Urteil des VG Minden vom 08.11.2006

VG Minden: besondere härte, hohes alter, ausstellung, ausreise, aussiedlung, einreise, nationalität, gespräch, anerkennung, aufnahmebewerber

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1155/06
Datum:
08.11.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 1155/06
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheinigung des
Bundesverwaltungsamts nach § 15 Abs. 2 BVFG vom 14.3.2005 in der
Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 31.5.2005 verpflichtet, der
Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1
BVFG zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten
des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist im Jahr 1931, ihr Ehemann im Jahr 1923 in der autonomen
Wolgarepublik geboren. Der Ehemann der Klägerin beantragte am 13.7.2004 einen
Aufnahmebescheid und die Klägerin ihre Einbeziehung in diesen Aufnahmebescheid.
Einen Ergänzungsbogen, mit der die Klägerin selbst ihre Aufnahme als
Spätaussiedlerin hätte beantragen können, füllte diese nicht aus. Auf der Grundlage der
Angaben im Aufnahmeantrag sowie der vorgelegten Urkunden und Bescheinigungen
erteilte das Bundesverwaltungsamt ohne Durchführung eines Sprachtests dem
Ehemann der Klägerin am 29.11.2004 einen Aufnahmebescheid, in den die Klägerin als
Ehegattin im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG einbezogen wurde. In einem Begleitschreiben
an die Bevollmächtigte des Aufnahmebewerbers war der Ratschlag an die Antragsteller
enthalten, sich zu einem Sprachtest beim Bundesverwaltungsamt oder bei einer
deutschen Auslandsvertretung anzumelden.
2
Am 5.2.2005 reiste die Klägerin mit ihrem Ehemann ins Bundesgebiet ein. Bei einer
Anhörung in G. versicherte der Ehemann der Klägerin, dass er in allen Dokumenten
stets mit der deutschen Nationalität geführt worden sei. Nachweise könne er allerdings
nicht vorlegen. Er sprach sehr gut Deutsch mit deutlichem wolgadeutschem Dialekt und
unterhielt sich auch mit der Klägerin stets auf Deutsch.
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Am 14.3.2005 stellte das Bundesverwaltungsamt dem Ehemann der Klägerin eine
Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft aus und bescheinigte der
Klägerin, Ehegattin eines Spätaussiedlers zu sein. Am 10.5.2005 legte die Klägerin
Widerspruch gegen die Bescheinigung nach § 15 BVFG ein, mit dem sie die
Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung auch für sich begehrte und Angaben
sowie Urkunden zu ihrer Person nachreichte.
4
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.5.2005 wies das Bundesverwaltungsamt den
Widerspruch der Klägerin zurück. Es führte aus, die Klägerin könne gemäß § 15 Abs. 2
Satz 2 BVFG keine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG erhalten.
Dies sei nur möglich, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheids beantragt und nicht
bestandskräftig abgelehnt worden sei. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht;
sie habe nicht vor ihrer Ausreise die Erteilung eines Aufnahmebescheids beantragt. Es
bestehe auch kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 2
BVFG, weil allein die fehlende Anerkennung als Spätaussiedlerin und der damit
verbundene Ausschluss von Leistungen keine besondere Härte begründe.
5
Am 14.6.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie strebt unter Hinweis auf ihr hohes
Alter eine rasche Klärung der Angelegenheit an und beruft sich darauf, dass sie die
Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nach § 4 Abs. 1 BVFG erfülle, insbesondere im
Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG deutsche Volkszugehörige sei. Sie sei nicht
ordnungsgemäß darüber belehrt worden, dass sie selbst die Aufnahme aus eigenem
Recht hätte beantragen können. Insbesondere habe sie keinen Ergänzungsbogen
erhalten, mit dem sie diesen Antrag hätte stellen können. Sie habe lediglich einen
Ergänzungsbogen über die beruflichen Tätigkeiten ihrer Eltern übersandt bekommen,
der auch ausgefüllt zurückgesandt worden sei. Außerdem sei die Geburtsurkunde der
Klägerin aus dem Jahr 1931 sowie eine Rehabilitationsbescheinigung übersandt
worden. Die Bevollmächtigte der Klägerin habe vom Sachbearbeiter seinerzeit
telefonisch bestätigt bekommen, dass der Aufnahmeantrag der Klägerin als
Spätaussiedlerin bearbeitet werde. Nach Erhalt des Aufnahmebescheids, in dem die
Klägerin nur als nichtdeutsche Ehegattin aufgeführt gewesen sie, habe ihre
Bevollmächtigte eine Mitarbeiterin des Caritasverbands in N. um Hilfe gebeten, die
telefonisch gegenüber dem Bundesverwaltungsamt darauf hingewiesen habe, dass die
Klägerin selbst die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfülle. Ihr sei darauf
mitgeteilt worden, dass der Aufnahmebescheid automatisch geändert werde, sobald die
Eheleute nach Deutschland einreisten. Der Klägerin könne § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG
nicht entgegen gehalten werden, weil sie nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei,
dass sie die Aufnahme aus eigenem Recht hätte beantragen können.
6
Mit Beschluss vom 15.5.2006 - 12 E 1409/05 - hat das OVG NRW der Klägerin für das
erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Es warf dabei unter anderem
die Frage auf, ob die Klägerin die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG durch
eine nachträgliche Beantragung eines Aufnahmebescheids im Härteweg nach § 27 Abs.
2 BVFG herbeiführen kann.
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Am 6.6.2006 hat die Klägerin sodann die Erteilung eines originären
Aufnahmebescheids beantragt. Im Aufnahmeverfahren hat die Caritasmitarbeiterin auf
Anfrage des Bundesverwaltungsamts bestätigt, dass sie sich im Auftrag der
Bevollmächtigten der Klägerin und ihres Mannes noch vor deren Ausreise erkundigt
habe, ob bei beiden Eheleuten der Anspruch auf Anerkennung als Spätaussiedler
bestehe, obwohl sie keinen Sprachtest absolviert hätten. Ihr sei mitgeteilt worden, dass
sich beide vor Erhalt des Einreisevisums noch einer Sprachprüfung unterziehen
könnten, um so später problemlos als Spätaussiedler anerkannt zu werden. Beide
Eheleute hätten nach ihrer Ankunft in ihrer Beratungsstelle ausgesprochen gut Deutsch
gesprochen.
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Mit Bescheid vom 13.7.2006 hat das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der
Klägerin abgelehnt, weil diese die Aussiedlungsgebiete bereits verlassen habe. Eine
besondere Härte liege nicht vor. Eine Härte komme nämlich nicht in Betracht in
Situationen, die der Antragsteller oder andere Personen durch ein ihnen zurechenbares
Verhalten mit der Absicht herbeigeführt hätten, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1
BVFG zu umgehen. Die Klägerin sei nicht gehindert gewesen, das Aufnahmeverfahren
vor ihrer Einreise einzuleiten und abzuwarten. Die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2
BVFG würde weitgehend leer laufen, wenn in Fällen der vorliegenden Art allein auf
Grund der behaupteten deutschen Volkszugehörigkeit ein Aufnahmeverfahren
nachgeholt würde.
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Gegen den Ablehnungsbescheid vom 13.7.2006 hat die Klägerin am 20.7.2006
Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Zur Begründung des
Widerspruchs hat ihr das Bundesverwaltungsamt eine Frist bis zum 31.1.2007
eingeräumt.
10
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG des
Bundesverwaltungsamts vom 14.3.2005 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids
vom 31.5.2005 zu verpflichten, der Klägerin eine Bescheinigung für Spätaussiedler
nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen.
12
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG seien nur
erfüllt, wenn ein Aufnahmeantrag vor dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete gestellt
worden sei. Seit dem 1.1.2005 könne niemand mehr eine Bescheinigung nach § 15
Abs. 1 BVFG erhalten, der nicht vorher auch ein Aufnahmeverfahren als Spätaussiedler
betrieben habe. Letztlich bestehe wegen weiterer laufender ähnlicher Verfahren ein
Interesse an einer grundsätzlichen baldigen Klärung der anstehenden Rechtsfragen.
15
Das beigeladene Land stellt keinen Antrag.
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In der mündlichen Verhandlung bestand zwischen den Beteiligten Einigkeit, dass die
Klägerin sämtliche Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte
18
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamts (drei Hefter)
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
19
Die Klage ist zulässig und begründet.
20
Die Klägerin hat Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis ihrer
Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2.6.1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch das
Zuwanderungsgesetz vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950). Da die Klägerin erst am
9.2.2005 ins Registrier- und Verteilverfahren einbezogen wurde und damit die
Registrierung in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Bundes und die Verteilung auf die
Länder nicht bis zum 1.1.2005 erfolgt ist (vgl. § 100 b Abs. 2 BVFG), richtet sich die
Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG in der oben
genannten Fassung. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt
Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung
aus. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der
ehemaligen Sowjetunion ist nach § 4 Abs. 1 BVFG in der Regel ein deutscher
Volkszugehöriger, der das Aussiedlungsgebiet nach dem 31.12.1992 im Wege des
Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Bundesgebiet
seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er seit dem 8.5.1945 oder nach
seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31.3.1952 oder unter
bestimmten weiteren Voraussetzungen seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den
Aussiedlungsgebieten hatte. Der Rechtsbegriff der deutschen Volkszugehörigkeit ist
definiert in § 6 BVFG.
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I. Die Klägerin ist Spätaussiedlerin im Sinne dieser Bestimmungen. Zwischen den
Beteiligten ist nicht streitig, dass sie deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 6 Abs. 2
BVFG ist. Sie ist nach dem 31.12.1923 geboren, stammt von einem deutschen
Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen ab und hat nach dem Recht des
Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört. Anhaltspunkte dafür, dass die
Klägerin in der Praxis des Herkunftsstaats trotz der Abstammung von zwei deutschen
Eltern und der Betroffenheit von Vertreibungsmaßnahmen nicht der deutschen
Nationalität zugeordnet worden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Zudem wird die
rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt durch die familiäre Vermittlung
der deutschen Sprache. Diese ist festgestellt, weil die Klägerin im Zeitpunkt der
Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung unstreitig zumindest ein einfaches Gespräch
auf Deutsch führen konnte (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Sie sprach fließend Deutsch. Die
Klägerin erfüllt auch die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 BVFG und hat die
Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen, wenn auch nur
einbezogen in den Aufnahmebescheid ihres Mannes.
22
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114.
23
II. Dem Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung steht auch die
Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nicht entgegen. Danach kann eine
Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die
Erteilung eines Aufnahmebescheids beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig
abgelehnt worden ist.
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1. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG setzt die Stellung eines (eigenen) Aufnahmeantrags voraus.
Denn er regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1
Satz 1 BVFG ausgestellt werden kann und stellt damit sinngemäß auf den in derartigen
Fällen regelmäßig vorausgehenden eigenen Aufnahmeantrag ab. Das Erfordernis eines
eigenen Aufnahmeantrags ist im Übrigen in der Gesetzesbegründung klargestellt.
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Vgl. BT-Drs. 15/420, S. 119, Begründung zu Art. 6 Nr. 4 Buchstabe b).
26
Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin gegeben. Die Klägerin hat am
6.6.2006 die nachträgliche Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids beantragt.
Dieser Antrag ist auch nicht rechtskräftig abgelehnt worden; über den Widerspruch
gegen die Versagung des Aufnahmebescheids ist noch nicht entschieden worden.
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2. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG setzt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht voraus,
dass der Antrag vor der Ausreise gestellt worden ist. Eine derartige zeitliche
Einschränkung ergibt sich zum Einen nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift. Denn diese
setzt nur einen nicht endgültig negativ beschiedenen Aufnahmeantrag voraus, enthält
jedoch keine Aussagen dazu, wann dieser Aufnahmeantrag gestellt worden sein muss.
Zum Anderen ist auch der Entstehungsgeschichte dieser Regelung nicht zu entnehmen,
dass Voraussetzung für die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung ein vor der
Übersiedlung gestellter Aufnahmeantrag sein sollte. Ausweislich der
Gesetzesbegründung soll die Vorschrift bewirken, dass Bescheinigungen nach § 15
Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht ausgestellt werden, wenn feststeht, dass der Anspruch auf
Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht besteht, weil ein eigener Aufnahmeantrag
gestellt und bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Die Gesetzesbegründung
geht weiter davon aus, dass "in diesen Fällen oder dann, wenn ein Antrag auf Erteilung
eines Aufnahmebescheides nicht gestellt wurde, [...] die Betroffenen die
Aussiedlungsgebiete nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens gemäß § 4 Abs. 1
verlassen [haben] und [...] dementsprechend nicht als Spätaussiedler anerkannt werden
[können]. Letzteres trifft nicht zu, sofern über den (eigenen) Aufnahmebescheid noch
nicht abschließend entschieden und das Aussiedlungsgebiet zum Zwecke der
beschleunigten gemeinsamen Aussiedlung mit Hilfe des Instituts der Einbeziehung
verlassen wurde."
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Vgl. BT-Drs. 15/420, S. 119, Begründung zu Art. 6 Nr. 4 b).
29
Danach soll die Regelung vor allem sicherstellen, dass die Aussiedlungsgebiete
entsprechend der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 BVFG im Wege des
Aufnahmeverfahrens verlassen worden sind, was nach Einschätzung des Gesetzgebers
im Regelfall erfüllt ist, wenn ein Aufnahmeantrag gestellt worden ist, der noch nicht
endgültig abgelehnt worden ist. Die Begründung macht in diesem Zusammenhang
deutlich, dass dieser Voraussetzung für die Spätaussiedlereigenschaft - und damit
sinngemäß auch für den Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung -
auch dann genügt ist, wenn über den (eigenen) Aufnahmebescheid noch nicht
abschließend entschieden und das Aussiedlungsgebiet zum Zwecke der
beschleunigten gemeinsamen Aussiedlung mit Hilfe des Instituts der Einbeziehung
verlassen wurde. Danach sollte die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung an
Spätaussiedler, die ohne eigenen Aufnahmebescheid im Wege der Einbeziehung
gekommen sind, ausdrücklich nicht durch die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG
ausgeschlossen werden, sofern nicht bereits im Aufnahmeverfahren bestands- oder
rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht
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vorliegen. Nicht angesprochen wird der hier vorliegende Fall, in dem ein Spätaussiedler
vor seiner Ausreise noch keinen eigenen Aufnahmebescheid beantragt hat, aber
gleichwohl das Aussiedlungsgebiet zum Zwecke der beschleunigten gemeinsamen
Aussiedlung mit Hilfe des Instituts der Einbeziehung verlassen hat. Auch in diesem Fall
ist das Aussiedlungsgebiet im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen worden, so
dass die Voraussetzungen als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 BVFG vorliegen und § 15
Abs. 2 Satz 2 BVFG nach dem in der Gesetzesbegründung deutlich gewordenen
Gesetzeszweck der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht
entgegen steht. Denn für die Frage, ob das Aussiedlungsgebiet mit Hilfe des Instituts der
Einbeziehung im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen worden ist, ist es
unerheblich, ob ein eigener Aufnahmeantrag vor oder erst nach der Aussiedlung gestellt
worden ist.
Vgl. zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einreise "im Wege des
Aufnahmeverfahrens" erfolgt, BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 5 C 32.00 -, NVwZ-RR
2002, 388.
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Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Aufnahmeverfahren grundsätzlich vom
Herkunftsland aus zu führen ist und hiervon nur in den Fällen des § 27 Abs. 2 BVFG
abgewichen werden kann. Solange auch der Einbezogene "im Wege des
Aufnahmeverfahrens" eingereist ist und - neben der ohnehin zu prüfenden deutschen
Volkszugehörigkeit und bestimmten Stichtagsvoraussetzungen - allein dies
Voraussetzung für die Spätaussiedlereigenschaft ist, kann auch für die Ausstellung
einer Bescheinigung nicht entscheidend sein, wann der nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG
erforderliche (eigene) Aufnahmeantrag gestellt worden ist.
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Dass auch im Wege der Einbeziehung eingereiste Spätaussiedlerbewerber den nach §
15 Abs. 2 Satz 2 BVFG erforderlichen eigenen Aufnahmeantrag schon vor ihrer
Ausreise gestellt haben müssen, lässt sich schließlich nicht aus dem in der
Gesetzesbegründung zum Zuwanderungsgesetz zum Ausdruck gebrachten Bestreben
ableiten, dass möglichst rasch über den Status entschieden werden soll, auch um
Rückforderungen von Integrationsleistungen möglichst zu vermeiden. Denn dieses Ziel
sollte nach den Erwägungen in der Gesetzesbegründung (allein) dadurch erreicht
werden, dass die Zuständigkeit für das Aufnahme- und Bescheinigungsverfahren beim
Bundesverwaltungsamt konzentriert und die Bescheinigung nach § 15 BVFG von Amts
wegen ausgestellt werden sollte, damit das Verfahren unmittelbar mit der Registrierung
in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Bundes von Amts wegen eingeleitet und zügig
abgeschlossen werden kann.
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Vgl. BT-Drs. 15/420, S. 118, Begründung zu Art. 6 Nr. 4 a) aa). Für die rasche
Entscheidung über den Status ist es darüber hinaus weder in der Gesetzesbegründung
noch im Gesetz vorgesehen und auch nicht erforderlich, dass der eigene
Aufnahmeantrag nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG schon vor der Aussiedlung gestellt
werden muss. Er kann durch Personen, die im Wege der Einbeziehung eingereist sind,
sogleich nach der Einreise gestellt werden, so dass ohne zeitliche Verzögerung über
den Status entschieden werden kann. Sofern im Bescheinigungsverfahren noch kein
eigener Aufnahmebescheid gestellt ist, kann das Bundesverwaltungsamt die mit den
Änderungen durch das Zuwanderungsgesetz angestrebte alsbaldige Klärung des
Statusses dadurch herbeiführen, dass es zugleich mit der Ausstellung einer
Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG von Amts wegen auch über die Erteilung
einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG entscheidet und diese unter
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Bezugnahme auf § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ablehnt. Bei einer solchen Vorgehensweise
könnte die Stellung eines eigenen Aufnahmeantrags nur noch bis zum Eintritt der
Bestandskraft der Entscheidung über die Versagung der Spätaussiedlerbescheinigung
berücksichtigt werden.
Abgesehen von diesen auf die Entstehungsgeschichte und den Gesetzeszweck
gestützten Erwägungen kann dem Gesetzgeber ohnehin nicht unterstellt werden, dass
er Personen, die unstreitig im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist sind, deren
eigenes Aufnahmeverfahren noch nicht endgültig negativ abgeschlossen ist und die
auch die sonstigen Voraussetzungen als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 BVFG erfüllen,
die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG, die dem
Nachweis dient, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hätte verwehren wollen.
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3. Es ist auch nicht geboten, § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG erweiternd über den Wortlaut
hinaus dahingehend auszulegen, dass zunächst ein eigener - gegebenenfalls
gerichtlich gesondert zu erstreitender - Aufnahmebescheid erteilt worden sein muss
oder zumindest inzident die Voraussetzungen für die Erteilung eines
Aufnahmebescheids zu prüfen sind, bevor eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1
BVFG ausgestellt werden kann.
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Vgl. so aber VG Minden, Urteil vom 11.8.2006 - 8 K 1412/06 -; offen gelassen von VG
Minden, Urteil vom 21.6.2006 - 11 K 2241/05 -.
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Wenn der Gesetzgeber ein derartiges Erfordernis hätte aufstellen wollen, hätte nichts
näher gelegen, als dies auch so zu formulieren. Einer deutlichen Formulierung hätte es
vor allem deshalb bedurft, weil nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des
Zuwanderungsgesetzes allgemein anerkannt war, dass die Ausstellung einer
Spätaussiedlerbescheinigung an Personen möglich war, die lediglich in den
Aufnahmebescheid eines Familienangehörigen einbezogen waren, aber die
Spätaussiedlervoraussetzungen selbst erfüllten, ohne dass sie hierfür noch einen
eigenen Aufnahmebescheid benötigten. Dass eine "Höherstufung" abweichend davon
nach neuer Rechtslage die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids oder
zumindest die Prüfung seiner Voraussetzungen voraussetzen könnte, lässt sich dem
Gesetz nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen.
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Ein solches Erfordernis ist auch nach dem Gesetzeszweck nicht geboten. Insbesondere
ist die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids an Spätaussiedlerbewerber, die
bereits mit Hilfe des Instituts der Einbeziehung im Wege des Aufnahmeverfahrens nach
Deutschland übergesiedelt sind, auch nicht deshalb notwendig, um dem Zweck des
Aufnahmeverfahrens Rechnung zu tragen, den Zugang von Spätaussiedlerbewerbern
nach Deutschland in geordnete Bahnen zu lenken. Diesem Zweck ist schon durch die
Einbeziehung vollständig entsprochen worden. Der Zweck des Aufnahmeverfahrens
bietet deshalb keine hinreichende Rechtfertigung dafür, die Erteilung einer
Spätaussiedlerbescheinigung für Personen, die bereits ohne Erteilung eines eigenen
Aufnahmebescheids alle Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen, im gesetzlichen
Regelfall von der Rückreise in die Aussiedlungsgebiete und der Durchführung eines
eigenen Aufnahmeverfahrens von dort aus abhängig zu machen, sofern nicht in
besonderen Fällen eine besondere Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG gegeben ist. Sofern
nämlich nicht ohnehin in Fällen dieser Art generell eine Härte bereits deshalb
angenommen würde, weil die Betroffenen mit Hilfe des Instituts der Einbeziehung
übergesiedelt sind, und andere Härtegründe nicht vorlägen, müssten die bereits
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ordnungsgemäß als Einbezogene "im Wege des Aufnahmeverfahrens" nach
Deutschland eingereisten Betroffenen für die Durchführung eines eigenen
Aufnahmeverfahrens zunächst ins Aussiedlungsgebiet zurückkehren (§ 27 Abs. 1 Satz 4
BVFG), bevor ihnen eine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt werden könnte. Ein
derartiges Erfordernis wäre mit Blick auf den bereits erfüllten Zweck des
Aufnahmeverfahrens unverhältnismäßig.
Abgesehen davon wäre mit der Erforderlichkeit, zunächst die Voraussetzungen für
einen eigenen Aufnahmebescheid prüfen zu müssen, eine nach Einreise der
Betroffenen im Wege des Aufnahmeverfahrens nicht mehr nötige doppelte Prüfung der
Spätaussiedlervoraussetzungen im Aufnahme- und im Bescheinigungsverfahren
verbunden. Dementsprechend ist es sachgerecht, für die Erteilung einer Bescheinigung
nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG neben dem Vorliegen der
Spätaussiedlervoraussetzungen dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG
entsprechend lediglich zu verlangen, dass ein eigener Aufnahmeantrag gestellt und
nicht endgültig abgelehnt worden ist. Für Personen, die mit Hilfe des Instituts der
Einbeziehung nach Deutschland eingereist sind, hat der eigene Aufnahmeantrag dabei
nur noch die Funktion, der Behörde die für die Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft
erforderlichen Angaben zu verschaffen und so diese Prüfung zu ermöglichen, seitdem
ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nach neuer
Rechtslage nicht mehr vorgesehen ist. Im Bescheinigungsverfahren, das für im
Aufnahmeverfahren eingereiste Personen nunmehr von Amts wegen einzuleiten ist,
sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ohnehin
sämtliche Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft gesondert zu prüfen, weil
das Aufnahmeverfahren auch nach der jetzigen Rechtslage nicht der abschließenden
Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit oder gar der Spätaussiedlereigenschaft
dient, sofern nicht ein erteilter Aufnahmebescheid wegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG
Tatbestandswirkung für das Bescheinigungsverfahren insoweit besitzt, als mit dem
Betroffenen im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ein Gespräch durchgeführt worden ist.
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Vgl. BT-Drs. 15/420, S. 118, Begründung zu Art. 6 Nr. 4 a) aa).
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Diese Tatbestandswirkung bewirkt im Übrigen lediglich, dass eine im
Aufnahmeverfahren für einen Betroffenen auf Grund eines mit ihm geführten Gesprächs
insoweit getroffene positive Feststellung im Bescheinigungsverfahren nicht mehr in
Frage gestellt werden darf. Demgegenüber ist schon vom Wortlaut her ein erstmaliges
Gespräch mit einem Betroffenen im Bescheinigungsverfahren nicht ausgeschlossen,
das auch dann vorliegt, wenn etwa infolge einer Identitätstäuschung im
Aussiedlungsgebiet mit dem Betroffenen gerade kein Gespräch geführt worden ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.10.2006 - 2 E 1135/06 - und vom 30.10.2006 - 2 E
1195/06 - unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung.
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4. Die Klage wäre aber auch dann begründet, wenn aus dem Erfordernis des § 15 Abs.
2 Satz 2 BVFG, wonach ein Aufnahmebescheid beantragt und nicht bestands- oder
rechtskräftig abgelehnt worden sein darf, abgeleitet werden müsste, dass eine
Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG Personen, die bisher nur in einen
Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, nur dann erteilt werden kann, wenn die
Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG für die nachträgliche Erteilung eines
Härtefallaufnahmebescheids vorliegen.
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Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids im
Härteweg gemäß § 27 Abs. 2 BVFG. Nach § 27 Abs. 2 BVFG kann auch noch auf einen
nach der Übersiedlung gestellten Antrag nachträglich ein Aufnahmebescheid erteilt
werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen
Voraussetzungen vorliegen.
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Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich die Frage, ob im Falle der Klägerin eine
besondere Härte i.S.d. § 27 Abs. 2 BVFG vorliegt. Dies ist entgegen der Auffassung des
Bundesverwaltungsamts in seinem ablehnenden Bescheid vom 13.7.2006 der Fall.
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Nach der Rechtsprechung des BVerwG kann eine besondere Härte nicht nur dann
vorliegen, wenn durch die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheids der in § 27
Abs. 1 Satz 1 BVFG zum Ausdruck kommende Gesetzeszweck nicht beeinträchtigt wird.
Die Vorschrift des § 27 Abs. 2 BVFG erfasst vielmehr auch solche vom Regelfall
abweichende Fälle, in denen es gerade mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck auf
Grund besonderer Umstände übermäßig hart, nämlich in hohem Maße unbillig wäre,
den Betreffenden auf die Regelvorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu verweisen.
Dies ist auch dann der Fall, wenn das Ansinnen, zum Zwecke der Durchführung des
regulären Aufnahmeverfahrens nach § 27 Abs. 1 BVFG in das Aussiedlungsgebiet
zurückzukehren (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG), mit Wertentscheidungen des
Grundgesetzes nicht in Einklang stehen würde. Dementsprechend erfordert der sich aus
Art. 6 Abs. 1 GG ergebende Schutz von Ehe und Familie, dass eine besondere Härte
i.S.d. § 27 Abs. 2 BVFG sogar dann anzunehmen ist, wenn ein ohne Aufnahmebescheid
eingereister deutscher Volkszugehöriger einen deutschen Staats- oder
Volkszugehörigen heiratet, der seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat und nicht bereit
ist, dem Aufnahmebewerber in die Aussiedlungsgebiete zu folgen.
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Vgl. Urteile vom 18.11.1999 - 5 C 3.99 -, BVerwGE 110,99 = NVwZ-RR 2000, 465 =
DVBl. 2000, 1522 und - 5 C 4.99 -, BVerwGE 110, 106 = NVwZ-RR 2000, 467 = FamRZ
2000, 1013,
48
Gleiches muss erst recht dann gelten, wenn ein deutscher Volkszugehöriger zusammen
mit seinem Ehegatten einreist, in dessen Aufnahmebescheid er einbezogen worden ist,
so dass sogar eine dem Gesetzeszweck entsprechende Steuerung der Zuwanderung
durch das Aufnahmeverfahren stattgefunden hat. Spätestens in dem Augenblick, in dem
der Ehegatte den Status eines Spätaussiedlers und damit eines Deutschen i.S.d. Art.
116 Abs. 1 GG erworben hat, ist es dem Aufnahmebewerber nicht mehr zuzumuten,
ohne seinen Ehegatten in die Aussiedlungsgebiete zurückzukehren.
49
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.2.2006 - 12 A 3148/03 - und vom 28.2.2001 - 2 A
356/00 -.
50
Die Klägerin zur Durchführung des Aufnahmeverfahrens auf eine Rückkehr in das
Aussiedlungsgebiet zu verweisen, würde - wie in den vom BVerwG und vom OVG NRW
bereits entschiedenen Fällen - zu einer nicht nur vorübergehenden Trennung vom
Ehepartner führen, die der Klägerin nach den o.g. Grundsätzen wegen des sich aus Art.
6 Abs. 1 GG ergebenden Schutzes und insbesondere auch im Hinblick auf ihr hohes
Alter und das ihres Ehemanns - beide sind über 75 Jahre alt - nicht zugemutet werden
kann.
51
Der Annahme einer besonderen Härte steht auch nicht entgegen, dass es sich bei den
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nachträglich eingetretenen Umständen, die hier eine Härte begründen, um eine
Situation handelt, die die Klägerin oder andere Personen durch ein ihr zuzurechnendes
Verhalten mit der Absicht herbeigeführt hat, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG
zu umgehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1999 - 5 C 3.99 -, a.a.O. unter Hinweis auf BT-Drs.
11/6937, S. 6.
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Ein solcher auf Umgehung angelegter Umstand kann nicht allein darin gesehen werden,
dass die Klägerin nicht bereits vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet einen eigenen
Aufnahmeantrag durch Ausfüllen des Ergänzungsbogens "S/Ehegatte" gestellt hat,
sondern ausschließlich auf der Grundlage der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid
ihres Ehemannes nach Deutschland gekommen ist. Die Klägerin hat bereits nicht das
Regelerfordernis der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens vor ihrer Einreise
umgangen, weil sie ungeachtet eines seinerzeit fehlenden eigenen Aufnahmeantrags
im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist ist.
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Abgesehen davon bestehen im konkreten Fall keine Anhaltspunkte dafür, die Klägerin
könnte in Umgehungsabsicht davon abgesehen haben, einen eigenen Aufnahmeantrag
vor ihrer Ausreise zu stellen. Es lässt sich anhand der Verwaltungsvorgänge bereits
nicht einmal feststellen, dass der Klägerin überhaupt bewusst war, dass der gestellte
Aufnahmeantrag nur ihren Ehemann als Aufnahmebewerber und die Klägerin lediglich
als einzubeziehende Ehegattin auswies. So hat selbst das Bundesverwaltungsamt in
seinem Schreiben vom 28.7.2004 (Bl. 11 der Beiakte I) die Klägerin als Antragstellerin
bezeichnet mit der Folge, dass auch die Bevollmächtigte der Klägerin und ihres Mannes
die Klägerin in dem angeforderten Ergänzungsbogen über berufliche Tätigkeiten (Bl. 13
der Verwaltungsvorgänge) als Antragstellerin eingetragen hat. Urkunden und
Rehabilitationsbescheinigungen sind gleichermaßen für die Klägerin und ihren Mann
vorgelegt worden. Schließlich hat auch die von der Bevollmächtigten der Klägerin und
ihres Mannes beauftragte Caritasmitarbeiterin schriftlich bestätigt, beim
Bundesverwaltungsamt angefragt zu haben, ob bei beiden Eheleuten der Anspruch auf
Anerkennung als Spätaussiedler bestehe, obwohl sie keinen Sprachtest absolviert
hätten. Ihr ist danach mitgeteilt worden, dass sich beide vor Erhalt des Einreisevisums
noch einer Sprachprüfung unterziehen könnten, um so später problemlos als
Spätaussiedler anerkannt zu werden. Im Hinblick auf diese Umstände ist das
Vorbringen der Klägerin durchaus plausibel, sie habe sich nach Ausstellung des
Aufnahmebescheids gewundert, warum sie lediglich in den Aufnahmebescheid ihres
Mannes einbezogen worden sei. Auch wenn ihr bei sorgfältiger Durchsicht des
Aufnahmeantrags hätte auffallen können, dass sie keinen förmlichen eigenen Antrag
gestellt hat, lässt dies allein den Rückschluss auf eine Umgehungsabsicht der Klägerin
nicht zu.
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Selbst wenn die Klägerin erkannt hätte, dass sie vor ihrer Ausreise keinen eigenen
Antrag gestellt hat, ließe die fehlende Antragstellung nicht auf eine Umgehungsabsicht
der Klägerin schließen. Denn sie konnte während des Aufnahmeverfahrens unter
Geltung der früheren Rechtslage noch gar nicht damit rechnen, dass es ihr bei der
späteren Entscheidung über ihre Spätaussiedlereigenschaft zum Nachteil gereichen
könnte, wenn sie lediglich in den Aufnahmebescheid ihres Mannes einbezogen würde.
Im Aufnahmeantrag war noch ausdrücklich betont, dass der Aufnahme- und der
Einbeziehungsbescheid nur vorläufiger Natur sind und die endgültige Feststellung der
Eigenschaft als Spätaussiedler einem gesonderten späteren Verfahren vorbehalten ist.
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Auch aus der schriftlichen Stellungnahme der Caritasmitarbeiterin ist zu entnehmen,
dass generelle Hürden für die Anerkennung der Klägerin als Spätaussiedlerin durch die
fehlende eigene Antragstellung seinerzeit auch beim Bundesverwaltungsamt nicht
gesehen worden sind. Es entsprach im Übrigen - wie dem Gericht aus anderen
Verfahren bekannt ist - auf der Basis der früheren Rechtslage, nach der jedenfalls eine
Höherstufung auch im Bescheinigungsverfahren noch ohne Weiteres möglich war,
durchaus verbreiteter Praxis des Bundesverwaltungsamts darauf hinzuweisen, dass das
Aufnahmeverfahren beschleunigt werde, wenn Angehörige des Aufnahmebewerbers
nur in den Aufnahmebescheid einbezogen würden und keinen eigenen Antrag stellten.
Derartige Hinweise sind sogar in verschiedenen Fassungen der
Aufnahmeantragsformulare aufgenommen worden. Es erscheint im Hinblick auf diese
Praxis befremdlich, nunmehr eine absichtliche Umgehung des Regelerfordernisses des
§ 27 Abs. 1 BVFG darin zu erblicken, dass ein Angehöriger diesen Ratschlägen folgend
noch unter der Geltung der früheren Rechtslage keinen eigenen Aufnahmebescheid
beantragt, sondern sich mit der Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid begnügt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Die
außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind billigerweise nicht
erstattungsfähig, weil es keinen Antrages gestellt und sich keinem eigenen Kostenrisiko
ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den
§§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
zugelassen. Der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung, weil bislang keine
gesicherte obergerichtliche Klärung der Bedeutung und Reichweite des § 15 Abs. 2
Satz 2 BVFG vorliegt, die Auslegung dieser Vorschrift für zahlreiche andere
Spätaussiedlerverfahren entscheidungserheblich ist und im Hinblick auf die derzeitige
Verwaltungspraxis einer grundsätzlichen Klärung bedarf.
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Da es bisher auch keine höchstrichterliche Klärung der entscheidungserheblichen
Rechtsfragen gibt, wird gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch
die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wegen grundsätzlicher Bedeutung
zugelassen.
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