Urteil des VG Minden vom 06.12.2005

VG Minden: meldung, kommission, friedhof, feststellungsklage, öffentlich, rechtsschutz, willenserklärung, bebauungsplan, kategorie, vollstreckung

Verwaltungsgericht Minden, 1 K 229/04
Datum:
06.12.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 229/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
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Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die von den FFH- ausgewählten
Sennebächen durchflossen werden oder an diese unmittelbar angrenzen.
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Das beklagte Land hat mit Kabinettsbeschluss vom 21.11.2000 die Auswahl nach § 48b
Abs. 1 und 2 LG NRW sowie § 33 Abs. 1 S. 1 BNSchG vorgenommen. Bestandteil
dieser Auswahl war der Gebietsvorschlag "T. ", der unter der Gebietsnummer DE 4117-
301 nach Herstellung des Benehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) von dort der Europäischen Kommission
benannt wurde.
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Die Klägerin ließ den Gebietsvorschlag fachbiologisch untersuchen. Im März 2002 legte
das Büro Neuland Plan und Rat, Landschaftsökologe Rolf Spittler und Dipl.-Ing.
Landschaftsplanung K. I. eine Plausibilitätsprüfung des Gebietsvorschlags vor, die u.a.
zu dem Ergebnis kommt, eine Meldung des FFH-Gebietes "T. " auf Grund der
vorkommenden Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II sei nach
den Vorgaben des Anhangs III der FFH-Richtlinie nicht zu rechtfertigen.
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Das beklagte Land blieb bei seiner Einschätzung.
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Am 16.01.2004 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie macht geltend, sie
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sei von der angefochtenen Gebietsauswahl insbesondere in ihrer Planungshoheit
betroffen. Sie sei Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die von den FFH-ausgewählten
Sennebächen durchflossen werden oder an diese unmittelbar angrenzen. Dies betreffe
insbesondere den "X1. " und den "G. ". Betroffen sei auch das Gelände der N. -
Grundschule. In Anbetracht der örtlichen Situation kämen für Erweiterungen nur Flächen
in Frage, die zwischen den vorhandenen Baulichkeiten und dem X1. liegen. Im Bereich
des Fuhrbaches grenze eine städtische Abwasserpumpstation unmittelbar an das FFH-
Gebiet. Die Zentral-Kläranlage der Klägerin entwässere in den X1. . Hierdurch
verschlechtere sich die Gewässergüte von der Kategorie "II" auf die Kategorie "II bis III".
Auf dem Gebiet der Klägerin solle die L 758 neu geführt werden. In diesem
Zusammenhang solle eine neue Autobahnabfahrt von der BAB 33 angelegt werden. Der
Zubringer zur geplanten Anschlussstelle stelle eine Gemeindestraße dar, die durch das
FFH-Gebiet führe. Der Klägerin obliege in weiten Bereichen die Unterhaltung der
Gewässer, die in den FFH-Gebietsvorschlag aufgenommen worden seien. Mit
Bekanntmachung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 24 "Gewerbegebiet I1.-------
--straße - Teilplan Süd/Teilplan A" habe die Klägerin einen entsprechenden
Bebauungsplan in Kraft gesetzt. Das Plangebiet werde von einem der FFH-
ausgewählten Bäche durchflossen. Möglicherweise hätte eine FFH-
Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Der Plan sei demgemäß noch
dem Risiko der ausdrücklichen oder jedenfalls inzidenten Anfechtung ausgesetzt. Direkt
am X1. liege ein Friedhof in kirchlicher Trägerschaft. Mit diesem Friedhof nehme die
Klägerin die Aufgabe des Bestattungswesens wahr, die ihr obliege. Die Zuwegungen
zum Friedhof stünden im städtischen Eigentum. Alle diese, die Belange und Rechte der
Klägerin unmittelbar berührenden Zusammenhänge, gerieten in Berührung mit dem
FFH-Schutzregime. Sie sei von der angefochtenen Gebietsauswahl daher in vielerlei
Hinsicht betroffen.
Die Klage sei damit nicht nur zulässig, sondern darüber hinaus auch begründet. Das
Gutachten Neuland habe insoweit zahlreiche Mängel der Gebietsmeldung
hervorgehoben.
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Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Bewertung des Gebietsvorschlages "T. ", Gebietsnummer DE-
4117/301, nicht der Maßgabe von Art. 4 Abs. 1der Richtlinie 92/43/EWG entspricht und
der Beschluss der Landesregierung insoweit rechtswidrig ist.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es macht geltend, die erhobene Feststellungsklage sei unzulässig, weil es an einem
feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sowie an einem
qualifizierten Feststellungsinteresse und damit am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Bei den
FFH-Gebietsmeldungen auf der Grundlage der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der
Europäischen Gemeinschaften i.V.m. den naturschutzfachlichen Ermittlungen seitens
der LÖBF und der Auswertung der Ergebnisse der von ihr ordnungsgemäß
durchgeführten Anhörungs- und Beteiligungsverfahren handele es sich um einen
lediglich verwaltungsinternen Vorgang ohne Außenwirkung für die Klägerin. Für das
Land NRW sei dieser Vorgang mit der Abgabe der Meldung an den Bund und von dort
an die EU-Kommission sowie der ergänzenden Beteiligung an den sog.
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biogeografischen Konferenzen abgeschlossen.
Ein Unterschied zu der vom OVG NRW im Urteil vom 14.05.2003 - 8 A 4229/01 -
entschiedenen Verwaltungsrechtssache ergebe sich auch nicht daraus, dass die
Klägerin keine Privatperson, sondern eine Kommune sei. Die von ihr angesprochenen
Planungen und Vorhaben wie Zentralkläranlage, L 758, Gewässerunterhaltung,
Bebauungsplan Nr. 24, Friedhof, könnten nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Im
Übrigen sei für vorbeugenden Rechtsschutz, wie ihn die Klägerin anstrebe, kein Raum,
weil die im Zusammenhang mit den erwähnten Vorhaben und Planungen ggfls.
durchzuführenden Verfahren vielfach in Verwaltungsakte mündeten und solche
auslösen würden, womit dann auch die Möglichkeit der inzidenten Kontrolle der FFH-
Gebietsmeldung im Rahmen von Verwaltungs-, namentlich Widerspruchsverfahren
und/oder gerichtlichen Verfahren gegeben sein dürfte. In fachlicher Hinsicht sei auf die
ausführlichen und sorgfältigen Ermittlungen der LÖBF zum Biotop- und
Artenvorkommen im Gebiet verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes
verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unzulässig.
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Es handelt sich um eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Eine solche Klage
ist nur statthaft, wenn die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses zwischen den beteiligten Parteien begehrt wird. Das ist hier nicht
der Fall.
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Die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO dient - soweit nicht die Feststellung
der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird - der gerichtlichen Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sowie einzelner Teile eines
solchen Rechtsverhältnisses, insbesondere einzelner sich aus dem Rechtsverhältnis
ergebender Rechte und Pflichten.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - VII C 47.43 -, BVerwGE 50, 19; Urteil vom
07.05.1987 - 3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207 (211) m.w.N.
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Die begehrte Feststellung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie ist nicht auf das
Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Unter einem
feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen,
die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm
für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer
Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas
Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht.
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Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 m.w.N.;
OVG NRW, Urteil vom 14.05.2003 - 8 A 4229/01 -.
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Daran fehlt es. Die Auswahlentscheidung des beklagten Landes bzgl. der
Gebietsvorschläge hat keine unmittelbaren Rechtsfolgen für die Klägerin bewirkt. Als
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allein verwaltungsintern wirkend begründet die Auswahlentscheidung des beklagten
Landes noch keine rechtlichen Beziehungen zur Klägerin. Die Auswahl der Gebiete
nach Maßgabe der durch die FFH-Richtlinie vorgegebenen Kriterien ist zunächst nichts
anderes als eine Art "Datensammlung" oder "Bestandsverzeichnis", das die Grundlage
für die in Art. 4 FFH-RL vorgesehenen weiteren Auswahlschritte bildet. Die Feststellung
der Eigenschaften der Flächen ist mithin als bloß "verwaltungsinterne Maßnahme" auf
dem Weg zu einer Norm nur die erste Stufe eines komplexen Auswahlverfahrens. Der
"Listung" eines Areals kommt namentlich nicht die Bedeutung einer den Rechtsstatus
eines FFH-Gebietes begründenden öffentlich-rechtlichen Willenserklärung zu, sondern
stellt lediglich eine naturschutzfachliche Beurteilung und damit eine öffentlich-rechtliche
Willenserklärung dar. Rechtliche Konsequenzen verbinden sich erst mit der Aufnahme
eines Gebietes in die Liste von Gebieten von gemeinschaftswichtiger Bedeutung der
Europäischen Gemeinschaft nach Art. 4 Abs. 2 FFH-RL durch die Kommission.
So OVG NRW, Urteil vom 14.05.2003 - 8 A 4229/01 -.
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Unmittelbare Rechtswirkungen gehen von der Gebietseinschätzung durch den
Nationalstaat auch nicht insoweit aus, als dadurch die Qualität eines "potenziellen FFH-
Gebietes" geschaffen und vorgezogene Verhaltenspflichten begründet würden. Diese
Vorwirkungen ergeben sich nicht aus der Vorauswahl des Landes als möglicher
Grundlage eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses, sondern aus der materiellen
Schutzwürdigkeit des Gebietes unabhängig davon, ob das Land die betreffenden
Flächen nach § 48b LG NRW, § 19 Abs. 1 BNSchG a.F. = § 33 Abs. 1 BNSchG n.F.,
Anhang I, II und III FFH-RL als listungsfähig angesehen hat. Der Qualifizierung durch
das Land kommt nur indizielle Wirkung zu. Die Vorwirkung erschließt sich unmittelbar
allein aus den tatsächlichen Umständen, nicht aus dem Auswahlverfahren.
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Damit liegt allein durch die Meldung einer potenziellen FFH-Fläche an die Kommission
kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Das hat das OVG NRW,
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Urteil vom 14.05.2003 - 8 A 4229/01 -,
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für private Grundstückseigentümer, die sich durch die Meldung einer potenziellen FFH-
Fläche durch das Land beeinträchtigt sahen, entschieden. Dem schließt sich die
Kammer in vollem Umfang an.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei der Klägerin nicht um
eine private Grundstückseigentümerin, sondern um eine Kommune handelt. Auch der
Klägerin gegenüber handelt es sich bei der Meldung der Flächen lediglich um eine
verwaltungsinterne Maßnahme. Unmittelbare Auswirkungen auf die Planung der
Klägerin hat die Meldung daher nicht, auch wenn sich die Klägerin bereits jetzt subjektiv
in ihrer Planungshoheit eingeschränkt sieht. Letztlich gilt für sie das Gleiche wie für
Privatpersonen. Sollte im Übrigen schon die Meldung als FFH-Gebiet dazu führen bzw.
geführt haben, dass Planungen nicht durchgeführt werden dürfen oder Genehmigungen
oder erforderliche Zustimmungen zu Plänen unter Hinweis auf die Meldung als FFH-
Gebiet nicht erteilt wurden, steht der Klägerin insoweit der Rechtsweg offen. Eines
vorbeugenden Rechtsschutzes in Form der Feststellungsklage bedarf sie nicht.
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Nach alledem bleibt es dabei, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis durch die
bloße Meldung des Landes als FFH-Fläche gegenüber der klagenden Kommune nicht
vorliegt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Aufsatz
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von Prof. Dr. Bernhard Stühr und Ass. jur. Holger Spreen.
Rechtsschutz der Gemeinden bei der Ausweisung von Habitaten und
Vogelschutzgebieten, NordÖr 2003, 221 ff.
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Aus den dort genannten Entscheidungen ergibt sich nirgends, dass eine Feststellung
der Rechtswidrigkeit von - wie hier - Zwischenschritten vor einem Gesetz oder einer
Verordnung bereits zulässig ist. Die dort genannten Entscheidungen beziehen sich alle
auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Endergebnisses. Im Verfahren BVerwG,
Urteil vom 07.07.1978 - IV C 79.76 - war Gegenstand des Verfahrens ein
luftverkehrsrechtliches Planfeststellungsverfahren, im Verfahren OVG NRW, Beschluss
vom 25.04.1989 - 12 B 2821/88 - ging es um die Zulassung bergrechtlicher
Betriebsrechte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Berufung war zuzulassen, weil es von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob durch die
Meldung eines potenziellen FFH-Gebietes durch das beklagte Land auch gegenüber
der Klägerin als Kommune kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt.
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