bescheid vom 6. Mai 2001 unter Ziffer 3. getroffene Regelung nur
mit einem Anfechtungsantrag angreift. Damit hat er aus den oben dargelegten Gründen
Erfolg.
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Die Androhung der Abschiebung ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 34
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für ihren Erlass nicht vorliegen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711
der Zivilprozessordnung (ZPO).
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