Urteil des VG Minden vom 18.06.2010

VG Minden (kläger, treu und glauben, befreiung, öffentliche sicherheit, klageerhebung, grundstück, eigentümer, wohngebäude, verwirkung, bebauungsplan)

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1368/09
Datum:
18.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1368/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur
Errichtung eines Gebäudes mit acht Wohneinheiten. Sie sind Eigentümer des
Grundstücks Gemarkung F. , Flur 3, Flurstück 487 (L. L1. 30, M. ), das mit einem
Einfamilienhaus bebaut ist. Weiter westlich in etwa 50 m Entfernung befindet sich das
Grundstück Gemarkung F. , Flur 3, Flurstück 451 (L. L1. 42), das die Beigeladene
inzwischen mit der streitgegenständlichen Wohnanlage bebaut hat. Beide Grundstücke
befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 04.08 "P.---------weg " der
Stadt M. vom 10.02.1998 in der Fassung der ersten Änderung vom 04.11.1999, der für
diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Der Bebauungsplan bestimmt in
§ 1 (b) gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO, dass Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke, die im Baugebiet nach § 4 BauNVO
(allgemeines Wohngebiet) allgemein zulässig sind, nur ausnahmsweise zugelassen
werden, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt.
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Am 04.11.2008 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für
den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit acht Sozialwohnungen (ambulant betreutes
Wohnen). Zugleich beantragte sie die Erteilung einer Befreiung für die einfache
Gebäudestaffelung statt einer zweifachen, für die Überschreitung der Baugrenzen und
für die Pultdachneigung von 10° anstelle von 15° laut Bebauungsplan. Nachdem der
Stadtplanungsausschuss der Befreiung zugestimmt hatte, erteilte der Beklagte am
16.12.2008 die beantragte Baugenehmigung. Nach der eingereichten Baubeschreibung
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sollen dort Menschen mit Behinderungen untergebracht werden, die einer ambulanten
Betreuung bedürfen. Das Gebäude hat acht abgeschlossene Wohneinheiten, die
jeweils über eine eigene Küche und ein eigenes Bad verfügen. Die Wohnfläche der
Appartements beträgt ca. 48 m². Gemeinschaftseinrichtungen für die Bewohner oder
Aufenthaltsräume für Pflegepersonen sind nicht vorgesehen. Der Beklagte fügte der
Baugenehmigung folgende Nebenbestimmung bei:
"006 Abweichend von § 51 Abs. 1 und 2 BauO NRW ist/sind auf dem Grundstück 3
Einstellplatz/-plätze für Pkw zu schaffen. (...) Sofern ein anderer Mieter (derzeit Eben-
Ezer)/Eigentümer diese Immobilie übernimmt, ist ein Antrag zur Nutzungsänderung mit
geändertem Stellplatznachweis einzureichen."
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Zudem erließ der Beklagte am 16.12.2008 einen Abweichungsbescheid, der die nach §
51 BauO NRW erforderliche Anzahl von Stellplätzen auf drei reduzierte. Am 16.12.2008
verfügte der Beklagte außerdem eine Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 04.08 "P1.--------weg " hinsichtlich der Gebäudestaffelung, der
Überschreitung der Baugrenzen und der vorgeschriebenen Dachneigung von 15°.
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Die Kläger haben am 04.06.2009 Klage erhoben, die sie wie folgt begründen: Die
Baugenehmigung verletze sie in ihren Nachbarrechten. Das genehmigte Pflegeheim der
Beigeladenen füge sich nicht in die bestehende Bebauung ein, da die Umgebung ein
homogenes reines Wohngebiet mit Einfamilienhäusern für Familien mit Kindern sei. Für
das sozialen und gesundheitlichen Zwecken dienende Vorhaben, in dem auch
Personen in der 2. und 3. Pflegestufe untergebracht werden könnten, habe der Beklagte
keine Ausnahmegenehmigung nach § 1 (b) des geltenden Bebauungsplanes erteilen
dürfen. Es sei rücksichtslos, acht Wohneinheiten auf engsten Raum zu genehmigen,
während sich in dem übrigen Wohngebiet 32 Einfamilienhäuser befänden. Die
Bewohner selbst sowie die zu erwartenden Besucher und Betreuer des Heimes
verursachten ein erhebliches Verkehrsaufkommen. Hierfür reichten die genehmigten
drei Stellplätze nicht aus, so dass zu einem vermehrten Parken und Rangieren im
öffentlichen Verkehrsraum komme, wodurch der Anliegerverkehr beeinträchtigt werde.
Die erteilte Befreiung stelle eine politisch motivierte Ungleichbehandlung der Kläger
dar, für deren Wohnbauvorhaben der Beklagte damals keine Befreiung erteilt habe.
Letztlich sei die Baugenehmigung des Beklagten rechtswidrig, weil die Kläger entgegen
der Vorschrift des § 74 BauO NRW nicht beteiligt worden seien.
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Die Kläger beantragen,
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die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16.12.2008 zum Neubau eines
Mehrfamilienhauses mit acht Sozialwohnungen (ambulant betreutes Wohnen) auf dem
Grundstück Gemarkung F. , Flur 3, Flurstück 451 (L. L1. 42 in M. ) aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er macht geltend, die Kläger seien in ihrem Gebietsgewährleistungsanspruch nicht
verletzt. Es handele sich bei dem genehmigten Vorhaben nicht um ein Pflegeheim,
sondern um ein Wohngebäude im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, bei dem die
eigengestaltete Haushaltsführung und die selbstbestimmte Häuslichkeit im Vordergrund
stehe. Die Zulassung einer Ausnahme nach § 1 (b) der Festsetzungen des
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Bebauungsplans sei mithin nicht erforderlich gewesen. Die erteilten Befreiungen ließen
einen Ermessensfehlgebrauch bzw. einen Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht erkennen. Die Bestimmung über die Stellplatzpflicht
nach § 51 Abs. 1 BauO NRW sei nicht nachbarschützend. Die Abweichung hinsichtlich
der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen sei außerdem vor dem Hintergrund erfolgt,
dass die Bewohner des Hauses aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage seien,
Kraftfahrzeuge zu führen. Die Kläger seien letztlich keine Angrenzer im Sinne des § 74
BauO NRW, so dass sie nicht zu beteiligen gewesen seien.
Die Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie führt zur Begründung aus, dass die Klage bereits wegen Verwirkung unzulässig sei.
Die Baugenehmigung sei unter dem 16.12.2008 erteilt worden. Die Gespräche mit den
Klägern hätten sich bis Mitte März 2009 hingezogen. Bis zur Klageerhebung am
04.06.2009 hätten sich die Kläger nicht weiter geäußert. In der Zwischenzeit habe die
Beigeladene aber im Vertrauen darauf, dass nach Ablauf mehrerer Monate kein
Rechtsmittel mehr eingelegt werde, am 05.06.2009 mit den Bauarbeiten begonnen.
Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, weil das Vorhaben der Beigeladenen
den Gebietsgewährleistungsanspruch der Kläger nicht verletze. Es sei hinsichtlich der
Art der baulichen Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet regelmäßig zulässig.
Auch die erteilte Befreiung verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Die hier von der
Befreiung betroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans seien ausschließlich
städtebaulich-gestalterischen Vorgaben geschuldet und demnach nicht geeignet,
Rechte Einzelner zu begründen. Aufgrund der Entfernung zum Vorhabengrundstück sei
zudem eine konkrete Beeinträchtigung der Kläger ausgeschlossen.
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Anlässlich eines Erörterungstermins hat die Berichterstatterin die Örtlichkeit in
Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom
05.05.2010 verwiesen. Dort haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch die
Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Hefter) Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Kammer kann durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung
entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise wirksam einverstanden
erklärt haben, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichts-ordnung - VwGO -.
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Der Antrag der Kläger bedarf zunächst der Auslegung, § 88 VwGO. Mit ihrem weiteren
Vortrag, sowohl die Abweichung hinsichtlich der gemäß § 51 der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - erforderlichen Anzahl von Stellplätzen als
auch der Befreiungsbescheid seien rechtswidrig, begehren die Kläger nicht nur die
Aufhebung der Baugenehmigung des Beklagten, sondern auch die Aufhebung des
Abweichungs- und Befreiungsbescheides vom 16.12.2008. Die Klage mit dem daher
sinngemäß gestellten Antrag,
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die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16.12.2008 zum Neubau eines
Mehrfamilienhauses mit acht Sozialwohnungen (ambulant betreutes Wohnen) auf dem
Grundstück Gemarkung F. , Flur 3, Flurstück 451 (L. L1. 42 in M. ) nebst dem
Abweichungs- und Befreiungsbescheid vom 16.12.2008 aufzuheben,
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ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom
16.12.2008 verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist die Klage nicht wegen Verwirkung
unzulässig. Unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung ist zu unterscheiden zwischen der
Verwirkung der prozessualen Rechtsmittelbefugnisse und des materiellen
baunachbarlichen Abwehrrechtes. Für beide Verwirkungsfälle fehlt es vorliegend an
den Voraussetzungen. Eine Verwirkung des Klagerechts tritt dann ein, wenn seit der
Möglichkeit der Klageerhebung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände
hinzutreten, die die nunmehrige Klageerhebung den anderen Beteiligten gegenüber als
einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom
10.08.2000 - 4 A 11/99 -; NVwZ 2001, 206 und Beschluss vom 18.01.1988 - 4 B 257/87 -
, BRS 48 Nr. 180; Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Auflage 2010, § 74, Rdnr. 57.
21
Solche Umstände bestehen insbesondere dann, wenn dem zur Klageerhebung
Berechtigten die Möglichkeit der Klageerhebung bekannt war oder hätte bekannt sein
müssen, der andere Beteiligte darauf vertrauen durfte, dass der Berechtigte nach so
langer Zeit Klage nicht mehr erheben werde (Vertrauensgrundlage), ferner tatsächlich
auf die Nichterhebung der Klage vertraut hat (Vertrauenstatbestand) und sich deshalb in
seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die
verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde
(Vertrauensbetätigung). Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4/89 -, NVwZ 1991,
1182; OVG NRW, Urteil vom 30.04.2010 - 20 D 119/07.AK -, juris; Eyermann, VwGO,
Kommentar, 12. Auflage 2006, § 75, Rdnr. 22.
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Durch das Unterbleiben der Klageerhebung muss also eine Lage entstanden sein, auf
die sich der andere Beteiligte einstellen durfte und eingestellt hat. So ist es hier nicht.
Allein der Zeitablauf von knapp vier Monaten zwischen dem Widerspruchsschreiben der
Kläger vom 13.02.2009 und der Klageerhebung am 04.06.2009 rechtfertigt kein
besonderes Vertrauen der Beigeladenen darin, dass die Kläger auf ihre nachbarlichen
Abwehrrechte verzichtet hatten. Allein der relativ kurze Zeitablauf reicht hierfür nicht aus,
zumal die Kläger noch anlässlich eines Gesprächs im Bauamt des Beklagten am
03.03.2009 ihren Widerstand gegen das Vorhaben der Beigeladenen bekundeten.
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Den Klägern steht allerdings kein baunachbarliches Abwehrrecht gegen die der
Beigeladenen erteilten Bescheide vom 16.12.2008 zu. Für diese Entscheidung kann
offen bleiben, ob die angefochtenen Genehmigungen in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt
wurden. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung einer bauaufsichtlichen
Genehmigung besteht nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv
rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige
Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die
Genehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter
haben und der jeweilige Nachbar durch den Verstoß auch tatsächlich in seinen eigenen
Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird.
24
Vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94/83 -, BRS 40 Nr. 190;
Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11. Auflage 2008, § 74,
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Rdnrn. 38 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Loseblatt Stand
März 2010, § 74, Rdnrn. 49 ff.
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nebst dem Abweichungs- und
Befreiungsbescheid vom 16.12.2008 verstoßen weder gegen nachbarschützende
Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des nachbarschützenden Gebots
der Rücksichtnahme (unter 1.) noch gegen nachbarschützende Vorschriften des
Bauordnungsrechts (unter 2.).
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1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen
beurteilt sich dabei nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB -, da sich das Grundstück
im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 04.08 "P1.--------weg " der
Stadt M. befindet. Der Bebauungsplan Nr. 04.08 in der Fassung der ersten Änderung
vom 04.11.1999, an dessen Gültigkeit substantielle Zweifel weder geltend gemacht
noch ersichtlich sind, setzt für den Bereich des Grundstücks der Kläger und der
Beigeladenen ein allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 der
Baunutzungsverordnung - BauNVO - fest.
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Die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens der Beigeladenen verletzt nicht
den Gebietsgewährleistungsanspruch der Kläger. Der Gebietsgewährleistungs-
anspruch gibt Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan
festgesetzten Baugebiet liegen, das Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der
baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. Ein Nachbar im
Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung
wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser
bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen
Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen
Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren
Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Die
Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch
ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen
unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll
daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung
und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer
konkreten Beeinträchtigung verhindern können.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55/07 -, BauR 2008, 719; BVerwG, Urteil
vom 16.09.1993 - 4 C 28/91 -, BRS 55 Nr. 110 und Beschluss vom 2.05.2000 - 4 B 87/99
-, BRS 63 Nr. 190; OVG NRW, Urteil vom 17.12.2008 - 10 A 3000/07 -, juris.
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Das Gebäude der Beigeladenen ist in dem hier festgesetzten allgemeinen Wohngebiet
regelmäßig zulässig. Insbesondere bedurfte es keiner Ausnahmegenehmigung nach § 1
(b) des Bebauungsplans Nr. 04.08. "P2. -G.---weg " der Stadt M. , wonach Anlagen für
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die im Baugebiet
nach § 4 BauNVO (allgemeines Wohngebiet) allgemein zulässig sind, nur
ausnahmsweise zugelassen werden, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des
Baugebietes gewahrt bleibt. Das genehmigte Vorhaben ist nach seiner
Gesamtkonzeption keine solche Anlage, sondern ein Wohngebäude im Sinne des § 3
Abs. 2 und Abs. 4 BauNVO. Danach gehören zu den nach den §§ 2, 4 - 7 BauNVO
zulässigen Wohngebäuden auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und
Pflege ihrer Bewohner dienen. Ein solches Wohngebäude ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 1
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BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet regelmäßig zulässig. Ein Wohnen ist durch
eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und
des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthaltes gekennzeichnet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1996 - 4 B 302/95 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom
23.07.1998 - 10 B 1319/98 -, BRS 60 Nr. 64.
31
Das Wohnen ist dabei von anderen Nutzungsformen abzugrenzen, wie etwa von
Krankenhäusern oder krankenhausähnlichen Einrichtungen sowie von Einrichtungen, in
denen nicht mehr "gewohnt" wird, sondern in denen die Bewohner lediglich
"untergebracht" sind.
32
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.08.2009 - 1 CS 09.287 -, juris.
33
Nach diesen Maßstäben ist das Appartementhaus mit seinem ambulanten Betreu-
ungsangebot für Menschen mit Behinderungen ein Wohngebäude. Sämtliche
Appartements sind in sich abgeschlossene Wohnungen mit eigener Küche und
eigenem Bad, die eine eigenständige Lebens- und Haushaltsführung der Bewohner mit
Hilfe einer stundenweisen Betreuung ermöglichen und auch erfordern. Denn die für ein
Pflegeheim typischen Einrichtungen, wie Gemeinschafts- und Pflegeräume sind nicht
vorhanden. Eine ständige medizinische Versorgung findet nach dem eingereichten
Nutzungskonzept der Beigeladenen nicht statt, so dass auch eine Betreuung dauerhaft
Pflegebedürftiger im Sinne der 3. Pflegestufe des Pflegegesetzes schon aus
tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
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Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das planungsrechtliche
Gebot der Rücksichtnahme, das sich hier aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergibt. Die im
Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots gebotene Interessenabwägung hat
sich dabei am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 - 4 C 13/94 -, juris.
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Die Größe und die Kubatur des Gebäudes sind den Klägern gegenüber nicht rück-
sichtslos. Eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung ist bei dem zweigeschossigen
Gebäude, das mit seinen Ausmaßen im Wesentlichen den westlich und östlich
angrenzenden Hausgruppen entspricht, nicht ansatzweise erkennbar. Soweit die Kläger
meinen, das Bauvorhaben der Beigeladenen passe nicht in das Gebiet mit
Einfamilienhäusern, die vornehmlich von Familien mit Kindern bewohnt werden, ist dies
unerheblich. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen Milieuschutz und keinen Anspruch
auf Erhalt bestehender Sozialstrukturen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 - 4 C 13/94 -, juris.
38
Das Vorhaben ist auch nicht deswegen rücksichtslos, weil es acht Wohneinheiten
aufweist. Eine Beschränkung der zulässigen Zahl der Wohneinheiten im Sinne von § 9
Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist in dem Bebauungsplan Nr. 04.08. "P1.--------weg " nicht getroffen
worden, so dass für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot darauf abzustellen
ist, welche Auswirkungen mit dieser Wohnungsdichte verbunden ist und ob diese die
Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschreitet. Das ist hier nicht der Fall.
39
Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass es zu einer Beeinträchtigung durch die
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Bewohner kommt, die den von der benachbarten Wohnbebauung ausgehenden Lärm
übersteigt. Auch die mit dem Vorhaben verbundene Zunahme des privaten Verkehrs ist
den Klägern zumutbar. Ein für die Kläger unzumutbarer An- und Abfahrtsverkehr der
Bewohner der Einrichtung ist schon deshalb nicht zu erwarten, weil diese aufgrund ihrer
Betreuungsbedürftigkeit in der Regel nicht über ein eigenes Kraftfahrzeug verfügen. Das
Gleiche gilt für den durch die Besucher und Pflegekräfte der Wohnanlage verursachten
Verkehr. In Anbetracht der (nur) acht genehmigten Wohneinheiten und der tatsächlich
vorhandenen Stellplätze sowohl auf dem Grundstück der Beigeladenen als auch im
öffentlichen Verkehrsraum unmittelbar vor dem Wohngebäude ist auszuschließen, dass
es am 50 m entfernt liegenden Wohngrundstück der Kläger zu einem unzumutbaren
Parksuchverkehr kommt.
2. Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt auch keine nachbarschützenden
Vorschriften des Bauordnungsrechts. Im Rahmen der vorliegenden Nachbarklage kann
offenbleiben, ob die Abweichungsentscheidung des Beklagten vom 16.12.2008 und
seine Berechnung von drei Stellplätzen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW dem zu
erwartenden Bedarf voll entspricht. Denn die Regelung in § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO
NRW dient allein dem öffentlichen Interesse, zu verhindern, dass der öffentliche
Verkehrsraum über den Gemeingebrauch hinaus durch das Abstellen von Fahrzeugen
belastet und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird.
41
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.03.2007 - 10 B 2675/06 -, NVwZ 2007, 735 und bei
juris.
42
Ein gravierender Stellplatzmangel, der einen Verstoß gegen das Gebot der
Rücksichtnahme begründen könnte, ist aus den bereits ausgeführten Gründen nicht
gegeben. Sofern eine andere als die genehmigte Nutzung der Wohnanlage zu einem
höheren Parkplatzbedarf führen sollte, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der
streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten. Für den Fall einer Nutzungsänderung
ist dann ein entsprechender Stellplatznachweis zu führen.
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Die Kläger können allein mit ihrem Vortrag, ihnen sei beim Bau ihres Einfamilien-
wohnhauses keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt
worden, nicht die Aufhebung des Befreiungsbescheides vom 16.12.2008 verlangen.
Darüber hinaus ist mit Blick auf die Entfernung des klägerischen Grundstücks zum
Vorhabengrundstücks nicht ersichtlich, dass durch die Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 04.08 "P1.--------weg " hinsichtlich der
Gebäudestaffelung, der Baugrenzen und der Dachneigung von 15° schützenswerte
Interessen der Kläger verletzt werden.
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Letztlich macht die fehlende Beteiligung der Kläger gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO
NRW die Bescheide nicht rechtswidrig. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind die
Eigentümerinnen und Eigentümer angrenzender Grundstücke zu beteiligen. Angrenzer
sind danach die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke,
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vgl. Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11. Auflage 2008, § 74,
Rdnr. 8,
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also nicht die Kläger, deren Grundstück sich nicht in unmittelbarer Nachbarschaft
befindet.
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Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO
abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch
die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenen
Antrag gestellt und sich damit auch dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko
ausgesetzt hat.
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Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis
beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
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