Urteil des VG Minden vom 02.01.2009

VG Minden: vergütung, verwaltungsverfahren, verfügung, abgeltung, innenverhältnis, datum, gebühr

Verwaltungsgericht Minden, 7 K 49/08
Datum:
02.01.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 K 49/08
Tenor:
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe:
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Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.11.2008 ist zulässig,
aber unbegründet.
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Der Urkundsbeamte hat die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zu gewährende
Prozesskostenhilfe-Vergütung zutreffend festgesetzt und den Nachfestsetzungsantrag
zu Recht abgelehnt. Die allein gerügte Gebührenanrechnung ist nicht zu beanstanden.
Sie entspricht den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -.
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Die Vergütung des wie hier im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten
Rechtsanwalts regelt sich nach den §§ 2, 13, 45, 48, 49 RVG. Dabei bestimmt sich der
Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt
und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist (vgl. § 48 Abs. 1 RVG). Die
Höhe der anwaltlichen Vergütung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG nach
dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (VV RVG). Dies gilt gemäß § 45
Abs. 1 RVG auch für die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten
Rechtsanwalts.
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Mit Beschluss vom 18.08.2008 hat das OVG NRW - 18 E 724/08 - den Klägern
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das
erstinstanzliche Verfahren bewilligt. D.h. Gegenstand der hier umstrittenen Festsetzung
können nur solche Vergütungstatbestände sein, die sich auf das erstinstanzliche
gerichtliche Verfahren beziehen, eine etwaige vorgerichtliche Tätigkeit des
Prozessbevollmächtigten ist von der Prozesskostenhilfe gewährenden
Grundentscheidung von vornherein nicht erfasst.
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Vor diesem Hintergrund hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in seinen
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Festsetzungsanträgen zu Recht eine - das gerichtliche Verfahren betreffende -
Verfahrensgebühr von 1,3 nach Nr. 3100 VV RVG in Ansatz gebracht.
Diese ist jedoch wie mit der angefochtenen Festsetzungsentscheidung geschehen zu
mindern. Abs. 4 Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 3 VV RVG hat folgenden Wortlaut:
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"Soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nummern
2300 bis 2303 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem
Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens
angerechnet."
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Die vorgesehene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr beruht auf
der Erwägung, dass der Anwalt, der für seinen Mandanten im Verwaltungsverfahren
schon tätig war und hierfür eine Geschäftsgebühr erhält, bereits in die Materie
eingearbeitet ist, wenn sich bei gleichem Gegenstand ein gerichtliches Verfahren
anschließt. In diesen Fällen erhält der Anwalt von seinem Mandanten die
Geschäftsgebühr sowie die um die anteilige Geschäftsgebühr verminderte
Verfahrensgebühr. Die Regelung soll den Mandanten vor zu hohem
Rechtsanwaltshonorar und insbesondere davor schützen, dass der Rechtsanwalt allein
im Hinblick auf seinen Vergütungsanspruch ein gerichtliches Verfahren einleitet.
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Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.07.2006 - 4 C 06.1129 -, NJW 2007, 170; BHG,
Beschluss vom 25.07.2008 - IV ZB 16/08 - in: juris.
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Warum die von diesem Zweck getragene Anrechnungsregelung im PKH- Verfahren
keine Anwendung finden sollte, ist nicht zu erkennen. Selbst wenn man die Auffassung
teilt, dass die Regelung nur das Innenverhältnis zwischen Mandant und Anwalt betrifft,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.04.2006 - 7 E 410/06 -, NJW 2006, 1991; a.A. VG
Minden, Beschluss vom 12.07.2007 - 10 K 1944/06.A - ,
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so ist dieses gerade berührt, denn die Staatskasse tritt mit der Gewährung der
Prozesskostenhilfevergütung an die Stelle des bedürftigen, gegenüber dem
beauftragten Anwalt zahlungspflichtigen Mandanten (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
Zudem führte eine andere Betrachtungsweise zu einer vom Gesetzgeber kaum
gewollten Übernahme des wirtschaftlichen Risikos eines Anwalts für vorprozessuale
Tätigkeiten durch die Staatskasse.
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Schließlich zwingen auch Gründe des effektiven Rechtsschutzes auf Seiten der
bedürftigen Partei nicht zu einer abweichenden Auffassung, denn für die Abgeltung der
vorprozessualen Tätigkeiten des Anwalts steht das Institut der Beratungshilfe zur
Verfügung.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anrechnungsregel sind im vorliegenden Fall
erfüllt.
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Der Prozessbevollmächtigte der Kläger ist unbestritten im vorgeschalteten
Verwaltungsverfahren und damit wegen desselben Gegenstands im Sinne der
Regelung tätig geworden. Wegen dieser Tätigkeit ist eine Geschäftsgebühr im Sinne
der Nr. 2300 VV RVG entstanden, die der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit dem
Regelsatz von 1,3 in Ansatz gebracht hat. Darauf, ob der Prozessbevollmächtigte die
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entstandene Geschäftsgebühr von seinen Mandanten auch tatsächlich erhalten hat,
kommt es schon nach dem Wortlaut der Anrechnungsregel nicht an, denn diese fordert
lediglich, dass "die Geschäftsgebühr entsteht", nicht aber, dass der Anwalt diese auch
tatsächlich erhalten hat. Dem stehen die Regelungen der §§ 55 Abs. 5 Satz 2, 58 Abs. 2
RVG nicht entgegen, denn diese beziehen sich nur auf Zahlungen, die der Anwalt auf
seine Vergütung für das gerichtliche Verfahren erhalten hat.
So auch VG Minden, Beschluss vom 21.01.2008 - 7 K 179/07 -; anderer Ansicht VG
Minden, Beschluss vom 26.08.2005 - 8 K 3648/04 - .
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Nach alledem hat der Urkundsbeamte die Geschäftsgebühr von 1,3 wie von der
Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG vorgesehen zur Hälfte (0,65) auf die
Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG angerechnet und diese insoweit bei der
Festsetzung nur entsprechend vermindert berücksichtigt.
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Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.
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Die Beschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung
stehenden Frage zugelassen worden (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG).
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