Urteil des VG Minden vom 15.12.2005

VG Minden: anrechenbares vermögen, bestehende anlage, grundstück, eigentumswohnung, form, härte, besuch, miteigentümer, vermögenswert, zeitwert

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 4304/04
Datum:
15.12.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 4304/04
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 29.06.2004 und
28.10.2004 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2004
verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung von
Aufstiegsfortbildungsförderung (Unterhaltsbeitrag) nach dem AFBG für
den Besuch des Lehrgangs zum Gerüstbaumeister (Teile III und IV) im
Bewilligungszeitraum 07/2004 bis 10/2004 und für den Besuch des
Lehrgangs zum Gerüstbaumeister (Teile I und II) im
Bewilligungszeitraum 11/2004 bis 02/2005 unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der am 08.05.1985 geborene Kläger führte vom 26.07. bis 09.09.2004 und vom 04.10.
bis 21.10.2004 in Vollzeitform Lehrgänge zum Gerüstbaumeister (Teile III und IV) durch.
Hierfür stellte er am 03.05.2004 einen Antrag auf Förderung nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Am 29.09.2004 stellte der Kläger einen
erneuten Antrag nach dem AFBG für die Lehrgangsteile I und II, die bei der
Handwerkskammer E. vom 08.11.2004 bis 18.02.2005 durchgeführt werden sollten.
2
Im Rahmen der Anträge gab er zu seinem Vermögen unter anderem an, Eigentümer
eines hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 7,
Flurstück 279 mit einer Größe von 781 m², verbunden mit dem Sondereigentum an der
Wohnung im Obergeschoss nebst Balkon und einem Kellerraum, zu sein. Im Grundbuch
3
ist eingetragen, dass der Wohnungs- und Teileigentümer zur Veräußerung der
Zustimmung der anderen Miteigentümer bedarf. Als Last ist ein Nießbrauch für die
Großeltern eingetragen.
Das Grundstück wurde im Jahr 1978 mit einem Wohnhaus mit zwei Wohnungen bebaut.
In der Wohnung, die dem Kläger gehört, lebt die Großmutter. Der Kläger selbst wohnt
mit seiner Mutter in der anderen Wohnung.
4
Der Kläger hat erklärt, weiteres Vermögen (Wertpapiere, Bausparvertrag, Spar- und
Girokonto) zu besitzen. Außerdem hat er eine "Schuldverschreibung" vorgelegt, wonach
er der Lebensgefährtin seines Vaters, Frau C1. , 5.500,00 EUR schuldet, die ihm zum
Kauf eines Autos geliehen worden sind.
5
Durch Bescheide der Bezirksregierung L. vom 29.06.2004 und 28.10.2004 wurde dem
Kläger Förderung für die Maßnahmebeiträge (Lehrgangskosten) teils als Zuschuss, teils
als Darlehen bewilligt. Die Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen (Bedarf 495,00 EUR
bzw. 559 EUR monatlich) wurde mit der Begründung abgelehnt, der Betrag des
anzurechnenden Vermögens übersteige den Gesamtbedarf.
6
Gegen die Bescheide erhob der Kläger jeweils Widerspruch und trug vor: Bei der
Berechnung gehe der Beklagte von einem anzurechnenden Vermögen in Höhe von
96.136,35 EUR aus. Dieser Wert sei jedoch zu hoch. Er halte einen Wert in Höhe von
60.000,00 EUR bereits für sehr hoch. Unabhängig davon werde der Wert aber
vollständig durch das Nießbrauchsrecht aufgezehrt. Das Objekt sei für ihn auf Grund
des bestehenden Nießbrauchsrechts weder verwertbar noch zu belasten.
7
Die Widersprüche wurden durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom
29.11.2004, per Einschreiben zur Post gegeben am 02.12.2004, zurückgewiesen. Zur
Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger sei Eigentümer einer Eigentumswohnung.
Zur Ermittlung des Zeit- oder Verkehrswerts beständen verschiedene Möglichkeiten,
zum Beispiel ein notarieller Kauf- bzw. Überlassungsvertrag, ein Gutachten über den
Wert des Grundvermögens oder die Ermittlung auf Grund des Versicherungswertes aus
der Wohngebäudeversicherung. Weil außer der Police über die Gebäudeversicherung
kein anderer Nachweis über den Wert der Eigentumswohnung vorgelegt worden sei, sei
vom Wert der Wohnung auf Grund des Versicherungswertes der Gebäudeversicherung
auszugehen. Hiernach habe das Grundstück einen Zeitwert von 346.773,00 EUR. Unter
Berücksichtigung des Nießbrauchsrechts sowie des Eigentumsanteils von 50 % ergebe
sich für den Kläger ein Vermögenswert von 95.949,85 EUR. Die Berechnung des
Nießbrauchsrechts nach den Vorgaben der Sachbezugsverordnung sei beigefügt. Nach
Abzug des Vermögensfreibetrages nach § 17 a AFBG von 35.791,00 EUR verbleibe
anzurechnendes Vermögen in Höhe von 60.158,85 EUR. Bei der Aufteilung auf die
Monate des Bewilligungszeitraumes ergebe sich ein anzurechnender Betrag von
15.039,71 EUR pro Monat. Selbst wenn man vom Zeitwert ausginge, den der Kläger in
seiner Erklärung zum Hausgrundstück angegeben habe, würde sich kein
Förderungsbetrag ergeben. Der Kläger habe den Zeitwert der Wohnung mit 110.000,00
EUR geschätzt. Nach Abzug des Nießbrauchsrechts ergebe sich hierzu ein
Vermögenswert von 60.872,58 EUR. Nach Abzug der Freibetragsbeträge verbleibe
hierbei noch anzurechnendes Vermögen von 6.270,40 EUR pro Monat. Auch dieser
Betrag übersteige den Bedarfssatz des Klägers bei weitem. Soweit der Kläger geltend
mache, das Grundstück sei auf Grund des Bestehens des Nießbrauchsrechts nicht zu
verwerten bzw. zu belasten, könne das bei der Ermittlung des anzurechnenden
8
Vermögens nicht berücksichtigt werden. Nach § 17 AFBG i.V.m. Tz. 27.1.4 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG sei ein privatrechtliches
Veräußerungsverbot förderungsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig. Das
Nießbrauchsrecht könne daher nur entsprechend der oben dargestellten Berechnung
berücksichtigt werden.
Am 30.12.2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung
vorgetragen: Der Beklagte gehe von einem zu hohen Grundstückswert aus. Tatsächlich
betrage der Wert der Eigentumswohnung auf Grund des in diesem Bereich seit längerer
Zeit zu beobachtenden Preisverfalls und weiterhin auf Grund der Lage der Wohnung
allenfalls 60.000,00 EUR. Dieser Preis könne allerdings nicht annähernd erzielt werden.
Auf Grund des bestehenden Nießbrauchsrechts sei das Objekt weder verwertbar noch
bestehe die Möglichkeit, den Grundbesitz mit einer Grundschuld zu belasten, um auf
diese Weise etwa ein Darlehen abzusichern. Der Wert der Eigentumswohnung werde
darüber hinaus vollständig durch das Nießbrauchsrecht aufgezehrt. Ein
anzurechnendes Vermögen verbleibe somit nicht.
9
Der Kläger beantragt,
10
1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29.06.2004 in der Form des
Widerspruchsbescheides vom 29.11.2004 zu verpflichten, ihm
Aufstiegsfortbildungsförderung (Unterhaltsbeitrag) nach dem AFBG im
Bewilligungszeitraum 07/2004 bis 10/2004 für den Besuch des Lehrgangs zum
Gerüstbaumeister (Teile III und IV) ohne Anrechnung seines Vermögens zu gewähren.
2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28.10.2004 in der Form des
Widerspruchsbescheids vom 29.11.2004 zu verpflichten, ihm
Aufstiegsfortbildungsförderung (Unterhaltsbeitrag) nach dem AFBG im
Bewilligungszeitraum 11/2004 bis 02/2005 für den Besuch des Lehrgangs zum
Gerüstbaumeister (Teile I und II) ohne Anrechnung des Vermögens zu gewähren.
11
Der Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
15
Entscheidungsgründe:
16
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und - soweit aus dem Tenor ersichtlich -
begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte seine Anträge auf
Förderung nach dem AFBG für die Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung
in den Bewilligungszeiträumen 4/04 - 10/04 und 11/04 - 2/05 unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet. Die Bescheide des Beklagten vom
29.06.2004 und 28.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
29.11.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5
Sätze 1 und 2 VwGO).
17
Der Beklagte durfte bei der Entscheidung über die Förderung des Klägers nicht das
gesamte Vermögen auf seinen Bedarf anrechnen. Vielmehr muss er zumindest einen
Teil des Vermögens zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei lassen. Da die
Höhe des anrechnungsfreien Vermögens jedoch gemäß § 29 Abs. 3 BAföG im
Ermessen des Beklagten steht, konnte nur ein Bescheidungsurteil ergehen (§ 113 Abs.
5 Satz 2 VwGO).
18
Nach § 17 AFBG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist das Vermögen eines
Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen.
19
Das Vermögen des Klägers besteht einmal in den Guthaben auf seinen Konten zu den
Zeitpunkten der Antragstellung (vgl. § 28 Abs. 2 BAföG) am 14.04.2004 bzw.
29.09.2004, nämlich dem Guthaben auf dem Girokonto in Höhe von 420,12 EUR bzw.
1.493,89 EUR sowie dem Sparkonto in Höhe von 82,77 EUR bzw. 547,01 EUR.
Außerdem ist anzurechnen das Bausparkonto, das zum 31.12.2003 ein Guthaben in
Höhe von 2.448,23 EUR aufwies. Da auf das Konto weiterhin ein Betrag von 50,00 EUR
monatlich eingezahlt wurde, sind zum Zeitpunkt der Antragstellungen weitere 200,00
EUR bzw. 450,00 EUR hinzuzurechnen, sodass sich ein Betrag von 2.648,23 EUR bzw.
2.898,23 EUR ergibt. Hiervon sind gemäß Tz 28.3.4 BAföG-Verwaltungsvorschriften 10
% zum Ausgleich des Verlustes bei vorzeitiger Auszahlung abzuziehen, sodass sich
Beträge von 2.383,41 EUR bzw. 2.608,41 EUR ergeben. Hinzu kommen die
Wertpapiere, deren Kurswert am 31. Dezember des Jahres vor der Antragstellung
maßgebend ist (vgl. § 28 Abs. 2 BAföG in der seinerzeit geltenden Fassung), somit
1096,48 EUR (DEKA) und 1.960.68 EUR (VB).
20
Insgesamt betragen daher die Konten-Guthaben am 14.04.2004 5.943,66 EUR und am
29.09.2004 7.706,47 EUR.
21
Hinzu kommt der Wert des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück in C. mit
der Eigentumswohnung. Wie hoch der Verkehrswert genau ist, mag dabei dahinstehen.
Er wird allerdings deutlich niedriger sein als vom Beklagten angenommen. In einem am
selben Tag verhandelten Verfahren aus dem Kreis M. nahm der Gutachterausschuss
den Wert eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung (Gesamtwohnfläche 260 qm)
und deutlich größerem Grundstück (1.041 qm gegenüber 781 qm) in einer deutlich
besseren Lage (Bodenrichtwert 120 EUR gegenüber 50 EUR) und geringerem Alter
(Baujahr 1992 gegenüber Baujahr 1978) mit 200.000 bis 250.000 EUR an. Selbst wenn
man jedoch nur - wie der Kläger - von einem Wert des Teileigentums von 60.000 EUR
ausgeht und davon die Belastung durch den Nießbrauch unter Anwendung des
Bewertungsgesetzes (BewG) (Jahreswert gem. § 16 BewG: 60.000 : 18,6 = 3.225,81; §
14 BewG i.V.m Anlage 9: 72 Jahre = 8,307; 3.225,81 x 8,307 = 26.796,80 EUR) abzieht,
verbleibt ein Betrag von 33.203,20 EUR.
22
Ein Abzug der Schulden für den Autokauf ist nicht vorzunehmen, da das erworbene
Auto einen entsprechenden Vermögenswert verkörpert. Nach der Rechtsprechung der
Kammer ist ein Pkw kein "Haushaltsgegenstand" eines Auszubildenden, der gemäß §
27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG unberücksichtigt bliebe.
23
Vgl. Urteil vom 21.10.2004 - 9 K 6934/03 -; a.A. Tz. 27.2.5 BAföGVwV.
24
Nach Abzug des Freibetrages von 35.791 EUR gemäß § 17a Abs. 1 Nr. 1 AFBG
verbleibt für den Bewilligungszeitraum 7/04 - 10/04 (4 Monate) ein anrechenbares
25
Vermögen von 3.355,86 EUR (33.203,20 EUR + 5.943,66 EUR - 35.791,00 EUR) und
für den Bewilligungszeitraum 11/2004 - 2/2005 von 5.118,67 EUR (33.203,20 + 7.706,47
EUR - 35.751,00 EUR).
Teilt man die Beträge durch die Zahl der Monate der Bewilligungszeiträume (jeweils 4
Monate) gemäß § 30 BAföG, so ergibt sich, dass der Betrag von 846,46 EUR bzw.
1.279,67 EUR den Bedarf von 495,00 EUR bzw. 559,00 EUR übersteigt. Nach § 29
Abs. 3 BAföG kann aber über den Freibetrag hinaus ein weiterer Teil des Vermögens
zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben. Wann eine unbillige Härte
vorliegt, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Das Gesetz enthält insoweit einen
unbestimmten Rechtsbegriff, der für das Verwaltungsgericht voll nachprüfbar ist. Bei
Vorliegen einer unbilligen Härte hat der Beklagte eine Ermessensentscheidung zu
treffen.
26
Die Verwertung der von der Großmutter bewohnten Eigentumswohnung durch den
Kläger würde hier eine unbillige Härte bewirken.
27
Eine Veräußerung der Wohnung gegen den Willen der Miteigentümer ist nicht zumutbar.
Die im Rahmen der unentgeltlichen Übertragung der Eigentumswohnung durch den
Großvater übernommene Verpflichtung, das Grundstück - außer an Ehegatten und
Verwandte in gerader Linie - ohne Einverständnis der Miteigentümer nicht zu veräußern,
lässt zwar die Wertung als Vermögen im Sinne von § 27 BAföG unberührt, ist aber im
Rahmen des § 29 Abs. 3 BAföG bei der Prüfung des Vorliegens einer unbilligen Härte
zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Kammer ist es dem Kläger angesichts der
Umstände des Erwerbs nicht zumutbar, gegen diese Verpflichtung zu verstoßen, die
erkennbar dazu dienen soll, die nur aus zwei Eigentumswohnungen bestehende Anlage
innerhalb der Familie zu belassen und fremde Eigentümer vom Wohnen und der
Verwaltung auszuschließen. Darüber hinaus würde der Kläger mit der Veräußerung der
mit einem Nießbrauch belasteten Wohnung zu einer voraussichtlich unwirtschaftlichen
Verwertung seines Vermögens gezwungen.
28
Eine Verwertung des Vermögens in der Form, dass es als Sicherheit für ein Darlehen zu
marktüblichen Zinsen dienen könnte, ist angesichts der Belastung mit dem Nießbrauch
und bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger während der aufeinander
folgenden Bewilligungszeiträume nach seinen Angaben kein Einkommen erzielt,
ebenfalls nicht möglich.
29
Die Entscheidung, weitere Beträge nach § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung unbilliger
Härten anrechnungsfrei zu lassen, erfordert jedoch eine Ermessensentscheidung des
Beklagten.
30
Vgl. zu dem einheitlichen Ermessensbegriff Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
17.07.1998 - 5 C 14.97 -, FamRZ 1998, 1630.
31
Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor. Der Beklagte ist nicht gehalten, den
gesamten Wert des Grundvermögens anrechnungsfrei zu stellen mit der Folge, dass das
weitere Vermögen des Klägers bis zur Höhe des Freibetrages anrechnungsfrei bliebe.
32
Vgl. aber Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, § 29 Anm. 12.1.
33
Nach Auffassung der Kammer liegt es vielmehr im Ermessen des Beklagten die
34
Freibeträge so anzusetzen, dass die Guthaben auf den Konten des Klägers ganz oder -
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - teilweise zur Finanzierung der
Ausbildung einzusetzen sind.
Da der Beklagte diese Gesichtspunkte jedoch nicht berücksichtigt hat, sind die
Bescheide des Beklagten vom 29.06.2004 und 28.10.2004 sowie der
Widerspruchsbescheid vom 29.11.2004 aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten,
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Anträge des Klägers neu
zu entscheiden.
35
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 155 Abs. 1, Abs. 4, 188 Satz 2 VwGO.
Die Kosten sind dem Beklagten insgesamt aufzuerlegen, da er durch die fehlende
Ermessensentscheidung Anlass zur Klage gegeben hat. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.
36