Urteil des VG Minden vom 05.12.2002

VG Minden: feuerungsanlage, zustand, bescheinigungspflicht, kennzeichnung, bauherr, nötigung, öffentlich, anfechtungsklage, gerichtsakte, verdacht

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1920/02
Datum:
05.12.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1920/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks
Gemarkung B. , Flur 5, Flurstück 530 (H. Str. 98, M. ). Mit Schreiben vom 13.09.2001
informierte die Schornsteinfegerinnung für den Regierungsbezirk E. den Beklagten
darüber, dass sich der Klägerin weigere, ihre Veritherm-Anlage durch den
Bezirksschornsteinfegermeister prüfen zu lassen.
2
Mit Schreiben vom 17.09.2001 hörte der Beklagte die Klägerin an und machte sie am
20.11.2001 nochmals darauf aufmerksam, dass ihre Brennwertfeuerstätte einer
Abnahme durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister bedürfe. Zugleich
forderte er die Klägerin auf, die Abnahmebescheinigung vorzulegen.
3
Da die Klägerin der Aufforderung nicht nachkam, gab ihr der Beklagte mit
Bauordnungsverfügung vom 02.01.2002 auf, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum
15.02.2002,
4
"die mängelfreie Bescheinigung über die Anlage vom zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeister vorzulegen".
5
Für den Fall, dass die Klägerin dieser Aufforderung nicht oder nicht ausreichend
nachkommen sollte, wurde ihr ein Zwangsgeld i.H.v. 250,00 EUR angedroht.
6
Gegen die Bauordnungsverfügung legte die Klägerin, vertreten durch Herrn X. N. , mit
Schreiben vom 11.01.2002 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit
7
begründete, dass ihre installierte Feuerungsanlage vom Typ Veritherm ein CE- Zeichen
trage und von daher nicht der Bescheinigungspflicht des
Bezirksschornsteinfegermeisters unterliege. Die Feuerungsanlage Veritherm,
bestehend aus der Feuerungsstätte, der Abgasleitung aus Kunststoff und dem Ventilator
am Ende der Abgasleitung, sei als "diskrete" Baueinheit durch das Deutsche Institut für
Bautechnik zugelassen worden. Der Anschluss an einen Schornstein oder an eine
Abgasanlage i.S.v. § 43 Abs. 7 BauO NRW sei technisch nicht möglich. Die Anwendung
dieser Norm scheide somit prinzipiell aus.
Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
16.05.2002 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Bescheinigungspflicht nach
§ 43 Abs. 7 BauO NRW nur dann entfalle, wenn die Feuerstätte und die Abgasleitung,
die nach den zugehörigen Konformitätsnachweisen miteinander verwendbar seien, mit
der CE-Kennzeichnung versehen seien. Nur dann sei die ordnungsgemäße
Beschaffenheit und die Eignung der Abgasleitungen für den Anwendungsfall nach den
gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben bereits festgestellt. Dies treffe aber auf die Anlage
des Klägerin nicht zu. Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch das Deutsche
Institut für Bautechnik vom 19.06.1995 (die im Übrigen am 30.06.2000 abgelaufen sei)
und die neue EG-Konformitätserklärung (CE) der Firma Veritherm beschrieben
ausschließlich die Feuerstätte. Eine so genannte Systemzertifizierung, die für Heizung
und Abgasanlage gemeinschaftlich erforderlich sei, liege für die Anlage nicht vor. Die
Erteilung einer Bescheinigung durch den Bezirksschornsteinfegermeister sei daher
notwendig.
8
Die Klägerin hat am 14.06.2002 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend zu
ihrem bisherigen Vorbringen vor, dass seit dem Erlass der Verwaltungsvorschrift zur
Landesbauordnung vom 24.01.1997 jeder Betreiber einer Feuerungsanlage vom Typ
Veritherm gemäß Nr. 43.7 VV BauO NW von der Bescheinigungspflicht eines
Bezirksschornsteinfegermeisters befreit sei. Eine Bauordnungsverfügung, die dies
missachte, verstoße gegen das Grundgesetz sowie EG-Recht und erfülle den
Straftatbestand der Nötigung. Sie sei daher nichtig.
9
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
10
die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 02.01.2002 und den
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 16.05.2002 aufzuheben.
11
Der Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Zur Begründung nimmt er auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide Bezug.
14
Mit Beschluss vom 07.08.2002 hat die Kammer Herrn X. N. als Prozessbevollmächtigten
der Klägerin zurückgewiesen.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der
Verfahren 9 K 1918/02, 9 K 1921/02, 9 K 1922/02 und 9 K 1923/02 sowie der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
16
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17
Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in
Abwesenheit der Klägerin entscheiden, da diese in der Ladung vom 12.11.2002
ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
18
Die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 02.01.2002 und der
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 16.05.2002 sind rechtmäßig und
verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19
Der Beklagte hat als nach den §§ 60 und 62 der Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen - BauO NRW - zuständige Bauaufsichtsbehörde zu Recht innerhalb der durch
§ 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW übertragenen Verpflichtung, u.a. bei der Errichtung und
Nutzung baulicher Anlagen über die Einhaltung der öffentlich- rechtlichen Vorschriften
zu wachen, gefordert, dass der Klägerin eine Abnahmebescheinigung des zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeisters vorlegt.
20
Bei der Anlage der Klägerin handelt es sich um eine nach § 43 Abs. 7 BauO NRW
bescheinigungspflichtige Feuerstätte. Nach der Ziff. 43.7 der Verwaltungsvorschrift zur
Landesbauordnung - VV BauO NRW - ist sie nur dann nicht erforderlich, wenn sowohl
die Feuerstätte als auch die Abgasleitung, die nach den zugehörigen
Konformitätsnachweisen miteinander verwendbar sein müssen, die CE-Kennzeichnung
aufweisen. Dann erst ist die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Eignung der
Abgasleitung für den Anwendungsfall nach den gemeinschafts- rechtlichen Maßstäben
festgestellt.
21
Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land NRW, Kommentar,
Loseblatt Stand Mai 2000, E 25, Nr. 43.7.
22
Nach der bauaufsichtlichen Zulassung der Feuerstätte Veritherm durch das Deutsche
Institut für Bautechnik vom 19.06.1995 ist mit der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung allein die Verwendbarkeit des Zulassungsgegenstandes im Sinne der
Landesbauordnung nachgewiesen, nicht aber die Konformität mit sonstigen, die EG-
Richtlinien umsetzenden Vorschriften. Auch wenn der Brennwertkessel die Zertfizierung
durch das CE-Kennzeichen besitzt, so ist die Feuerungsanlage der Klägerin noch nicht
systemzertifziert, weil hierdurch allein noch nicht nachgewiesen ist, dass die Feuerstätte
und die Abgasleitung nach den zugehörigen Konformitätsnachweisen ordnungsgemäß
miteinander verwendbar sind.
23
Bedurfte die Anlage der Klägerin daher einer Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 7 BauO
NRW, so bestand seit der Mitteilung der Schornsteinfegerinnung vom 13.09.2001 der
begründete Verdacht, dass der Klägerin die erforderliche Bauzustandsbesichtigung der
Anlage verweigerte und es dem Bezirksschornsteinfegermeister daher nicht möglich
war, von sich aus gemäß § 43 Abs. 7 Satz 3 BauO NRW etwaige Mängel der
Feuerstätte weiterzugeben. Da auch nach § 43 Abs. 7 BauO NRW eine Vorlage der
Bescheinigung durch den Bauherrn gerade nicht vorgesehen ist, konnte der Beklagte -
um überhaupt Kenntnis von Mängeln an der Heizungsanlage erlangen zu können,
deren Beseitigung der Beklagte ggf. mit bauaufsichtsbehördlichen Mitteln
durchzusetzen hat - die Vorlage einer Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 7 BauO NRW
verlangen. Nur hierdurch erhält die Behörde den erforderlichen Nachweis, dass der
24
Bauherr dem Bezirksschornsteinfegermeister die Überprüfung seiner Anlage ermöglicht
hat.
Soweit der Beklagte darüber hinaus die Vorlage einer mängelfreien Bescheinigung des
Bezirksschornsteinfegermeisters gefordert hat, hat er inzwischen klargestellt, dass
lediglich überhaupt ein Überprüfungsnachweis vom Klägerin verlangt wird, unabhängig
davon, ob diese der Feuerungsanlage die Mängelfreiheit bzw. die Mangelhaftigkeit
bescheinigt.
25
Die Vorlage einer Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 7 BauO NRW, die der Anlage einen
ordnungsgemäßen Zustand bescheinigt, könnte der Beklagte nach der
Regelungssystematik des § 43 Abs. 7 BauO NRW auch nicht verlangen. Der Bauherr ist
nach § 43 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW verpflichtet, bei Vorliegen der dort genannten
Voraussetzungen den Bezirksschornsteinfegermeister mit einer Überprüfung seiner
Anlage zu beauftragen, mit dem Ziel, eine Bescheinigung darüber zu erhalten, dass sich
die Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die angeschlossene
Feuerstätte geeignet ist. Erhält er diese Bescheinigung, hat es damit sein Bewenden.
Eine Vorlage der Bescheinigung an die Bauaufsichtsbehörde ist nicht vorgesehen. Stellt
der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister jedoch bei der Begutachtung fest, dass
sich die Feuerstätte oder die Abgasanlage nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand
befindet, so folgt das weitere Verfahren aus § 43 Abs. 7 Satz 3 BauO NRW. Der
Bezirksschornsteinfegermeister hat danach die Mängel der Bauaufsichtsbehörde
mitzuteilen. Der zuständigen Bauaufsichtsbehörde - im vorliegenden Fall dem
Beklagten - obliegt es dann, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu
treffen.
26
Entsprechend dieser in § 43 Abs. 7 BauO NRW normierten Vorgehensweise hat der
Beklagte mit Schriftsatz vom 10.10.2002 im Klageverfahren die Bauordnungsverfügung
dahingehend präzisiert, dass nicht eine Abnahmebescheinigung, die der Anlage der
Klägerin die Mängelfreiheit bescheinigt, sondern lediglich ein Nachweis darüber
erbracht werden soll, dass der Bezirksschornsteinfegermeister die Feuerungsanlage
überprüft hat. Dass die Anlage durch den Bezirksschornsteinfegermeister überprüft
worden ist, kann der Klägerin demnach auch anhand einer Bescheinigung, der der
Anlage die Mängelhaftigkeit bescheinigt, nachweisen.
27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis
folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
29