Urteil des VG Minden vom 02.11.2005

VG Minden: beihilfe, anorexie, diplom, vertrauensschutz, verordnung, vollstreckung, rückforderung, selbstbehalt, verwaltungsakt, anleitung

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 151/04
Datum:
02.11.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 151/04
Tenor:
Der Widerspruchsbescheid des beklagten Landes vom 15.12.2003 wird
insoweit aufgehoben, als das beklagte Land damit den Bescheid vom
21.03.2003 teilweise und den Bescheid vom 05.06.2003 vollständig
zurückgenommen hat und vom Kläger einen Betrag in Höhe von
1.893,87 EUR zurückgefordert hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 6/7 und das beklagte
Land zu 1/7.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger steht als verbeamteter Lehrer im Dienst des beklagten Landes.
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Mit Schreiben vom 17.09.2002 reichte der Kläger bei der Bezirksregierung E. einen
Therapievorschlag der D. -E1. -Klinik für Psychotherapie seine am ......1985 geborene
Tochter X. betreffend, die an Anorexie nervosa litt, ein und bat um eine beihilferechtliche
Überprüfung. Daraufhin teilte die Beihilfestelle dem Kläger mit Schreiben vom
25.09.2002 mit, dass bei der Beihilfengewährung die mit dem Finanzministerium
abgestimmten Fallpauschalen zu Grunde zu legen seien und dass damit sämtliche
Kosten der stationären Behandlung abgegolten seien, wobei der Selbstbehalt in einer
Privatklinik 25 EUR täglich für höchstens 30 Tage pro Kalenderjahr betrage.
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Nachdem der Kläger der Beihilfestelle einen Kostenvoranschlag der Klinik vom
18.09.2002 in Höhe von 41.172,93 EUR übersandt hatte und eine Beihilfeleistung zu
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der geleisteten Vorauszahlung von 2.556,46 EUR beantragt hatte, erkannte die
Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 26.09.2002 eine Wochenpauschale von 3.000
DM bzw. 1.533,88 EUR als beihilfefähig an und gewährte ihm unter dem 04.11.2002
ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs auf die zu erwartende Beihilfeleistung einen
Abschlag in Höhe von 2.000 EUR.
Mit seinem Antrag vom 06.01.2003 reichte der Kläger u.a. eine Rechnung der D. - E1. -
Klinik vom 31.12.2002 für die Zeit vom 06.10. bis 24.12.2002 in Höhe von 13.112,27
EUR (77 x Tagespflegesatz von 203,49 EUR abzüglich geleistete Anzahlung von
2.556,46 EUR) bei der Beihilfestelle ein. Die Bezirksregierung E. erkannte daraufhin mit
Bescheid vom 20.01.2003 Aufwendungen in Höhe von 14.918,73 EUR (13.112,27 EUR
+ 2.556,46 EUR abzüglich Selbstbehalt von 750 EUR) als beihilfefähig an und gewährte
eine Beihilfe in Höhe von 11.934,98 EUR, wobei vom Gesamtauszahlungsbetrag, der
sich auch auf andere geltend gemachte Aufwendungen bezog, der bereits gezahlte
Abschlag von 2.000 EUR in Abzug gebracht wurde.
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Unter dem 26.01.2003 beantragte der Kläger eine Beihilfe u.a. zu der Rechnung des
Leitenden Arztes der D. -E1. -Klinik Dr. Q. vom 14.01.2003 über 8.069,15 EUR, mit der
Leistungen vom 07.10. bis zum 24.12.2002 abgegolten wurden. Unter dem 29.01.2003
bat die Beihilfestelle den Kläger, diese Rechnung noch einmal gemeinsam mit der
bereits berücksichtigten Rechnung vom 31.12.2002 vorzulegen. Außerdem wurde ihm
erneut mitgeteilt, dass nur eine Wochenpauschale in Höhe von 1.533,88 EUR anerkannt
werden könne.
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Dieser Entscheidung widersprach der Kläger mit Schreiben vom 03.02.2003 mit der
Begründung, dass in den vergangenen Jahren sämtliche mit der Anorexie nervosa im
Zusammenhang stehenden Kosten als erstattungsfähig angesehen worden seien. So
werde gegenwärtig in anderen Regierungsbezirken des Landes Nordrhein- Westfalen
auch verfahren. Zugleich stellte der Kläger einen weiteren Beihilfeantrag und reichte die
Rechnung vom 14.01.2003 erneut und eine weitere Klinikrechnung vom 27.01.2003
über 4.680,27 EUR für den Zeitraum vom 05.01. bis zum 27.01.2003 bei der
Beihilfestelle ein.
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Mit Bescheid vom 21.03.2003 wurden bezogen auf die Rechnung vom 14.01.2003
Aufwendungen in Höhe von 2.229,71 EUR und bezogen auf die Rechnung vom
27.01.2003 nach Abzug eines Selbstbehalts für 23 Tage Aufwendungen in Höhe von
4.105,27 EUR als beihilfefähig anerkannt und insoweit Beihilfeleistungen in Höhe von
1.783,77 EUR und 3.284,22 EUR gezahlt.
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Unter dem 08.04.2003 machte der Kläger bei der Beihilfestelle mit der Rechnung vom
24.02.2003 über 5.112,39 EUR für die Zeit vom 28.01. bis 21.02.2003 weitere
Krankenhausaufwendungen geltend. Nach Abzug der in diesem Betrag enthaltenen
Telefongebühren von 25,14 EUR und eines Selbstbehalts für 7 Tage wurde mit
Bescheid vom 11.04.2003 zu den als beihilfefähig berücksichtigten Aufwendungen von
4.912,25 EUR eine Beihilfe in Höhe von 3.929,80 EUR gewährt. In dem Bescheid
wurde außerdem ausgeführt, dass die Bezirksregierung E. gemäß ihrem Bescheid vom
21.03.2003 letztmalig bereit sei, den Aufenthalt der Tochter X. in der D. -E1. -Klinik mit
einer Wochenpauschale zu berechnen. Künftig seien die Aufwendungen in der Höhe
beihilfefähig, wie sie für eine gleichartige Behandlung in einem "normalen"
Krankenhaus entstünden.
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Mit Antrag vom 03.06.2003 reichte der Kläger dann eine weitere Rechnung des Dr. Q.
vom 19.03.2003 über 7.992,70 EUR für die Zeit vom 06.01. bis 21.02.2003 bei der
Beihilfestelle ein. Dem Kläger wurde dazu mit Bescheid vom 05.06.2003 eine Beihilfe in
Höhe von 310,97 EUR mit folgender Begründung bewilligt:
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"Wie mit Bescheid vom 11.04.2003 mitgeteilt, wird für den Zeitraum bis zum 21.02.2003
letztmalig die Wochenpauschale als beihilfefähig anerkannt. Es wurden im o.a.
Bescheid 5.087,25 EUR als beihilfefähig anerkannt. Durch Wochenpauschale wären
höchstens 5.475,96 EUR (3,57 Wochen vom 28.01. bis 21.02.2003 x 1.533,88 EUR pro
Woche) anzuerkennen, so dass ein beihilfefähiger Betrag von 388,71 EUR verbleibt."
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Unter dem 15.06.2003 erhob der Kläger erneut Widerspruch und fügte sämtliche
Rechnungen die Anorexie-Behandlung seiner Tochter betreffend noch einmal bei. Bei
dieser Gelegenheit wies er erneut darauf hin, dass die Bezirksregierung B. in einem
Parallelfall sämtliche angefallenen Kosten berücksichtigt habe.
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Auf Veranlassung der Bezirksregierung E. verfasste Dr. Q. unter dem 22.10.2003 eine
Stellungnahme, dass im Falle der Tochter des Klägers Frau Diplom- Psychologin X1.
die meisten Einzelgespräche unter seiner Anleitung durchgeführt habe; er selbst habe
die Visiten vorgenommen.
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Daraufhin hörte die Bezirksregierung E. den Kläger mit Schreiben vom 21.11.2003 zu
der beabsichtigten Rückforderung eines Betrages in Höhe von 1.893,87 EUR an. Mit
Widerspruchsbescheid vom 15.12.2003 wurden dann die Bescheide vom 20.01.2003,
21.03.2003, 11.04.2003 und 05.06.2003 insoweit zurückgenommen, als eine
Berechnung der zu gewährenden Beihilfe unter Zugrundelegung der Wochenpauschale
erfolgt sei. Nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wurde die Beihilfe neu auf
insgesamt 19.349,87 EUR festgesetzt und unter Berücksichtigung der bereits gezahlten
Beihilfeleistungen ein Betrag in Höhe von 1.893,87 EUR mit der Begründung
zurückgefordert, dass ein Großteil der in den Rechnungen des Chefarztes Dr. Q. vom
14.01.2003 und vom 19.03.2003 aufgeführten Leistungen keine Wahlarztleistungen
darstellten und daher nicht abrechenbar seien. Es könnten lediglich dessen Visiten als
persönlich erbrachte Leistungen als beihilfefähig angesehen werden. Frau X1. , die die
Tochter des Klägers im Wesentlichen therapiert habe, sei keine Fachärztin, sondern
Diplom- Psychologin. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger im Rahmen der
Rückforderung nicht berufen, da er trotz des Hinweises der Beihilfestelle zur
Zweifelhaftigkeit der liquidierten Chefarztleistungen durch das Einlegen seines
Rechtsbehelfs den Eintritt der Bestandskraft der Beihilfebescheide verhindert habe.
Außerdem könne der Kläger aus einer möglicherweise rechtswidrigen Entscheidung der
Bezirksregierung B. keine Ansprüche herleiten. Die Rechtsauffassung der
Bezirksregierung E. zu Wahlarztleistungen der D. -E1. -Klinik sei mit dem
Finanzministerium abgestimmt worden. Nach einer Billigkeitsüberprüfung sei dem
Kläger die Rückzahlung auch zuzumuten.
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Nach Erhalt dieses Bescheides übersandte der Kläger der Bezirksregierung E. eine
Rechnung des Dr. Q. in einer vergleichbaren Krankenangelegenheit aus dem Jahr 2003
und den entsprechenden Beihilfebescheid des Schulamtes der Stadt E2. , in dem
nahezu sämtliche liquidierte Leistungen ohne einen Hinweis auf Wahlleistungen als
beihilfefähig anerkannt worden waren.
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Am 14.01.2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
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Der Kläger beantragt,
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das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21.03.2003 und
unter Aufhebung des Bescheides vom 05.06.2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15.12.2003 zu verpflichten, dem Kläger auf die
Liquidationen des Dr. Q. vom 14.01.2003 und vom 19.03.2003 weitere Beihilfe zu
zahlen.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet.
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Der Widerspruchsbescheid vom 15.12.2003 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den
Kläger in seinen Rechten, als die Bezirksregierung E. die Beihilfebescheide vom
21.03.2003 und vom 05.06.2003 teilweise bzw. vollständig zurückgenommen hat und
vom Kläger einen Betrag in Höhe von 1.893,87 EUR zurückgefordert hat (§ 113 Abs. 1
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -); die weiteren Teilrücknahmen der
Bescheide vom 20.01.2003 und vom 11.04.2003 beziehen sich auf die nicht im Streit
stehenden Klinikrechnungen und stehen auch in keinem Zusammenhang mit dem vom
Kläger zurückgeforderten Betrag.
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Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (VwVfG NRW) kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die
Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift darf ein
rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt, nicht
zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des
Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen
Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel
schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine
Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2).
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Vorliegend ist bereits die teilweise bzw. vollständige Rücknahme der Bescheide vom
21.03.2003 und vom 05.06.2003 deshalb rechtswidrig, da das Vertrauen des Klägers in
den Bestand der Beihilfengewährung zu den von Dr. Q. mit den Rechnungen vom
14.01.2003 und vom 19.03.2003 geltend gemachten Aufwendungen schutzwürdig ist.
Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass er die
auf der Grundlage der Bescheide vom 21.03.2003 und vom 05.06.2003 erhaltenen
Beihilfeleistungen an Dr. Q. zum Rechnungsausgleich weiter geleitet hat. Damit hat er
Vermögensdispositionen getroffen, die er in zumutbarer Weise nicht mehr rückgängig
machen kann, da er hierzu höchstwahrscheinlich den Klageweg beschreiten muss, so
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dass gegenwärtig ein Vertrauensschutz zu seinen Gunsten zu bejahen ist.
Vgl. dazu VG Minden, Urteile vom 16.11.2000 - 4 K 1715/99 - und vom 19.06.2000 - 4 K
5309/97 -.
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Anhaltspunkte, welche der regelmäßig anzunehmenden Schutzwürdigkeit des
Vertrauens bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW
entgegen stehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein Fall des § 48 Abs. 2
Satz 3 VwVfG NRW vor.
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Das beklagte Land kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, es
habe den Kläger in der Vergangenheit wiederholt - mit E-Mails im Februar 2003 und mit
Schreiben vom 20.08.2003 - darauf hingewiesen, dass eine Abrechnung unter
Zugrundelegung von Fallpauschalen für ihn günstiger sei. Denn nach Auffassung der
Kammer ist es nach Würdigung des gesamten Schriftverkehrs zwischen den Beteiligten
für den Kläger, der durch die Einlegung seines Widerspruchs eine Beihilfezahlung in
Höhe von 80 % (auch) zu den Rechnungen des Dr. Q. erreichen wollte, bis zum Erlass
des Widerspruchsbescheides nicht deutlich geworden, was es mit den
unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten nach den von der D. -E1. -Klinik mit dem
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem 17.08.1999 schriftlich
vereinbarten Wochenpauschalen oder aber nach den Grundsätzen der GOÄ auf sich
hat. Dass es im Falle des Klägers um die Problematik der Beihilfefähigkeit sog.
wahlärztlicher Leistungen ging und dass u.a. § 22 der Verordnung zur Regelung der
Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV -) und § 4 GOÄ die
einschlägigen Rechtsgrundlagen sind, ist erstmalig im Widerspruchsbescheid vom
15.12.2003 ausgeführt worden. Vor diesem Hintergrund war es dem Kläger erst nach
Abschluss des Vorverfahrens möglich, die Überlegungen der Beihilfestelle
nachzuvollziehen.
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Dem beklagten Land ist allerdings zuzugeben, dass der Vertrauensschutz nachträglich
entfiele, wenn Dr. Q. dem Kläger zu Unrecht liquidierte Rechnungsbeträge
zurückerstatten würde.
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Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den mit
den Liquidationen des Dr. Q. vom 14.01.2003 und vom 19.03.2003 geltend gemachten
Aufwendungen in Höhe von 8.069,15 EUR und 7.992,70 EUR, die über die mit den
angegriffenen Bescheiden der Bezirksregierung E. vom 21.03.2003 und vom
05.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2003 unter
Zugrundelegung von Wochenpauschalen bewilligten Beihilfeleistungen hinausgeht.
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Das beklagte Land gehört zu den Bundesländern, in denen die Beihilfefähigkeit von
Krankenhauswahlleistungen - ärztliche Wahlleistungen und nichtärztliche
Wahlleistungen wie z.B. eine bessere Zimmerausstattung - noch nicht ausgeschlossen
worden ist. So erlaubt § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung von
Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) u.a. die
beihilferechtliche Abrechenbarkeit von Wahlarztleistungen, die im Rahmen einer
stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Behandlung in einem
Krankenhaus erbracht worden sind.
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Unter welchen Voraussetzungen Wahlleistungen gesondert abgerechnet werden
dürfen, regelt § 22 der BPflV vom 26.09.1994 in der hier maßgeblichen Fassung vom
18.12.2003. Demnach dürfen neben den Pflegesätzen Leistungen, die über die
allgemeinen Krankenhausleistungen i.S.d. § 2 Abs. 2 BPflV hinausgehen, zusätzlich
berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die
Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem
Krankenhaus vereinbart ist. Durch eine derartige Vereinbarung von ärztlichen
Wahlleistungen wird die allgemeine Krankenhausleistung durch eine besondere
ärztliche Versorgung ersetzt. Der Patient "erkauft" damit einen Anspruch auf eine
persönliche Betreuung durch einen Arzt seines Vertrauens, meist durch einen Chefarzt,
der ihm nach Stellung, Kenntnissen und Erfahrungen besonders qualifiziert erscheint.
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Vgl. Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 26.02.1998 - 13 C 497/97 - m.w.N.
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Die gesonderte Abrechenbarkeit von diagnostischen und therapeutischen Leistungen
als Wahlleistungen setzt außerdem voraus, dass die Leistungen von einem Arzt
erbracht worden sind (§ 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BPflV).
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Zwar verlangt die GOÄ, die gemäß § 22 Abs. 3 Satz 7 BPflV entsprechend Anwendung
findet, für die Einstufung einer Dienstleistung als wahlärztliche Leistung nicht, dass der
Wahlarzt im Rahmen des Wahlarztvertrages trotz der nach § 613 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Zweifel persönlich zu erbringenden Leistung
immer höchstpersönlich tätig werden muss. Vielmehr darf die Leistung unter bestimmten
Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ auch von dessen ständigen ärztlichen
Vertreter, der ebenfalls Facharzt desselben Gebiets sein muss, oder aber von einem
anderen Arzt erbracht werden, ohne ihren wahlärztlichen Charakter zu verlieren, vgl. § 5
Abs. 5 GOÄ und allgemein zur Definition der "eigenen Leistung" § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 GOÄ können auf den Bereich der physikalisch-medizinischen
Leistungen des Abschnitts E beschränkt ausnahmsweise auch vom nichtärztlichen
Krankenhauspersonal erbrachte Leistungen als wahlärztliche Leistungen gelten.
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Vgl. dazu Brück, Kommentar zur GOÄ, Loseblattsammlung Stand 01.07.2003, § 4 S. 93.
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Da die vorerwähnte
Sonderregelung des § 4 Abs. 2 Satz 4 GOÄ mangels physikalisch-medizinischer
Leistungen eindeutig nicht zur Anwendung kommt, hätten die - in erster Linie
therapeutischen - Leistungen während der Behandlung der Tochter des Klägers
zwingend von einem Arzt erbracht werden müssen, um als wahlärztliche Leistungen
qualifiziert werden zu können. Daran fehlt es hier, denn ausweislich der Stellungnahme
des Dr. Q. vom 22.10.2003 hat dieser als seinerzeit einziger Arzt an der D. -E1. -Klinik
lediglich die Visiten selbst vorgenommen. Die zahlreichen Einzelgespräche, die die
Ernährungsrehabilitation in einer "Essgruppe" flankierten, hat demgegenüber die
Diplom- Psychologin X1. und damit eine Nichtärztin mit der Tochter des Klägers geführt.
Daher handelt es sich hierbei um allgemeine Krankenhausleistungen i.S.d. § 2 Abs. 2
BPfLV, die bereits durch den Klinikpflegesatz abgegolten worden sind, vgl. § 10 BPflV.
Dass die Gesprächstherapie unter der individuellen Therapiekonzeption, der Anleitung
und Supervision des Dr. Q. stattgefunden hat, wie dieser geltend gemacht hat, ist
unerheblich.
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Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass anderen Beamten in
vergleichbaren Angelegenheiten jeweils eine höhere Beihilfe bewilligt worden sei. Zum
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einen ist der Einwand einer abweichenden Verwaltungspraxis anderer
Bezirksregierungen unsubstantiiert geblieben. Zum anderen besteht generell kein
Anspruch auf eine Gleichbehandlung mit demjenigen, dem unter gleichen
Voraussetzungen unrechtmäßig eine Begünstigung gewährt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und trägt dem jeweiligen
Unterliegen der Beteiligten Rechnung.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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